Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht angehören.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind ausgeschlossen:

           1. wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem antragstellenden Gericht angehören;

           2. wenn die Prüfung auf Antrag einer Person durchzuführen ist, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem ordentlichen Gericht angehören, das die Rechtssache in erster Instanz entschieden hat oder das über das gegen die Entscheidung erhobene Rechtsmittel zu entscheiden hat.

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

           1. die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG;

           2. und 3. …

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

           1. die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 139 Abs. 1b, Art. 140 Abs. 1b und Art. 144 Abs. 2 B-VG;

           2. und 3. …

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsakten anordnen sowie Auskünfte von Behörden einholen. Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift) nicht erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift) zwar erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen.

(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.

(3) Die Behörden können bei Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof bekanntgeben, ob und welche Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen sind. Erachtet der Referent, dass die von der Behörde mitgeteilte Ausschließung von Akten oder Aktenteilen zu weit geht, so hat er die Behörde über seine Bedenken einzuvernehmen und kann allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes darüber einholen.

(3) Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.

(4) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder darum die zuständige Behörde ersuchen.

(4) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.

(5) Ersuchschreiben an Behörden gehen vom Präsidenten aus.

(5) Ersuchschreiben an Verwaltungsbehörden und Gerichte gehen vom Präsidenten aus.

 

§ 57a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

           1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);

           2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);

           3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);

           4. im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, § 52 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, und § 22 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 13/1979;

           5. im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;

           6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871;

           7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985;

           8. im Insolvenzverfahren;

           9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

         10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat überdies zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

           2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG) gestellt worden, so sind auch die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.

(2) …

§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. In den Fällen des Art. 139 Abs. 1 Z 1 und 4 B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.

(2) …

 

§ 62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

           1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);

           2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);

           3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);

           4. im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002 und § 22 Abs. 1 WGG;

           5. im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;

           6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;

           7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

           8. im Insolvenzverfahren;

           9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

         10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat überdies zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

           2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

§ 63. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) gestellt worden, so sind auch die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.

§ 63. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. In den Fällen des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a und d B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.

(2) …

(2) …

§ 66. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

§ 66. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die Landesregierung berufen.

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

I. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in allen diesen Fällen (Art. 141 B-VG)

I. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte in allen diesen Fällen (Art. 141 B-VG)

§ 67. (1) und (2) …

§ 67. (1) und (2) …

(3) Der Verfassungsgerichtshof hat einer auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründeten Wahlanfechtung auf Antrag der anfechtenden Partei in sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 erster Satz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. § 85 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Verfassungsgerichtshof hat einer auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründeten Wahlanfechtung auf Antrag der anfechtenden Partei in sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 erster Satz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. § 85 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet werden, sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet werden, sinngemäß anzuwenden.

§ 68. (1) Soweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird in der Wahlanfechtung zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind ihr Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.

§ 68. (1) Soweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird in der Wahlanfechtung zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind ihr Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.

(2) …

(2) …

§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen.

§ 71a. (1) Die Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.

(5) …

(5) …

§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 83. (1) und (2) …

§ 83. (1) und (2) …

 

(3) § 20 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die belangte Behörde, soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan hat, anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof verlangen kann, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden.

§ 94. (1) bis (28) ...

§ 94. (1) bis (28) ...

 

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten in bzw. außer Kraft:

           1. § 20 Abs. 2 bis 5, die Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes des 2. Teiles, § 67 Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1, § 71a Abs. 1 und 4, § 82 Abs. 1 zweiter Satz und § 83 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

           2. § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3 Z 1, § 57a, § 58 Abs. 1 letzter Satz, § 62a, § 63 Abs. 1 letzter Satz und § 66 Z 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2015.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

 

Vierter Abschnitt

Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

§ 528b. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkung des Antrages einer Partei nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B‑VG richten sich nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953. Die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes von der Antragstellung ist zum Prozessakt zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Prüfung der und die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des mit dem Antrag erhobenen Rechtsmittels wird durch die Antragstellung nicht berührt. Von einer rechtskräftigen Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet oder sonst unzulässig sowie von einer wirksamen Zurücknahme des Rechtsmittels hat das Gericht den Verfassungsgerichtshof unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Handlungen, Anordnungen oder Entscheidungen, die die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen, können ungeachtet der Antragstellung vorgenommen oder getroffen werden.

(3) Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist das Verfahren unverzüglich von Amts wegen vor dem Rechtsmittelgericht fortzusetzen; dieses ist bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. bis 8. Abschnitt:

...

1. bis 8. Abschnitt:

...

 

 

9. Abschnitt:

Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

II. Hauptstück

Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

II. Hauptstück

Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

1. und 2. Abschnitt:

...

1. und 2. Abschnitt:

...

 

 

2a. Abschnitt:

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

3. Abschnitt:

Legitimation durch den Bundespräsidenten

 

 

4. bis 6. Abschnitt:

...

4. bis 6. Abschnitt:

...

7. Abschnitt:

Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

7. Abschnitt:

Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

8. und 9. Abschnitt:

...

8. und 9. Abschnitt:

...

 

...

9a. Abschnitt:

Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

10. und 11. Abschnitt:

...

10. und 11. Abschnitt:

...

III. bis VI. Hauptstück

...

III. bis VI. Hauptstück

...

 

9. Abschnitt

Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

§ 80a. (1) § 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 283 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.

Artikel 4

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

 

§ 285j. Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach § 285a vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach § 285b gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach § 285a vorliegt.

§ 294. (1) bis (3) …

§ 294. (1) bis (3) ...

(4) Das Oberlandesgericht kann die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Das Oberlandesgericht kann die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht zu nehmen ist. Liegt dem Oberlandesgericht eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofes vor (§ 285j), so hat der Vorsitzende diesem den Beschluss über die Zurückweisung zu übermitteln.

(5) …

(5) …

§ 467. (1) bis (4) …

§ 467. (1) bis (4) …

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Landesgericht vorzulegen.

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Landesgericht – gegebenenfalls samt einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG – vorzulegen.

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht:

           1. die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgründe, derentwegen allein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat;

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht:

           1. die Berufung als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgründe, derentwegen allein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, in welchen Fällen es gegebenenfalls diesen Beschluss dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln hat;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

§ 514. (1) bis (25) ...

§ 514. (1) bis (25) ...

 

(26) §§ 285j, 294 Abs. 4, 467 Abs. 5 und 470 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.