Vorblatt
Ziel(e)
- Erhöhung der Rechtssicherheit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Neufassung der 27. Hauptstücks des ABGB
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
GesbR-Reform
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 (Justiz) bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die gesetzlichen Grundlagen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) im 27. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB beruhen noch immer weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Diese Bestimmungen sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Dies gilt etwa für die Frage, wie die Gesellschafter einer GesbR für Verbindlichkeiten haften (gemäß dem bisherigen § 1203 ABGB nur anteilig, nach fast allen jüngeren Entscheidungen jedoch solidarisch) oder für den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern.
Da das Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) im Zug der Handelsrechtsreform, HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, modernisiert wurde, bestehen überdies gewisse Divergenzen zum Recht der GesbR, die nicht mehr angebracht erscheinen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne die geplanten Änderungen würde der Zustand der Rechtsunsicherheit prolongiert. Es bestehen auch keine Alternativen, mit denen die Ziele der Reform in gleicher Weise erreicht werden könnten. Eine bloße Teilnovellierung des 27. Hauptstücks des zweiten Teils des ABGB unter Beibehaltung nennenswerter Anteile des geltenden Regelungsbestandes könnte das Ziel einer größeren Klarheit und Übersichtlichkeit aufgrund der dadurch entstehenden Gemengelage aus althergebrachten und modernen Formulierungen nicht verwirklichen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Erst im Lauf der nächsten Jahre wird sich durch die Rechtsprechung der Gerichte allenfalls zeigen, inwieweit das Ziel einer Erhöhung der Rechtssicherheit erreicht wurde. (In Anbetracht der schon bisher eher geringen Anzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen zur GesbR kommt nur eine qualitative Auswertung in Betracht.)
Ziele
Ziel 1: Erhöhung der Rechtssicherheit
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Diese Bestimmungen über die GesbR sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Da das Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) im Zug der Handelsrechtsreform, HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, modernisiert wurde, bestehen gewisse Divergenzen zum Recht der GesbR, die nicht mehr angebracht erscheinen. |
In einem gänzlich neugefassten 27. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB besteht Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der Judikatur. (In Anbetracht der schon bisher eher geringen Anzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen zur GesbR kommt nur eine qualitative Auswertung in Betracht.) |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Neufassung der 27. Hauptstücks des ABGB
Beschreibung der Maßnahme:
Durch eine gänzliche Neufassung des 27. Hauptstücks des zweiten Teils sollen bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzestext und Praxis behoben und dadurch die Rechtssicherheit erhöht werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Diese Bestimmungen über die GesbR sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Da das Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) im Zug der Handelsrechtsreform, HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, modernisiert wurde, bestehen gewisse Divergenzen zum Recht der GesbR, die nicht mehr angebracht erscheinen. |
In einem gänzlich neugefassten 27. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB besteht Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der Judikatur (z.B. betreffend die Art der Haftung der Gesellschafter einer GesbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten und den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern). |
Abschätzung der Auswirkungen
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Die gesetzgeberische Klarstellung diverser Rechtsfragen bei der GesbR wird eine Erhöhung der Rechtssicherheit bewirken, was zu geringeren Kosten für die rechtliche Beratung von Unternehmen führen wird, die entweder selbst in der Rechtsform der GesbR organisiert sind oder mit einer GesbR in Geschäftsbeziehung stehen. Das Ausmaß dieser Kostenreduktion dürfte das Wesentlichkeitskriterium jedoch nicht erreichen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.