289 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 507/A(E) der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend keine Sozialversicherungspflicht für freiwillige Tätigkeiten

Die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 12. Juni 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Laut Daten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz leisten 46 % der österreichischen Bevölkerung bzw. 3,3 Millionen Österreicher ab 15 Jahren Freiwilligenarbeit. Die Bandbreite der Freiwilligenarbeit geht von Katastrophenhilfs- und Rettungsdiensten über soziale, pflegerische und gesundheitliche Dienste sowie die Mitwirkung in Sport- und Kulturvereinen.

(Quelle: http://www.sozialministerium.at/site/Soziales/Freiwilliges_Engagement/Freiwilliges_Engagement_in_Oesterreich/; 12.06.2014)

Die Leistungen der Freiwilligen in Österreich beweisen eindrucksvoll, dass bürgerliches Engagement Österreich überhaupt erst am Leben erhält. Es dürfen daher weder diesen engagierten und wichtigen Menschen für Österreich noch gemeinnützigen Organisationen, die auf Freiwillige angewiesen sind, Steine in den Weg gelegt werden.

Trotz dieses weit verbreiteten Denkens erhielt eine gemeinnützige Sozialorganisation mit Sitz in Tirol ein Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse. Dieses Schreiben enthielt eine rechtliche Beurteilung, aus welcher folgt, dass praktisch sämtliche freiwillige Tätigkeiten im Sozialbereich der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Basis der Sozialversicherungspflicht wäre das kollektivvertragliche Entgelt. Das würde das Ende vieler freiwilliger Tätigkeiten im Sozialbereich bedeuten.

Der gemeinnützigen Organisation wurde von der Tiroler Gebietskrankenkasse folgendes mitgeteilt:

           1. Das Vorliegen eines Dienstplanes ist ein starkes Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb.

           2. Das Vorliegen eines Dienstplanes sowie die Unterwerfung an Weisungen im Hinblick auf Beaufsichtigung und Betreuung sprechen eindeutig für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit.

           3. Sofern der anzuwendende Kollektivvertrag im persönlichen Geltungsbereich keine Ausnahme vorsieht, ist bei einer Eingliederung in den Betrieb der jeweilige Kollektivvertrag anzuwenden, sofern ein solcher besteht.

Diese rechtliche Beurteilung ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Freiwilligen dieser Organisation ausschließlich Kostenersätze erhalten, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Vereinsrichtlinien vorgesehen sind.

Notwendig ist daher eine Prüfung der bestehenden Rechtslage und gegebenenfalls die Novellierung dieser Normen, um gemeinnützigen Organisationen, die auf Freiwillige angewiesen sind, keine Steine in den Weg zu legen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 9. Oktober 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Peter Wurm, Johann Hechtl, Ing. Markus Vogl, Ulrike Königsberger­Ludwig, August Wöginger, Mag. Birgit Schatz und Fritz Grillitsch sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, T, dagegen: S, V, G, N).

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Ulrike Königsberger-Ludwig gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2014 10 09

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                                     Josef Muchitsch

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann