Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Passwesens hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen wurde am 19. Juni 2014 in Wien auf Ministerebene unterzeichnet. Durch das Abkommen soll die bei der Beantragung eines Reisepasses notwendige persönliche Vorsprache zwecks Identitätsfeststellung und die Erfassung der Daten sowie der biometrischen Merkmale durch ausgewählte lokale Passbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ermöglicht werden. Vor allem den in Deutschland lebenden österreichischen Staatsbürgern/innen (ca. 240.000) würde diese Zusammenarbeit der Passbehörden die Antragstellung durch Vermeidung langer Wegstrecken erleichtern und der Bürgernähe der europäischen Zusammenarbeit entsprechen. Das Abkommen ist gleichermaßen auch für deutsche Staatsangehörige, die in Österreich wohnhaft sind und dort einen Passantrag stellen wollen, anwendbar.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Artikel 1 legt den Vertragsgegenstand fest. Das Abkommen schafft eine rechtliche Grundlage, welche es den Vertragsparteien ermöglicht, Reisepassanträge und biometrische Merkmale von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ausgewählten Passbehörden entgegenzunehmen.

Zu Art. 2:

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen für jene im Abkommen verwendeten Begriffe, die einer näheren Definition bedürfen.

Zu Art. 3:

In Artikel 3 werden die Identitätsfeststellung, die Erfassung und Übermittlung der personenbezogenen Daten geregelt. Das Verfahren zur Identitätsfeststellung, die Vorlage und Prüfung von entsprechenden Antragsunterlagen, sowie die Vorgehensweise bei bestehenden Zweifeln über die Identität von Antragstellern sind hier festgelegt. Weiters werden die Modalitäten zur Erfassung und Übermittlung der personenbezogenen Daten und biometrischen Merkmale geregelt. Ebenso werden das weitere Verfahren an der zuständigen Stelle und die Modalitäten zur Datenspeicherung seitens der ausführenden Stelle geregelt. Näheres wird durch die Durchführungsvereinbarung nach Artikel 5 Abs. 1 geregelt.

Zu Art. 4:

Artikel 4 regelt die Kostenpauschale und Gebühren. Festgelegt wird, dass die zuständige Stelle der ausführenden Stelle für die Übermittlung der Passdaten eine Kostenpauschale zu zahlen hat. Zur Höhe der Kostenpauschale wird auf Artikel 6 der Durchführungsvereinbarung verwiesen. Weiters wird geregelt, dass das Abkommen Rechtsvorschriften der begünstigten Vertragspartei betreffend Gebühren und Auslagen für die Ausstellung von Reisepässen unberührt lässt.

Zu Art. 5:

In Artikel 5 wird das Verfahren der Zusammenarbeit festgelegt. Die Bereitstellung und Wartung der zur Bearbeitung der Anträge erforderlichen Technik und Programme, die Durchführung von hierfür erforderlichen Schulungen, deren Kostentragung sowie die sichere Datenübertragung werden festgelegt. Näheres, vor allem die technischen und administrativen Einzelheiten zur Umsetzung des Abkommens, sowie das Verfahren für die Bekanntgabe der ausführenden Stellen werden in der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 5 Abs. 1 geregelt.

Zu Art. 6:

Artikel 6 enthält Haftungsbestimmungen. Festgesetzt wird unter welchen Umständen und Gegebenheiten keine Haftung der ausführenden Vertragspartei sowie der ausführenden Stelle entsteht, bzw. unter welchen Umständen eine Haftungsfreistellung erfolgt. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden besteht jedoch Haftung.

Zu Art. 7:

Artikel 7 enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Verwendung und Übermittlung der nach dem Abkommen erhobenen personenbezogenen Daten durch die Vertragsparteien werden geregelt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten der ausführenden Vertragspartei und der Europäischen Union Geltung finden.

Zu Art. 8:

Artikel 8 regelt die Streitbeilegung, wonach Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung des Abkommens ausschließlich durch Verhandlungen beigelegt werden.

Zu Art. 9:

Durch das Abkommen entsteht kein Rechtsanspruch auf Entgegennahme von Antragsdaten und die Erfassung von biometrischen Merkmalen.

Zu Art. 10:

Artikel 10 enthält die Schlussbestimmungen über das Inkrafttreten, Dauer und Kündigungs- bzw. Außerkrafttretungsbestimmungen des Abkommens. Weiters wird die Registrierung des Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen geregelt.