297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (270 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG)

Die gesetzlichen Grundlagen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) im 27. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB beruhen noch immer weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Diese Bestimmungen sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Dies gilt etwa für die Frage, wie die Gesellschafter einer GesbR für Verbindlichkeiten haften (gemäß dem bisherigen § 1203 ABGB nur anteilig, nach fast allen jüngeren Entscheidungen jedoch solidarisch) oder für den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern.

Da das Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) im Zug der Handelsrechtsreform, HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, modernisiert wurde, bestehen überdies gewisse Divergenzen zum Recht der GesbR, die nicht mehr angebracht erscheinen.

 

Ohne die geplanten Änderungen würde der Zustand der Rechtsunsicherheit prolongiert. Es bestehen auch keine Alternativen, mit denen die Ziele der Reform in gleicher Weise erreicht werden könnten. Eine bloße Teilnovellierung des 27. Hauptstücks des zweiten Teils des ABGB unter Beibehaltung nennenswerter Anteile des geltenden Regelungsbestandes könnte das Ziel einer größeren Klarheit und Übersichtlichkeit aufgrund der dadurch entstehenden Gemengelage aus althergebrachten und modernen Formulierungen nicht verwirklichen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Oktober 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Harald Troch die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Ing. Mag. Werner Groiß, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Elisabeth Grossmann und Mag. Harald Stefan sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Ferner beschloss der Justizausschuss auf Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim einstimmig folgende Feststellung:

Zur Vermögensordnung der Gesellschaft hält der Ausschuss folgendes Verständnis fest:

Sachen (worunter auch Forderungen und sonstige Rechte zu verstehen sind), die ein Gesellschafter im Sinne des § 1199 (2) für Rechnung der Gesellschaft erwirbt oder zu denen im Sinne des § 1180 (2) vereinbart wird, dass sie im Innenverhältnis so zu behandeln sind, als ob sie allen Gesellschaftern gemeinsam gehörten, werden als quoad sortem eingebracht bezeichnet. Diese Form der Einbringung ist sohin eine Zwischenstufe zwischen der Einbringung quoad usum und einer solchen ins Miteigentum der Gesellschafter. Da sichergestellt werden soll, dass die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne des § 1214 unter Verwendung dieser Sachen fortsetzen können, ist die Sache im Zweifel auch bei Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters (insbesondere im Fall seines Konkurses) weiterhin als gesellschaftsverfangenes Vermögen den übrigen Gesellschaftern zur Verfügung zu überlassen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (270 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 10 14

                                Dr. Harald Troch                                                       Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau