Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrags im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Vertrags betreffend die Gründung und den Betrieb des „International Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien, BGBl. III Nr. 75/2004 idF BGBl. III Nr. 78/2004. ICMPD hat seinen Sitz in Wien und das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres fungiert als Depositär des Gründungsvertrags.

Neben dem Sitz in Wien hat ICMPD seit 2007 ein Büro in Brüssel, über das der Kontakt zu den Institutionen der Europäischen Union gehalten wird und einige der ICMPD-Projekte abgewickelt werden. Um den Status dieses Büros zu regeln, hat ICMPD mit Belgien ein Amtssitzabkommen verhandelt, das im Jahr 2008 unterzeichnet wurde. Dieses Amtssitzabkommen sieht auf belgischen Wunsch in seinem Artikel 18 vor, dass ICMPD ein internes Steuersystem einführt. Demgemäß hat ICMPD durch einen Beschluss der ICMPD-Steuerungsgruppe dieses interne Steuersystem 2008 auch eingeführt. Laut den belgischen Behörden bedarf es jedoch einer Grundlage in einem völkerrechtlichen Abkommen. Um den belgischen Behörden entgegenzukommen und ICMPD den Abschluss seines Amtssitzabkommens mit Belgien zu ermöglichen, wurde daher der ggstdl. Vertrag ausgearbeitet, der die bisher schon bestehenden Regelungen über das interne Steuersystem in eine Änderung des ICMPD-Gründungsvertrags fasst.

Der Vertrag hat keine finanziellen Auswirkungen. Das interne Steuersystem besteht innerhalb von ICMPD bereits seit 2008. Mit dem Vertrag wird der status quo lediglich auf Abkommensebene bestätigt. Auch die österr. Mitgliedsbeiträge bleiben von dem Vertrag unberührt (sh. Art. 2).

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel bezieht sich auf das unterzeichnete Amtssitzabkommen zwischen ICMPD und Belgien, dass die Einführung eines internen Steuersystems vorsieht, und die Bestimmung in den Finanzrahmenregelungen des ICMPD, mit der das interne Steuersystem bereits 2008 eingeführt wurde.

Zu Art. 1

Es handelt sich um ein wörtliches Zitat der ersten drei Sätze von Absatz 15 der Finanzrahmenregelungen des ICMPD.

Zu Art. 2

Es handelt sich um ein wörtliches Zitat des vierten Satzes von Absatz 15 der Finanzrahmenregelungen des ICMPD.

Zu Art. 3

Es handelt sich um die Unterzeichnungs- und Inkrafttretensbestimmung.