Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Keine doppelte Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248a ASVG.

-       Legalzession nach § 324 Abs. 4 ASVG (80:20 Teilung bei Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtbrecher) soll auch für das Rehabilitationsgeld gelten.

-       Schaffung einer Regressmöglichkeit für die Pensionsversicherungsträger für Rehabilitationsgeld.

-       Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.

-       Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.

-       Verbesserung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG durch eine teilweise Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG.

-       Während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein.

-       Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG soll auch nach dem Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, aufrecht bleiben (z.B. mitarbeitende Schwiegereltern am Hof).

-       Möglichkeit der Selbstversicherung in der UV nach dem BSVG für die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, wenn diese Beiträge (bzw. ihre Grundlagen) im Pensionskonto berücksichtigt werden (§ 248a ASVG).

-       Zitierung des Rehabilitationsgeldes (§ 143a) auch im § 324 Abs. 4 ASVG.

-       Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 332 Abs. 1a ASVG).

-       Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP): Höhe der Pension bei neuerlichem Pensionsantrag (§ 26 Abs. 2 bis 6 APG).

-       Gleichstellung der Berechnung des Rehabilitationsgelds mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds (§ 143a ASVG).

-       Angleichung der Regelungen der Selbstversicherungen nach den §§ 18a und 18b ASVG in Bezug hinsichtlich der Beitragsgrundlage und der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit.

-       Für Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches ist die Nachentrichtung verjährter Beiträge durch (Enkel-)Kinder (§ 39a BSVG) nicht möglich.

-       Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung in der KV und PV nach BSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Z 1 lit. a und b BSVG).

-       Erweiterung des zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG berechtigten Personenkreises um die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen (§ 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a BSVG).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aufgrund der geplanten Regelungen in der 84. Novelle zum ASVG kommt es für die Pensionsversicherungsträger zu einer Minderung der Ausgaben und Aufwendungen in den Bereichen "Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014" einerseits und zu zusätzlichen Einnahmen für die PVA aus "Einnahmen aus Regress bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld".

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG soll teilweise an die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG angeglichen werden, und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege und die Höhe der relevanten Beitragsgrundlage für diese Versicherung. Zum einen wird die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben. Sie steigt damit von derzeit 1 105,50 € monatlich (§ 76b Abs. 4 ASVG) auf 1 649,84 € monatlich (§ 76b Abs. 5a ASVG) an. Diese Angleichung erfolgt in Etappen (§ 689 Abs. 3 und 4 ASVG). Die Angleichung der Beitragsgrundlage nach § 18a an die des § 18b ASVG ist mit Mehraufwendungen für den Bund verbunden. In den dargestellten Zahlen ist nicht nur die schrittweise Erhöhung der Beitragsgrundlage, sondern auch die erhöhte Inanspruchnahme von 2.765 Personen im Jahr 2014 auf 3.500 Personen im Jahr 2019 enthalten.

Durch Weiterbestehen der Pflichtversicherung nach BSVG nach Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, kommt es zu jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von € 2.604,64 für die SVB. Gleichzeitig verringert sich der Bundesbeitrag in selber Höhe. Dies betrifft im konkreten Fall eine Person.

 

Die Kostendifferenz zwischen dem derzeit noch möglichen, vergünstigte Schulzeitennachkauf gemäß § 39a BSVG und dem ab 1.1.2015 nicht mehr möglichen Schulzeitennachkauf beträgt rund € 828,- pro Fall (€ 69,- monatlicher Beitrag im Jahr 2015 x 12 Monate). Für das Jahr 2016 werden € 70,- pro Monat angenommen, 2017 € 71,- pro Monat und für 2018 € 72,- pro Monat. Dies ergibt jeweils entfallene Beiträge pro Fall und Jahr: 2016 € 840,-, 2017 € 852,- und 2018 € 864,-. Im ersten Quartal des Jahres 2014 haben 821 Personen diese Regelung in Anspruch genommen, auf das Jahr hochgerechnet ergibt dies eine Fallzahl von 3284 Personen. 75% dieser Anträge wurden von der SVB genehmigt, daher ergibt sich eine geschätzte Zahl von Nachentrichtern von 2463 für 2014. Diese Zahl wird auch den Kostenschätzungen für die Jahre 2015-2018 als entfallene Nachentrichter zugrunde gelegt. Daher ergeben sich Mindereinnahmen in der gesetzlichen PV von € 2,72 Mio. (2015), € 2,76 Mio. (2016), € 2,80 Mio. (2017) und € 2,84 Mio. (2018). Die Bundesmittel zur gesetzlichen PV erhöhen sich im gleichen Ausmaß. Dieser Einnahmenentfall führt in weiterer Folge zu geringeren Leistungen bzw. zu einem späteren Pensionsantritt. Dies tritt allerdings erst in 10-15 Jahren in Kraft, da die betreffenden Personen gegenwärtig bereits so lange vor dem Pensionsantritt ihre Zeiten nachkaufen.

 

Der Jahresbeitrag für die Selbstversicherung in der UV für diese Personengruppe beläuft sich derzeit auf € 122,76. Pro 100 zusätzliche Versicherte macht das Beitragseinnahmen von € 12.276,- jährlich. Unterstellt man die durchschnittliche Unfallhäufigkeit der versicherten Personengruppe in der UV nach dem BSVG, so wird man davon ausgehen müssen, dass statistisch pro 100 Versicherten aus dieser Selbstversicherergruppe alle 2 Jahre ein Unfall zu erwarten ist.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

0

‑1.567

‑931

‑382

‑42

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgeändert werden.

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Sicherung des staatlichen Pensionssystems für die Sozialversicherten" der Untergliederung 22 Pensionsversicherung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und Unterstützung von deren Angehörigen" der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt. Diese beziehen sich in erster Linie auf Fragen der Invaliditätspension sowie auf die Kontoerstgutschrift.

Darüber hinaus sieht der gegenständliche Gesetzesentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung sowie redaktionelle Klarstellungen vor.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Keine doppelte Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248a ASVG.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag. Im Gegensatz zur Pensionsberechnung nach dem ASVG werden Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bei Zusammentreffen mit Beitragsmonaten der Pflichtversicherung im Pensionskonto nicht verdrängt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entwicklung der Kosten für die Höherversicherung ohne Tätigkeitwerden:

2014: € 3,5 Mio.

2015: € 3,63 Mio.

2016: € 3,76 Mio.

2017: € 3,89 Mio.

2018: € 4,02 Mio.

Ausgaben der Pensionsversicherung und damit im Wege der Ausfallhaftung des Bundes in Euro für die Jahre:

2015: € 3,62 Mio.

2016: € 3,72 Mio.

2017: € 3,83 Mio.

2018: € 3,94 Mio.

 

Ziel 2: Legalzession nach § 324 Abs. 4 ASVG (80:20 Teilung bei Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtbrecher) soll auch für das Rehabilitationsgeld gelten.

 

Beschreibung des Ziels:

Das Rehabilitationsgeld soll bei der 80:20-Teilung nach § 324 Abs. 4 ASVG im Falle einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher genauso behandelt werden wie die bis 31.12.2013 gegoltene befristete Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension. Inkrafttreten 2015.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit im Bereich des Rehabilitationsgeldes keine 80:20-Teilung.

Im Bereich des Rehabilitationsgeldes ist die 80:20-Teilung (wie bei befristeter Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension) eingeführt.

 

Ziel 3: Schaffung einer Regressmöglichkeit für die Pensionsversicherungsträger für Rehabilitationsgeld.

Beschreibung des Ziels:

In der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungsträger in gleicher Höhe.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Einnahmen aus dem Titel Regressverfahren für die Träger der Pensionsversicherung.

Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen. Die jährlichen Einnahmen der Pensionsversicherung, die den Bund in gleicher Höhe entlasten, werden auf maximal 500.000 € für jedes Jahr (2015 bis 2019) geschätzt.

 

Ziel 4: Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.

 

Beschreibung des Ziels:

Um eine ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne Tätigkeitwerden:

2015: € 75,68 Mio.

2016: € 154,26 Mio.

2017: € 222,70 Mio.

2018: € 266,91 Mio.

Die Grundgesamtheit beläuft sich auf rund 37.200 Personen, welche durch diese Maßnahme potentiell betroffen sein könnten.

Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Inkrafttreten:

2015: € 75,03 Mio.

2016: € 152,93 Mio.

2017: € 220,78 Mio.

2018: € 264,61 Mio.

 

Ziel 5: Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen.

Das Rehabilitationsgeld wird zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht.

 

Ziel 6: Verbesserung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG durch eine teilweise Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG.

 

Beschreibung des Ziels:

Verbesserung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG durch eine teilweise Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG. Inkrafttreten 2015.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Angleichung der Regelungen der §§ 18a und 18b ASVG in Bezug auf die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.

Angleichung der Regelungen der §§ 18a und 18b ASVG in Bezug auf die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.

 

Ziel 7: Während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein.

 

Beschreibung des Ziels:

Während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuchs, soll im BSVG eine Pflichtversicherung als Angehöriger in Folge hauptberuflicher Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht möglich sein. In diesen Fällen soll auch damit die Nachentrichtung verjährter Beiträge grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Inkrafttreten 2015.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist der verbilligte Nachkauf dieser Schul- und Studienzeiten möglich.

Der verbilligte Nachkauf dieser Schul- und Studienzeiten wird unterbunden.

 

Ziel 8: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG soll auch nach dem Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, aufrecht bleiben (z.B. mitarbeitende Schwiegereltern am Hof).

 

Beschreibung des Ziels:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG soll auch nach dem Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, aufrecht bleiben (z.B. mitarbeitende Schwiegereltern am Hof). Inkrafttreten 2015.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit kommt es zum Erlöschen der Pflichtversicherung KV und PV nach dem BSVG durch den Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet.

Kein Erlöschen der Pflichtversicherung KV und PV nach dem BSVG durch Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet.

 

Ziel 9: Möglichkeit der Selbstversicherung in der UV nach dem BSVG für die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen.

 

Beschreibung des Ziels:

Möglichkeit der Selbstversicherung in der UV nach dem BSVG für die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen. Inkrafttreten 2015.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung dieser Personengruppe nicht möglich.

Eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung dieser Personengruppe ist möglich.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, wenn diese Beiträge (bzw. ihre Grundlagen) im Pensionskonto berücksichtigt werden (§ 248a ASVG).

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge.

Mit dieser Maßnahme werden Mehraufwendungen der Pensionsversicherungsträger und damit des Bundes beim besonderen Steigerungsbetrag infolge der doppelten Berücksichtigung verhindert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Zitierung des Rehabilitationsgeldes (§ 143a) auch im § 324 Abs. 4 ASVG.

Beschreibung der Maßnahme:

Zitierung des Rehabilitationsgeldes (§ 143a) auch im § 324 Abs. 4 ASVG.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 332 Abs. 1a ASVG).

Beschreibung der Maßnahme:

In der alten Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungs-träger in gleicher Höhe.

Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP): Höhe der Pension bei neuerlichem Pensionsantrag (§ 26 Abs. 2 bis 6 APG).

Beschreibung der Maßnahme:

Jenen Personen, die zum 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen, soll als Kontoerstgutschrift die Höhe dieser Pension gutgeschrieben werden. Nach Wegfall dieser Leistung würden laut derzeitigem Recht bei erneutem Antritt einer Invaliditätspension sowohl Rehabilitations- als auch Umschulungsgeld in die Berechnung einfließen und außerdem eventuell noch einmal Hinzurechnungsmonate gewährt werden. Um diese ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.

Die Maßnahme verhindert ungerechtfertigte Leistungsmehraufwendungen bei den Pensionsversicherungsträgern und damit in gleicher Höhe beim Bund.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Gleichstellung der Berechnung des Rehabilitationsgelds mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds (§ 143a ASVG).

Beschreibung der Maßnahme:

Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen, wobei nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in vielen Fällen noch Entgeltfortzahlung gebührt.

Durch die bisherige Regelung begann die Zählung der Tage für die Erhöhung des Rehabilitationsgeldes ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Krankengeldbezuges und somit erst wesentlich später zu laufen.

Damit konnte der Fall eintreten, dass Krankengeld bereits in erhöhtem Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage gebührte, das Rehabilitationsgeld jedoch noch in der bis zum 42. Tag gebührenden, niedrigeren Höhe. In diesem Fall ruht nach § 143a Abs. 3 zweiter Satz ASVG das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitationsgeldes; die Differenz wird als Krankengeld ausgezahlt.

Dies ist für die Versicherten insofern nachteilig, als damit weiterhin Krankengeld in geringer Höhe bezogen wird und dieser Bezug auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nach § 139 ASVG anzurechnen ist.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld de facto zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 6: Angleichung der Regelungen der Selbstversicherungen nach den §§ 18a und 18b ASVG in Bezug hinsichtlich der Beitragsgrundlage und der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG soll in Etappen an die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG teilweise angeglichen werden, und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege und die Höhe der relevanten Beitragsgrundlage für diese Versicherung.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 7: Für Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches ist die Nachentrichtung verjährter Beiträge durch (Enkel-)Kinder (§ 39a BSVG) nicht möglich.

Beschreibung der Maßnahme:

Im BSVG ist für Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches die Nachentrichtung verjährter Beiträge durch (Enkel-)Kinder (§ 39a BSVG) nicht möglich.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 8: Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung in der KV und PV nach BSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Z 1 lit. a und b BSVG).

Beschreibung der Maßnahme:

Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung in der KV und PV nach BSVG aufgrund der Schwägerschaft in Zusammenhang mit der sogenannten ÜbergeberInnenversicherung, wenn die Schwägerschaft endet, z.B. durch Tod.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Maßnahme 9: Erweiterung des zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG berechtigten Personenkreises um die im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen (§ 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a BSVG).

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Regelungen des § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a BSVG wird den im Betrieb mitarbeitenden LebensgefährtInnen eine Selbstversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 9

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Transferaufwand

0

1.567

931

382

42

Aufwendungen gesamt

0

1.567

931

382

42

 

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

4.077

5.473

7.002

8.617

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

2.510

4.543

6.619

8.575

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

gem. BFRG/BFG

22.01.01 Bundesbeitrag PVA, variabel

 

0

2.721

2.760

2.800

2.840

gem. BFRG/BFG

21.02.01 Pflegegeld, Pflegefonds

 

 

870

1.827

2.889

3.958

gem. BFRG/BFG

25.

 

 

486

886

1.313

1.819

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Selbstversicherung gem. § 18a ASVG wird aus UG 21 und UG 25 (FLAF) bedeckt.

Die übrigen Maßnahmen wirken sich in UG 22 aus.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Minderausgaben aufgrund Kontoerstgutschrift

Bund

1

‑650.858,00

 

‑650.858

 

 

 

 

 

1

‑1.326.644,00

 

 

‑1.326.644

 

 

 

 

1

‑1.915.213,00

 

 

 

‑1.915.213

 

 

 

1

‑2.295.411,00

 

 

 

 

‑2.295.411

SUMME

 

 

 

 

‑650.858

‑1.326.644

‑1.915.213

‑2.295.411

Minderausgaben aus Regress von Rehabgeld

Bund

1

‑500.000,00

 

‑500.000

‑500.000

‑500.000

 

 

 

1

‑500.000,00

 

 

 

 

‑500.000

SUMME

 

 

 

 

‑500.000

‑500.000

‑500.000

‑500.000

Erhöhung Transferaufwand Bund § 39a BSVG

Bund

1

2.720.000,00

 

2.720.000

 

 

 

 

 

1

2.760.000,00

 

 

2.760.000

 

 

 

 

1

2.800.000,00

 

 

 

2.800.000

 

 

 

1

2.840.000,00

 

 

 

 

2.840.000

SUMME

 

 

 

 

2.720.000

2.760.000

2.800.000

2.840.000

Bundesbeitrag wg Weiterbest. d. Pflichtvers.

Bund

1

‑2.606,64

 

‑2.607

‑2.607

‑2.607

‑2.607

Beitragsmehreinnahmen Bund UG 22 (§ 18a)

Bund

1

‑1.356.690,00

 

‑1.356.690

 

 

 

 

 

1

‑2.713.379,00

 

 

‑2.713.379

 

 

 

 

1

‑4.201.585,00

 

 

 

‑4.201.585

 

 

 

1

‑5.777.469,00

 

 

 

 

‑5.777.469

SUMME

 

 

 

 

‑1.356.690

‑2.713.379

‑4.201.585

‑5.777.469

Transferleistungen Bund aus UG 21 (§ 18a)

Bund

1

870.500,00

 

870.500

 

 

 

 

 

1

1.827.003,00

 

 

1.827.003

 

 

 

 

1

2.889.019,00

 

 

 

2.889.019

 

 

 

1

3.958.315,00

 

 

 

 

3.958.315

SUMME

 

 

 

 

870.500

1.827.003

2.889.019

3.958.315

Transferleistung Bund aus FLAF (§ 18a)

Bund

1

486.190,00

 

486.190

 

 

 

 

 

1

886.376,00

 

 

886.376

 

 

 

 

1

1.312.566,00

 

 

 

1.312.566

 

 

 

1

1.819.154,00

 

 

 

 

1.819.154

SUMME

 

 

 

 

486.190

886.376

1.312.566

1.819.154

GESAMTSUMME

 

 

 

 

1.566.535

930.749

382.180

41.982

 

Detailliert dargestellt wurden folgende Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

 

- Minderausgaben aufgrund Beitragsanrechnung: Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag.

 

Berechnungsdetails:

 

Entwicklung der Kosten für die Höherversicherung ohne Tätigkeitwerden:

2014: € 3,5 Mio.

2015: € 3,63 Mio.

2016: € 3,76 Mio.

2017: € 3,89 Mio.

2018: € 4,02 Mio.

 

Ausgaben der Pensionsversicherung und damit im Wege der Ausfallhaftung des Bundes in Euro für die Jahre:

2015: € 3,62 Mio.

2016: € 3,72 Mio.

2017: € 3,83 Mio.

2018: € 3,94 Mio.

 

Die finanziellen Auswirkungen (Einsparungen) ergeben sich aus den Differenzen der dargestellten Summen.

 

- Erhöhung des Deckungsbeitrags § 39a BSVG: Im BSVG soll für Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Universitätsbesuches die Nachentrichtung verjährter Beiträge durch (Enkel-)Kinder (§ 39a BSVG) nicht mehr möglich sein. Dadurch ergibt sich die dargestellte Erhöhung des Bundesbeitrags zu den Pensionsversicherungsträgern. (Maßnahme 7)

 

 

Berechnungsdetails:

Die Kostendifferenz zwischen dem derzeit noch möglichen, vergünstigte Nachkauf gemäß § 39a BSVG und dem ab 1.1.2015 nicht mehr möglichen Nachkauf beträgt rund € 828,- pro Fall (€ 69,- monatlicher Beitrag im Jahr 2015 x 12 Monate). Für das Jahr 2016 werden € 70,- pro Monat angenommen, 2017 € 71,- pro Monat und für 2018 € 72,- pro Monat. Dies ergibt jeweils entfallene Beiträge pro Fall und Jahr: 2016 € 840,-, 2017 € 852,- und 2018 € 864,-. Im ersten Quartal des Jahres 2014 haben 821 Personen diese Regelung in Anspruch genommen, auf das Jahr hochgerechnet ergibt dies eine Fallzahl von 3284 Personen. 75% dieser Anträge wurden von der SVB genehmigt, daher ergibt sich eine geschätzte Zahl von Nachentrichtern von 2463 für 2014. Diese Zahl wird auch den Kostenschätzungen für die Jahre 2015-2018 als entfallene Nachentrichter zugrunde gelegt. Daher ergeben sich Mindereinnahmen in der gesetzlichen PV von € 2,72 Mio. (2015), € 2,76 Mio. (2016), € 2,80 Mio. (2017) und € 2,84 Mio. (2018). Die Bundesmittel zur gesetzlichen PV erhöhen sich im gleichen Ausmaß. Dieser Einnahmenentfall führt in weiterer Folge zu geringeren Leistungen bzw. zu einem späteren Pensionsantritt. Dies tritt allerdings erst in 10-15 Jahren in Kraft, da die betreffenden Personen gegenwärtig bereits so lange vor dem Pensionsantritt ihre Zeiten nachkaufen.

 

 

- Minderausgaben aufgrund Kontoerstgutschrift: Um eine ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten. Diese Anpassung ergibt die dargestellten zu erwartenden Minderausgaben im Rahmen des Bundesbeitrags zu den Pensionsversicherungsträgern (Maßnahme 4)

 

Berechnungsdetails:

 

Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne Tätigkeitwerden:

2015: € 75,68 Mio.

2016: € 154,26 Mio.

2017: € 222,70 Mio.

2018: € 266,91 Mio.

 

Die Grundgesamtheit beläuft sich auf rund 37.200 Personen, welche durch diese Maßnahme potentiell betroffen sein könnten.

Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Inkrafttreten:

2015: € 75,03 Mio.

2016: € 152,93 Mio.

2017: € 220,78 Mio.

2018: € 264,61 Mio.

 

Die finanziellen Auswirkungen (Einsparungen) ergeben sich aus den Differenzen der dargestellten Summen.

- Minderausgaben aus Regress von Rehabgeld: Dargestellt wurde die zu erwartende Reduktion des Bundesbeitrags, der aufgrund der Möglichkeit auf Regress für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension entsteht. (Maßnahme 3)

 

Berechnungsdetails:

 

Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen. Die jährlichen Einnahmen der Pensionsversicherung, die den Bund in gleicher Höhe entlasten, werden auf maximal 500.000 € für jedes Jahr (2015 bis 2019) geschätzt.

 

- Weiterbestehen der Pflichtversicherung:

Berechnungsdetails:

Durch Weiterbestehen der Pflichtversicherung nach BSVG nach Tod einer Person, die die Schwägerschaft begründet, kommt es zu jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von € 2.604,64 für die SVB. Gleichzeitig verringert sich der Bundesbeitrag in selber Höhe. Dies betrifft im konkreten Fall eine Person.

 

- Harmonisierung der Selbstversicherung:

Berechnungsdetails:

Die monatl. Beitragsgrundlage nach § 18a ASVG für 2015 beträgt € 1.214,-. Der anzuwendende Beitragssatz der Pensionsversicherung beläuft sich auf 22,8%. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen beträgt 2.912. Abweichend von § 77 Abs. 7 sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten im Kalenderjahr 2015 zu 9% vom Bund zu tragen. Dadurch ergibt sich ein Transferaufwand in Höhe von € 870.499,77 von der UG 21 an die UG 22.

Die monatl. Beitragsgrundlage nach § 18a ASVG für 2016 beträgt € 1.323,-. Der anzuwendende Beitragssatz der Pensionsversicherung beläuft sich auf 22,8%. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen beträgt 3.059. Abweichend von § 77 Abs. 7 sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten im Kalenderjahr 2016 zu 16,5% vom Bund zu tragen. Dadurch ergibt sich ein Transferaufwand in Höhe von € 1.827.003,41 von der UG 21 an die UG 22.

Die monatl. Beitragsgrundlage nach § 18a ASVG für 2017 beträgt € 1.432,-. Der anzuwendende Beitragssatz der Pensionsversicherung beläuft sich auf 22,8%. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen beträgt 3.206. Abweichend von § 77 Abs. 7 sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten im Kalenderjahr 2017 zu 23% vom Bund zu tragen. Dadurch ergibt sich ein Transferaufwand in Höhe von € 2.889.019,45 von der UG 21 an die UG 22.

Die monatl. Beitragsgrundlage nach § 18a ASVG für 2018 beträgt € 1.541,-. Der anzuwendende Beitragssatz der Pensionsversicherung beläuft sich auf 22,8%. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen beträgt 3.353. Abweichend von § 77 Abs. 7 sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten im Kalenderjahr 2018 zu 28% vom Bund zu tragen. Dadurch ergibt sich ein Transferaufwand in Höhe von € 3.958.314,68 von der UG 21 an die UG 22.

Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen für die Jahre 2015 bis 2018 beruht auf einer Schätzung.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.