323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

        Artikel 1    Änderung der Gewerbeordnung 1994

        Artikel 2    Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 1

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.125/2013 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Verständigung über die Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.“

2. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Änderungen des Namens durch die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von vier Wochen der Behörde anzuzeigen, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet wird.“

3. § 87 Abs. 7 lautet:

„(7) Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des § 85 Z 2 vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.“

4. Dem § 87 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Abs. 1 Z 1 bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.“

5. § 93 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a – soweit sie nicht gemäß § 137 Abs. 5 oder 6 von den Bestimmungen über Versicherungsvermittlung ausgenommen sind – sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA (Versicherungsvermittlerregister) einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtabsicherung nach § 137c sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA (Versicherungsvermittlerregister) durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtabsicherung im Sinne des § 137c sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden bzw. bereits vor dem Ruhen beschäftigter Mitarbeiter – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

(3) Bei Immobilientreuhändern im Sinne des § 117 sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des § 117 Abs. 7 sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

(4) Bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach § 99 Abs. 7 sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7 sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

(5) Bei Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 136a Abs. 12 sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen und ist das Ablaufen der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gemäß § 136a Abs. 6 gehemmt. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des § 136a Abs. 12, die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes zweiter Halbsatz sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“

6. In § 99 Abs. 9 zweiter Satz und § 117 Abs. 9 zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „für die Führung des Gewerberegisters zuständigen“.

7. In § 99 Abs. 10, § 117 Abs. 10, § 136a Abs. 4 bis Abs. 6, Abs. 9 und Abs. 10 letzter Satz, § 136b Abs. 2 und Abs. 3, § 136c, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und Abs. 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, der Überschrift vor § 363 und § 363 Abs. 4 Einleitungssatz und Abs. 4 Z 1 lit. a und b wird jeweils das Wort „Gewerberegister“ durch den Ausdruck „GISA“ ersetzt.

8. In § 127 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung „zentrale Gewerberegister (§ 365c)“ durch den Ausdruck „GISA“ ersetzt.

9. In § 137b Abs. 7 werden der Ausdruck „EU/EWR Mitgliedstaat“ durch die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ und das Wort „Versicherungsvermittlerregister“ durch den Ausdruck „GISA (Versicherungsvermittlerregister)“ ersetzt.

10. In § 137c Abs. 3, § 138 Abs. 6 und § 366 Abs. 1 Z 8 wird jeweils das Wort „Versicherungsvermittlerregister“ durch den Ausdruck „GISA (Versicherungsvermittlerregister)“ ersetzt.

11. In § 137c Abs. 4 dritter Satz entfallen die Worte „für die Führung des Gewerberegisters und des Versicherungsvermittlerregisters zuständigen“ und § 137c Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im GISA (Versicherungsvermittlerregister) anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat des EWR im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vermerkt ist (§§ 365a Abs. 1 Z 13 und 365b Abs. 1 Z 10), unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates des EWR von der Streichung.“

12. § 137d Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vorzunehmen.“

13. In § 137f Abs. 1 wird das Wort „Gewerberegisternummer“ durch den Ausdruck „GISA-Zahl“ ersetzt.

14. § 365 samt Überschrift lautet:

„o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA

§ 365. Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungsvermittlerregister werden als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung) eingerichtet und automationsunterstützt geführt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des GISA sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 und die Stadt Wien auch die Funktion des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 ausüben. Die Behörde hat Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a und 365b in das GISA einzutragen.“

15. § 365a samt Überschrift lautet:

„Daten über natürliche Personen

§ 365a. (1) Die Behörde hat natürliche Personen in das GISA einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das GISA einzutragen:

           1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,

           2. Familien- oder Nachname und Vorname,

           3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,

           4. Geburtsdatum,

           5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

           6. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,

           7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers vorgenommen wurde,

           9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,

         10. die Art des Fortbetriebes,

         11. die GISA-Zahl,

         12. die Firma und die Firmenbuchnummer,

         13. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familien- oder Nachname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12 sowie gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,

         14. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form “Versicherungsagent” oder in der Form “Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk “Nebengewerbe”; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

         15. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen, und zwar auch in automationsunterstützter Form, erfolgen kann,

         16. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,

         17. bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7, und

         18. bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.

(2) Weiters sind in das GISA einzutragen:

           1. der Familien- oder Nachname vor der ersten Eheschließung oder vor der ersten Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

           2. das Geschlecht,

           3. das Geburtsland und der Geburtsort,

           4. die Wohnanschrift,

           5. die Staatsangehörigkeit,

           6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

           7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19,

           8. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e,

           9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,

         10. folgende Daten über natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung, auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, auf Erteilung einer Anerkennung gemäß § 373c oder einer Gleichhaltung gemäß §§ 373d oder 373e geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:

                a) die in Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Daten,

               b) Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.

In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung, Untersagung der Ausübung des Gewerbes oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.

         11. aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft bPK-WT unverschlüsselt und aus dem Tätigkeitsbereich Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person) bPK-ZP verschlüsselt (§ 9 E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung),

         12. die Kennzahl Unternehmerregister (KUR), und

         13. die Global Location Number (GLN).

(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das GISA nicht eingetragen werden. Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen ausschließlich zum amtlichen Gebrauch während eines von der Behörde durchzuführenden Verfahrens, höchstens jedoch drei Tage lang, im GISA gespeichert werden.

(4) Betrifft eine Eingabe bei der Behörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Behörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.

(5) Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

           1. aus dem Zentralen Personenstandsregister Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;

           2. aus dem Zentralen Melderegister Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991;

           3. aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe drei Monate oder die Geldstrafe 180 Tagessätze nicht übersteigt;

           4. aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

                a) Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind, und

               b) Versicherungsdaten über Dienstverhältnisse; und

           5. aus dem Finanzstrafregister Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.

Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zum Zweck der Führung von GISA in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Personenstandsregister und aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln.“

16. § 365b samt Überschrift lautet:

„Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen

§ 365b. (1) Die Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:

           1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,

           2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

           3. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,

           4. die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

           5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           6. die Art des Fortbetriebes,

           7. die Rechtsform,

           8. die GISA-Zahl,

           9. die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

         10. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familien- oder Nachname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12 sowie gegebenenfalls die Tätigkeit als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,

         11. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form “Versicherungsagent” oder in der Form “Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

         12. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,

         13. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,

         14. bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7, und

         15. bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.

(2) Weiters sind in das GISA einzutragen:

           1. Nachsichtsvermerke,

           2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,

           3. folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:

                a) die in § 365a Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Daten,

               b) die in § 365a Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 11 genannten Daten,

                c) das Sterbedatum,

           4. die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,

           5. folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:

                a) die in Abs. 1 Z 2, 4, 7 und 9 genannten Daten,

               b) Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.

In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.

           6. die Kennzahl Unternehmerregister (KUR), und

           7. die Global Location Number (GLN).“

17. §§ 365c samt Überschrift und 365d samt Überschrift entfallen.

18. § 365e Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 13 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 bis 7 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“

19. In § 365e Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister“ durch die Wortfolge „die in das GISA einzutragenden Daten“ ersetzt.

20. In § 365e Abs. 4 werden die Worte „zentralen Gewerberegisters“ durch den Ausdruck „GISA“ ersetzt.

21. § 365f samt Überschrift lautet:

„Übermittlung und Abfrage von Daten

§ 365f. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das GISA einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Übermittlung von in das GISA einzutragenden Daten zwischen den Behörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Landespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihrer Bundespolizei gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:

           1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;

           2. Änderungen im GISA, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.

(4) Trifft die Behörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das GISA einzutragende Daten, so kommt die Behörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem GISA nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Behörde hat die betreffenden Daten aus dem GISA automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.

(5) Die Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

22. § 365g Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.“

23. In § 376 Z 2 Abs. 2 dritter Satz werden die Worte „Löschung im Gewerberegister“ durch die Worte „Eintragung des Ruhens der Gewerbeausübung im GISA“ ersetzt.

24. In § 376 Z 9a und § 376 Z 52 werden jeweils die Worte „in den Gewerberegistern“ durch die Worte „im GISA“ ersetzt.

25. § 376 Z 14e entfällt.

26. § 376 Z 16a Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA zu vermerken.“

27. § 376 Z 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme und die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des EWR von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister.“

28. In§ 376 Z 18 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Versicherungsvermittlerregister und in das Gewerberegister“ durch den Ausdruck „GISA (Versicherungsvermittlerregister)“ ersetzt.

29. Dem § 376 Z 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, ist § 137f Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX anstelle der GISA-Zahl die Gewerberegisternummer enthalten dürfen.“

30. In § 381 Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 84e“ der Ausdruck „und des § 365a Abs. 5 letzter Satz“ eingefügt.

31. Dem § 382 werden folgende Abs. 66 und 67 angefügt:

„(66) § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 87 Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 2 bis 5, § 99 Abs. 9 und 10, § 117 Abs. 9 und Abs. 10, § 127 Abs. 3, § 136a Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 und 10, § 136b Abs. 2 und 3, § 136c, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 bis 5, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, § 363 (Überschrift), § 363 Abs. 4 Einleitungssatz, § 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 365 (samt Überschrift), § 365a (samt Überschrift), § 365b (samt Überschrift), § 365e Abs. 1, 2 und 4, § 365f (samt Überschrift), § 365g Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 8, § 376 Z 2 Abs. 2, § 376 Z 9a, § 376 Z 16a Abs. 1, § 376 Z 18 Abs. 5 bis 7, § 376 Z 18 Abs. 9, § 376 Z 52 und § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 365c (samt Überschrift), § 365d (samt Überschrift) und § 376 Z 14e außer Kraft.

(67) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX gelten Verweise in anderen Bundesgesetzen auf das Gewerberegister als Verweise auf das GISA.“

Artikel 2

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 4 Einleitungsteil wird der Verweis „Z 1 bis 3 oder Abs. 5 und 6“ durch den Verweis „Z 1 bis 4 oder Abs. 5 und 6“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365 GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen.“

3. Dem § 107 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 21 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft. Die Daten, die ab diesem Zeitpunkt im von der FMA nicht mehr weiterzuführenden dezentralen Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler bereits vorhanden sind, sind von der FMA oder auf Veranlassung der FMA bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX in das GISA zu übertragen. Die FMA hat das dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX aufzulassen.“