Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

Das gegenwärtig bestehende System des Gewerberegisters basiert auf den gemäß § 365 GewO 1994 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führenden Verzeichnissen (Gewerberegistern), die als dezentrale Gewerberegister die Grundlage für das gemäß § 365c GewO 1994 vom Bund zu führende Zentrale Gewerberegister dienen. Das Zentrale Gewerberegister bietet eine Zusammenschau der Daten, die in den dezentralen Gewerberegistern zusammengetragen werden.

Dieses mit der Gewerberechtsnovelle 1996 eingerichtete Gewerberegistersystem soll grundlegend reformiert werden. Mit dem neuen Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) wird ein Paradigmenwechsel vollzogen: Das derzeitige Nebeneinander von Bundes-, Länder- und Städte-Gewerberegistern wird durch eine bundesweite Lösung ersetzt.

Dadurch werden im Sinne des New Public Managements Doppel- und Mehrfachgleisigkeiten beseitigt sowie einschlägige Prozesse vereinheitlicht und gestrafft.

GISA soll außerdem als bundesweite Transaktionsplattform die Möglichkeit bieten, bundesweit einheitlich eine Gewerbeanmeldung im elektronischen Weg durchzuführen. Die elektronische Anmeldemöglichkeit ist unternehmerfreundlich und hilft (Zeit-)Kosten zu sparen. Die Akzeptanz und die Nutzung der elektronischen Anmeldung soll damit absehbar erheblich gesteigert werden. Die Konzeption des GISA als einziges bundesweites Gewerberegister hilft zudem den beteiligten Gebietskörperschaften und Statutarstädten, den Aufwand bezüglich Betrieb und Programmierung in Zusammenhang mit Gewerbeordnungsnovellen zu minimieren.

Vorteile des GISA im Überblick:

                         - Gebietskörperschaftsübergreifende einheitliche Lösung, die tagesaktuelle und vollständige Daten aufweist.

                         - Einheitliche elektronische Gewerbeanmeldung und -verfahren.

                         - Datenabgleich mit anderen Registern, dadurch Entfall von Datenbeschaffungsaufwand für Unternehmer und Behörden und weitestgehende Reduktion von Fehlerquellen.

                         - Umsetzung der notwendigen eGovernment-Erfordernisse, wie beispielsweise Barrierefreiheit.

Die Errichtung und der Betrieb des GISA erfolgt in Kooperation mit den Bundesländern und Statutarstädten. Die Inbetriebnahme des GISA soll Ende des ersten Quartals 2015 erfolgen.

Mit der Umstellung auf GISA wird außerdem ein Beitrag zur Förderung der Prinzipien des „Open Government“ geleistet. Transparente Daten und nachvollziehbare Entscheidungsprozesse sind der Schlüssel für eine freiwillige Beteiligung an gemeinsamen Werterstellungsprozessen.

Unter Einhaltung der Open Government Data Prinzipen (White Paper Open Government Data 1.1.0, Cooperation Open Government Data Österreich, 30.7.2012, veröffentlicht unter: www.data.gv.at) werden daher von GISA nicht-personenbezogene Daten öffentlich in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden, welche damit ohne technische und kostspielige Hürden für wissenschaftliche Zwecke, statistische Zwecke und generell vielfältige Analysen, die zu neuen Erkenntnissen führen können, frei genutzt werden können.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) und „Börse- und Bankwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG).

Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Z 1, 7, 8, 9, 10, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 27 und 28 (§ 53 Abs. 3, § 99 Abs. 10, § 117 Abs. 10, § 127 Abs. 3 letzter Satz, § 136a Abs. 4 bis Abs. 6, Abs. 9 und Abs. 10 letzter Satz, § 136b Abs. 2 und Abs. 3, § 136c, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 und Abs. 5, § 138 Abs. 6, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und Abs. 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, der Überschrift vor § 363, § 363 Abs. 4 Einleitungssatz und Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 365e Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 365e Abs. 4, § 365f, § 365g Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 8 und § 376 Z 9a, § 376 Z 16a Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 376 Z 18 Abs. 5 dritter und vierter Satz, § 376 Z 18 Abs. 6 und 7 und § 376 Z 52):

Dient der redaktionellen Anpassung an den neuen Begriff „GISA“, der nunmehr durchgängig in der Gewerbeordnung 1994 verwendet werden soll. Insoweit der Begriff „Versicherungsvermittlerregister“ alleine oder in Verbindung mit dem Begriff „Gewerberegister)“ verwendet wird, soll die Terminologie durch den Begriff „GISA (Versicherungsvermittlerregister“ vereinheitlicht werden. Davon unberüht bleiben als zentrale Bestimmung lediglich die Neufassung des § 365, in dem die Grundstruktur von GISA, das auch die Basis für das Versicherungsvermittlerregister stellt, und § 365e Abs. 5, da diese Bestimmung gesonderte Abfragemodalitäten für die Öffentlichkeit betreffend Versicherungsvermittlerdaten regelt und keine Verwechslung mit Abfragen aus den sonstigen Bereichen des GISA, die nicht Versicherungsvermittler betreffen, entstehen soll.

§ 365f Abs. 5 erster Satz stellt nunmehr auch die Grundlage für die Befugnis der Arbeitsinspektorate dar, Abfragen aus dem GISA durchzuführen. § 20 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 regelt eine Verständigungspflicht der Gewerbebörden an das zuständige Arbeitsinspektorat betreffend neue Betriebsanlagen sowie Änderungen. Dadurch sollen die Arbeitsinspektorate von der Existenz neuer Betriebe Kenntnis erhalten. Diese Verpflichtung erfüllen die Gewerbebehörden momentan in der Praxis u.a. durch Übermittlung der Anmeldungen zum Gewerberegister. An Stelle dessen tritt nun die Möglichkeit der GISA-Abfrage durch die Arbeitsinspektorate.

Zu Z 2 (§ 63 Abs. 4):

Der Abgleich der im GISA verzeichneten Namensdaten mit dem Zentralen Personenstandsregister und dem Zentralen Melderegister wird durchgehend elektronisch erfolgen. Die Verpflichtung, Namensänderungen der Gewerbebehörde anzuzeigen, kann daher weitgehend entfallen und soll nur mehr für jene Fälle aufrecht erhalten bleiben, in denen die Namensänderung nicht in den beiden genannten Registern verzeichnet wird.

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 7):

Mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 85/2012 wurde die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, wenn der Zeitraum der Einsichtsgewährung in den Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist, von einem Gewerbeentziehungsgrund in einen Gewerbeendigungsgrund umgewandelt und in die in § 85 GewO 1994 geregelten Endigungsgründe in § 85 Z 2 GewO 1994 integriert.

Das Vorhaben soll daher zum Anlass genommen werden, die Umwandlung dieses vormaligen Entziehungsgrundes in einen Endigungsgrund bei den Mitteilungspflichten der Insolvenzgerichte legistisch anzupassen.

Zu Z 4 (§ 87 Abs. 8):

Eine entsprechende Mitteilungspflicht der Strafgerichte besteht bereits in § 402 der Strafprozessordnung. Die Gewerbeordnung 1994 soll mit dieser bereits bestehenden Verpflichtung entsprechend harmonisiert werden.

Zu Z 5 und 23 (§ 93 Abs. 2 bis 5 und § 376 Z 2 Abs. 2 dritter Satz)

Während des Ruhens der Gewerbeausübung besteht bei Gewerben, die während der Ausübung eine aufrechte Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben müssen, ein ausdrückliches gewerberechtliches Ausübungsverbot. Nach derzeitiger Rechtslage ist diese Ruhenszeit im zentralen Gewerberegister durch Löschung bzw. Reaktivierung der Gewerbeberechtigung zu publizieren.

Die Umstellung auf das GISA soll dazu genutzt werden, diese Ruhenszeit – rechtlich treffender als im bisherigen System – ausdrücklich als solche einzutragen bzw. den Ruhensvermerk bei erfolgter Wiederaufnahme der Gewerbeausübung aus dem GISA zu entfernen.

Zu Z 6, 11 und 12 (§ 99 Abs. 9 zweiter Satz, § 117 Abs. 9 zweiter Satz, § 137c Abs. 4 dritter Satz, § 137c Abs. 5 und § 137d Abs. 1 letzter Satz):

Diese Bestimmungen referenzieren in der gegenwärtigen Fassung auf das System der dezentralen Gewerberegister und des Zentralen Gewerberegisters samt dem auf dem Zentralen Gewerberegister aufbauenden Versicherungsvermittlerregister. Diese Referenzen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Registerführung sind nach Umwandlung der Systematik auf das bundeseinheitliche GISA obsolet und sind daher zu streichen.

Zu Z 13 und 29 (§ 137f Abs. 1 und § 376 Z 18 Abs. 9):

Eine eigene Registernummer soll wie beim derzeitigen Zentralen Gewerberegister auch im GISA geführt werden. Die Bezeichnung dieser Registernummer soll redaktionell entsprechend angepasst werden.

Um bestehenden Versicherungsvermittlern ausreichend Zeit einzuräumen, um ihre Geschäftspapiere anzupassen, wird diesen Gewerbetreibenden eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, in der die Gewerberegisternummer weiter auf den Papieren und Schriftstücken enthalten sein darf. Eine freiwillige Umstellung der Geschäftspapiere auf die GISA-Zahl ist zulässig, sodass betriebliche Anlässe wie zB der Abschluss des Wirtschaftsjahres oder andere flexibel genutzt werden können, um die Umstellung vorzunehmen.

Ausüben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bedeutet, dass die Ausübung zu diesem Zeitpunkt zulässig gewesen sein muss, dh. die Gewerbeberechtigung muss aufrecht bestanden haben und darf nicht ruhend gemeldet sein. Ein zwischenzeitiges Ruhendmelden nach Inkrafttreten der Novelle schadet der Inanspruchnahme dieser Übergangsbestimmung nicht; es ist allerdings keine Unterbrechung oder Hemmung des Fristlaufes für zwischenzeitiges Ruhendmelden vorgesehen, sodass spätestens nach drei Jahren die Geschäftspapiere in jedem Fall von der Gewerberegisternummer auf die GISA-Zahl umgestellt sein müssen.

Zu Z 14, 17 und 31 (§ 365, § 365c, § 365d, § 382 Abs. 67):

Mit der Neuformulierung des § 365 GewO 1994 und dem Entfall des § 365c GewO 1994 wird das bisherige System der dezentralen Gewerberegister und des zentralen Gewerberegisters durch das neue Gewerbeinformationssystem Austria – GISA rechtlich abgelöst. Der Inhalt des bestehenden § 365d wird redaktionell in den § 365 übergeführt.

Das GISA wird auch die bisher dem in § 365c GewO 1994 bestehenden zentralen Gewerberegister zugeordneten Funktionalitäten des Versicherungsvermittlerregisters übernehmen.

§ 382 Abs. 67 soll nach der Systemumstellung auf das GISA Rechtssicherheit hinsichtlich der bisherigen Verweise auf das Gewerberegister bringen. Unmittelbarer gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht im Bundesrecht nur insoweit, als derzeit im Bankwesengesetz noch die Führung eines dezentralen Gewerberegisters der FMA geregelt ist. Die diesbezüglich notwendige legistische Begleitanpassung im Bundesrecht soll in Artikel 2 des Vorhabens umgesetzt werden.

Zu Z 15 (§ 365a):

Die gegenwärtig in den dezentralen Gewerberegistern einzutragenden und im Zentralen Gewerberegister zusammenzuführenden Daten von natürlichen Personen sollen weiter beibehalten und auch zukünftig in das GISA einzutragen sein. Einige Informationen werden, wie im Folgenden dargestellt, neu aufgenommen.

Zu Abs. 1:

Als Z 11 wird nunmehr ausdrücklich die GISA-Zahl erwähnt; ein entsprechendes Äquivalent wurde auch bisher als „Gewerberegisternummer“ geführt. Durch die ausdrückliche Anführung der GISA-Zahl wird klargestellt, dass die GISA-Zahl (wie auch bislang schon die Gewerberegisternummer) Gegenstand der öffentlichen Auskunft ist.

In Z 17 wird die mit den Gewerbeordnungsnovellen BGBl. I Nr. 85/2012 und BGBl. I Nr. 85/2013 eingeführte Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe berücksichtigt. Wie bereits für die anderen haftpflichtversicherungspflichtigen Gewerbe nach geltendem Recht soll zukünftig auch der Bestand der Haftpflichtversicherung im Baugewerbe entsprechend eingetragen sein und der Auskunft unterliegen.

Z 18 stellt sicher, dass das Ruhen der Gewerbeausübung bei haftpflichtversicherungspflichtigen Gewerben, während dessen eine Ausübung dieser Gewerbe nicht zulässig ist, ebenfalls entsprechend eingetragen ist und der Auskunft unterliegt.

Zu Abs. 2:

Als Z 10 werden Daten hinsichtlich des Ausganges von Verfahren betreffend individuelle Befähigung, Erteilung von Nachsichten und Anerkennung oder Gleichhaltung von Ausbildungen neu aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass Personen, auf die sich solche Verfahren mit positivem Ausgang bezogen haben, die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorlegen müssen, auch wenn ein Gewerbe bei einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Bereich eines anderen Bundeslandes angemeldet werden soll als bei jener Behörde, die das Verfahren geführt hat. Die Bindungswirkung solcher Verfahren wird damit auch im GISA nachvollzogen und entlastet einerseits die Behörde von der Einholung der erforderlichen Informationen im Amtshilfeweg sowie andererseits die Unternehmen von der Bereithaltung von Informationen, die in der Gewerbeverwaltung bereits vorhanden sind.

Informationen über Verfahren, die nicht mit einem positiven Bescheid abgeschlossen wurden, werden nach einem Jahr zu löschen sein. Nach Ablauf dieser Frist ist von der Relevanz solcher Informationen nicht mehr auszugehen, da sich die Sachlage geändert haben kann und insofern bei negativem Ausgang keine gesicherte Bindungswirkung mehr besteht. Positive Verfahrensausgänge bleiben hingegen dauerhaft eingetragen, da deren Bindungswirkung für die Gewerbeverwaltung dauerhaft ist.

Auf das Verbot der Auskunftserteilung gemäß § 365e Abs. 1 wird hingewiesen (siehe dazu auch die Ausführungen weiter unten betreffend Z 18).

Zu Abs. 3:

Bereits nach geltender Rechtslage besteht das Verbot, Daten über strafgerichtliche Verurteilungen in das Gewerberegister einzutragen. Dieses Verbot soll ausdrücklich auch für das GISA beibehalten werden.

Die Abfrage strafgerichtlicher Verurteilungen aus dem Strafregister erfolgt weiterhin in elektronischer Form, allerdings wird die Abfrage in Zukunft über das System des GISA durchgeführt werden und nicht mehr individuell über das im jeweiligen Verwaltungsbereich verwendete EDV-System. Statt im Zwischenspeicher des Referenten bzw. der jeweiligen Gewerbebehörde werden solche Abfragen kurzzeitig im Zwischenspeicher des GISA vorhanden sein. Dies fördert die Datensicherheit, da nunmehr Zugriffe auf solche Informationen nicht einmal mehr theoretisch im Zwischenspeicher der lokalen Systeme möglich sind und gibt dem Gesetzgeber außerdem die Möglichkeit, zentrale Mindeststandards dafür vorzugeben, wann diese Zwischenspeicherung längstens wieder beseitigt sein muss. In diesem Sinn sind als Höchstverweildauer im Zwischenspeicher des GISA drei Tage vorgesehen.

Zu Abs. 5:

In Z 1 soll redaktionell Vorsorge für das Zentrale Personenstandsregister getroffen werden, sodass auch sichergestellt wird, dass Unternehmen über diese Daten keine Unterlagen bei der Gewerbebehörde beibringen müssen.

In Z 3 wird die Abfragemöglichkeit auf die für die Gewerbeverwaltung notwendigen Auskünfte aus dem Strafregister erweitert. Derzeit besteht mit Blick auf § 6 Tilgungsgesetz keine Möglichkeit für die Gewerbeverwaltung, geringfügige Verurteilungen zentral abzufragen, obwohl § 13 Abs. 1 GewO 1994 Gewerbeausschlussgründe betreffend strafgerichtlicher Verurteilungen vorsieht, die unabhängig von der Strafhöhe zum Gewerbeausschluss bzw. gemäß § 87 GewO 1994 zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führen. Als Folge davon müssen bislang Nachweise des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen vom Unternehmen selbst beigebracht werden, was die Verfahren verzögern kann und die Unternehmen belastet.

Eine Abfrage geringfügiger Strafen ist auch im Hinblick auf die Nachsichtsverfahren gemäß § 26 GewO 1994 und die Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, da gemäß dieser Bestimmung die Gewerbebehörde eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Persönlichkeit des Antragstellers treffen muss. Auch in diesen Fällen muss daher die Gewerbebehörde gegenwärtig den Unternehmer zur Vorlage vollständiger Auszüge aus dem Strafregister verhalten und/oder die Sicherheitsbehörden im Amtshilfeweg befassen.

Diese Belastung für Unternehmen und im Amtshilfeweg befasster Behörden kann wirksam durch die vorgeschlagene Regelung vermieden werden. An den Sicherheitsstandards betreffend diese zukünftige Abfragemöglichkeit ändert sich nichts, es wird der gleiche Datenschutzstandard an die erweiterte Abfragemöglichkeit angelegt, wie an die bisherigen Abfragen aus dem Strafregister.

Zu Z 16 (§ 365b):

Die gegenwärtig in den dezentralen Gewerberegistern einzutragenden und im Zentralen Gewerberegister zusammenzuführenden Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen sollen weiter beibehalten und auch zukünftig in das GISA einzutragen sein. Einige Informationen werden neu aufgenommen. Mit Blick auf die einzutragenden Daten betreffend Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Rechtsträger wird die Überschrift sprachlich treffender auf „betreffend andere Rechtsträger“ statt wie bisher „über andere Rechtsträger“ umformuliert. Die Daten von Personen mit maßgeblichem Einfluss auf Rechtsträger sind zwar Daten von natürlichen Personen, ihre Zuordnung zum Informationsbestand über Rechtsträger ist jedoch systematisch weit zutreffender, weshalb diese Daten unter § 356b GewO 1994 verankert werden sollen und nicht in § 365a GewO 1994.

Zu Abs. 1:

Als Z 8 wird – gleich wie oben in § 365a Abs. 1 Z 11 – nunmehr ausdrücklich die GISA-Zahl erwähnt.

Die bisherige Z 8 wird in Z 9 verschoben und durch die Aufnahme der Zahl aus dem Zentralen Vereinsregister ergänzt. Die Aufnahme der Zahl des Zentralen Vereinsregisters trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Vereine Träger von Gewerbeberechtigungen sein können. Die Firma und Firmenbuchnummer sind weiterhin unverändert zu erfassen.

Hinsichtlich der gemäß Z 14 und Z 15 zu erfassenden Daten siehe die Ausführungen weiter oben in Z 15 hinsichtlich § 365a Abs. 1 Z 17 und 18.

Zu Abs. 2:

In den neuen Z 3 und Z 4 werden Daten über Personen mit maßgeblichem Einfluss geregelt, die in GISA einzutragen sind. Die Z 3 betrifft natürliche Personen mit maßgeblichem Einfluss und die Z 4 erfasst andere Rechtsträger als natürliche Personen mit maßgeblichem Einfluss. Das Erfassen dieser Daten ist insbesondere mit Blick auf den in § 13 Abs. 5 GewO 1994 geregelten Grund für den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes als Gewerbetreibender erforderlich, welcher Personen mit maßgeblichem Einfluss auf Rechtsträger trifft.

Zum neuen Abs. 2 Z 5 siehe oben zu Z 15 betreffend § 365a Abs. 2 Z 10. Da auch für juristische Personen Gewerbeausschlussgründe auftreten können und daher auch für juristische Personen Nachsichtsverfahren geführt werden, sollen auch für diese Rechtsträger die Verfahrensergebnisse – allerdings beschränkt auf Nachsichtsverfahren – evident gehalten werden, wobei auch die Löschfristen identisch wie in § 365a Abs. 2 Z 10 gestaltet sind. Verfahren betreffend individuelle Befähigung sowie Anerkennungs- und Gleichhaltungsverfahren beziehen sich nur auf natürliche Personen und werden daher gemäß § 365b Abs. 2 Z 5 konsequenterweise auch nicht erfasst.

Zu Z 18 (§ 365e Abs. 1):

Die bestehenden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und die Auskunftsverbote werden an die Neufassungen der §§ 365a und 365b GewO 1994 angepasst. Im Überblick, soweit neue Daten in diese Bestimmungen aufgenommen wurden:

Der unbeschränkten Auskunft unterliegen:

                         - GISA-Zahl;

                         - Bestand     von Haftpflichtversicherungen bei Baugewerbetreibenden;

                         - Ruhen        und Wiederaufnahme der Gewerbeausübung bei Versicherungsvermittlern, Immobilientreuhändern, Baugewerbetreibenden und Gewerblichen Vermögensberatern;

                         - Zahl des Zentralen Vereinsregisters.

Einem Auskunftsverbot unterliegen:

                         - Daten hinsichtlich des Ausganges von Verfahren betreffend individuelle Befähigung, Erteilung von Nachsichten und Anerkennung oder Gleichhaltung von Ausbildungen;

                         - Bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK);

                         - Kennzahl aus dem Unternehmerregister (KUR);

                         - Global Location Number (GLN);

                         - Daten über Personen mit maßgeblichem Einfluss auf einen Rechtsträger;

                         - Daten über Rechtsträger mit maßgeblichem Einfluss auf einen Rechtsträger.

Alle schon nach gegenwärtiger Rechtslage bestehenden Auskunftsverpflichtungen, Auskunftsbeschränkungen und Auskunftsverbote werden unverändert übernommen.

Die in dieser Bestimmung geregelten Auskunftsverbote lassen das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen (§ 26 DSG 2000) unberührt. Diese Auskunftsverbote dürfen daher nicht so verstanden werden, dass damit den nach dem DSG 2000 den Betroffenen eingeräumten Rechten derogiert wird.

Betreffend die Zuständigkeit für die Auskunftserteilung wurde der bisher verwendete Begriff „Bezirksverwaltungsbehörde“ allgemein durch „Behörde“ ersetzt, da zwar die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 333 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzlich Behörde erster Instanz ist, es aber gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Dies betritt etwa die erstinstanzliche Zuständigkeit der BMWFW für die Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 148 GewO 1994) als auch die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht betreffend Kreditinstitute, die das Versicherungsvermittlergewerbe ausüben (§ 21 BWG).

Wie bisher wird daher auch im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde für die Auskunftserteilung zuständig sein. Die allgemeine Formulierung „Behörde“ stellt aber auch sicher, dass das BMWFW und die FMA, soweit sie mit Vollziehungsaufgaben bei einzelnen Gewerben betraut sind, ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung direkt nachkommen können und die Auskunftserteilung nicht in bürokratischer Weise auf Umwegen über die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen muss.

Zu Z 25 (§ 376 Z 14e):

Insolvenzvermerke werden in den Gewerberegistern bereits seit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 111/2002 nicht mehr neu geführt. Diese Übergangsbestimmung hatte lediglich den Zweck, hinsichtlich des Altbestandes der Insolvenzvermerke die Gewerberegister auf dem Stand zu halten. Diese Übergangsbestimmung ist mit der Umstellung auf GISA endgültig hinfällig.

Zu Z 31 (§ 382 Abs. 66):

Es ist geplant, die Umstellung auf das neue System des GISA am Freitag, dem 27. März 2015 in Betrieb zu nehmen. Es wird daher dieser Tag für das Inkrafttreten vorgesehen.

Ein paralleles Weiterführen des alten Systems für eine Übergangszeit ist rechtlich nicht beabsichtigt, daher wird auch keine parallele Weitergeltung der alten Rechtslage vorgesehen.

Artikel 2

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 4 Einleitungsteil):

Redaktionelle Anpassung an die bereits durch BGBl. I Nr. 22/2009 erfolgte Klarstellung betreffend die Nichtanwendung von § 137 Abs. 2a GewO 1994 auf Kreditinstitute.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 4 Z 3):

Durch die Änderung wird festgelegt, dass die bisher in das von der FMA geführte dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler eingetragenen Daten künftig in das neue, zentrale Gewerberegister, nämlich das GISA, einzutragen sind. Dementsprechend wird in Z 3 eine textliche Anpassung vorgenommen, wonach Eintragungen der FMA hinsichtlich der Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler zukünftig ausschließlich direkt im GISA zu erfolgen haben.

Weiters wird sichergestellt, dass die FMA im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur direkten Eintragung neuer Daten in das GISA sowie die Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben über Kreditinstitute im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Versicherungsvermittler zukünftig einen gebühren- und kostenfreien Datenzugriff auf das neu eingerichtete GISA erhält.

Zu Z 3 (§ 107 Abs. xx):

Mit der Bestimmung werden das Inkrafttreten und das erforderliche Übergangsrecht geregelt. Um einen geordneten Übergang vom System des von der FMA dezentral geführten Gewerberegisters für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler hin zum zentralen System des GISA zu ermöglichen, hat die FMA die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bereits gesammelten Daten innerhalb von zwei Monaten nach der operativen Inbetriebnahme des GISA in dieses zu übertragen. Nach vollständig erfolgter Eintragung dieser „Altdaten“ in das GISA wird das von der FMA geführte dezentrale Gewerberegister obsolet und ist daher zu diesem Zeitpunkt aufzulassen.