329 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 721/A der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird und

über den Antrag 697/A der Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) geändert wird

Die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 721/A am 22. Oktober 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„zu Z 1 (§ 24 Abs. 2a):

Die bisher mit 31. Dezember 2014 befristeten Ausnahmetatbestände sind nach übereinstimmender Ansicht der Sozialpartner differenziert zu behandeln. Die bisherige Z 1 betreffend das Formblatt soll unbefristet weitergelten, für die Ausnahmen betreffend die Schaublattmitführung (Z 2) soll die Befristung bis 31. Dezember 2020 verlängert werden, um einen Anreiz für die möglichst rasche Umstellung von analogem auf digitales Kontrollgerät zu schaffen. Weiters soll für die Ausnahme von der Pflicht zum manuellen Nachtragen (Z 3) die Befristung ebenfalls bis 31. Dezember 2020 verlängert werden, um die technischen Weiterentwicklungen beim digitalen Kontrollgerät abzuwarten und einer Überprüfung zu unterziehen. Sollte es mangels technischer Neuerungen zu keiner wesentlichen Beschleunigung beim Herunterladevorgang bzw. bei den manuellen Eintragungen kommen, soll die Befristung der Ausnahme nach übereinstimmender Ansicht der Sozialpartner ab dem 1. Jänner 2021 entfallen.

Weiters sollen Oberleitungsomnibusse von der Kontrollgeräteverpflichtung ausgenommen werden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Kontrollgeräte in diesen Fahrzeugen nicht richtig funktionieren. Da bei diesen Fahrzeugen die Einhaltung aller relevanten Gesetze (AZG, ARG, KFG) durch betriebsinterne Aufzeichnungen gewährleistet und jederzeit nachweislich dokumentiert ist, haben auch die Sozialpartner keine Bedenken gegen eine solche Lösung.

zu Z 2 (§ 24 Abs. 2b Z 1 lit. h):

Es erfolgt eine Anpassung an Art. 45 Z 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, womit der Umkreis für die derzeit bestehende Ausnahme für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und Schlachthöfen (Art. 13 Abs. 1 lit. p Verordnung (EG) Nr. 561/2006) von 50 auf 100 km erweitert wird.

zu Z 3 (§ 24 Abs. 2b Z 2):

Art. 13 Abs. 1 lit. d zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthält bisher eine Ausnahme für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes benötigt (sog.,Handwerkerprivileg‘). Diese bisher fakultative Ausnahme der EU-Verordnung ist in § 24 Abs. 2b Z 2 lit. a KFG umgesetzt.

Gemäß Art. 45 Z 1 in Zusammenhang mit Z 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wird diese bisher fakultative Ausnahme nunmehr von Art. 13 in den Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verschoben und somit zu einer obligatorischen Ausnahme, weshalb eine eigene nationale Regelung nicht mehr erforderlich ist und die bisherige lit. a des § 24 Abs. 2b Z 2 daher entfallen kann. Der bisherige Text der Z 2 lit. b wird nunmehr zu Z 2.

zu Z 4 (§ 135 Abs. 28):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Die Neuregelung des § 24 Abs. 2a muss aufgrund der derzeitigen Befristung mit 1. Jänner 2015 erfolgen.

Die Änderungen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehen (§ 24 Abs. 2b Z 1 lit. h und Z 2) müssen zeitgleich mit dieser EU-Vorschrift am 2. März 2015 in Kraft treten.“

 

Die Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 697/A am 22. Oktober 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt (seit 2004) und in den Landesgesetzblättern der Länder Kärnten, Steiermark, Tirol und Wien (alle ab 2014) zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht von Bund und Ländern. Seit 1. Jänner 2004 erfolgt die rechtswirksame Kundmachung des Bundesgesetzblatts ausschließlich über das RIS-Service‚ Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004‘ in Form von elektronisch signierten Dokumenten. Weiters bietet das RIS den Zugang zum EU-Recht, zur Rechtsprechung, zu ausgewählten Rechtsnormen von Gemeinden und zu ausgewählten Erlässen von Bundesministerien.

Da davon ausgegangen werden kann, dass im KFG 1976 Scheinwerfer anstatt Schweinwerfer gemeint sein sollten, dient dieser Antrag einer redaktionellen Klarstellung.“

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständlichen Initiativanträge 721/A und 697/A in seiner Sitzung am 5. November 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer den Berichterstattern Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager und Abgeordneten Christoph Hagen die Abgeordneten Dietmar Keck, Georg Willi, Mag. Johannes Rauch, Dr. Harald Walser, Mag. Christiane Brunner und Michael Pock sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Alois Stöger, diplômé.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Dietmar Keck, Christoph Hagen einen Abänderungsantrag zum Antrag 721/A eingebracht, der wie folgt begründet war:

zu Z 1 (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 und § 20 Abs. 4):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Korrektur eines Schreibfehlers. Die Worte ,Schweinwerfers‘, ,Schweinwerfern‘ bzw. ,Schweinwerfer‘ werden durch die korrekten Bezeichnungen ,Scheinwerfers‘, ,Scheinwerfern‘ bzw. ,Scheinwerfer‘ ersetzt.

zu Z 2 (§ 24 Abs. 2b Z 2):

In der Formulierung der Z 2 wird auch eine Berichtigung im Amtsblatt berücksichtigt. Anstatt: ;Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für …. eingesetzt werden‘ muss es heißen ,Fahrzeuge, die in Verbindung mit …. eingesetzt werden‘. Diese geänderte Formulierung wird nunmehr übernommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf 721/A unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Dietmar Keck, Christoph Hagen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N, dagegen: G) beschlossen.

 

Damit ist der Initiativantrag 697/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) geändert wird, miterledigt.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 11 05

                   Johannes Schmuckenschlager                                                      Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann