330 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 295/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. März 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Zu Artikel 1 (Art. 15 Abs. 7 B-VG):

Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 wurde Art. 15 Abs. 7 B-VG ersatzlos aufgehoben. Aufgrund zahlreicher Anregungen der Länder und der Wirtschaftskammer Österreich hat sich jedoch ergeben, dass diese Bestimmung die verfassungsrechtliche Grundlage für zahlreiche Vollziehungsakte im Bereich des Straßenverkehrs darstellte. Deshalb soll Art. 15 Abs. 7 B-VG in geringfügig veränderter Form wieder eingeführt werden. Durch die neue Formulierung soll klargestellt werden, dass Akte der Vollziehung eines Landes auch für ein anderes Land oder für mehrere Länder wirksam werden können, sofern vor Erlassung des Vollzugsaktes die Behörden der Länder Einvernehmen hergestellt haben. Darüber hinaus gilt für die Erlassung von Bescheiden in Anwendung dieser Bestimmung die Säumnisfolge des dritten Satzes.

Zu Artikel 2 (§ 45 Abs. 2a und Abs. 2c):

Die Änderungen in der StVO betreffen einerseits eine Beseitigung eines redaktionellen Versehens (§ 45 Abs. 2a), andererseits wird mit der Einführung des § 45 Abs. 2c in Anlehnung an die §§ 59 Abs. 3 und 64 Abs. 4 StVO und in Anwendung des Art. 15 Abs. 7 B-VG (neu) die Möglichkeit geschaffen, dass sich die von einer Landesregierung erteilte Bewilligung einer Ausnahme vom Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs. 1 oder 2 StVO auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken kann. Notwendig ist, dass zwischen jenen Bundesländern, auf die sich die Ausnahme gemäß des Antrages einer Partei erstrecken soll, Einvernehmen hergestellt wird.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag erstmals in seiner Sitzung am 2. Juli 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Ottenschläger die Abgeordneten Georg Willi, Elisabeth Hakel, Mag. Christiane Brunner, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Michael Pock.

Als Auskunftspersonen nahmen Sektionschef Dr. Gerhard Hesse, Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Ing. Mag. Alexander Klacska und Mag. Christian Kainzmeier teil.

Auf Antrag des Abgeordneten Andreas Ottenschläger wurden die Verhandlungen vertagt.

 

In der Debatte am 18. September 2014 ergriffen die Abgeordnete Elisabeth Hakel sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Anton Heinzl das Wort.

Auf Antrag der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger und Georg Willi beschloss der Ausschuss eine Ausschussbegutachtung zum gegenständlichen Antrag durchzuführen. Die eingelangten Stellungnahmen sind im Internet abrufbar.

Der Vertagungsantrag des Ausschussobmannes Abgeordneten Anton Heinzl wurde angenommen.

 

In seiner Sitzung am 5. November 2014 wurden die Verhandlungen über den Antrag 295/A wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Georg Willi, Michael Pock, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Christoph Hagen und Johann Hell.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Anton Heinzl, Christoph Hagen, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Michael Pock einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die unterfertigten Abgeordneten folgen mit diesem Antrag den vielfach von Experten im Rahmen des Hearings im Verkehrsausschuss am 2. Juli 2014, aber auch im Rahmen des Ausschussbegutachtungsverfahrens geäußerten Argumenten, dass eine Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Klarstellung, dass Akte der Vollziehung eines Landes auch für ein anderes Land oder für mehrere Länder wirksam werden können, sofern vor Erlassung des Vollzugsaktes die Behörden der Länder Einvernehmen hergestellt haben, nicht erforderlich sei und schlagen eine ausschließlich ein-fachgesetzliche Normierung in der Straßenverkehrsordnung 1960 vor. Die mangelnde Herstellung des Einvernehmens lässt die Entscheidungspflicht der Behörde unberührt.

Der Stellungnahme des BMVIT folgend soll im neuen § 45 Abs. 2c – obwohl nicht sehr häufig auftretend – die Ausnahmebestimmung des Abs. 1 aufgenommen werden. Im Gegenzug entfällt der Verweis auf Abs. 2b, der materiell bereits durch die Zitierung des Abs. 2 abgedeckt ist.

Ausdrücklich soll festgehalten werden, dass von dieser Neuregelung, die mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten soll, Ausnahmen zum Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs. 6 umfasst sind.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Anton Heinzl, Christoph Hagen, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Michael Pock mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N, dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 11 05

                          Andreas Ottenschläger                                                             Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann