Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) bietet eine – effiziente und effektive – Möglichkeit, in koordinierter und kohärenter Weise alle Entwicklungsländer zu erreichen, die mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeiten.

Die gegenständlichen österreichischen Beteiligungen bezwecken, den IFIs Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch auch einen Beitrag zur internationalen Solidarität.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für sonst in Einzelgesetzen zu normierende Mittelauffüllungen für den Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF), die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) und der Globalen Umweltfazilität (GEF) schaffen, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet.

Die Zusammenziehung verschiedener, aber gleichartiger Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und des Weiteren eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den den einzelnen IFIs gegenüber abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen Vorgabe an, je Mitgliedsland der EU‑15 mindestens 0,7% des BNE als ODA‑Quote (Official Development Assistance‑Quote) bis 2015 zu erreichen. Außerdem sollen die Mittel für EZA‑Maßnahmen zugunsten afrikanischer Länder gemäß internationalem Konsens deutlich gesteigert werden. Die in § 1 und § 2 angeführten Beitragsleistungen sind gemäß OECD‑DAC zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellen eine wesentliche Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Gemäß der vierten Zielebene des strategischen IFI-Leitfadens des Bundesministeriums für Finanzen wird eine verstärkte Einbindung österreichischer Unternehmen in die Projekte der IFIs angestrebt.

13.  Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XIII):

Der Afrikanische Entwicklungsfonds (ADF) wurde 1972 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank (ADB) verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind derzeit 26 nicht‑regionale Länder plus Südafrika und die ADB als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Zweck des ADF ist es, den ärmsten afrikanischen Ländern, die sich die regulären Darlehen der ADB nicht leisten können, Mittel zu günstigen Bedingungen (lange Laufzeiten, keine Zinsen, ein kleinerer Teil auch nicht‑rückzahlbar) zur Verfügung zu stellen. Zurzeit haben 40 Länder Zugang zu ADF‑Mitteln, davon sind 38 ausschließlich ADF Nehmer, zwei Länder haben zusätzlich Zugang zu regulären Bankmitteln. Die Mittel des ADF werden regelmäßig von den Gebern – überwiegend den nicht‑regionalen Mitgliedern, zum sehr geringen Teil auch einigen afrikanischen Ländern – wieder aufgefüllt.

Der ADF hat bis Ende 2012 insgesamt 29,4 Mrd. SZR an Finanzierungen genehmigt, davon allein in 2012 1,9 Mrd. SZR wobei Transport, Energie und Landwirtschaft die Hauptsektoren darstellen.

Österreich ist seit 1981 Mitglied und hat zum 31. Dezember 2012 insgesamt 393,134 Mio. SZR an voll einzahlbaren Beiträgen gezeichnet.

Nach wie vor machen der große Nachholbedarf im Bereich der Infrastruktur, die Bemühungen um wirtschaftliche Integration und die Reaktion auf den Klimawandel fortgesetzte Unterstützungen des ADF erforderlich. Der dafür erforderliche Finanzierungsbedarf war Gegenstand von Geberverhandlungen über die 13. Wiederauffüllung des ADF (ADF‑XIII), die im September 2013 abgeschlossen werden konnten. Demnach stehen für die Jahre 2014 bis 2016 insgesamt rd. 4,9 Mrd. SZR zur Verfügung, das sind rd. 3,9 Mrd. SZR an Gebermitteln (das Ziel beträgt jedoch rd. 4,4 Mrd. SZR was einen Fehlbetrag/eine strukturelle Lücke von rd. 500 Mio. SZR ergibt) und noch rd. 1 Mrd. SZR an internen Mitteln.

Operationell sollen die gegenwärtigen Prioritäten (Infrastruktur, Governance, regionale Integration, Privatsektor und Ausbildung) vertieft werden. Fragile Staaten, Lebensmittelsicherheit und Geschlechtergleichstellung werden besonderes Augenmerk erhalten.

Zur Gewährleistung des maximalen Entwicklungsimpakts und bestmöglicher Mittelnutzung wird weiterhin verstärktes Augenmerk darauf gerichtet die Ergebnismessung zu erweitern, um den Bankgruppenbeitrag zu Entwicklungsergebnissen zu erfassen. Dabei sollen inklusives und grünes Wachstum und Geschlechtergleichstellung besonders forciert werden.

Regionale Operationen (RO) und die Fazilität für fragile Staaten (FSF) erhalten Mittelzuweisungen von 21% der ADF‑XIII Gesamtmittel (RO) bzw. 662 Mio. SZR (FSF). Letztere werden auch zur Schuldenbereinigung verwendet. 165 Mio. SZR werden der Privatsektorförderung gewidmet. Mit mehr als 60% wird das Gros der Mittel weiterhin leistungsbezogen den Ländern zugeteilt.

Neben Darlehen werden weiterhin auch nicht‑rückzahlbare Finanzierungen (Grants) vergeben werden.

Die 13. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 30% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 31. März 2014 als Ziel gesetzt. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2014 (oder längstens 30 Tage nach Inkrafttreten) erwartet. Aus legislativen Gründen ist es möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung zu leisten.

Während der ADF‑XIII Periode wird die früher prinzipiell vereinbarte Geberkompensation des ADF für – durch die bei ADF‑IX eingeführte und während ADF–X fortgesetzte Grantgewährung – entfallende Rückzahlungen weiter umgesetzt. Der Gesamtbetrag dieser Kompensation beläuft sich auf rd. 13 Mio. SZR.

17.  Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑17):

Die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) wurde im Jahr 1960 als Tochterinstitution der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) gegründet. Das Mandat der Internationalen Entwicklungsorganisation besteht darin, in den ärmsten Mitgliedsländern der Weltbank effiziente Programme zur Reduzierung von Armut und zur Förderung des Wachstums zu unterstützen. Entwicklung ist für diese Länder eine langfristige Herausforderung. Die IDA hilft, die nötigen Voraussetzungen in den Bereichen Humankapital, Institutionen und Infrastruktur zu schaffen, um ein langfristiges und gerechtes Wachstum zu fördern. Die Mittel der IDA werden regelmäßig, in einem Drei‑Jahreszyklus, aufgestockt. Seit ihrem Bestehen, dem Finanzjahr 1961 hat die IDA zinsbegünstigte Kredite im Umfang von 280 Mrd. USD zugesagt.

Zur 17. Wiederauffüllung der IDA tragen die Weltbankgruppe und 46 Mitgliedstaaten mit einem Gesamtbeitrag von 51,96 Mrd. USD bei. Die IDA ist damit die bedeutendste multilaterale Finanzinstitution, die Finanzmittel zur Armutsminderung bereitstellt. Sie ist somit auch die wichtigste Plattform der internationalen Koordination von öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (EZA). Die Tätigkeit der IDA stellt damit auch eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Millenniumsentwicklungsziele und der Post-2015 Agenda dar.

82 der ärmsten Länder weltweit, 40 Länder davon in Afrika, bekommen während der IDA‑17 Periode Kredite zu besonders günstigen Konditionen. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf ist dabei ausschlaggebend (2014 muss der Wert unter 1.205 USD pro Jahr liegen) um Finanzierungen zu weichen und für die ärmsten Länder zu erschwinglichen Konditionen zu erhalten. IDA‑Kredite sind überwiegend zinsenfrei, die Laufzeit der Kredite kann bis zu 40 Jahre betragen, die ersten zehn Jahre sind tilgungsfrei.

Neben Krediten können seit IDA‑13 im begrenzten Ausmaß auch Zuschüsse (Grants) durch die IDA vergeben werden. Die Vergabe dieser Mittel erfolgt auf Basis der Verschuldungskennzahlen eines Empfängerlandes (gemäß Schuldentragfähigkeitsanalysen). Es soll damit dem Neuverschuldungsproblem der ärmsten Länder begegnet werden. Länder mit einem potentiellen Schuldenproblem, insbesondere in Sub‑Sahara Afrika, können somit keine neuen Schulden in Form von IDA‑Krediten aufnehmen, sondern erhalten Grants. Länder mit einer besseren Schuldentragfähigkeit erhalten je nach ihrer Lage einen Mix aus Grants und IDA‑Krediten oder nur IDA‑Kredite. Der Gesamtbetrag unter IDA‑17 für die Kompensation der entfallenen Rückzahlungen durch die Granteinführung, die bereits unter IDA‑13 zugesagt wurde, beläuft sich auf rd. 284 Mio. SZR.

Im Dezember 2013 wurden die Verhandlungen betreffend die 17. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑17) abgeschlossen.

Analog zu ADF‑XIII wird auch bei IDA‑17 ein verstärktes Augenmerk auf die Ergebnismessung gerichtet werden, welche gegenüber IDA‑16 mit neuen Indikatoren versehen und insgesamt weiter verbessert wurde.

Neben der allgemeinen Mittelvergabe nach einem definierten Allokationsmechanismus, der gemäß anerkannten Leistungsindikatoren erstellt wird, sollen während IDA‑17, weiterhin vor allem Projekte zu speziellen für die Armutsreduktion besonders relevanten Themen ausgebaut werden. Diese sind wie unter IDA-16 fragile Staaten, Klimawandel und Gender. Zusätzlich hinzu kam als neuer Schwerpunkt von IDA-17 Inklusives Wachstum. Auch die Arbeit in fragilen Staaten soll gegenüber IDA-16 noch stärker berücksichtigt und das Portfolio ausgebaut werden. Mögliche Folgen auf den Klimawandel und die Berücksichtigung von Gendergleichstellung sollen standardmäßig in allen IDA Projekten integriert werden. Zusätzlich dazu soll die besondere Krisenfazilität, die unter IDA-16 eingeführt wurde, fortgesetzt werden, sodass rasch Mittel für die Abfederung von Krisen in den IDA Empfängerländern im Ernstfall bereitgestellt werden können.

Analog zu IDA‑16 wird die besondere Situation von fragilen Staaten auch in IDA‑17 durch die gesonderte Ausweisung von offenen finanziellen Rückständen (Arrears Clearance), die durch Gebermittel kompensiert werden sollen, Rechnung getragen. Diese sind notwendig um die Voraussetzung für Entschuldungsmaßnahmen im Rahmen von HIPC und MDRI zu schaffen. Für diesen Zweck werden während IDA-17 in Summe rd. 424 Mio. SZR vorgesehen.

Die Entschuldung von hochverschuldeten, armen Ländern (HIPC‑Initiative) ist erneut Teil des IDA‑17 Programmes. Rückzahlungen von IDA‑Krediten werden dabei teilweise erlassen. Zur Erhaltung der Finanzkraft von IDA werden auch diese Kreditausfälle durch die Geber im Rahmen von IDA‑17 abgedeckt. Der österreichische Beitrag dazu ist Teil des in den Verhandlungen zugesagten Gesamtbeitrages zu IDA‑17 und beträgt für IDA-17 13,44 Mio. SZR oder 15,48 Mio Euro. Zur Wahrung der Transparenz von Entschuldungsmaßnahmen bei IDA‑17 wird dieser Beitrag über den bei der IDA zu diesem Zweck eingerichteten Treuhandfonds (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC‑Trust Fund), über den Österreich auch schon früher Beiträge zur HIPC‑Initiative geleistet hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001, BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005 sowie BGBl. I Nr. 10/2009 vom 6. März 2009) abgewickelt werden.

Insgesamt werden für IDA‑17 für die Periode 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2017 voraussichtlich rund 51,96 Mrd. USD zur Verfügung stehen, die für Ausleihaktivitäten und Vergabe von Grants Verwendung finden können. Die Geberbeiträge zu IDA‑17 belaufen sich dabei auf rund 33,95 Mrd. USD, wobei diese sich zu einem Großteil aus einem Basisbeitrag und zu einem wesentlich geringeren Teil aus HIPC‑Ersatz, Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (Arrears Clearance) und Grantkompensation zusammensetzen. Der Gesamtumfang von IDA‑17 wird stark durch eigene Anstrengungen der Institution mitgetragen und konnte durch eine Beibehaltung der hohen internen Rückflüsse und durch Zusagen über künftige Gewinntransfers der Weltbankgruppe (IBRD und IFC) – vorbehaltlich Verfügbarkeit und jährlicher Genehmigung – erzielt werden. Trotz der Bemühungen der Geber verbleibt jedoch eine strukturelle Finanzierungslücke in Höhe von rd. 5,7 Mrd. SZR.

Die 17. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 60% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 15. Dezember 2014 als Ziel gesetzt. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2015 erwartet. Aus legislativen Gründen ist es möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung vorzunehmen.

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):

Anlässlich der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) kam es im Jahr 2006 zur Vereinbarung einer gesonderten außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Ziel der MDRI ist es, eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der „Highly Indebted Poor Countries (HIPC)“ – Entwicklungsländer zu erzielen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Millenniumsentwicklungsziele in den betroffenen Ländern zu setzen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC‑Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon früher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).

Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch die IDA und den ADF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Institutionen durch zusätzliche („Dollar for Dollar“) Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 50 (ADF) bzw. 40 Jahre (IDA). Im Verhandlungsrhythmus der regulären Wiederauffüllungen von ADF und IDA werden zeitgleich auch für den dann jeweils geltenden Auszahlungszeitraum der durch diese Institutionen vergebenen weichen Kreditfinanzierungen die Zahlungsverpflichtungen der Geber im Verhandlungsweg angepasst (zuletzt im Rahmen des IFI‑Beitragsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 119/2011 vom 20. Dezember 2011). Österreich kommt seinen bisher abgegebenen Absichtserklärungen im vollen Umfang nach. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen.

6. Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF‑6)

Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility – GEF) wurde 1991 eingerichtet, um Entwicklungs- und Transformationsländer bei der Bewältigung von sechs grundlegenden weltweiten Umweltproblemen zu unterstützen. Diese sind:

-              Die weltweite Erwärmung der Atmosphäre, insbesondere die Auswirkungen von Treibhausgas-Emissionen auf das Weltklima, die auf den Einsatz fossiler Brennstoffe und die Abholzung von Kohlenstoff absorbierenden Wäldern zurückzuführen sind.

-              Die Verschmutzung internationaler Gewässer, die primär eine Folgeerscheinung der Anhäufung von Schadstoffen in Ozeanen und internationalen Flusssystemen und deren Verseuchung durch ausgelaufenes Öl ist.

-              Die Zerstörung der biologischen Vielfalt in Folge von negativen Veränderungen natürlicher Lebensräume und des Abbaus von Bodenschätzen.

-              Die Ausdünnung der stratosphärischen Ozonschicht aufgrund von Emissionen von Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen (FCKWs), Halogen-Kohlenwasserstoffen und anderen Gasen.

-              Die Reduzierung und Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe inklusive Pestizide und industrielle Chemikalien, welche durch Produktion, Verwendung oder Entweichung entstehen.

-              Die Landverödung in ariden, semi-ariden und subtropischen Gebieten, die durch verschiedene Faktoren, insbesondere durch Klimaänderung und menschlicher Aktivitäten verursacht werden.

Die GEF ist eine administrative Dachorganisation, die über Mittel aus verschiedenen Fonds verfügt. Die wichtigste Rolle kommt dabei dem Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-Treuhandfonds) zu, der von der IBRD (Weltbank) treuhänderisch verwaltet wird. Die Hauptverantwortung für die Implementierung von GEF-Projekten obliegt drei Organisationen, nämlich der Weltbank, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme – UNDP) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme – UNEP). Daneben werden GEF-Projekte zunehmend auch von den so genannten Exekutierungsagenturen der GEF, eine davon ist die United Nations Industrial Development Organization – UNIDO sowie weiteren multilateralen, nationalen und regionalen Organisationen durchgeführt. Diese Institutionen werden nach dem Grundsatz des komparativen Vorteils und der Kosteneffizienz eingesetzt.

Alle Länder, die Mitglieder der betreffenden UN‑Konventionen sind und Zugang zur Weltbank/IDA Finanzierung haben und ein UNDP-Programm aufweisen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen. Die Verteilung der Gelder auf diese Länder erfolgt nach dem neu eingeführten und auf Performance der Empfänger abgestellten Ressourcenzuteilungsprozess. Damit soll der effiziente Einsatz der GEF-Mittel gewährleistet werden. Zudem wird der Zugang zu GEF-Mitteln nur für solche Projekte gewährt, die nicht der lokalen, sondern der globalen Umwelt zu Gute kommen; GEF-Projekte müssen weiteres innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können. Zum 31. Dezember 2013 wurden von der GEF kumulativ Operationen in Höhe von 11,5 Mrd. USD durchgeführt.

Zum 31. Dezember 2013 hatte die GEF 183 Mitglieder. Österreich ist Gründungsmitglied der GEF und ist dem Übereinkommen zur Errichtung der GEF mit Wirkung vom 21. Juni 1994 beigetreten. Am 31. Dezember 2013 betrug der österreichische Anteil 1,74%.

Die Beratungen über die sechste Wiederauffüllung der GEF fanden zwischen März 2013 und April 2014 statt. Im Rahmen der GEF Assembly 2014 wurde die sechste Wiederauffüllung in Höhe von 4,3 Mrd. US‑Dollar angenommen.

In den Empfehlungen für die Wiederauffüllung wurde auf die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen globaler Umwelt und nachhaltiger Entwicklung verwiesen und eine stärkere Integration der globalen Umweltherausforderungen in die Entwicklungsarbeit der GEF-Agenturen vereinbart.

Die bereitstehenden Mittel sollen während der GEF‑6-Periode anteilsmäßig in etwa wie folgt für die einzelnen Umweltbereiche eingesetzt werden:

-              Klimawandel: 30 %;

-              Biologische Vielfalt: 31 %;

-              Chemikalien und Abfall: 13%,

-              Internationale Gewässer: 11 %;

-              Landverödung: 10% und

-              Corporate Programm: 5%

Für die nachhaltige Waldbewirtschaftung werden 250 Mio. US‑Dollar zur Verfügung gestellt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil

Zu § 1 Z 1:

Zur 13. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XIII):

Der österreichische Beitrag im Rahmen von ADF‑XIII in Höhe von 107.475.245 EUR besteht aus dem ADF‑XIII Beitrag von 107.243.107 EUR (liegt mit rd. 2,13% knapp unter dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 2,34%) und den in der ADF‑XIII Periode anfallenden Beiträgen von 232.138 EUR zur Kompensation für die Grantgewährung während ADF‑IX und X (entspricht den damaligen österreichischen Lastenanteilen).

Zu § 1 Z 2:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)

Die von Österreich während ADF‑XIII erwarteten 6.961.625,06 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 1,65%.

Zu § 1 Z 3:

Zur 17. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑17):

Der österreichische Beitrag zu IDA‑17 in Höhe von 380.780.000 EUR besteht aus dem Grundbeitrag zu IDA‑17 von 373.760.000 EUR (entspricht dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 1,56%), dem Zusatzbeitrag von 4.200.000 EUR zur Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (entspricht dem zuletzt gehaltenen österreichischen Lastenanteil von 0,86%) sowie dem Zusatzbeitrag aus der Grantkompensation von 2.820.000 EUR (entspricht dem österreichischen Lastenanteil von 0,86%).

Zu § 1 Z 4:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI):

Die von Österreich während IDA‑17 erwarteten Zusagen von 25.430.000 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 0,78%.

Zu § 1 Z 5:

Zur 6. Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-6):

Im Rahmen der sechsten Wiederauffüllung der GEF leistet Österreich einen Beitrag von 50.280.000 EUR bzw. 1,74%.

Zu § 2:

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA‑17 – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag zur Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (HIPC‑Initiative) von 0,86% gemessen an den Beiträgen aller Geber, das sind 15.480.000 EUR, als Ersatz für den Schuldenerlass von IDA‑Krediten im Rahmen der HIPC‑Initiative zugesagt. Dieser HIPC Beitrag soll aus Transparenzgründen (wie auch schon bei IDA‑16) über den bei der IDA zu diesem Zweck bereits eingerichteten Treuhandfonds (Debt Relief Trust Fund – ehem. HIPC‑Trust Fund) abgewickelt werden. Österreich nimmt damit weiter aktiv an der von der Internationalen Gebergemeinschaft getragenen HIPC‑Initiative teil.

Zu § 3:

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte bzw. am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse des ADF, der IDA und der GEF. Voraussichtlich gegen Ende 2015 bzw. 2016 werden die Institutionen ihre Halbzeitberichte vorlegen, die Endberichte sind 2016, 2017 bzw. 2018 zu erwarten. Diese Berichte sind Grundlage der Berichterstattung des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf die IFI-Strategie des BMF Bezug nehmen, welche mit den Zielen des EZA‑Gesetzes in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑Gesetzes erfüllt.