Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Strafvollzugsortsänderung

Strafvollzugsortsänderung

§ 10. (1) Die Vollzugsdirektion hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

           1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

           2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

           1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

           2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

(1a)-(2) …

(1a)-(2) unverändert

Vollzugsoberbehörde

 

§ 12. (1) Vollzugsoberbehörde ist die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion); diese ist dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar nachgeordnet.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 101 Abs. 2 und 3, 116 Abs. 1, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.

(3) Die personelle Ausstattung der Vollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen, psychosozialen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.

(4) Auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten II bis V von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt. Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.

(5) Auf Funktionen nach Abs. 4 sind die §§ 141 und 145d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie § 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ungeachtet der in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen anzuwenden.

(6) Neuerliche befristete Bestellungen nach Abs. 4 sind zulässig. Abschnitt VI des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, ist anzuwenden.

(7) Die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des Abs. 2 von der Vollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der Bundesministerin für Justiz zu.

 

Oberste Vollzugsbehörde

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13. (1) Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 15a Abs. 2, 18a Abs. 3, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

§ 13. Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.

 

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.

 

Aufsicht über den Strafvollzug

Aufsicht über den Strafvollzug

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

(2) …

(2) unverändert

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Innere Revision des Strafvollzuges

Innere Revision des Strafvollzuges

§ 14a. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten und bei der Vollzugsdirektion regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.

§ 14a. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.

(2) Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes und der Vollzugsdirektion, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt oder Vollzugsdirektion zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei

           1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und

           2. Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.

(2) Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei

           1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und

           2. Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.

(3) …

(3) unverändert

Datenverkehr

Datenverkehr

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, der Vollzugsdirektion, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(2) …

(2) unverändert

Eingeschränkter Datenzugriff

Eingeschränkter Datenzugriff

§ 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist der Vollzugsdirektion vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.

§ 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.

(2)-(4) …

(2)-(4) unverändert

§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

           1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

           2. gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion.

§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

           1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

           2. gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz,

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz.

(2)-(3) …

(2)-(3) unverändert

Vollzugssenate

Vollzugssenate

§ 18. (1) …

§ 18. (1) unverändert

(2) Soweit der Geschäftsanfall die Einrichtung mehrerer Senate erfordert, sind Beschwerden von Insassen einer Anstalt demselben Senat zuzuweisen.

 

(3)-(8) ….

(3)-(8) unverändert

 

Vergünstigungen

§ 24. (1)-(2) …

§ 24. (1)-(2) unverändert

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden:

           2. Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;

           3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

           4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;

           5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:

           2. Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;

           3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

           4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;

           5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(4) ….

(4) unverändert

Hausordnung

Hausordnung

§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion.

§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen.

(2) …

(2) unverändert

Höhe der Arbeitsvergütung

Höhe der Arbeitsvergütung

§ 52. (1)-(2) …

§ 52. (1)-(2) unverändert

(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion festzusetzen.

(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.

(4) ….

(4) unverändert

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 64. (1) …

§ 64. (1) unverändert

(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräußerung während der Haft der Genehmigung durch die Vollzugsdirektion.

(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln.

(3) …

(3) unverändert

Ersatzansprüche der Gebietskrankenkassen

Ersatzansprüche der Gebietskrankenkassen

§ 78. (1) …

§ 78. (1) unverändert

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei der Vollzugsdirektion geltend gemacht werden.

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen beim Bundesministerium für Justiz geltend gemacht werden.

(3) …

(3) unverändert

§ 80. (1) …

§ 80. (1) unverändert

(2) Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen auch der Vollzugsdirektion anzuzeigen.

(2) Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen auch dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen.

Verfahren

Verfahren

§ 84. (1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet die Vollzugsdirektion.

§ 84. (1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Justiz.

(2) …

(2) unverändert

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht der Vollzugsdirektion zu.

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Justiz zu.

Sicherung der Abschließung

Sicherung der Abschließung

§ 101. (1) …

§ 101. (1) unverändert

(2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt außer in den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.

(2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt außer in den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.

(3) Die Besucher haben Gegenstände, von deren Mitnahme eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, abzugeben. Dies gilt auch für Waffen, zu deren Tragen der Besucher wegen seines öffentlichen Dienstes verpflichtet ist. Lichtbild- und Tonaufnahmegeräte sind abzugeben, soweit nicht die Vollzugsdirektion ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwendung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung der Geräte mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar und nach der Person des Besuchers sowie nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen Gewähr dafür geboten ist, daß von den Lichtbildern und Tonaufnahmen kein Gebrauch gemacht wird, der geeignet wäre, den Strafvollzug oder rechtliche Interessen der Strafgefangenen zu schädigen.

(3) Die Besucher haben Gegenstände, von deren Mitnahme eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, abzugeben. Dies gilt auch für Waffen, zu deren Tragen der Besucher wegen seines öffentlichen Dienstes verpflichtet ist. Lichtbild- und Tonaufnahmegeräte sind abzugeben, soweit nicht das Bundesministerium für Justiz ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwendung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung der Geräte mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar und nach der Person des Besuchers sowie nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen Gewähr dafür geboten ist, dass von den Lichtbildern und Tonaufnahmen kein Gebrauch gemacht wird, der geeignet wäre, den Strafvollzug oder rechtliche Interessen der Strafgefangenen zu schädigen.

(4)-(5) …

(4)-(5) unverändert

Flucht

Flucht

§ 106. (1)-(2) ...

§ 106. (2) unverändert

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium für Justiz zu verständigen.

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugsdirektion zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

(2)-(7) …

(2)-(7) unverändert

Verfahren bei Beschwerden

Verfahren bei Beschwerden

§ 121. (1)-(4) …

§ 121. (1)-(4) unverändert

(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und die Bundesministerin für Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.

(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister für Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.

Klassifizierung

Klassifizierung

§ 134. (1) Die Vollzugsdirektion hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

§ 134. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

(2)-(5) …

(2)-(5) unverändert

(6) Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat die Vollzugsdirektion die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Justiz die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

Vollzugsplan

Vollzugsplan

§ 135. (1) …

§ 135. (1) unverändert

(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung der Vollzugsdirektion.

(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

(3)-(4) …

(3)-(4) unverändert

Bestimmung der Zuständigkeit

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Vollzugsdirektion zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, der Vollzugsdirektion zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 181. (1)–(26) …

§ 181. (1)-(26) unverändert

 

(27) Die §§ 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 14 Abs. 3, 14a Abs. 1, 14a Abs. 2, 15b Abs. 1, 15c Abs. 1, 16a Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 2 und 3, 106 Abs. 3, 116 Abs. 1, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2014 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Haftort

Haftort

§ 183. (1) …

§ 183. (1) unverändert

(2) Wenn dies zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Wahrung der in § 182 enthaltenen Grundsätze notwendig ist, hat die Vollzugsdirektion die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt anzuordnen. Eine solche Anordnung kann mit Zustimmung des Beschuldigten auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden.

(2) Wenn dies zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Wahrung der in § 182 enthaltenen Grundsätze notwendig ist, hat das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt anzuordnen. Eine solche Anordnung kann mit Zustimmung des Beschuldigten auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden.

(3) Ab Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs. 2) kann die Vollzugsdirektion die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 bestimmten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind..

(3) Ab Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs. 2) kann das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 bestimmten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind.

(4)-(5) …

(4)-(5) unverändert

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 514. (1)-(25) …

§ 514. (1)-(25) unverändert

 

(26) § 183 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. [xxx]/2014 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Anstalten für den Jugendstrafvollzug

Anstalten für den Jugendstrafvollzug

§ 55. (1)-(4) …

§ 55. (1)-(4) unverändert

(5) Die Entscheidung darüber, ob ein erwachsener Strafgefangener dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben soll, steht dem Anstaltsleiter zu, wenn der Strafgefangene die Freiheitsstrafe voraussichtlich noch vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres verbüßt haben wird, sonst der Vollzugsdirektion.

(5) Die Entscheidung darüber, ob ein erwachsener Strafgefangener dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben soll, steht dem Anstaltsleiter zu, wenn der Strafgefangene die Freiheitsstrafe voraussichtlich noch vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres verbüßt haben wird, sonst dem Bundesministerium für Justiz.

(6) …

(6) unverändert

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 56. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zu vollziehen, es sei denn, daß die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges in einer anderen Anstalt besser wahrgenommen werden können. Hat jedoch der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafantrittes das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann die Freiheitsstrafe auch in einer allgemeinen Strafvollzugsanstalt oder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden. Die Bestimmung der Anstalt, in der die Strafe zu vollziehen ist, obliegt der Vollzugsdirektion (§§ 10, 134 des Strafvollzugsgesetzes). Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen, die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochen werden, nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 56. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zu vollziehen, es sei denn, daß die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges in einer anderen Anstalt besser wahrgenommen werden können. Hat jedoch der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafantrittes das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann die Freiheitsstrafe auch in einer allgemeinen Strafvollzugsanstalt oder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden. Die Bestimmung der Anstalt, in der die Strafe zu vollziehen ist, obliegt dem Bundesministerium für Justiz (§§ 10, 134 des Strafvollzugsgesetzes). Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen, die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochen werden, nach den allgemeinen Vorschriften.

(2)-(3) …

(2)-(3) unverändert

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 57. Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmen an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Vollzugsdirektion (§ 161 des Strafvollzugsgesetzes). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

§ 57. Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmen an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministerium für Justiz (§ 161 des Strafvollzugsgesetzes). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

Art. VIII (1)-(4g) …

Art. VIII (1)-(4g) unverändert

 

(4h) §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. [xxx] /2014 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5)-(8) ….

(5)-(8) unverändert

Artikel 4

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

           1. Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muss die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

           2. Der          Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

           3. Die          Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Vollzugsdirektion (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Vollzugsdirektion vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

           1. Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muss die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

           2. Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

           3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) …

(2) unverändert

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Der Vollzugsdirektion obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

§ 26a. (1) Dem Bundesministerium für Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können von der Bundesministerin für Justiz nach Einholung eines Vorschlages der Vollzugsdirektion an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.“

(3) Die Vollzugsdirektion ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

(3) Das Bundesministerium für Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 30. (1)-(8) ….

§ 30. (1)-(8) unverändert

 

(9) §§ 26 Abs. 1 Z 3 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. [xxx]/2014 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes

§ 2b. (1) …

§ 2b. (1) unverändert

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der Vollzugsdirektion. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Bundesminister für Justiz. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

§ 7. (1)-(4) …

§ 7. (1)-(4) unverändert

 

(5) § 2b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. [xxx]/2014 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

§ 6. (1)-(2) …

§ 6. (1)-(2) unverändert

(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch

           1. bei einem Oberlandesgericht,

           2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,

           3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,

           4. bei der Generalprokuratur,

           5. in einer Justizanstalt,

           6. in der Vollzugsdirektion und

           7. im Bundesministerium für Justiz

ausgebildet werden.

(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch

           1. bei einem Oberlandesgericht,

           2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,

           3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,

           4. bei der Generalprokuratur,

           5. in einer Justizanstalt und

           6. im Bundesministerium für Justiz

ausgebildet werden.

§ 29. (1)-(2h) …

§ 29. (1)-(2h) unverändert

 

(2i) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. [xxx]/2014 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(3)-(4) …

(3)-(4) unverändert