349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „19. Pyrotechnik-Ausweis“ folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 19a.    Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Hauptstücks:

„Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

„Pflichten der Wirtschaftsakteure“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Abschnittsbezeichnung „Pflichten der Wirtschaftsakteure“ folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 20a.    Allgemeine Grundsätze“

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 21. Pflichten des Herstellers“ folgende Einträge eingefügt:

           „§ 21a.    Technische Unterlagen

            § 21b.    EU-Konformitätsbewertung

            § 21c.    EU-Konformitätserklärung

            § 21d.    Registrierungsnummer“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 25:

             „§ 25.    Pflichten des Importeurs“

7. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 25. Pflichten des Importeurs“ folgende Einträge eingefügt:

           „§ 25a.    Pflichten des Händlers

            § 25b.    Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 26:

             „§ 26.    Mitteilungspflichten“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

„Notifizierende Behörde und benannte Stellen“

10. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Abschnittsbezeichnung „Notifizierende Behörde und benannte Stellen“ folgende Einträge eingefügt:

           „§ 26a.    Notifizierungsverfahren

            § 26b.    Begutachtung und Überwachung

            § 26c.    Aufgaben der benannten Stelle

            § 26d.    Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

            § 26e.    Register und Verzeichnis“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26e. Register und Verzeichnis“ folgender Eintrag eingefügt:

„3. Abschnitt: Marktüberwachung“

12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 27. Marktüberwachung“ folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 27a.    Aufsichtsmaßmahmen“

13. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks:

„2. Abschnitt: Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis“

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 30:

             „§ 30.    Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze“

15. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 32. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung“ folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 32a.    Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“

16. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge nach dem Eintrag „§ 33. Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze“:

             „§ 34.    Knallkörper der Kategorie F2

              § 35.    Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation“

17. In § 1 Z 1 entfällt nach dem Wort „Überlassung“ das Wort „und“, es wird nach dem Wort „Überlassung“ ein Beistrich und nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „und Bereitstellung“ eingefügt.

18. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,“

19. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bühneneffektmittel“ durch das Wort „Effektmittel“ ersetzt.

20. § 4 lautet:

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

           1. Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.

           2. Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 durchführt.

           3. Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden.

           4. Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.

           5. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

           6. Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.

           7. CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

           8. Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

           9. Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.

         10. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

         11. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.

         12. Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

         13. Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.

         14. Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.

         15. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.

         16. Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entspricht.

         17. Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

         18. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.

         19. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

         20. Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).

         21. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.

         22. Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.

         23. Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

         24. Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.

         25. Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.

         26. Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.

         27. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.

         28. Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.“

21. § 7 lautet:

§ 7. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse auszuhändigen, und bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen.“

22. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen“ und nach dem Wort „gesetzmäßigen“ die Wortfolge „oder unionsrechtlichen“ eingefügt.

23. In § 18 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

24. Vor § 20 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

§ 19a. Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.“

25. Die Überschrift des 2. Hauptstückes lautet:

„Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung“

26. Die Überschrift des 1. Abschnittes im 2. Hauptstück lautet:

„Pflichten der Wirtschaftsakteure“

27. Vor dem § 21 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Grundsätze

§ 20a. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,

           2. sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,

           3. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,

           4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,

           5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und

           6. sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

Die Z 1 und die Z 2 können auch alternativ vorliegen.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.“

28. § 21 lautet:

§ 21. (1) Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen

           1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einzuteilen,

           2. die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchführen zu lassen,

           3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(4) Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.“

29. Nach § 21 werden folgende §§ 21a, 21b, 21c und 21d samt Überschrift eingefügt:

„Technische Unterlagen

§ 21a. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

EU-Konformitätsbewertung

§ 21b. Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

           1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder

                a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder

               b) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder

                c) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);

           2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G);

           3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

EU-Konformitätserklärung

§ 21c. (1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Registrierungsnummer

§ 21d. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:

           1. die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;

           2. die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

                a) F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4;

               b) T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2;

                c) P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2;

           3. die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2) Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei XXXX auf Abs. 1 Z 1, YY auf Abs. 1 Z 2 und ZZZZ auf Abs. 1 Z 3 verweisen.“

30. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.“

31. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach § 21d Abs. 1 Z 1 tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.“

32. § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 lauten:

         „1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,

           2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,

           3. Sicherheitsinformationen,

           4. die Registrierungsnummer nach § 21d und

           5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.“

33. In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „oder der Importeur“ und nach dem Wort „Bundesgebiet“ die Wortfolge „in Verkehr gebracht und“ eingefügt sowie das Wort „überlassen“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

34. § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,“

35. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,“

36. Nach § 24 Abs. 2 Z 2 werden folgende Z 2a, 2b und 2c eingefügt:

       „2a. die Registrierungsnummer nach § 21d,

         2b. das CE-Kennzeichen nach § 22,

         2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,“

37. In § 24 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Gebrauchsanweisungen“ durch die Wortfolge „Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation“ ersetzt.

38. In § 24 Abs. 3 und Abs. 4 wird das Wort „zusätzlich“ jeweils durch die Wortfolge „unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2“ ersetzt.

39. In § 24 Abs. 3 Z 4 sowie Abs. 4 Z 2 wird das Wort „und“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Mindestsicherheitsabstand“ die Wortfolge „oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes“ eingefügt.

40. In § 24 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

41. In § 24 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten.“

42. § 25 samt Überschrift lautet:

„Pflichten des Importeurs

§ 25. (1) Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,

           1. die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen,

           2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und

           3. die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind.

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 21a auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(3) Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.“

43. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten des Händlers

§ 25a. (1) Der Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß § 24 gekennzeichnet sind, bereitstellen.

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

§ 25b. Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder verändert ein Importeur oder ein Händler einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.“

44. § 26 samt Überschrift lautet:

„Mitteilungspflichten

§ 26. Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.“

45. Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks erhält die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“, vor dem 3. Abschnitt (neu) wird folgender 2. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Notifizierungsverfahren

§ 26a. (1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.

(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die

           1. sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,

           2. sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,

           3. über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,

           4. über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und

           5. über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

(3) Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.

(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

Begutachtung und Überwachung

§ 26b. Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Aufgaben der benannten Stelle

§ 26c. (1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.

(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 26a Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

§ 26d. (1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres

           1. jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,

           2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und

           3. alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 26a haben könnten,

zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.

(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Register und Verzeichnis

§ 26e. (1) Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß § 21d zuzuweisen.

(2) Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.

(3) Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.

(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.“

46. § 27 lautet samt Überschrift:

„Marktüberwachung

§ 27. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

           1. von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben oder

           2. an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.

(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.

(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a insbesondere dann zu ergreifen, wenn

           1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder

           2. durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.

(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75, zu belassen.“

47. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Aufsichtsmaßnahmen

§ 27a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge

           1. zur Verbesserung,

           2. zur Rücknahme oder

           3. zum Rückruf.

(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.“

48. In § 28 Abs. 1 erhalten die Z 1 und 2 die Ziffernbezeichnung „2.“ und „3.“ und vor Z 2 wird folgende Z 1 eingefügt:

         „1. der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,“

49. In § 28 Abs. 1 wird in Z 3 (neu) das Zitat „Z 1 lit. b“ durch das Zitat „Z 2 lit. b“ und in Abs. 2 das Zitat „Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3“ ersetzt.

50. In der Überschrift des 2. Abschnitts im 3. Hauptstück wird vor dem Wort „Überlassung“ das Wort „Bereitstellung“ und ein Beistrich eingefügt.

51. In der Überschrift des § 30 wird vor dem Wort „Überlassung“ die Wortfolge „Bereitstellung und“ eingefügt.

52. In § 30 entfällt Abs. 2 und die Absatzbezeichnung 1, es wird im ersten sowie im zweiten Satz das Wort „Personen“ jeweils durch die Wortfolge „Personen bereitgestellt oder ihnen“ ersetzt und es werden die Worte „die“ durch die Wortfolge „wenn diese“ersetzt.

53. In § 32 Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2“, und in Abs. 3 Z 4 das Zitat „§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3“ ersetzt.

54. In § 32 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „gewerbliche“.

55. In § 32 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.“

56. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

§ 32a. (1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.

(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht

           1. die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und

           2. der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.“

57. In § 33 entfällt das Wort „und“ und es werden nach dem Wort „Überlassung“ ein Beistrich sowie nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „und auf dem Markt bereitstellen“ eingefügt.

58. In der Überschrift des § 34 wird die Wortfolge „mit Blitzknallsätzen“ durch die Wortfolge „der Kategorie F2“ ersetzt.

59. § 34 lautet:

§ 34. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.“

60. In der Überschrift des § 35 entfällt das Wort „und“, es wird nach dem Wort „Herstellung“ ein Beistrich gesetzt und nach dem Wort „Delaborierung“ die Wortfolge „und Manipulation“ eingefügt.

61. § 35 lautet:

§ 35. Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.“

62. In § 36 Abs. 2 entfallen die Z 1 bis 3 und der Wortfolge „Gegenstände, die“ wird folgende Wortfolge angefügt:

„von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.“

63. In § 36 wird dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt.“

64. In § 37 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3“ ersetzt und vor dem Wort „Pyrotechnikausweis“ das Wort „entsprechenden“ eingefügt.

65. In § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.“

66. In § 38 Abs. 4 werden nach der Bezeichnung „F2“ ein Beistrich und die Bezeichnung „P1“ eingefügt.

67. In § 39 Abs. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort „Gegenstände“ die Wortfolge „oder Sätze“ eingefügt.

68. In § 41 Abs. 1 entfällt das Wort „sowie“, es wird nach dem Wort „Sätze“ ein Beistrich und nach dem Wort „Schießbedarf“ folgende Wortfolge eingefügt:

„und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte,“

69. In § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

70. In § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 4, § 7, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2, § 19a samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 20a samt Überschrift, § 21, § 21a samt Überschrift, § 21b samt Überschrift, § 21c samt Überschrift, § 21d samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a, 2a bis 2c und 5, § 24 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/201X treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

71. Dem Text des § 46 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 131/2009 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.“

72. In § 47 Abs. 1 wird in Z 3 die Bezeichnung „T1“ durch die Bezeichnung „P1“ ersetzt und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des § 9 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Abs. 1 Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.“

73. In § 47 Abs. 6 wird nach dem Zitat „§ 34“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2009“, eingefügt und die Wortfolge „4. Juli 2017“ durch die Wortfolge „4. Jänner 2016“ ersetzt.

74. In § 47 wird dem Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.“