Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, gemeinsame Grundsätze als Voraussetzung für das Bereitstellen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb der Europäischen Union fest.

Die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 115 vom 17.04.2014 S. 28, legt die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände mit einer Registrierungsnummer auf der Grundlage eines einheitlichen Nummerierungssystems fest.

Mit diesen Richtlinien werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten.

Das Pyrotechnikgesetz 2010 ist diesen unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen. In den vorliegenden Entwurf wurden auch Adaptierungen, die sich aus Notwendigkeiten des Vollzugs des Pyrotechnikgesetzes 2010 ergeben, aufgenommen.

Der Novellierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

1. Mit den Änderungen betreffend die Sicherheitsanforderungen im Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU, die Kennzeichnung sowie die Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Richtlinie 2013/29/EU in diesen Punkten modifizierte Vorschriften im Vergleich zu der zuletzt umgesetzten Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27 enthält. Die Neuerungen betreffend die Kennzeichnungsvorschriften, nehmen richtlinienkonform auch auf die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung Bezug, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 ergeben. Weiters sollen mit der verpflichtenden Anbringung einer Registrierungsnummer an pyrotechnischen Gegenständen die Kennzeichnungsvorschriften dahingehend geändert werden, dass die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände in Zukunft durch ein einheitliches Nummerierungssystem erleichtert wird. Mit diesen Anpassungen an die unionsrechtlichen Vorschriften soll insbesondere der Schutz der öffentlichen Interessen wie menschliche Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz verstärkt werden.

2. Damit die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen mit den Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU sowie mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen gesichert werden kann, sollen nunmehr auch die Wirtschaftsakteure (Hersteller/Importeur/Händler) eine entsprechende Verantwortung für die Übereinstimmung pyrotechnischer Gegenstände übernehmen. In Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU fallen ihnen unterschiedliche Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben zu. Neben dem Erstellen von technischen Unterlagen, dem Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU, dem Führen von Aufzeichnungen über Registrierungsnummern sowie dem Ziehen von Stichproben, haben sie bei Nichtkonformität eines pyrotechnischen Gegenstandes entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Behörde zu informieren.

3. In Zusammenhang damit steht auch die Neugestaltung der Marktüberwachungsregeln. Auf Verlangen der Behörde haben die Wirtschaftsakteure alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen ausgehen, besonders mitzuwirken. Angepasst an die Richtlinie 2013/29/EU, stehen der Behörde nunmehr „Aufsichtsmaßnahmen“ als Aufträge zur Verbesserung, zur Rücknahme oder zum Rückruf zur Verfügung,

4. Im Entwurf ist weiters die Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) sowie die Festlegung von Anforderungen an diese Stellen vorgesehen. Damit wird ebenfalls den umzusetzenden unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen und ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung eines geeigneten Konformitätsbewertungsverfahrens für pyrotechnische Gegenstände gesetzt.

5. Im Übrigen dienen die Neuerungen der Klarstellung und Konkretisierung von in der Praxis relevanten Sachverhalten.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“).

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis Z 16:

Hiermit erfolgt eine sich aus den Novellierungen ergebende notwendige Anpassung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 17 (§ 1 Z 1):

Die Hinzufügung des Begriffs „Bereitstellung“ in Z 16 ist aufgrund des Regelungszwecks der umzusetzenden Richtlinie 2013/29/EU erforderlich. Der Gegenstand der Richtlinie wird in Artikel 1 Abs. 2 mit der Festlegung von wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die für die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erfüllt sein müssen, umschrieben.

Zu Z 18, Z 19 (§ 2):

Abs. 1 Z 1: Mit dieser Änderung soll die Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 lit d der Richtlinie 2013/29/EU, der sich bei dieser Ausnahmeregelung auf die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 355 vom 31.12.2013 S. 92, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/84/EU, ABl. Nr. L 192 vom 01.07.2014 S. 49 bezieht, vorgenommen werden.

Abs. 1 Z 3: Hierbei handelt es sich um eine für die Praxis erforderliche Klarstellung vor dem Hintergrund, dass es gasbetriebene Effektmittel nicht nur für Bühnenanwendung, sondern auch für Normalverbraucher gibt.

Zu Z 20 (§ 4):

Z 1: Die Begriffsdefinition von „Akkreditierung“ geht aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 S. 30 hervor, auf die Artikel 3 Z 15 der Richtlinie 2013/29/EU verweist. Die Konformitätsbewertungsstellen, die die Bewertungsleistung für pyrotechnische Gegenstände vornehmen, belegen die Qualität ihrer eigenen Arbeit und ihre Kompetenz durch eine Akkreditierung. Eine Akkreditierung ist eine Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Akkreditierungen tragen dazu bei, die Vergleichbarkeit von Konformitätsbewertungsergebnissen zu gewährleisten und Vertrauen in die Qualität und Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen zu erzeugen.

Z 2: In Bezug auf Artikel 3 Z 16 der Richtlinie 2013/29/EU ist die „Akkreditierungsstelle“ als jene autorisierte nationale Stelle zu definieren, die die formelle Anerkennung der technischen Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungsaufgaben (Akkreditierung) im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vornimmt. In Österreich ist Akkreditierungsstelle gemäß § 3 Akkreditierungsgesetz 2012 in Ergänzung der Verordnung 2008/765/EG der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.

Z 3: Mit dieser Anpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass pyrotechnische Anzündmittel im Sinne des Pyrotechnikgesetzes (PyroTG 2010) nach den harmonisierten Normen ausschließlich den Kategorien P1 und P2 zuzuordnen sind. Durch die Anführung der Kategorien soll ersichtlich werden, dass es sich um pyrotechnische Gegenstände handelt, die explosionsgefährlich Stoffe bzw. pyrotechnische Sätze enthalten. Der Begriff „Anzündung“ soll als präziser Fachbegriff für das Aktivieren von pyrotechnischen Erzeugnissen verwendet werden. In Abgrenzung dazu wird der Begriff „Umsetzung“ hauptsächlich im Zusammenhang mit Sprengmitteln verwendet.

Z 4: Die Definition von „Benannter Stelle“ ändert sich nur geringfügig durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/29/EU. Benannte Stelle ist mit den Begriffen „Konformitätsbewertungsstelle“ oder „notifizierte Stelle“ (notified body) gleichzusetzen. Wie durch Artikel 3 Z 18 der Richtlinie 2013/29/EU vorgegeben, wird damit eine Einrichtung umschrieben, die die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben im Sinne von objektiven Prüfungen durchzuführen. Die Qualität ihrer eigenen Arbeit und ihrer Bewertungsleistung wird durch die Akkreditierung belegt.

Z 5: Der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ entspricht der Definition des Artikels 3 Z 7 der Richtlinie 2013/29/EU. Demnach wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung, das heißt jedes Überlassen eines pyrotechnischen Gegenstandes im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von diesem Begriff erfasst. Insbesondere fällt der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen unter diese Begriffsdefinition. Stellt man den Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ dem Begriff des „Inverkehrbringens“ gegenüber, welcher die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt umschreibt, wird deutlich, dass das Inverkehrbringen die Vorstufe zu jeder weiteren Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt ist. Daher ist der Begriff des „Inverkehrbringens“ dem Hersteller und Importeur zuzuordnen, die pyrotechnische Gegenstände erstmalig bereitstellen. Der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ ist dem Händler zuzuordnen. Dieses Verständnis ergibt sich auch im Kontext mit den zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen der genannten Wirtschaftsakteure (siehe Artikel 8, Artikel 12 und Artikel 13 der Richtlinie 2013/29/EU) sowie aus der zeitlichen Komponente des Wortes „erstmalig“.

Z 7: Die CE-Kennzeichnung ist ein wesentliches Element bei der Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände und wird explizit in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2013/29/EU (Artikel 3 Z 22) beschrieben. Darum soll der Begriff der „CE-Kennzeichnung“ durch die vorgeschlagene Z 7 auch Niederschlag in den Begriffsbestimmungen des PyroTG 2010 finden. Die Buchstaben CE stehen für “Conformité Européenne” (Europäische Konformität). Die CE-Kennzeichnung symbolisiert die Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen, die durch die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union an den Hersteller gestellt werden. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, das vom Hersteller nach Erhalt der Konformitätsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 am pyrotechnischen Gegenstand angebracht wird, gegebenenfalls in Verbindung mit der vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle, falls diese bei einer Konformitätsprüfung nach dem EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war (§ 22 Abs. 3).

Z 10: Im Vergleich zum geltenden Begriff des „Händlers“ wird durch die vorgeschlagene Änderung in Z 10 eine Anpassung an die Richtlinie 2013/29/EU (Artikel 3 Z 11) vorgenommen und gleichzeitig der Händler terminologisch vom Hersteller oder Importeur abgegrenzt.

Z 11: Die geringfügige Änderung in Z 11 beim Begriff des „Herstellers“ ist eine Anpassung an die Richtlinie 2013/29/EU, welche das Entwickeln lassen eines pyrotechnischen Gegenstandes in die Definition miteinbezieht.

Z 12: In der Terminologie des österreichischen Pyrotechnikgesetzes wird aus Gründen der Rechtsklarheit der Begriff des Importeurs beibehalten, jedoch inhaltlich im Einklang mit Artikel 3 Z 10 der Richtlinie 2013/29/EU an den Begriff des Einführers angepasst. Wesentliche Eigenschaft des Importeurs ist die Einfuhr von einem pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union. Der Begriff ist vom grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt zu unterscheiden.

Z 13: Der Begriff „Inverkehrbringen“ gemäß Artikel 3 Z 8 der Richtlinie 2013/29/EU orientiert sich inhaltlich an der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bisher war unter Inverkehrbringen jedes Überlassen eines pyrotechnischen Gegenstandes an einen anderen zu verstehen. Nun wird der Begriff auf die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt reduziert. In Zusammenschau mit dem Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“, der jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eins pyrotechnischen Gegenstandes beinhaltet, ist das „Inverkehrbringen“ als erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt der „Bereitstellung auf dem Markt“ zeitlich vorgereiht.

Z 15: Die Definition von „Konformitätsbewertung“ entspricht Artikel 3 Z 17 der Richtlinie 2013/29/EU und beschreibt den Prozess einer objektiven Bestätigung durch eine unabhängige Einrichtung (benannte Stelle), dass ein pyrotechnischer Gegenstand mit den festgelegten Sicherheitsanforderungen dieser EU-Richtlinie übereinstimmt. Diese Bewertung stellt sicher, dass die überprüften Produkte hinsichtlich ihrer Qualität und Sicherheit einem technischen Mindestniveau entsprechen und mit den gesetzlichen Vorgaben konform sind. Bei positivem Abschluss des Verfahrens erhält der Hersteller eine Konformitätsbescheinigung, die Voraussetzung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist.

Z 16: Zur Klarstellung wird die Begrifflichkeit der EU-Konformitätserklärung dem Artikel 18 der Richtlinie 2013/29/EU entnommen und hiermit als Definition verwendet. Am Ende der Konformitätsbewertung erfolgt im Falle eines positiven Ergebnisses die Konformitätsaussage mittels EU-Konformitätserklärung. Diese besagt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind. Für das Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung ist das Muster im Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU heranzuziehen.

Z 21: Hierunter ist zu verstehen, pyrotechnische Gegenstände, die nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, bereits beim Endverbraucher sind, und eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit darstellen, zurückzurufen sind.

Z 22: Unter Rücknahme ist zu verstehen, dass pyrotechnische Gegenstände, die nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, aber noch in Vertriebskanälen sind und den Endverbraucher noch nicht erreicht haben, zurückzunehmen sind.

Z 24: Es handelt sich um eine technische Präzisierung, die das Prüfverfahren zur Feststellung der „Explosionsgefährlichkeit“ im Sinne der Definition von „Explosionsgefahr“ der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014, ABl. Nr. L 247 vom 21.08.2014 S. 1 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, im Anhang L 142/93, berücksichtigt.

Z 26: Unter Überlassen ist die Abgabe pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze im privaten Bereich zu verstehen. Wesentlich ist die Abgrenzung des Begriffs Überlassen von den Begriffen „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellen“, die im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen. Das Vererben ist eine Sonderform des Überlassens.

Z 27: Der Begriff des „Wirtschaftsakteurs“ dient als Oberbegriff für Hersteller, Importeur und Händler.

Z 28: Die Aufnahme von „Verbundfeuerwerk“ in den Begriffsbestimmungen erscheint aufgrund der Aufnahme von Verbundfeuerwerken in der harmonisierten Norm EN 15947 für F1, F2 und F3 sowie aufgrund der Regelung in § 35 erforderlich. Unter Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren einzelnen Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit EN 15947, die sicher und fest auf derselben Grundplatte montiert sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und die zur Einzelanzündung bestimmt sind, zu verstehen. Daraus geht hervor, dass der gesamte Gegenstand aus konformitätsbewerteten Gegenständen bestehen muss (Durchlauf von Typ- und Losprüfungen). Des Weiteren muss der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ ebenfalls gesondert konformitätsbewertet worden sein (Typ- und Losprüfungen). Der Gegenstand muss zudem den Anforderungen der harmonisierten Normen, insbesondere EN 15947, genügen. Die prEN 15947 enthält entsprechende Anforderungen an Konstruktion, Funktion, Kennzeichnung und Prüfung. Aus diesen Vorgaben geht hervor, dass ein „Selbstaufbau“ und ein „Selbstverleiten“ durch den Verbraucher unzulässig sind.

Zu Z 21 (§ 7):

Im Hinblick auf die Vorlage von zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigende Bescheide soll eine Klarstellung erfolgen.

Zu Z 22 (§ 10):

Mit der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 soll die Weitergabe von Daten, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erhoben werden, an ausländische und internationale Behörden ermöglicht werden, wobei auch die Einspeisung in Datenbanken erfasst ist. Aufgrund der Hinzufügung in Abs. 1 soll die Bundesministerin für Inneres auch zum internationalen Datenaustausch, insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallverfahrens (RAPEX) ermächtigt sein. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei ernsthaften Gefahren eine Meldung über das Schnellwarnsystem RAPEX abzugeben. Eine Zusammenarbeit mit berechtigten ausländischen Stellen sowie der internationale Datenaustausch ist vor dem Hintergrund der Europäisierung des Warenverkehrs pyrotechnischer Gegenstände relevant und dient der Umsetzung des Artikel 41 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Z 23 (§ 18 Abs. 4 Z 2):

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung der Verlässlichkeit gemäß § 16 Abs. 7 anzuheben.

Zu Z 24 (§ 19a):

Es erfolgt eine Klarstellung für die mit der Ausstellung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verbundene Vorgangsweise.

 

Zu Z 25, Z 26, Z 27 (§ 20a):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen die grundlegenden Voraussetzungen für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände neu gefasst werden.

Abs. 1 Z 1 und 2: Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1, der auf § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 2 verweist, wird übernommen und an Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU angepasst. Ein pyrotechnischer Gegenstand genügt den bestimmten Sicherheitsvorschriften wenn er den in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU genannten „wesentlichen Sicherheitsanforderungen“ entspricht (Z1) oder gemäß „harmonisierter Europäischer Normen“ hergestellt wurde (Z2). „Harmonisierte Europäische Normen“ werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erstellt, angenommen und geändert. Sie werden für die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung pyrotechnischer Gegenstände erarbeitet und sollen das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen erleichtern. Die Fundstellen solcher harmonisierten Normen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Aus Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU ergibt sich, dass die Konformität pyrotechnischer Gegenstände entsprechend der Z 1 und Z 2 auch bei Serienanfertigung gegeben sein muss. Daher sind Änderungen am Entwurf des pyrotechnischen Gegenstandes oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

Abs. 1 Z 3: Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 mit dem Verweis auf § 21 Abs. 3 wird inhaltlich übernommen. Ergänzend kommen die Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU hinzu, die die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung vorsehen (vgl. Artikel 8 Abs. 3, Artikel 12 Abs. 8, Artikel 18).

Abs. 1 Z 4: Der Inhalt des § 26 Abs. 1 Z 3 wird übernommen und zur Umsetzung des Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU ergänzt, wonach auch eine Registrierungsnummer am pyrotechnischen Gegenstand anzubringen ist, bevor er in Verkehr gebracht werden darf.

Neben der Voraussetzung, dass pyrotechnische Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine CE-Kennzeichnung gemäß § 22 aufweisen, haben sie auch äußerlich einwandfrei bzw. mängelfrei sein. Überlagerte, mängelhafte, beschädigte, manipulierte, feuchte, bereits angezündete aber nicht vollständig abgebrannte („Versager“-) Erzeugnisse können erhöhte Gefahren für Fehlfunktionen, Versager oder Frühanzündungen, zB. durch äußerlich nicht erkennbare chemische Zustandveränderungen, aufweisen und dürfen daher nicht in Verkehr gebracht werden.

Abs. 1 Z 5: Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 23 oder § 24 Abs. 1 bis Abs. 5 tragen.

Abs. 1 Z 6: Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation sollen bei pyrotechnischen Gegenständen, die für österreichische Verbraucher bestimmt sind, in deutscher Sprache beigefügt werden. Die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation sollen auch eine Erklärung der Handhabung, eine Anleitung der verwendeten Warnhinweise und Symbole sowie Gefahrenhinweise enthalten.

Abs. 2: Pyrotechnische Sätze dürfen erst in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

Abs. 3: Die Wirtschaftsakteure haben der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege erfolgen. Diese Informationen sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von der zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.

Zu Z 28 (§ 21):

Abs. 1: Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass sich die Verpflichtungen des Herstellers nunmehr in § 20a Abs. 1 wiederfinden und durch das Zitat auf die Richtlinie 2013/29/EU aktualisiert wurden.

Abs. 2 Z 2: Abs. 2 Z 2 soll in Umsetzung des Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU dahingehend geändert werden, dass der Hersteller für den pyrotechnischen Gegenstand die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen hat, bevor das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 21b durchführen lässt.

Abs. 2 Z 3: In Umsetzung des Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU sowie des Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU soll Z 3 dahingehend angepasst werden, dass der Hersteller nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle neben dem CE-Kennzeichen auch die von der Konformitätsbewertungsstelle zugewiesene Registrierungsnummer und gegebenenfalls die Kennnummer der benannten Stelle gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen hat. Zudem soll der Hersteller auf Grund des Artikel 18 der Richtlinie 2013/29/ EU auch zur Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c verpflichtet werden.

Abs. 3: In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Hersteller nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstandes die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den jeweiligen Behörden zur Verfügung zu stellen hat.

Abs. 4: Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder Sachgüter der Verbraucher ausgeht, hat er unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der rechtmäßige Zustand des pyrotechnischen Gegenstands wieder hergestellt ist. Dabei kommen zunächst Korrekturmaßnahmen in Betracht. Erforderlichenfalls hat der Hersteller den pyrotechnischen Gegenstand auch von sich aus zurückzunehmen oder zurückzurufen. Über alle Maßnahmen hat der Hersteller die Behörde zu informieren, insbesondere über die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die ergriffenen Maßnahmen.

Zu Z 29 (§ 21a, § 21b, § 21c, § 21d):

§ 21a:

Die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstandes mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU bzw. mit den harmonisierten Normen muss anhand der technischen Unterlagen beurteilt werden können.

In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen. Weiters sind der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstandes zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen haben zumindest folgende Elemente zu enthalten: eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands; Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind; eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie die Prüfberichte. Die technischen Unterlagen müssen zudem eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

Die technische Dokumentation soll im Sinne des Anhang II Z 9 der Richtlinie 2013/29/EU für die Behörde bereitgehalten werden.

§ 21b:

Die Prüfung, ob ein pyrotechnischer Gegenstand den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU (Artikel 8 Abs. 2 iVm Artikel 17) entspricht, hat anhand der genannten Bewertungsverfahren zu erfolgen. Für die unterschiedlichen Verfahren ist Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU heranzuziehen.

§ 21c:

Aus der EU-Konformitätserklärung haben die Informationen über die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU und den sonstigen maßgeblichen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorzugehen. Die EU-Konformitätserklärung verbleibt gemeinsam mit den technischen Unterlagen zehn Jahre beim Hersteller oder Importeur.

Abs. 1 bis Abs. 3: Sobald mit dem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen wurde, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entspricht, hat der Hersteller die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu erstellen. Die EU-Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache abzufassen. Für den Fall, dass für einen pyrotechnischen Gegenstand mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union gelten, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, der Hersteller demnach nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausstellen soll. In dieser Erklärung sind alle angewandten Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzuführen.

§ 21d:

Abs. 1 Z 1 bis Z 3: Die Registrierungsnummer besteht aus einer vierstelligen Kennnummer (Z 1), der Kategorie des pyrotechnischen Gegenstandes (Z 2) und der von der benannten Stelle verwendeten Bearbeitungsnummer (Z 3). Die Kennnummer ist jene Nummer, die von der benannten Stelle vergeben wird, etwa im Rahmen des Baumusterprüfverfahrens. Die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstandes ergibt sich aus der Kategorisierung auf Grundlage von § 11 PyroTG. Die Bearbeitungsnummer ist jene Nummer, die die benannte Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand im Zuge der Konformitätsbewertung verwendet hat.

Abs. 2: Die Struktur der Registrierungsnummer ergibt sich aus der Aneinanderreihung der in Abs. 1 Z 1 bis Z 3 aufgezählten Elemente.

Zu Z 30, Z 31 (§ 22):

Die CE-Kennzeichnung ist die Kennzeichnung, die die Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften bescheinigt.

Abs. 1: Diese Änderung bezieht sich auf Artikel 19 der Richtlinie 2013/29/EU, der ausdrücklich auf die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verweist. Daher sieht diese Änderung vor, dass die CE-Kennzeichnung auf dem pyrotechnischen Gegenstand gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung vorzunehmen ist.

Abs. 3: In Bezug auf Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU sieht diese Bestimmung vor, dass hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle stehen soll, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist jene Nummer, die die notifizierte Stelle von der Kommission erhält. Die Kennnummer ist jedoch nur anzubringen, falls diese benannte Stelle nicht bereits die EU-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 21b Z 1 ausgestellt hat, es sich also um eine andere Konformitätsbewertungsstelle handelt.

Zu Z 32 (§ 23):

Es handelt sich um erforderliche Anpassungen in Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Z 33, Z 34, Z 35, Z 36, Z 37, Z 38, Z 39, Z 40, Z 41 (§ 24):

Diese Hinzufügungenen sind erforderlich, um die Kennzeichnungsvorschriften an die Terminologie der Richtlinie 2013/29/EU anzupassen.

Abs. 3 und Abs. 4: Diese Ergänzungen sind erforderlich, da entsprechend den für die Kategorien F4 und T2 in Frage kommenden technischen Normen, insbesondere die ÖNORM EN-16261 und die ÖNORM EN-16256, anstelle eines Mindestsicherheitsabstandes Kenngrößen anzugeben sind. Unter den Kenngrößen versteht man die Produktleistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes. Anhand von Kenngrößen muss der Mindestsicherheitsabstand vom Verwender des pyrotechnischen Gegenstandes zu bestimmen sein.

Zu Z 42 (§ 25):

Aufgrund der differenzierten Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU bezüglich Importeur und Händler wird vorgeschlagen, die Pflichten des Importeurs von jenen des Händlers getrennt zu regeln. Der modifizierte § 25 stellt nunmehr auf die Verpflichtungen des Importeurs ab und setzt Artikel 12 der Richtlinie 2013/29/EU um. Vor dem Hintergrund, dass der Hersteller seinen Sitz in einem Drittland hat und nicht dem hoheitlichen Zugriff der europäischen bzw. österreichischen Behörden unterliegt, tritt wie bisher an seine Stelle der Importeur.

Abs. 1 Z 1 bis Z 3: Mit dieser Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der Importeur nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen darf. Der Importeur muss sich, bevor er einen pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittland in Verkehr bringt, vergewissern, dass der außerhalb der EU ansässige Hersteller bei der Erzeugung die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU oder die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen berücksichtigt hat. Außerdem trifft den Importeur die Verpflichtung zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, und dass der pyrotechnische Gegenstand den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

Abs. 2: Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen eines pyrotechnischen Gegenstands aufzubewahren. Er muss der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in die Abschrift der EU-Konformitätserklärung gewähren, sie mit den notwendigen Informationen über den pyrotechnischen Gegenstand versorgen und die technischen Unterlagen bereitstellen.

Zudem hat der Importeur, in Umsetzung des Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU sowie des Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU, über alle Registrierungsnummern der von ihm in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstände Aufzeichnungen zu führen. Zusammen mit den Angaben zur Handelsbezeichnung, zur allgemeinen Typ- und gegebenenfalls zur Subtypbezeichnung sowie zur Produktionsstätte muss er sie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahre ab den Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstandes aufbewahren. Bei Einstellung seiner Wirtschaftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Abs. 3: Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder Sachgüter der Verbraucher ausgeht, so hat er unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der rechtmäßige Zustand des pyrotechnischen Gegenstands wieder hergestellt ist. Dabei kommen zunächst Korrekturmaßnahmen in Betracht. Erforderlichenfalls hat der Importeur den pyrotechnischen Gegenstand auch von sich aus zurückzunehmen oder zurückzurufen. Über alle Maßnahmen hat der Importeur die Behörde zu informieren, insbesondere über die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die ergriffenen Maßnahmen.

Zu Z 43 (§ 25a, § 25b):

§ 25a:

Abs. 1: Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass der Händler nur diesem Bundesgesetz entsprechend gekennzeichnete pyrotechnische Gegenstände bereitstellen darf. Demnach hat sich der Händler regelmäßig durch stichprobenartige Überprüfung zu vergewissern, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Er sollte insbesondere darauf achten, ob dem pyrotechnischen Gegenstand alle erforderlichen Unterlagen sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.

Abs. 2: Der Händler darf keine pyrotechnischen Gegenstände auf dem Markt bereitstellen, von denen er weiß oder bei denen er anhand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen hätte müssen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dem § 20a nicht genügen. Dem Händler obliegt es, beim Umgang mit den pyrotechnischen Gegenständen größte Sorgfalt walten zu lassen. Dies gilt vor allem für Lagerung und Transport. Pyrotechnische Erzeugnisse dürfen nur von ihm bereitgestellt werden, wenn sie äußerlich einwandfrei bzw. mängelfrei sind. Überlagerte, mängelhafte, beschädigte, manipulierte, feuchte, bereits angezündete, aber nicht vollständig abgebrannte („Versager“-) Erzeugnisse dürfen daher nicht vom Händler bereitgestellt werden. Im Falle einer vom pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahr ergreift er unverzüglich geeignete Maßnahmen, auch Rücknahme und Rückruf, damit der gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird und unterrichtet umgehend Hersteller oder Importeur und die zuständige Behörde darüber.

§ 25b:

Wenn ein Importeur unter eigenem Namen (Handelsnamen) oder eigener Marke einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, oder er oder ein Händler den pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass seine Konformität beeinträchtigt ist, gilt er als "Hersteller" im Sinne dieses Bundesgesetzes und muss damit alle die dem Hersteller obliegenden Pflichten gemäß dem § 21 übernehmen. Folglich liegen ihm ausreichend Informationen zur Konstruktion und Herstellung des pyrotechnischen Gegenstandes vor, da er auch die Verantwortung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung übernimmt. Der Importeur oder Händler erstellt und unterschreibt in diesem Fall auch die EU-Konformitätserklärung. Er ist somit für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes verantwortlich.

Zu Z 44 (§ 26):

Die Handelskette umfasst die Abfolge aller Stufen, die ein pyrotechnischer Gegenstand von der Herstellung bis zur Bereitstellung zurücklegt. Alle Wirtschaftsakteure in der Handelskette haben auch mit den Behörden zu kooperieren. Auf Verlangen der Behörde hat ihr der betroffene Wirtschaftsakteur alle Informationen über Bezug und Absatz des pyrotechnischen Gegenstands zu geben.

Um der Behörde alle Informationen nennen zu können, ist es erforderlich, dass die Wirtschaftsakteure diese Informationen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie mehrere Jahre nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes aufbewahren und die Informationen jederzeit vorlegen können.

 

Zu Z 45 (§ 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e):

Das hiermit umgesetzte Kapitel 4 der Richtlinie 2013/29/EU beinhaltet Regelungen in Bezug auf die Anforderungen, Benennung und Aufgaben von benannten Stellen.

§ 26a:

Abs. 1: In Umsetzung des Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU wird der Bundesminister für Inneres als benennende Behörde bestimmt.

Abs. 2: Voraussetzung für die Benennung einer Einrichtung als benannte Stelle ist, dass sie eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist (Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU) und die Voraussetzungen der Z 1 bis Z 5 erfüllt.

Z 1: Ziffer 1 legt die Unparteilichkeit der benannten Stellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter als ein wesentliches Merkmal fest. Die benannte Stelle muss zudem über qualifizierte Mitarbeiter verfügen. Eine Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde und die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen, wird vorausgesetzt.

Z 3: Die Benennung erfolgt auf Antrag einer Einrichtung. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides. Dem Antrag auf Benennung ist daher der Akkreditierungsbescheid sowie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der pyrotechnischen Gegenstandes/Gegenstände, für den/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizulegen.

Z 4: Ein Antrag hat den Nachweis über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, insbesondere über die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben erfüllen zu können, zu enthalten.

Abs. 3: Die Bundesministerin für Inneres benennt der Europäischen Kommission die Einrichtungen, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes als benannte Stellen Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen. Die Kommission weist jeder benannten Stelle eine Kennnummer zu.

Abs. 4. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses. Erst nachdem die benannte Stelle in diesem Verzeichnis aufscheint, darf sie die Konformitätsbewertungstätigkeiten vornehmen.

§ 26b:

Auf Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008vornehmen lassen können, wird durch den § 26b die Bewertung und Überwachung von benannten Stellen in Österreich der nationalen Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ als eine Organisationseinheit des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, überlassen. Auf Antrag von einer zu benennenden Stelle führt sie die Akkreditierungstätigkeiten durch und stellt den Akkreditierungsbescheid aus.

§ 26c:

Abs. 1: Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertungsaufgaben im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU durch und stellen bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung aus. Dabei sind Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden.

Abs. 2: Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegten Anforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Abs. 3: Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die benannte Stelle ebenso alle Bescheinigungen, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Abs. 4: Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Voraussetzungen des § 26a erfüllt, und unterrichtet die benennende Behörde entsprechend. Die benannte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Arbeiten dürfen außerdem nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Die benannten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU ausgeführten Arbeiten für die benennende Behörde bereitzuhalten.

§ 26d:

Es werden Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle gegenüber dem Bundesminister für Inneres vorgesehen. Zudem wird festgelegt, dass die benannte Stelle den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2013/29/EU benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben pyrotechnischen Gegenstände abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln hat.

§ 26e:

Das Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die Konformitätsbescheinigungen ausgestellt wurden ist unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen.

Zu Z 46 (§ 27):

Abs. 1: Bei den Änderungen in Abs. 1 handelt es sich um begriffliche Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU.

Abs. 2: Die Richtlinie 2013/29/EU sieht in Artikel 8 Abs. 9, Artikel 12 Abs. 9, Artikel 13 Abs. 5 vor, dass die Wirtschaftsakteure mit der jeweiligen nationalen Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren die mit pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren und mitzuwirken haben. Sie haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr befindlichen oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen zu ziehen und alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Abs. 3: Hiermit erfolgt die Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2013/29/EU, indem bestimmt wird, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen jene Wirtschaftsakteure zu nennen haben, von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben oder an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.

Abs. 5: Der jeweilige Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat. Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Behörde hat insbesondere dann Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a zu ergreifen, wenn der jeweilige Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen nicht setzt, oder wenn durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten. Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Behörde kann dem Wirtschaftsakteur das Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen untersagen.

Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen. Die Behörde unterrichtet in diesem Zusammenhang das Bundesministerium für Inneres über diese Maßnahme, und dieses in Folge die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstandes, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Zu Z 47 (§ 27a):

Die schon bisher in § 27 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Maßnahme des Rückrufs soll beibehalten und durch die Vorgaben des Artikel 39 ff der Richtlinie 2013/29/EU ergänzt werden.

Abs. 1: Entspricht ein pyrotechnischer Gegenstand nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, obliegt es der Behörde, die Maßnahme des Verbesserungsauftrages (Z 1), der Rücknahme (Z 2) oder des Rückrufs (Z 3) anzuordnen. Aufgrund von begründeten Mitteilungen berechtigter Stellen des Unionsmarktes, von denen eine Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, können ebenfalls diese Maßnahmen getroffen werden (Artikel 39 der Richtlinie 2013/29/EU).

Z 1: Durch einen behördlichen Verbesserungsauftrag sollen pyrotechnische Gegenstände innerhalb von kürzester Zeit mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes in Einklang gebracht werden können. Ziel eines Verbesserungsauftrages ist es, einen Mangel möglichst rasch und kostengünstig zu beheben. Im Fall, dass dieses Ziel durch den Verbesserungsauftrag und entsprechende Korrekturmaßnahmen nicht erreicht werden kann, ist der pyrotechnische Gegenstand zurückzunehmen zurückzurufen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Z 2 und Z 3: Die Behörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, einen pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, sofern sie eine solche Maßnahme für gerechtfertigt hält. Eine Rücknahme ist vorgesehen, wenn der pyrotechnische Gegenstand noch in den Vertriebskanälen befindet. Ein Rückruf ist vorzunehmen, wenn sich der gefährliche pyrotechnische Gegenstand bereits den Endnutzer erreicht hat. Die Konsumenten sind über die Gründe für den Rückruf zu informieren.

Abs. 2: Hiermit wird vorgeschlagen, dass Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, und die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, ergriffen werden können, mit Wirkung der Maßnahme für die Geschäftstätigkeit des betroffenen Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet. Die Behörden haben sich gegenseitig über die ergriffene Aufsichtsmaßnahme zu informieren und auch den Bundesminister für Inneres darüber zu unterrichten.

Zu Z 48, Z 49 (§ 28):

Es wird vorgeschlagen, die Bewilligung an das Vorliegen einer bestehenden und nach den Umständen des Einzelfalls ausreichende Haftpflichtversicherung zu knüpfen. Bei der Haftpflichtversicherung sollte es sich um eine eigene Pyrotechnik-Haftpflichtversicherung handeln, die entweder für ein einmaliges Ereignis oder dauerhaft abgeschlossen wurde. Die Urkunde über den Versicherungsvertrag (Vertragsdokument), der zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen ist, ist bei Antragstellung der Behörde vorzulegen. Die Legitimationswirkung des Versicherungsvertrages hat sich auf den Antragsteller zu erstrecken.

Zu Z 50, Z 51, Z 52 (§ 30):

Hiermit erfolgt eine begriffliche Anpassung an die terminologischen Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Z 53, Z 54, Z 55 (§ 32):

Abs. 1: Diese Zitatanpassung ergibt sich aus der mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU einhergehenden Systemänderung im Hinblick auf die Voraussetzungen, ob pyrotechnische Gegenstände und Sätze diesem Bundesgesetz entsprechen. Mit dem Verweis auf § 20a wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Bestimmungen des § 26 nunmehr in § 20a wiederfinden. Absatz 1 besagt, dass Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne CE-Kennzeichnung oder Kennzeichnung verboten sind. Dies trifft insbesondere auch auf illegal erworbene militärische Pyrotechnik zu.

Abs. 2 Z 2: Diese Streichung erfolgt aufgrund der Definition von Importeur in den Begriffsbestimmungen.

Abs. 4: Durch diese Hinzufügung ist es der Behörde in ihrem Ermessen möglich, bei Bewilligungen nach Abs. 3 die Bewilligungserteilung nach Maßgabe und Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 von einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

Zu Z 56 (§ 32a):

Abs. 1 bis Abs. 3: Hiermit erfolgt die Umsetzung des Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU, der bestimmt, dass sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt werden dürfen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind. Eine Ausnahme besteht für die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen, oder wenn Erwerb, Besitz und Überlassung solcher pyrotechnischen Gegenstände behördlich bewilligt wurden.

Zu Z 57 (§ 33):

Hiermit soll eine terminologische Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU erfolgen.


 

Zu Z 58, Z 59 (§ 34):

Durch § 34 wird klargestellt, dass Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 verboten sind. Insbesondere zielt diese Regelung auf das Verbot von Blitzknallsätzen ab. Blitzknallkörper (flash banger) werden gemäß der ÖNORM EN 15947-2 definiert als nichtmetallische Hülle, die einen Perchlorat/Metall oder Nitrat/Metall pyrotechnischen Knallsatz enthalten, dessen Hauptwirkung in einem Knall und einem Lichtblitz bestehen. Für die Definition als Blitzknallsatz ist es somit nicht maßgeblich, ob es sich um einen Nitrat- oder Perchloratsatz handelt, sondern dass zu Nitraten- oder Perchloraten zusätzlich ein Metallpulver zugeführt wird. Knallsätze, die ausschließlich Schwarzpulver enthalten, sind erlaubt.

Zu Z 60, Z 61 (§ 35):

Es wird klargestellt, dass insbesondere funktions- und effektverändernden Manipulationen von Verbundfeuerwerken verboten sind.

Zu Z 62, Z 63 (§ 36):

Abs. 2: Die Bündelung oder Verleitung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P2 ist aufgrund erheblicher Verletzungsgefahr verboten. Daher sehen die Änderungen des Abs. 2 vor, dass nur Personen, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4 oder Z 2 verfügen, die in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände gemeinsam anzünden oder miteinander verleiten dürfen.

Abs. 3: Die Ausnahme ermöglicht, dass professionelle Bühnenpyrotechnik bei veranstaltungsrechtlich zulässigen Bühnen- und Theaterveranstaltungen durch T2-Pyrotechniker einzusetzen, etwa bei Theater-, Musik- und Show-Produktionen. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die den Kategorien F1, T1 und P1 angehören, dürfen im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln verbunden und angezündet werden. Für ein Anzündmittel der Kategorie P2 ist dafür keine behördliche Bewilligung nach § 28 Abs. 4 erforderlich. Grund dafür ist, dass in der Praxis der Bühnenpyrotechnik regelmäßig pyrotechnische Bühnengegenstände (zB. T1-Fontänen) mit eigens für die Bühnenanwendung erzeugten und zugelassenen Anzündmitteln der Kategorie P2 (Anzündbändern) verleitet werden. Das Verleiten muss zudem mit „geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen“, das sind „Pyroschnüre“ und „Pyropapiere“ (Nitrocelluloseartikel) der Kategorie T1, erfolgen.

Zu Z 64, Z 65 (§ 37):

Abs. 2 Z 3: Es erfolgt eine erforderliche Klarstellung.

Abs. 3: Diese Hinzufügung sieht vor, die Bewilligungserteilung nach Abs. 2 grundsätzlich von einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen, um das besondere Risiko abzudecken. Dabei hat sich die Behörde am § 28 Abs. 1 Z 1 zu orientieren, der nach den Umständen des Einzelfalls das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung voraussetzt.

Zu Z 66 (§ 38):

Abs. 4: Hiermit erfolgt eine geringfügige Ergänzung, durch die auch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 von der Normierung des Abs. 4 erfasst werden.

Zu Z 67 (§ 39):

Abs. 3: Es erfolgt die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 68 (§ 41):

Abs. 1: Durch diese Ergänzung soll für die Behörde die Möglichkeit geschaffen werden, zB. auch Abschussrohre (Mörser), selbstgefertigte Zündvorrichtungen oder auch illegale Böllerschießvorrichtungen bei Bedarf vorläufig beschlagnahmen und später für verfallen erklären zu können.

Zu Z 69 (§ 44):

Abs. 1: Die Ergänzung in Abs. 1 wird in Hinblick auf § 26b vorgeschlagen, da die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen aufgrund des Akkreditierungsgesetzes in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fällt.

Zu Z 70, Z 71, Z 72, Z 73, Z 74 (§ 45, § 46, § 47):

§ 47 :

Abs. 1 Z 4: In den Übergangsbestimmungen des § 47 PyroTG 2010 wurden die in §§ 7, 9 und 10 des Pyrotechnikgesetzes 1974 (PyroTG 1974), BGBl. Nr. 282, geregelten losen pyrotechnischen Sätze, pyrotechnischen Signalmittel und Böllerpatronen nicht den ab 1. Jänner 2010 geltenden Kategorien zugeordnet. Wie aus § 47 Abs. 1 bis 3 iVm Abs. 4 PyroTG 2010 und EBRV 367 BlgNR 24. GP 23 ersichtlich, wollte der Gesetzgeber alle vom PyroTG 1974 erfassten pyrotechnischen Gegenstände in das System des PyroTG 2010 überleiten. Da dies hinsichtlich der gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze nicht erfolgt ist, liegt eine sogenannte "planwidrige Regelungslücke" vor, die bislang mittels juristischer Auslegungsmethoden geschlossen werden musste. Dies soll nun behoben und eine gesetzliche Kategorienzuordnung vorgenommen werden. Für pyrotechnische Sätze erfolgt die Bestimmung der Kategorie durch die gemäß § 14 Abs. 2 PyroTG 2010 erlassene Verordnung, näherhin in § 10 der PyroTG-DV.

Abs. 6: Hiermit erfolgt eine im Hinblick auf die Praxis erforderliche Anpassung.

Abs. 15: Diese Übergangsbestimmung ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich.