Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), die derzeit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) errechnet, wird diese gegenüber allen Datenbeziehern einheitlich mit 1. April 2015 nicht mehr bereitstellen. Dies gründet sich auf die geplanten Änderungen des regulatorischen Umfelds und der teilweise fehlenden Aktualität der zugrunde liegenden Renditedaten der Anleihen.

Da jedoch sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen auf die SMR-Bund referenziert wird, ist die Bereitstellung eines Wertes, der der SMR-Bund möglichst entspricht und marktnah berechnet wird, auch künftig sicherzustellen.

Ab 1. April 2015 wird in Form der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) ein Wert zur Verfügung stehen, der diesen Erfordernissen entspricht. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) wird diesen Wert berechnen und veröffentlichen, wofür sie mit gegenständlichem Bundesgesetz den gesetzlichen Auftrag erhält. Rechtskontinuität in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen, die auf die SMR-Bund referenzieren, ist damit gewährleistet.

Im Bereich des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG sollen eine Reihe von Änderungen vorgenommen werden. Durch eine Änderung der Kundmachungsart von Verordnungen der OeNB erfolgt eine Anpassung an das bereits für die FMA geltende Schema (Kundmachung im Bundesgesetzblatt). In ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen kann die OeNB nunmehr rechtsverbindlich auf ihrer Homepage kundmachen. Auf Grund des beschränkten Adressatenkreises ist diese Art der Kundmachung angemessen.

Des Weiteren wird durch die Schaffung eines Mehrjahresmandats für den externen Rechnungsprüfer der OeNB einer Empfehlung der EZB entsprochen.

Die OeNB darf nunmehr Daten, welche sie im Zuge der Durchführung eines ihr übertragenen Aufgabengebietes von Meldepflichtigen erhalten hat, auch für andere in ihren Tätigkeitsbereich fallende Aufgaben verwenden, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 1993/532 idgF., unterliegen. Durch diese Regelung soll die OeNB bestehende Synergiemöglichkeiten im Bereich der Datenanalyse realisieren und somit ihren Aufgabenerfüllung effizienter gestalten.

Betreiber von Zahlungssystemen sollen verpflichtet werden die Aufnahme des Betriebs eines Zahlungssystems sowie dessen Einstellung der OeNB schriftlich zu melden. Außerdem soll die OeNB laufend über die aktuellen Zahlungssystemteilnehmer informiert werden. Nachdem der OeNB die Aufsicht über Zahlungssysteme obliegt, ist eine zeitnahe Information der OeNB betreffend Anzahl der Zahlungssysteme sowie deren Teilnehmer erforderlich.

Durch die Ermächtigung der OeNB für die Übermittlung von Meldedaten den Meldepflichtigen ein Datenmodell zur Verfügung zu stellen, welches eine Übermittlung in elektronischer, standardisierter Form erlaubt soll eine einheitliche Erfassung von Meldedaten ermöglicht werden, wovon sowohl die OeNB als auch die Meldepflichtigen profitieren sollen.

Durch Anpassungen im Bereich der Dotierung der Pensionsreserve wird den durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG, BGBl. I Nr. 46/2014, geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen, welche in Zukunft auch eine Überdotierung der Pensionsreserve möglich erscheinen lassen. Durch die vorgenommene Änderung soll nunmehr im Falle einer nachhaltigen Überdotierung der Pensionsreserve in Abbau der Pensionsreserve im Gesetzestext vorgesehen werden.

Durch die Schaffung einer neuen Verwaltungsstrafbestimmung, welche Strafzahlungen vorsieht, falls Meldepflichtige der OeNB nicht jene Daten zur Verfügung stellen, welche die OeNB zur Gewährleistung der Finanzmarktstabilität in Österreich benötigt, soll der OeNB die Möglichkeit eingeräumt werden, Verstöße gegen die Auskunftspflicht im Bereich der Finanzmarktstabilität auch verwaltungsstrafrechtlich ahnden zu können. Durch diese Regelung erfolgt eine Angleichung an andere im NBG vorgesehenen Meldebestimmungen, welche bereits jetzt verwaltungsstrafrechtlich bewehrt sind.

Durch eine Adaptierung der Bestimmungen betreffend die Art der Finanzierung von ERP-Fonds Krediten erfolgt eine gesetzliche Anpassung an die sich nunmehr geänderten Finanzierungsformen. Nachdem die OeNB ERP-Fonds Kredite nicht mehr durch Finanzwechsel, sondern praktisch vollständig mittels anderer Formen besicherter Finanzierung finanziert werden, soll der geänderte Gesetzestext diese Änderungen widerspiegeln.

Durch die Änderungen im Devisengesetz 2004 – DevG sowie im Sanktionengesetz 2010 – SanktG wird die veränderte Kundmachungsform von Verordnungen der OeNB auch in den anderen relevanten Materiengesetzen implementiert.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes begründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen)

Zu § 1:

Die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) wird mit 1. April 2015 die SMR-Bund ersetzen, um nach Einstellen der Berechnung und Veröffentlichung der SMR-Bund über einen Indikator zu verfügen, der diese nahtlos ersetzt. Rechtsunsicherheit in Gesetzen und Verordnungen, die durch den Wegfall der SMR-Bund entstünden, wird dadurch vermieden. Verweise in Gesetzen und Verordnungen würden ansonsten ins Leere führen.

Zu § 2:

Auch in privatrechtlichen Verträgen soll die SMR-Bund durch die UDRB ersetzt werden, sofern die Vertragspartner nicht für den Wegfall der SMR-Bund vertraglich ausdrücklich anderes vorgesehen haben oder im Anlassfall vereinbaren. Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wird dadurch entsprochen, dass die UDRB nur bei Fehlen einer Nachfolgeregelung Anwendung findet. Die bei Fehlen einer Nachfolgeregelung sonst notwendige Interpretation könnte zu Rechtsunsicherheit bei den Vertragspartnern führen, da unterschiedliche Interpretationsergebnisse nicht auszuschließen sind.

Für die übrigen SMR-Emittentengruppen, die bislang von der OeKB adressiert wurden, wird keine gesetzliche Regelung getroffen, da diese aufgrund mangelnder Repräsentanz und Robustheit nicht mehr darstellbar sind. Daher ist die UDRB mit 1.April 2015 die einzige Rendite, die den österreichischen Sekundärmarkt abbildet. Es ist zu erwarten, dass in Verträgen mit Bezug auf andere Emittentengruppen mangels alternativer Kapitalmarktindikatoren die UDRB als wirtschaftlich nächster Indikator herangezogen wird.

Da die UDRB die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt reflektieren soll und eine Differenz des Wertes der UDRB zur SMR-Bund entstehen kann, ist für die vor dem 1. April 2015 geschlossenen Verträge Vorsorge dahingehend zu treffen, dass die Umstellung der SMR-Bund auf die UDRB für die Vertragspartner finanziell neutral gestaltet werden soll. Hiefür ist allenfalls ein Korrekturwert vorzusehen, den die OeNB berechnet, in Form einer Verordnung erlässt und wozu sie in Abs. 3 ermächtigt wird.

Zu § 3:

Die UDRB wird auf Basis der Sekundärmarktrendite von Bundesanleihen berechnet, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Die Methodik, nach der die Rendite berechnet wird, ist von der OeNB auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Die FMA hat der OeNB die anonymisierten Transaktionsdaten, zu den vorher durch die OeNB bestimmten Bundesanleihen, zur Verfügung zu stellen, auf Basis derer die OeNB die Berechnung durchzuführen hat. Datenbasis hiefür sind einerseits die Transaktionsdaten, die der FMA gemäß § 64WAG 2007 gemeldet werden, und andererseits MiFID-Meldedaten der anderen EU Aufsichtsbehörden („TREM Daten“), gemäß Art. 14 der VO (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumente zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 bzw. Art. 26 (1) der VO (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, um eine möglichst breite Datenbasis der Kalkulation zu Grunde zu legen.

Die Berechnung und Veröffentlichung der banktäglichen UDRB-Werte durch die OeNB erfolgt wöchentlich im Nachhinein. Veröffentlicht werden auch Monats-, Quartals- und Jahresdurchschnitte auf Basis der arithmetischen Mittel der banktäglichen Renditen.

Sollte die Berechnung der UDRB der OeNB aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Transaktionsdaten nicht möglich sein, so hat sie die Berechnung unmittelbar nach Wiederverfügbarkeit der Daten nachzuholen und zu veröffentlichen. Die Referenz auf die Verfügbarkeit der Daten als Grund für die mangelnde Möglichkeit der Berechnung ist demonstrativ zu verstehen, damit sollen auch andere Fälle der Unmöglichkeit der Berechnung mitumfasst sein, von denen der Gesetzgeber jedoch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gesetzes keine Kenntnis hatte. Jedenfalls besteht die Verpflichtung der OeNB, alles in ihrer Kompetenz stehende zu unternehmen, um die Berechnung und Veröffentlichung auch wirklich dauerhaft zu realisieren.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass für den Fall, dass für einen Stichtag kein UDRB-Wert zur Verfügung steht, der letztveröffentlichte UDRB-Wert heranzuziehen ist. Auch bisher konnten Stichtage auf Wochenenden oder Feiertage fallen und damit stand – da kein Bankarbeitstag – die SMR für diesen Tag nicht zur Verfügung. In diesen Fällen wurde die SMR vom nächstfolgenden Bankarbeitstag herangezogen, was aber bei der nunmehr festgelegten wöchentlichen Bereitstellung der UDRB impraktikabel bzw. nicht möglich wäre. Nunmehr wird folglich bestimmt, den letztverfügbaren UDRB-Wert als Indikator auch für Bankfeiertage und Stichtage, für die kein UDRB-Wert zur Verfügung steht, zu verwenden, womit durch die ex ante Bestimmung der UDRB eine Verbesserung der Regelung im Vergleich zur geltenden Rechtslage durch die frühere Zurverfügungstellung eines Indikators erreicht wurde.

Zu § 5:

Diese Bestimmung enthält die Verweisregelung bzw. in Bezug auf Verordnungen, die aufgrund gegenständlichen Bundesgesetzes erlassen werden, die Bestimmung, dass die Verordnungen nicht vor Inkrafttreten des gegenständlichen Bundesgesetzes erlassen werden dürfen, sondern frühestens erst an dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag.

Zu § 6:

Die sprachliche Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.

Zu § 7:

Das Datum des Inkrafttretens und der materielle Anwendungsbeginn dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2015 ergeben sich aus der Tatsache, dass die OeKB die SMR-Bund ab Ende März 2015 nicht mehr zur Verfügung stellen wird.

Zu § 8:

Es wird bestimmt, dass der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984):

Zu § 7 Abs. 2:

Durch die Abänderung des Abs. 2 sind Verordnungen der OeNB nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen, sondern ebenso wie Verordnungen der FMA im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Die bisherige Bestimmung in Satz 2 betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungen kann entfallen, da üblicherweise der Zeitpunkt des Inkrafttretens in den Verordnungen selbst geregelt wird bzw. – falls eine Kundmachung im BGBl. erfolgt – diese Frage durch § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBl. I Nr. 100/2003) bereits geregelt ist. Nicht als Verordnung kundzumachende Geschäftsbestimmungen und Konditionen, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Gebühren und Konditionen zwischen der OeNB und ihren Geschäftspartnern regeln, sollen im Sinne der Verwaltungsökonomie mit rechtsverbindlicher Wirkung auf der Homepage der OeNB veröffentlicht werden. Im Hinblick auf den eingeschränkten Teilnehmerkreis erscheint diese Form der Veröffentlichung angemessen.

Zu § 37 Abs. 1:

Gemäß Art. 27 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut werden „die Jahresabschlüsse […] der nationalen Zentralbanken von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.“ Zu dieser Bestimmung hat die EZB die sogenannten „Good Practices for the selection and mandate of External Auditors according to Article 27.1 of the ESCB/ECB Statute“ (Good Practices) beschlossen, welche einige Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung der externen Rechnungsprüfer beinhalten. Unter anderem sieht Punkt 3 dieser Good Practices vor, dass die Zentralbanken des Eurosystems ein definiertes Mehrjahresmandat für die Ernennung externer Rechnungsprüfer vorsehen sollen. Durch die Änderung des Abs. 1 wird dieser Empfehlung nun nachkommen.

Zu § 44 Abs. 4:

Zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben soll der OeNB die Möglichkeit eingeräumt werden, sämtliche von ihr erhobenen Daten (und zwar auch die auf Grundlage des Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 1993/532 idgF., für die FMA erhobenen Daten) qualitätszusichern und, soweit dies unions- sowie nationalrechtlich zulässig ist oder diese Daten nicht dem Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG unterliegen, für andere Aufgabengebiete zu verwenden. Durch die Schaffung eines neuen Abs. 4 werden daher die Rechte der OeNB im Hinblick auf die Verarbeitung und Verwendung der von ihr erhobenen Daten festgelegt. Durch diesen neue Bestimmung erhält die OeNB die Berechtigung, sämtliche bei ihr einlangenden Meldungen zu verarbeiten und für die Erfüllung ihrer Aufgaben in sämtlichen ihr übertragenen Aufgabengebieten zu verwenden, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG unterliegen. Außerdem wird es der OeNB ermöglicht, sämtliche ihr vorliegenden Meldedaten zu verwenden, um die Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität der bei ihr eingegangenen Meldungen zu überprüfen.

Zu § 44a Abs. 7a:

Nachdem der OeNB die Zahlungssystemaufsicht obliegt, ist es erforderlich, dass die OeNB zeitnah über Änderungen betreffend die beaufsichtigten Zahlungssystem-Betreiber informiert wird. Durch die Bestimmungen des neu geschaffenen Abs. 7a werden Zahlungssystem-Betreiber dazu verpflichtet einerseits die Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit als Zahlungssystem-Betreiber im Sinne des § 44a Abs. 5 NBG der OeNB innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden. Des Weiteren haben Betreiber von Zahlungssystemen der OeNB die Teilnehmer an ihren Zahlungssystemen im Sinne des § 44a Abs. 6 NBG zu melden sowie diesbezügliche Änderungen innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

Zu § 44d:

Durch die Schaffung eines § 44d wird die OeNB ermächtigt den Meldepflichtigen ein Datenmodell zur einheitlichen, elektronischen Übermittlung von Meldedaten zur Verfügung zu stellen. Die materiellen Meldeverpflichtungen selbst und in weiterer Folge, welche Dimensionen des Datenmodells konkret zu befüllen sind, ergeben sich aus den jeweiligen Meldevorschriften. Die OeNB soll dieses Datenmodell sowie seine technischen Spezifikationen auf der Homepage der OeNB allgemein zugänglich veröffentlichen.

Zu § 69 Abs. 2:

Art. 6 des SpBegrG implementiert eine Reihe von Änderungen im Bereich der Dienstnehmer und ehemaligen Dienstnehmer der OeNB, welche in den Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II fallen. Diese umfassen etwa eine schrittweise Anhebung des Pensionsantrittsalters, die Leistung von Pensions(sicherungs-)beiträgen oder eine Anpassung der Valorisierung von Pensionen an das bei der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene Schema. Nachdem diese Maßnahmen ein Absinken der Leistungsverpflichtungen der OeNB gegenüber dieser (ehemaligen) Dienstnehmer annehmen lässt, kann davon ausgegangen werden, dass die Pensionsreserve zukünftig den versicherungsmathematisch notwendigen Deckungsstock übersteigen wird. Durch eine Abänderung des Abs. 2 soll diesen geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden und im Falle einer nachhaltigen Überdotierung der Pensionsreserve ein Abbau über die Gewinn und Verlustrechnung vorgeschrieben werden. Von einer nachhaltigen Überdotierung der Pensionsreserve ist auszugehen, wenn aufgrund der Marktentwicklung und der zu erwartenden Leistungsverpflichtungen der OeNB auch im Folgejahr eine Überdotierung wahrscheinlich ist.

Zu § 82a:

Korrespondierend zu den neu geschaffenen Meldepflichten für Zahlungssystembetreiber muss diese Strafbestimmung entsprechend adaptiert werden, sodass Verstöße der Betreiber gegen die neuen Meldepflichten geahndet werden können.

Zu § 82c:

Derzeit steht die Einholung von Daten durch die OeNB auf Basis der Bestimmung des § 44b Abs. 2 NBG im Unterschied zu den übrigen Bestimmungen des NBG, die der OeNB die Einholung von Daten ermöglichen, unter keiner Sanktionsdrohung. Daher wird, um Verstöße gegen die in § 44b Abs. 2 NBG statuierte Auskunftspflicht verwaltungsstrafrechtlich ahnden zu können, ein neuer Paragraph § 82c geschaffen.

Zu § 83 Abs. 3:

In der Praxis nimmt die OeNB die Eskontierung von Finanzwechseln nicht mehr vor. Stattdessen wird ausschließlich von der im bisherigen § 83 Abs. 3 NBG vorgesehenen Alternativmöglichkeit Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund erfolgt eine Anpassung des Wortlauts dieser Bestimmung an die tatsächliche Praxis.

Zu Artikel 3 (Änderung des Devisengesetzes 2004)

Zu § 15 Abs. 2:

Auf Grund der veränderten Kundmachungsbestimmungen betreffend Verordnungen der OeNB hat auch eine entsprechende Anpassung im Devisengesetz 2004 zu erfolgen. Daher erfolgt analog zu den Änderungen in § 7 Abs. 2 NBG eine Novellierung der entsprechenden Bestimmung im Devisengesetz 2004.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sanktionengesetzes 2010)

Zu § 10 Abs. 1:

Auf Grund der veränderten Kundmachungsbestimmungen betreffend Verordnungen der OeNB hat auch eine entsprechende Anpassung im Sanktionengesetz 2010 zu erfolgen. Daher erfolgt analog zu den Änderungen in § 7 Abs. 2 NBG eine Novellierung der entsprechenden Bestimmung im Sanktionengesetz 2010.