Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ‑ EU-JZG

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst

           1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch

           1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden; und

                e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

                f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel.

                f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel; und

 

               g) Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

         3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen wurde;

         3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

           7. „Vollstreckungsstaat“ der Staat,

           7. „Vollstreckungsstaat“ der Staat,

                a) bis f) …

                a) bis f) …

               g) in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden.

               g) in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;

 

               h) dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;

           8. bis 10. …

           8. bis 10. …

         11. „Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.

         11. „Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;

 

         12. „Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme erlassene Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;

 

         13. „Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen.

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat.

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 39. (1) Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

§ 39. (1) Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

           1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und er

           1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser

                a) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, einschließlich des Falls, dass er an den Ort dieses Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder

                a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat;

 

               b) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist;

               b) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde; oder

                c) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde;

           2. …

           2. …

           3. mit Zustimmung des Verurteilten, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht vorliegen.

           3. mit Zustimmung des Verurteilten, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht vorliegen, sofern der Verurteilte sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert.

Durchbeförderung

Durchbeförderung

§ 41i. (1), (2) …

§ 41i. (1), (2) …

(3) Die Durchbeförderung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt wird und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchbeförderung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat innerhalb von 72 Stunden zu übermittelnden Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang VIII) anzuschließen ist, bewilligt; Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Die Durchbeförderung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt wird und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchbeförderung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat innerhalb von 72 Stunden zu übermittelnden Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) anzuschließen ist, bewilligt; Abs. 2 findet Anwendung.

Fälle des Europäischen Haftbefehls

Fälle des Europäischen Haftbefehls

§ 41j. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:

§ 41j. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:

           1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen, oder

           1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 4), oder

           2. ...

           2. ...

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 42. (1) Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

§ 42. (1) Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

           1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten und des Vollstreckungsstaats, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und

           1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser

                a) im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einschließlich des Falls, dass er zu diesem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das im Inland ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder

                a) die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;

 

               b) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das in Österreich ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist;

               b) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Strafvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;

                c) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) bis (3) …

§ 42b. (1) bis (3) …

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet,

           4. für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)

das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII) zu übermitteln.

zu übermitteln.

Widerruf der Befassung

Widerruf der Befassung

§ 42c. Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

§ 42c. Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. …

           1. …

           2. die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

           2. die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) bis (2) …

§ 59a. (1) bis (2) …

 

(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59b. Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

§ 59b. Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen „Mitgliedstaats – die in die deutsche Sprache übersetzt sein muss, sofern dieser Mitgliedstaat nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren – über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Kann eine unverzügliche oder fristgerechte Antwort nicht erteilt werden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe der Verzögerung und die Frist, innerhalb derer die Verständigung erfolgen wird, mitzuteilen.

Kann eine unverzügliche oder fristgerechte Antwort nicht erteilt werden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe der Verzögerung und die Frist, innerhalb derer die Verständigung erfolgen wird, mitzuteilen; § 59a Abs. 3 ist anzuwenden.

 

VI. Hauptstück

 

Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen in Strafsachen

 

Überwachung justizieller Entscheidungen

 

§§ 122 bis 137 (nicht abgedruckt)

VI. Hauptstück

VII. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

Verweisungen

§ 122. (…)

§ 138. (…)

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

§ 123. (…)

§ 139. (…)

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 124. (1) bis 12 (…)

§ 140. (1) bis 12 (…)

 

(13) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g), § 2 Z 3a, Z 7 lit. h), Z 12 und 13, die §§ 5a, 39 Abs. 1 Z 1 und 3, 41i Abs. 3, 41j Z 1, 42 Abs. 1 Z 1, 42b Abs. 4, 42c Z 2, 59a Abs. 3, 59b sowie die §§ 122 bis 138 und die Anhänge XV und XVI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2014 treten mit 1.1.2015 in Kraft.

 

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

 

§ 141. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g, § 2 Z 3a, Z 7 lit. h, Z 12 und 13, die §§ 122 bis 138 sowie die Anhänge XV und XVI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2014 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 2011/338, 2.

Vollziehung

Vollziehung

§ 125. (…)

§ 142. (…)

 

Anhang XV bis Anhang XVI (nicht abgedruckt)

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 4.12.1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen ‑
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG

 

Abwesenheitsurteile

 

§ 19a. (1) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, wenn die auszuliefernde Person

 

           1. fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass das Urteil in ihrer Abwesenheit ergehen kann;

 

           2. in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit ihrer Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

 

           3. nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

 

                a) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

 

               b) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat.

 

(2) Kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht festgestellt werden, hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts eine ausreichende Zusicherung des ersuchenden Staats einzuholen, wonach die auszuliefernde Person das Recht hat, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in ihrer Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen.

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …

(6) Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, es sei denn, dass sie gemäß § 89 Abs. 2 erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(6) Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, es sei denn, dass sie gemäß § 89 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder dass einer der in § 89 Abs. 2a Z 1 bis 3 StPO genannten Umstände vorliegt. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Vereinfachte Auslieferung

Vereinfachte Auslieferung

§ 32. (1) Die betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 StPO durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

§ 32. (1) Die betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erklärung der Einwilligung mit einem Verteidiger zu beraten. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 StPO durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

(2) Das Gericht hat die betroffene Person zu belehren, daß sie im Fall einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nicht widerrufen könne.

(2) Das Gericht hat die betroffene Person zu belehren dass sie das Recht auf Beratung mit einem Verteidiger habe, daß sie im Fall einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nicht widerrufen könne.

 

IV. HAUPTSTÜCK

 

Dritter Abschnitt

 

Besondere Ermittlungsmaßnahmen

 

Kontrollierte Lieferung

 

§ 59b. (1) Über ausländisches Ersuchen kann die Staatsanwaltschaft eine kontrollierte Lieferung durch Österreich bewilligen, wenn der kontrollierten Lieferung oder dem ausländischen Strafverfahren eine auslieferungsfähige Straftat zugrunde liegt.

 

(2) Eine kontrollierte Lieferung ist zu untersagen, wenn

 

                1. ein Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen nicht zulässig ist (§ 99 Abs. 4 StPO), oder

 

                2. die weitere Überwachung des Transports sowie ein Zugriff im anderen Staat nicht sichergestellt erscheint.

 

(3) Zur Entscheidung über eine kontrollierte Lieferung durch Österreich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll. Bestehen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf den Ort des geplanten Grenzübertritts, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Die Kriminalpolizei hat die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich von einer geplanten kontrollierten Lieferung zu verständigen.

 

(4) Die kontrollierte Lieferung durch das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen und zu leiten. Sie ist so zu gestalten, dass ein Zugriff auf die Verdächtigen und die Waren jederzeit möglich ist. Die Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch oder in Begleitung ausländischer Organe ist nur unter Beachtung der Grundsätze des § 5 Abs. 3 StPO zu bewilligen.

 

(5) Nach Abschluss der kontrollieren Lieferung hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass besteht, jenen Staat, in dem die Verdächtigen betreten wurden, um Übernahme der Strafverfolgung (§ 74) zu ersuchen.

 

Verdeckte Ermittlungen

 

§ 59c. (1) Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden ausländischen Organes im Inland ist nur unter den Voraussetzungen nach § 131 StPO auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund des Ersuchens einer Justizbehörde eines anderen Staates zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.

 

(2) Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

 

(3) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres zu führen und zu überwachen; sein Einsatz richtet sich nach § 131 Abs. 3 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.

 

(4) Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO) sind, gelten die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und 132 StPO.

 

VII. HAUPTSTÜCK

 

Gemeinsame Ermittlungsgruppen

 

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

 

§ 76a. (1) Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (§ 60 EU-JZG) als erforderlich und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Organen anderer Staaten zweckmäßig erscheint, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden dieser Staaten im Wege des Bundesministeriums für Justiz die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann.

 

(2) Über ein Ersuchen eines anderen Staates um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet die Staatsanwaltschaft.

 

(3) Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist von der Staatsanwaltschaft zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das Strafverfahren. § 62 Abs. 1 EU-JZG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Der Leiter der Ermittlungsgruppe kann ausländische Organe von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.

 

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Ausland

 

§ 76b. (1) Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren anderen Staaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft die zuständigen Justizbehörden dieser Staaten im Wege des Bundesministeriums für Justiz um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.

(2) Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Staat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zugrunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter den Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze fallenden Straftat dient. § 62 Abs. 2 und 3 EU-JZG ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 3

Änderungen des Strafregistergesetzes 1968

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen und darüber hinaus die Landespolizeidirektion Wien zwecks Einholung von Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG von der Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Einholung von Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG von der Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

§ 10b. Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

§ 10b. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

 

(2) Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Informationen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b ist nicht anzuwenden.

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

§ 11. (1) bis (4a) …

§ 11. (1) bis (4a) …

Artikel 3

Änderungen des Strafregistergesetzes 1968

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen und darüber hinaus die Bundespolizeidirektion Wien zwecks Einholung von Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG von der Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Einholung von Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG von der Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

§ 10b. Die Bundespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

§ 10b. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

 

(2) Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Informationen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b ist nicht anzuwenden.

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

§ 11. (1) bis (4a) …

§ 11. (1) bis (4a) …

(5) Strafregisterbescheinigungen, die gemäß § 10a auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“

(5) Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß § 10a Abs. 1 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) bis (12) …

§ 14. (1) bis (12) …

 

(13) Die §§ 10a, 10b Abs. 1 und 2, 11 Abs. 5 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 14b. § 10 Abs. 1 und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013, dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.

§ 14b. § 10 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 195/2013, und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Artikel 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.