Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (EU-FinStrZG)

Die Tagung des Europäischen Rates am 15./16. Oktober 1999 in Tampere brachte als wesentliches Resultat die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und in Verbindung damit die klare Absicht einer Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung. In Folge dessen wurde eine Reihe von Rahmenbeschlüssen bzw. Übereinkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit geschaffen, darunter

-       der Rechtsakt über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrages über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EURHÜbk), ABl. Nr. C 197 vom 12.07.2000 S. 1, und

-       der Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Schwedische Initiative), ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26.

Die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden wurde darüber hinaus auch ins Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, ABl. Nr. C 53 vom 03.03.2005 S 1, aufgenommen und diesbezüglich der „Grundsatz der Verfügbarkeit“ postuliert. Die Schwedische Initiative gilt als erster Rechtsakt, der diesen Grundsatz berücksichtigt, indem er die Voraussetzungen für den Austausch verfügbarer bzw. vorhandener Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU zu gleichen Bedingungen wie im innerstaatlichen Bereich schafft. Beide Rechtsakte wurden für den Bereich der Finanzverwaltung bislang nicht umgesetzt, was allerdings aufgrund der Notwendigkeiten in der Praxis nunmehr erfolgen soll.

Zu Artikel 2 und Artikel 9 (Einkommensteuergesetz 1988, Bundesabgabenordnung)

Lohnsteuer:

Die Änderungen im Lohnsteuerbereich dienen der gesetzlichen Klarstellung bei der Anwendbarkeit von Befreiungsbestimmungen, der Schließung von Regelungslücken, der Anpassung an andere Gesetze sowie der Verwaltungsvereinfachung.

Arbeitsgemeinschaften:

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt bei GesBR kein eigenständiger Betrieb vor, sondern diesen zugeordnete Wirtschaftsgüter sind anteilig unmittelbar den Gesellschaftern zuzurechnen. Daher wird auch kein Feststellungsverfahren nach § 188 Bundesabgabenordnung durchgeführt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der rechtsrichtigen Erhebbarkeit von Ertragsteuern soll daher für GesBR mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700 000 Euro ohne Umsatzsteuer (insbesondere BauARGEs) ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb fingiert werden, für den auch ein Feststellungsverfahren gemäß § 188 Bundesabgabenordnung durchzuführen ist.

Abflussprinzip:

Nach derzeitiger Rechtslage besteht für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, eine Durchbrechung vom im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bestehenden Grundsatz des Abzugs der Anschaffungskosten im Jahr der Verausgabung. Der Wortlaut ist überschießend und soll auf die von der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechenden Wirtschaftsgüter eingeschränkt werden.

Nicht entnommener Gewinn:

Die Änderung soll entgegen dem bestehenden Wortlaut der Bestimmung und der darauf fußenden Rechtsprechung klarstellen, dass eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne nur dann folgen soll, wenn die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten wurde. Damit führen Entnahmen von Gewinnen, für die die Bindungsfrist abgelaufen ist oder von Gewinnen, die erst nach dem Auslaufen der Begünstigung entstanden sind und somit nie in den Anwendungsbereich dieser Begünstigung gefallen sind, nicht zu einer Nachversteuerung.

Grundstücke:

Es erfolgen Klarstellungen, dass der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung auch dann anzuwenden ist, wenn eine durchgehende Wohnsitznutzung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung auf Grund des Umstandes, dass das Gebäude erst errichtet werden muss, nicht ab der Anschaffung des Grundstückes möglich ist.

Weiters wird klargestellt, dass auch eine im Zuge einer Grundstücksveräußerung vereinbarte Besserungsvereinbarung im Falle einer nachträglichen Baulandwidmung einen Anwendungsfall für die reduzierten fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 darstellt. In einem solchen Fall stellt die nachfolgende Umwidmung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a Bundesabgabenordnung dar, das auch den Wegfall der Abgeltungswirkung einer entrichteten ImmoESt bewirkt, sodass eine Korrektur der zu entrichtenden Einkommensteuer im Wege einer Veranlagung erfolgen kann.

Die Rundungsbestimmung für die besondere Vorauszahlung wird zur Vermeidung von Rundungsdifferenzen an die Rundungsbestimmung für die Einkommensteuerveranlagung angepasst.

Partizipationskapital:

Aufgrund der Änderungen im BWG sollen bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst werden. Die vorgesehenen Änderungen sind mit jenen im KStG abgestimmt.

Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen:

Aufgrund des Inkrafttretens der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit b am 1. Jänner 2015, sollen eine Reihe flankierender Bestimmungen eingeführt werden. Es soll eine Einschränkung der beschränkten Steuerpflicht auf jene Zinsen erfolgen, die von natürlichen Personen erzielt werden, eine Sonderbestimmung zur Anmeldung und Abfuhr der KESt auf Zinsen sowie Detailregelungen zur Behandlung der inländischen Zinsen bei Fonds geschaffen werden.

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz 1988)

Partizipationskapital:

Aufgrund der Änderungen im BWG sollen bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst werden. Überdies soll die Einstufung als steuerliches Eigenkapital sowohl bei Genussrechten als auch künftig bei sonstigen Finanzierungsinstrumenten entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und herrschenden Lehre dann erfolgen, wenn mit diesen kumulativ das Recht zur Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden ist.

Internationale Schachtelbeteiligungen:

Die Anpassungen bei der Ausübung der Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen sollen einerseits der Verwaltungsvereinfachung dienen und andererseits Härtefälle vermeiden.

Zinsen und Lizenzgebühren:

Die Anpassungen hinsichtlich des Abzugsverbotes für Zinsen oder Lizenzgebühren sollen insbesondere dann eine Anwendung des Abzugsverbotes sicherstellen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung des Empfängers aufgrund einer Steuerrückerstattung weniger als 10% beträgt.

Beschränkte Steuerpflicht:

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für ausländische Körperschaften soll die sinngemäße Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung auf sämtliche ausländische Körperschaften ausgeweitet werden, die in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Vertragsstaat ansässig sind, sofern die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Sämtliche Befreiungstatbestände von der beschränkten Steuerpflicht für inländische Körperschaften sollen künftig sinngemäß auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht anzuwenden sein.

Zu Artikel 4 (Umgründungssteuergesetz)

Neben Klarstellungen und der Beseitigung von Redaktionsversehen erfolgt eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs für den „Re-Import“ von Wirtschaftsgütern im Rahmen von Verschmelzungen und Einbringungen, um unerwünschte Steuergestaltungen zu verhindern. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Regelungen für Zusammenschlüsse und Realteilungen an die Regelungen zur Grundstückbesteuerung im Einkommensteuergesetz 1988.

Zu Artikel 5 (Gebührengesetz 1957)

Es erfolgt eine Ausdehnung der schon bisher für das Bundesverwaltungsgericht bestehenden Pauschalgebührenregelung auf Eingaben und Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte.

Zu Artikel 7 (Versicherungssteuergesetz 1953)

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter bestimmten Umständen auch auf eine Pensionskasse versicherungssteuerfrei übertragen werden können.

Zu Artikel 12 (Finanzstrafgesetz)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Finanzstrafgesetzes soll die Anwendung des Verkürzungszuschlages erweitert werden. Weiters sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Übermittlung und Verwertung personenbezogener Daten genauer gefasst, die Bestimmungen insbesondere über Telekommunikationsauskünfte modernisiert sowie die Zulässigkeit der Abnahme von Papillarlinienenabdrücken in bestimmten Fällen normiert werden.

Zu Artikel 13 (Abgabenexekutionsordnung)

Die Änderungen der Abgabenexekutionsordnung bezwecken die Ausweitung der Möglichkeiten, nach der AbgEO festgesetzte Gebühren nachträglich herabzusetzen und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entlastung von auferlegten Ersätzen von Barauslagen. Weiters soll die Entsorgung nicht verwertbarer Pfandgegenstände geregelt sowie in Anpassung an die EO die Realisierung von gepfändeten Geldforderungen und Herausgabeansprüchen bereits vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit im Gefährdungsfalle ermöglichen.

Zu Artikel 14 (Tabaksteuergesetz 1995)

Die Angaben in der Steueranmeldung sollen für Feinschnitttabake detaillierter – nämlich je Gramm – erfolgen, um einen besseren Überblick über die Preislage zu ermöglichen.

Zu Artikel 15 (Mineralölsteuergesetz 1995)

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung eines Herstellungsbetriebes werden präziser gefasst. Bei der Herstellung von Mineralöl ohne Bewilligung des zuständigen Zollamtes wird der Steuerschuldner klarer definiert.

Zu Artikel 16 (Tabakmonopolgesetz 1996)

E-Zigaretten und E-Shishas samt Zubehör werden als Monopolartikel definiert und dürfen nur mehr durch Tabaktrafiken an Konsumenten abgegeben werden. Die Lieferfrist zur Belieferung von Trafiken wird verkürzt und der Mindestwert zur portofreien Zustellung an Trafiken wird vermindert. Bei der Festlegung der Kleinverkaufspreise für Zigaretten sind nur mehr drei Nachkommastellen und bei der Festlegung der Kleinverkaufspreise für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak sind nur mehr zwei Nachkommastellen zulässig. Darüber hinaus muss zwischen der Kundmachung und der Wirksamkeit eines neuen oder geänderten Kleinverkaufspreises eine Frist von mindestens fünf Werktagen liegen.

Die Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds wird mit Ende 2014 beendet. Zugleich werden neue Zielsetzungen für die Verwendung der vorhandenen Geldmittel vorgesehen.

Zu Artikel 17 (Zollrechts-Durchführungsgesetz)

Die Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes sollen eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung privater Unternehmen bei der operationellen Abwicklung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Umsatzsteuer bei Touristenexporten schaffen.

Die bisherige Sonderkundmachung der Zollanmeldungs-Verordnung sowie der Zollinformatik-Verordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen soll durch die übliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt ersetzt werden.

Die Bestimmungen über die Kostenerhebung werden an die geänderten Rechtsgrundlagen angepasst.

Die zur nationalen Umsetzung des Beschlusses 2009/917/Jl über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 234 vom 04.09.2010 S. 17, erforderlichen Regelungen sollen aufgenommen werden.

Zu den Art. 29, 30, 31 und 41a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48, sollen erforderliche ergänzende Regelungen für die Durchführung festgelegt werden.

Zu den Artikeln 6 und 9 (Glücksspielgesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992):

Die Änderungen stellen im Wesentlichen bloße technische Anpassungen dar.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Zollwesen), aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetz)

Zu § 1:

Dieses Bundesgesetz soll eine einheitliche Rechtsgrundlage der Finanzstrafbehörden für die Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union bilden, soweit diese die internationale Zusammenarbeit im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens betreffen. Daher soll auch der Regelungsinhalt des derzeitigen EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes hier einfließen. Die mit diesem Gesetz umgesetzten Rechtsakte sind in Abs. 2 ausdrücklich angeführt.

Zu § 2:

Eine Definition des Terminus „Betrugsbekämpfung“ wird analog zu § 4 Abs. 2 Z 15 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 vorgenommen, zumal der Begriff zwar im Bereich des Abgabenrechts Verwendung findet, allerdings außerhalb des ZollR-DG bis dato nicht näher ausgeführt wurde (vgl. etwa § 2, 5. Teilstrich der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010).

Die Legaldefinition der zuständigen Strafverfolgungsbehörde wird aus Art. 2 lit. a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI übernommen.

Die in den Z 3 bis 11 enthaltenen Begriffsbestimmungen werden inhaltlich unverändert aus dem EU-Finanzstraf-Vollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG), BGBl. I Nr. 19/2009, übernommen.

Zu § 3:

Mit der Umsetzung des EURHÜbk wurde die Möglichkeit eröffnet, Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Handlungen zu leisten, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Unter diese Verfahren im Sinne des Art. 3 EURHÜbk ist eindeutig auch das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu subsumieren, weil das Erfordernis der möglichen Anrufung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichts durch das seit 1. Jänner 2014 bestehende Bundesfinanzgericht erfüllt wird.

Da das Finanzstrafgesetz bislang nur die sich auf innerstaatliche Amtshilfe beziehende Regelung des § 120 enthält, soll eine klarstellende Norm für den internationalen Informationsaustausch geschaffen werden. Demnach ist die Rechts- und Amtshilfe in finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten nur auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen und innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU zulässig. Soweit keine derartige Rechtsgrundlage besteht, kommt – der Intention der §§ 51 Abs. 1 Z 1 iVm 15 Z 2 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 gemäß – die Leistung von Amts- oder Rechtshilfe nicht in Betracht.

Abs. 2 enthält eine Abgrenzungsnorm zur Definition der Amtshilfe, Abs. 3 normiert die Rechtshilfe in finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten, worunter insbesondere Steuer-, Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstraftatbestände zu verstehen sind. Als Abgrenzung der zwischen Steuer- bzw. Zollbehörden stattfindenden Amtshilfe auf Basis

-       von Doppelbesteuerungsabkommen,

-       der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1,

-       der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1,

-       des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (im Folgenden: Neapel II-Übereinkommen), ABl. Nr. C 24 vom 23.01.1998 S. 2),

-       sowie sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU und innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften

wird die Rechtshilfe als zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Behörden gewährte Unterstützung definiert.

Analog zur Legaldefinition des § 56 Abs. 2 EU-JZG wird ebenfalls in Abs. 3 der Kreis der nach Art. 6 EURHÜbk in Frage kommenden ausländischen Behörden aufgenommen, denen gegenüber Rechtshilfe zu leisten ist.

Abs. 4 sieht eine Günstigkeitsklausel vor, um insbesondere im Zollbereich die Anwendung der spezielleren Bestimmung des Neapel-II-Übereinkommens zu gewährleisten.

Zur Klarstellung, dass unter finanzstrafbehördlicher Rechtshilfe nur jene zu verstehen ist, die die Finanzstrafbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG leisten, wird in Absatz 5 eine Abgrenzungsnorm zur gerichtlichen Rechtshilfe aufgenommen, welche gemäß § 76 der Strafprozeßordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und §§ 56 und 57 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zu erfolgen hat.

Abs. 6 sieht eine Günstigkeitsklausel vor, um insbesondere im Zollbereich die Anwendung der spezielleren Bestimmungen des Neapel-II-Übereinkommens zu gewährleisten.

Zu § 5:

Die Schwedische Initiative wurde im Bereich der Justiz mit dem EU-JZG-ÄndG 2011, BGBl. I Nr. 134/2011, umgesetzt. § 57a EU-JZG sieht eine Auskunftserteilung an ausländische Strafverfolgungsbehörden vor, wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist. Diese Regelung gründet sich auf Art. 10 Z 2 des Rahmenbeschlusses, wonach die Herausgabe von Informationen verweigert werden kann, wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist.

Aufgrund der speziellen österreichischen Situation, wonach die Gerichte gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG zur Ahndung vorsätzlicher Finanzvergehen erst mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 100 000 € (bzw. 50 000 € in den Fällen der §§ 35 und 37 FinStrG) zuständig sind, erscheint es sinnvoll, auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftserteilung an ausländische Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Nach Abs. 1 soll daher eine Auskunftserteilung dann zulässig sein, wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die in Österreich als vorsätzliches Finanzvergehen von den Finanzstrafbehörden zu ahnden wäre und in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fiele.

Die Schwedische Initiative zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die Mitgliedstaaten einander vorhandene Informationen und Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungen oder einem polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahren zur Verfügung stellen können. Daten, die erst zu ermitteln wären oder nur durch Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, sind von der Intention der Schwedischen Initiative nicht umfasst und können somit nur im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens erlangt werden; dies wird in Abs. 2 verdeutlicht. So sind etwa Zeugenaussagen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens zu erlangen, während Informationen darüber, wer möglicherweise als Zeuge in Frage kommen könnte, Gegenstand eines Ersuchens auf Basis des Rahmenbeschlusses sein könnte. Abs. 2 regelt auch die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten als Beweismittel in einem ausländischen Strafverfahren. Analog zu § 57a Abs. 4 EU-JZG dürfen Daten, welche durch Zwangsmaßnahmen erlangt wurden, nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens als Beweismittel in einem ausländischen Strafverfahren verwendet werden.

Nach den Erwägungsgründen 13 und 14 der Schwedischen Initiative handelt es sich bei selbiger um eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes für Island, Norwegen und die Schweiz. Im Gesetz soll daher in Abs. 3 die Basis dafür geschaffen werden, dass der Informationsaustausch auf Basis des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI auch mit den Schengen-assoziierten Staaten stattfindet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Schwedische Initiative in der Schweiz mit dem Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG) vom 12. Juni 2009 (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2010) umgesetzt wurde. Für das Fürstentum Liechtenstein gelten seit 19. Dezember 2011 alle im Anhang zum Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes, ABl. Nr. L 160 vom 18.06.2011 S. 21, aufgeführten Bestimmungen und jeder Rechtsakt, der eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellt. Die Erklärung der Geltung der vorgenannten Bestimmungen mit Wirkung vom 19. Dezember 2011 erfolgte durch den Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Fürstentum Liechtenstein, ABl. Nr. L 334 vom 16.12.2011 S. 27. In Norwegen trat die Umsetzung des Rahmenbeschlusses mit 1. Juli 2014 in Kraft (Kapitel 71 der Forskrift om behandling av opplysninger i politiet og påtalemyndigheten) und auch gegenüber Island ist der Rahmenbeschluss anwendbar (vgl. Erklärungen der Republik Island vom 29. Jänner 2008, Ratsdokument 5663/08).

Zu §§ 6, 7:

§ 6 stellt eine Umsetzung des Art. 10 des Rahmenbeschlusses dar und enthält auch eine „Zweckbeschränkung“, wie sie etwa auch anlässlich der Umsetzung der Schwedischen Initiative in § 117a Abs. 5 der deutschen Abgabenordnung vorgesehen sowie im Begutachtungsverfahren zum EU-JZG-ÄndG 2013 (13/SN-531/ME 24. GP) vom Bundeskanzleramt–Verfassungsdienst angeregt wurde. Die in § 7 vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Daten, die inländischen Behörden durch ausländische Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt wurden, resultieren aus den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses, welche eine Zweckbindung der übermittelten Informationen vorsehen und somit im Verhältnis zu § 98 Abs. 1 FinStrG einschränkend wirken.

Zu § 8:

Artikel 2 der Schwedischen Initiative enthält in lit. a eine Definition der „zuständigen Strafverfolgungsbehörden“, zu denen neben nationalen Polizei- und Zollbehörden auch sonstige Behörden zählen, die befugt sind, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären. Daher soll es auch den Abgabenbehörden im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde möglich sein, für Zwecke der Betrugsbekämpfung Informationen aus dem Ausland abzufragen.

Zu §§ 9 bis 22:

Hiermit werden die §§ 3 bis 17 des EU-FinStrVG inhaltlich unverändert übernommen, weshalb hinsichtlich der Erläuterungen auf ErläutRV 37 BlgNR 24. GP verwiesen wird.

Zu §§ 23 und 24:

Die dynamische Verweisungsklausel des bisherigen § 17 EU-FinStrVG wird als Abs. 1 in den § 23 übernommen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 19 (§ 2 Abs. 4 und § 124b Z 260):

Schließen sich mehrere Steuerpflichtige zum Zweck der Durchführung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages zu einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung zusammen, wird nach der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 letzter Satz – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – fingiert, dass kein einheitlicher (gemeinschaftlicher) Betrieb der Personenvereinigung vorliegt, sondern anteilige Betriebsstätten der Mitglieder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung. Dem folgt die Bestimmung des § 188 Abs. 4 lit. d BAO, wonach in solchen Fällen keine Feststellung der Einkünfte der Mitglieder stattfindet. Dies betrifft vor allem Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe.

Im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsrichtigen Erhebung von Ertragsteuern soll die derzeitige Fiktion der anteiligen Betriebsstätte in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt werden und nur noch bei einem Auftragswert von höchstens 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zur Anwendung kommen. Maßstab soll dabei der bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert sein (keine periodische Betrachtung).

Korrespondierend dazu soll die Ausnahmeregelung des § 188 Abs. 4 lit. d BAO eingeschränkt werden, sodass bei einem vereinbarten Auftragswert von über 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) – dem allgemeinen Grundsatz des § 188 Abs. 1 BAO entsprechend – ein Feststellungsverfahren erfolgt.

Die Durchführung des Feststellungsverfahrens dient der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie, weil es dazu dient, die Besteuerungsgrundlagen in einer Weise bindend zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Der einheitliche Abspruch über den Gewinn oder Verlust der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung verhindert insbesondere Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen.

Die steuerliche Ergebnisfeststellung im Wege des Verfahrens nach § 188 BAO hat keinen Einfluss auf zwischenbetriebliche Leistungsverrechnungen zwischen den Partner der Arbeitsgemeinschaft. Leistet der Gesellschafter mit eigenem Gewerbebetrieb zu fremdüblichen Bedingungen an die Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ist diese Leistung wie eine Leistung zwischen fremden Unternehmen anzuerkennen. Wirtschaftsgüter, die ein Partner der Arbeitsgemeinschaft dieser überlässt, stellen auch kein Sonderbetriebsvermögen der Arbeitsgemeinschaft dar, weil sie der Gesellschaft nicht auf Dauer überlassen werden.

Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach Ablauf des Jahres 2014 beginnen, wenn nach Ablauf dieses Jahres die Auftragsvergabe erfolgt ist und dabei ein Auftragswert von mehr als 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart wird. Damit werden erstmalig jene Arbeitsgemeinschaften erfasst, die anlässlich einer Auftragsvergabe nach Ende des Jahres 2014 begründet werden.

Zu Z 2 lit. a (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f):

Bereits bisher werden Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, von der Finanzverwaltung als Beihilfen qualifiziert und unter dem Titel der „Hilfsbedürftigkeit“ (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) steuerfrei belassen (Lohnsteuerrichtlinien 2002 – LStR 2002 Rz 30). Auch in der Rechtsprechung werden Ausgleichszulagen als Sozialhilfeleistungen angesehen (OGH 12. 12. 2013, 10 ObS 152/13w). Zur Klarstellung sollen Ausgleichs- und Ergänzungszulagen in lit. f explizit in den Befreiungskatalog des § 3 Abs. 1 Z 3 aufgenommen werden.

Zu Z 2 lit. b und Z 19 (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. b und § 124b Z 261):

Seit 1. Jänner 2014 können Personen, die nahe Angehörige pflegen, unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von grundsätzlich einem bis drei Monaten Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes beziehen (unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Bezug von Pflegekarenzgeld möglich). Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld. Das Pflegekarenzgeld soll wie das Karenzurlaubsgeld steuerfrei behandelt und daher in die Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b aufgenommen werden.

Wird im Rahmen einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld in Anspruch genommenen, sieht bereits das Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 26 Abs. 8 bzw. § 26a Abs. 5) vor, dass diese Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a steuerfrei sind. Diesbezüglich bedarf es daher keiner ausdrücklichen Aufnahme in den Befreiungskatalog des § 3.

Zu Z 2 lit. c (§ 3 Abs. 1 Z 11):

Der Verweis auf das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz soll angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 3 lit. a und Z 19 (§ 4 Abs. 3 und § 124b Z 262):

Die Änderung dient der gesetzlichen Klarstellung des Umfanges der mit dem 1. StabG 2012 bereits legistisch verankerten Durchbrechung des Abflussprinzips im Umlaufvermögen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.

Mit dem 1. StabG 2012 wurde in § 4 Abs. 3 vorgesehen, dass bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen sind. Die Durchbrechung des (vereinfachenden) Abflussprinzips führt zu einer der Bilanzierung entsprechenden realitätsgerechten Gewinnerfassung im Zeitpunkt des Wareneinsatzes bzw. des sonstigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen. Zielsetzung der Regelung war, zu unterbinden, dass im Rahmen des Umlaufvermögens steuerlich Verluste erzielt werden, denen keine tatsächliche Vermögensminderung gegenübersteht; es sollten insbesondere Steuerlücken geschlossen werden, die durch gezieltes Ausnützen der Möglichkeiten der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgetreten sind.

Die Ausnahme vom Abflussprinzip sollte bei besonders werthaltigen Gütern zur Anwendung kommen, denn bei diesen ist die durch die Anwendung des Abflussprinzips bedingte Abweichung des Besteuerungsergebnisses vom tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis von so großem Gewicht, dass eine den Bilanzierungsgrundsätzen entsprechende Behandlung gerechtfertigt ist.

Der derzeitige Gesetzestext trägt dem allerdings nur unvollkommen Rechnung und ist durch das Abstellen auf „Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen“ zu weit gefasst.

Die Ausnahmebestimmung soll daher – der Intention der Bestimmung Rechnung tragend – präzisiert werden, indem der Kreis der vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfassten Wirtschaftsgüter klar umschrieben wird. Vom Anwendungsbereich sollen einerseits – wie schon bisher – Grundstücke und andererseits Gold, Silber, Platin und Palladium dann erfasst werden, wenn sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Mit Gold, Silber, Platin und Palladium werden jene Edelmetalle erfasst, die in der Praxis für eine private Vermögensanlage in Betracht kommen. Damit sind Münzen und Barren gleichermaßen erfasst.

Die gesetzliche Neuregelung soll erstmals bei der Veranlagung 2014 anzuwenden sein.

Für vor dem 1. Jänner 2014 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter, die nach der mit 1. StabG 2012 geschaffenen Rechtslage aber nicht nach Maßgabe der Neuregelung von der Durchbrechung des Abflussprinzips betroffen sind, soll im Interesse der Rechtsbereinigung eine „Nachholung“ der Absetzung im Rahmen der Veranlagung 2014 vorgesehen werden: Wurde ein derartiges Wirtschaftsgut nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt und wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert nicht bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage abgesetzt, hat die Berücksichtigung nicht bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen, sondern (ausschließlich) in dem bei der Veranlagung 2014 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zu erfolgen.

Zu Z 3 lit. b und Z 6 lit. a und lit. b (§ 4 Abs. 12 Z 1 und § 27 Abs. 2 Z 1 lit. c und Z 2):

Im Jahr 2013 wurde mit dem BGBl. I Nr. 184/2013 das Bankwesengesetz novelliert. Diese Änderung trat mit 1. Jänner 2014 in Kraft und erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (im Folgenden: CRD IV), ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (im Folgenden: CRR-Verordnung), ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014, ABl. Nr. L 165 vom 04.06.2014 S. 31, die wiederum auf dem Maßnahmenpaket „Basel III“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („BCBS“) fußen und unter anderem strengere regulatorische Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute zur Steigerung der Finanzmarktstabilität sowie der Krisenresistenz von Finanzunternehmen vorsehen. Die Klassifizierung von Eigenmitteln erfolgt nunmehr nicht mehr ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen des BWG, sondern auch nach den unmittelbar anwendbaren Regelungen der CRR-Verordnung.

Im Zuge der Novelle entfielen auch die Vorschriften über das bislang in § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 geregelte Partizipationskapital. Diese Novelle wurde zum Anlass genommen, die im KStG 1988 vorhandenen formalen Verweise auf das Partizipationskapital im Sinne der bisherigen Bestimmungen des BWG entsprechend anzupassen.

Aufgrund der im KStG 1988 vorgenommenen Änderungen sollen auch die derzeit im EStG vorhandenen Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des KStG 1988 angepasst werden.

Der in § 4 Abs. 12 vorhandene Verweis auf § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 soll dahingehend angepasst werden, dass hinsichtlich des Partizipationskapitals nunmehr auf § 8 Abs. 3 Z 1 erster Teilstrich KStG 1988 verwiesen wird (Partizipationskapital, das nach Maßgabe der Regelungen des BWG vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 184/2013 begeben wurde) und das bisher genannte Genussrechtskapital unter Verweis auf § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 um das Kapital aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten, die steuerlich ebenfalls Eigenkapitalcharakter haben, ergänzt wird. Ebenso soll die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. c angepasst werden. Zudem soll in § 27 Abs. 2 Z 2 nur noch das Ergänzungskapital im Sinne des VAG explizit genannt werden, um zukünftig auch in diesem Bereich die formale Anknüpfung an die aufsichtsrechtliche Einstufung der jeweiligen Finanzierungsinstrumente aufzugeben.

Zu Z 3 lit. c (§ 4 Abs. 12 Z 2):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 4 und Z 19 (§ 11a Abs. 3 und § 124b Z 263):

Die Änderung des § 11a Abs. 3 soll gesetzlich klarstellen, dass eine Nachversteuerung jeweils nur eintritt, wenn nach Inanspruchnahme der Begünstigung die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten worden ist. Aus der derzeitigen Textierung, die auf das Jahr des Eigenkapitalabfalles Bezug nimmt, könnte ein bis zu zwölf Jahre dauernder Nachversteuerungszeitraum abgeleitet werden. Allerdings soll der begünstigt besteuerte Betrag ab dem achten Jahr wieder „nachversteuerungsfrei entnommen werden“ können. Dies wird dadurch erreicht, dass die durch einen Eigenkapitalabfall bedingte Nachversteuerung in Bezug auf ein späteres Wirtschaftsjahr insoweit unterdrückt wird, als sie in einem nach Ablauf von sieben Jahren „abreifenden“ oder in einem Vorjahr bereits „abgereiften“ begünstigt besteuerten Betrag gedeckt ist (Z 1 lit. a).

Die gleiche Wirkung soll überdies jenen Beträgen zukommen, die nach dem Auslaufen der Begünstigung, somit ab 2010, nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 der begünstigten Besteuerung zugänglich wären, aber nicht mehr begünstigt sind. Dies bewirkt im Ergebnis, dass auch diese nicht mehr begünstigten Beträge in diesem Sinn erstmalig ab 2011 „nachversteuerungsfrei entnommen werden“ können (Z 1 lit. b). Die „abreifenden“ bzw. „abgereiften“ und die nicht mehr begünstigten Beträge an Eigenkapitalzuwachs bilden das Gesamtpotential für das Unterbleiben der Nachversteuerung. Soweit sie in einem Vorjahr die Nachversteuerung unterdrückt haben, stehen sie in den Folgejahren nicht mehr zur Verfügung.

Da die Begünstigung letztmalig bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden konnte, läuft die Nachversteuerung nach Ablauf der folgenden sieben Jahre, somit 2016, automatisch aus.

Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung 2011 Anwendung finden. Die damit angeordnete Rückwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es sich um eine ausschließlich den Steuerpflichtigen begünstigenden Änderung handelt. Die Bezugnahme auf das Jahr 2011 ergibt sich aus dem Umstand, dass in diesem Jahr erstmalig ein die Nachversteuerung unterbindender nicht mehr begünstigter Betrag an Eigenkapitalzuwachs aus dem Jahr 2010 vorliegen kann. Ab dem Jahr 2012 kann zudem erstmalig ein „abreifender“ begünstigt besteuerter Betrag (aus 2004) vorliegen.

Um für bereits rechtskräftig veranlagte Fälle die rückwirkende Anwendung zu gewährleisten, soll eine subsidiäre Möglichkeit zur Korrektur geschaffen werden. Ist mangels eines anderen Verfahrenstitels eine Bescheidänderung ausgeschlossen, soll es dem Steuerpflichtigen bei rechtskräftigen Bescheiden, die bis 31. Dezember 2014 erlassen werden, über Antrag möglich sein, eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO herbeizuführen. Dazu wird die Berücksichtigung eines zu hohen Nachversteuerungsbetrages als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO fingiert. Auf diese Weise kann im Interesse der Verwaltungsökonomie das Instrument des § 293b BAO seitens der Finanzverwaltung EDV-mäßig nutzbar gemacht werden. In einem solchen Fall ist im Antrag des Steuerpflichtigen die Ermittlung des für die Änderung in Betracht kommenden Betrages darzustellen.

Zu Z 5, Z 6 lit. c, Z 10 und Z 18 lit. c (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. b, § 27 Abs. 5 Z 8 lit. d, § 37 Abs. 2 Z 3 und § 98 Abs. 3):

Es werden fehlerhafte Verweise angepasst.

Zu Z 7 lit. a (§ 30 Abs. 2 Z 1 lit. a):

Für die Anwendbarkeit des ersten Tatbestandes der Hauptwohnsitzbefreiung ist die durchgehende Nutzung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung als Hauptwohnsitz von der Anschaffung bis zur Veräußerung erforderlich. Es soll klargestellt werden, dass im Falle der Anschaffung eines unbebauten Grundstückes mit späterer Errichtung eines Eigenheimes diese Mindestnutzungsdauer nicht vom Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens, sondern erst vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes weg zu erfüllen ist. Als Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes kann im Zweifel der Zeitpunkt der Meldung über die Baufertigstellung an die Baubehörde herangezogen werden.

Zu Z 7 lit. b und Z 8 lit. a (§ 30 Abs. 4 Z 1 und § 124b Z 264 sowie § 30b Abs. 2):

Der derzeitige Gesetzeswortlaut sieht vor, dass bei einer späteren Umwidmung, die in einem „engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit der erfolgten Veräußerung steht, Z 1 anzuwenden ist. Das Abstellen auf einen engen zeitlichen Zusammenhang hat sich bisher aufgrund des unbestimmten Charakters allerdings aus der Sicht der Rechtsanwender nicht bewährt. Zudem erscheint es nach den bisherigen Erfahrungen sachgerechter, den wirtschaftlichen Zusammenhang als ausschlaggebendes Kriterium heranzuziehen. Aus diesen Gründen soll im Gesetzeswortlaut nicht mehr ein “enger“ zeitlicher Zusammenhang erforderlich sein, sondern es soll jede Umwidmung relevant sein, die innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung stattfindet, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung gegeben ist. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist wie schon bisher jedenfalls dann gegeben, wenn der Veräußerer wirtschaftlich von der umwidmungsbedingten Wertsteigerung profitiert, etwa in Form eines den Grünlandpreis übersteigenden Kaufpreises.

In Kaufverträgen über Grünlandgrundstücke wird aber auch oft vereinbart, dass dem Veräußerer im Falle einer Umwidmung in Bauland innerhalb einer bestimmten Frist ab der Veräußerung ein bestimmter Betrag als Aufzahlung auf den Kaufpreis nachzuzahlen ist (Besserungsvereinbarung). Auch dieser Fall soll jedenfalls einen Anwendungsfall der Z 1 darstellen, diesfalls kommt die Fünfjahresfrist nicht zur Anwendung. Es soll daher klargestellt werden, dass das Wirksamwerden einer solchen Besserungsklausel die Anwendung der Z 1 auf das gesamte Grundstücksgeschäft begründet.

In Verbindung mit dem beweglichen System für die Beurteilung des Zusammenhanges zwischen Veräußerung und späterer Umwidmung, soll verankert werden, dass eine Heranziehung der pauschalen Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 stets erst nach der tatsächlich erfolgten Umwidmung erfolgt. Die Berechnung und Entrichtung der ImmoESt im Zuge der Grundstücksveräußerung hat daher in beiden Fällen (Zahlung eines über dem Grünlandpreises liegenden Kaufpreises sowie Vorliegen einer Besserungsvereinbarung) stets nach § 30 Abs. 4 Z 2 zu erfolgen. Damit wird insbesondere die Selbstberechnung für den Parteienvertreter erleichtert und ein Haftungsrisiko ausgeschlossen.

Erst wenn es in weiterer Folge zu einer Umwidmung iSd § 30 Abs. 4 Z 1 kommt, ist durch den Steuerpflichtigen selbst, die nunmehr auf Basis des § 30 Abs. 4 Z 1 zu ermittelnde Einkommensteuer nachzuentrichten. Verfahrenstechnisch stellt die spätere Umwidmung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Um die steuerliche Berücksichtigung dieses rückwirkenden Ereignisses (Erfassung der gesamten Grundstücksveräußerung im Anwendungsbereich der Z 1) im Wege der Veranlagung des Jahres bzw. der Jahre, in dem bzw. in denen die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung zugeflossen sind, zu gewährleisten, soll in § 30b Abs. 2 verankert werden, dass die Abgeltungswirkung einer bereits abgeführten Immobilienertragsteuer wegfällt.

Die Änderung soll hinsichtlich der Zahlung eines über dem Grünlandpreis liegenden Kaufpreises für alle Veräußerungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2014 erfolgen, wobei für die Beurteilung des Veräußerungszeitpunktes auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes abzustellen ist. Überdies sollen jedenfalls auch alle Besserungsvereinbarungen nach dieser Bestimmung zu beurteilen sein, die auf Grund einer Umwidmung nach dem 31. Dezember 2014 wirksam geworden sind.

Zu Z 7 lit. c und d (§ 30 Abs. 6 und 8):

In § 30 Abs. 6 soll eine dem § 4 Abs. 3a Z 4 entsprechende Bestimmung aufgenommen werden, um Bewertungsdifferenzen (Unterschied zwischen dem Einlageteilwert und den niedrigeren Anschaffungskosten) auch steuerlich erfassen zu können, wenn das in der Vergangenheit zum Teilwert eingelegte Grundstück zwischenzeitlich bereits entnommen und aus dem Privatvermögen heraus veräußert wird.

Nach der Bestimmung des § 30 Abs. 7 idF vor dem SchenkMG 2008 (BGBl. I Nr. 85/2008) war nur eine Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungsteuer möglich. Dementsprechend konnte eine Steueranrechnung nur bei einem unentgeltlichen Erwerb erfolgen. Mit dem SchenkMG 2008 wurde der Kreis der anrechenbaren Steuern um die Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer erweitert, weil nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungsteuer unentgeltliche Erwerbe in den Anwendungsbereich dieser Steuern fallen. Es war jedoch nicht beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Anrechnungsbestimmung auf entgeltliche Erwerbe auszudehnen (siehe dazu auch die Erläuterungen zum SchenkMG 2008, ErläutRV 549 und Zu 549 BlgNR 23. GP 6). Die nunmehrige Anpassung dient daher lediglich der Klarstellung, dass etwa auch die Grunderwerbsteuer nur im Fall eines unentgeltlichen Erwerbes anrechenbar ist.

Zu Z 8 lit. b (§ 30b Abs. 4):

Gemäß § 30b Abs. 4 in der geltenden Fassung ist die besondere Vorauszahlung immer auf den vollen Euro abzurunden. Damit entspricht diese Rundungsbestimmung der gleichlautenden Rundungsanordung für die ImmoESt in § 30b Abs. 1. Anders als bei der ImmoESt, der bei privaten Grundstücksveräußerungen in der Regel Abgeltungswirkung zukommt, ist bei Vornahme der besonderen Vorauszahlung in weiterer Folge regelmäßig auch eine Abgabenerklärung abzugeben, sodass es zu einer Veranlagung kommt. Bei der Einkommensteuerveranlagung ist aber die Rundungsbestimmung des § 39 Abs. 3 anzuwenden, wonach Beträge ab 0,50 € auf den vollen Euro aufzurunden und Beträge unter 0,50 € abzurunden sind. Da die Rundungsbestimmungen in § 30b Abs. 4 und § 39 Abs. 3 nicht aufeinander abgestimmt sind, kann es auf Grund einer Veranlagung zu einer Nachzahlung von 1,00 € kommen. Durch die Harmonisierung der Rundungsbestimmungen wird dies vermieden.

Zu Z 9 (§ 30c Abs. 4 EStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 11 (§ 62a):

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 83 Abs. 3 für die von ihm geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er mit dem Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirkt und es dadurch zu einer Verkürzung der Lohnsteuer kommt. Auch in diesen Fällen soll vorgesehen werden, dass ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt; dementsprechend ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen.

Zu Z 12, Z 13 und Z 19 (§ 67 Abs. 5, § 69 Abs. 4 Z 2 und § 124b Z 265):

Die Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8 BUAG), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) leistet den Arbeitnehmern den Nettobetrag der Urlaubsersatzleistung und wird mit § 9 Abs. 6 BUAG (BGBl. I Nr. 68/2014) zur Abfuhr sämtlicher lohnabhängiger Abgaben (wie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) verpflichtet. Die Abfuhr der Lohnsteuer hat an das für die BUAK zuständige Finanzamt zu erfolgen. In steuerrechtlicher Hinsicht soll nun klargestellt werden, dass die Urlaubsersatzleistung wie das Urlaubsentgelt zu behandeln ist. Demnach soll die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern sein. Da die Neuregelung des § 9 BUAG mit 1. Juli 2014 in Kraft tritt, soll die Ergänzung in § 67 und § 69 ebenfalls mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Zu Z 14 lit. a (§ 78 Abs. 1):

Die Ergänzung soll grundsätzlich einen Gleichklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen herstellen (§ 49 Abs. 1 ASVG; VwGH 15.10.2003, 2000/08/0044). Die Formulierung ist an die Regelung im deutschen EStG angelehnt und soll sicherstellen, dass die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Vergütungen der Lohnsteuer unterliegen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.

Die Anpassung dient vor allem einem verwaltungsökonomischen Zweck: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 24.10.2012, 2008/13/0106) ist es auf Basis der geltenden Rechtslage zur Einbeziehung der Vergütung in die Lohnverrechnung erforderlich, dass die Zahlung des Dritten ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hat, wirtschaftlich demnach dem Arbeitgeber zurechenbar ist und sich lediglich als „Verkürzung des Zahlungsweges“ darstellt. Dies lässt sich aber ohne konkrete Ermittlungen im Einzelfall, ob der Arbeitgeber gegenüber einem Dritten zur Erbringung von Leistungen verpflichtet war und dieser Verpflichtung durch seine Dienstnehmer nachgekommen ist, nicht feststellen.

Wenn allerdings der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass seinem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit, die im Rahmen des Dienstverhältnisses (und demnach mit seinem Einverständnis) durchgeführt wird, von Seiten eines Dritten Vergütungen gewährt werden, erscheint es ausreichend gerechtfertigt, die Einbeziehung dieser Zahlungen in die Lohnverrechnung vorzusehen. Für den davon betroffenen Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass eine gesonderte Erklärung dieser Bezüge im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr erforderlich ist.

Die Einbeziehung von Vergütungen von dritter Seite in die Lohnverrechnung wird bereits derzeit vielfach praktiziert (z. B. bei Provisionen an Bankmitarbeiter, die Bausparkassengeschäfte für eine Bausparkasse vermitteln) und ist schon bisher in den LStR 2002 Rz 965 ff vorgesehen. Im Rahmen von Vielfliegerprogrammen gewährte Bonusmeilen sollen – wie bisher – nicht von dieser Regelung umfasst sein, da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis von der Einlösung der Bonusmeilen durch den Arbeitnehmer hat bzw. dies auch nicht wissen muss. Auch Trinkgelder iSd § 3 Abs. 1 Z 16b sind von dieser Regelung nicht umfasst.

Zu Z 14 lit. b (§ 78 Abs. 5):

Bisher wird in § 78 Abs. 5 eine Aushändigung der monatlichen Lohnabrechnung gefordert. Die Finanzverwaltung vertritt dazu schon bisher (LStR 2002 Rz 1199), dass eine elektronische Zurverfügungstellung einer „Aushändigung“ entspricht. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass auch eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung möglich ist, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass die entsprechende EDV-Ausstattung für die Abfrage des Lohnzettels seinen aktiven Arbeitnehmern zur Verfügung steht. Andernfalls ist eine physische Aushändigung der Lohnabrechnung erforderlich.

Zu Z 15 und Z 19 (§ 86 Abs. 1 und § 124b Z 266):

Derzeit ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Abzugsteuer gemäß § 99 im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 überprüft werden darf. Da die ausländische Personalgestellung, die der Abzugsteuer gemäß § 99 unterliegt, Teil der Kommunalsteuerprüfung und somit bereits derzeit von § 86 Abs. 1 umfasst ist, soll die Einbehaltung der Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen generell im Zuge der GPLA geprüft werden dürfen. Die Prüfung der Abzugsteuer nach § 99 ist weiterhin auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung möglich.

Zu Z 16 (§ 95 Abs. 3 Z 2):

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass bei Eintritt von Umständen, die die KESt-Abzugspflicht beenden oder begründen, ebenso wie bei einer Depotentnahme oder beim Wegzug gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a und b, die anteiligen Kapitalerträge bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der genannten Umstände als Stückzinsen im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen oder aus Derivaten als zugeflossen gelten.

Zu Z 17 lit. a und lit. b (§ 96 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 1 und § 124b Z 267):

Die Bestimmungen über die Abfuhr der KESt sollen aufgrund des Inkrafttretens der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 am 1. Jänner 2015 angepasst werden. Da eine monatliche Abfuhr der einbehaltenen KESt auf Zinsen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ebenso wie bei den Zinsen aus Bankeinlagen, aufgrund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig erscheint, soll die Abfuhr der während eines Kalenderjahres einbehaltenen KESt spätestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

Zudem soll vorgesehen werden, dass die Höhe der Zinsen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, und der einbehaltenen KESt in der Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 gesondert auszuweisen sind.

Zu Z 18 lit. a und lit. b sowie Z 19 (§ 98 Abs. 1 Z 5 und § 124b Z 267)

Die Bestimmung des § 98 Abs. 1 Z 5 über die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen soll um Regelungen für Investmentfonds ergänzt werden. In Fällen, in denen die Höhe der Zinsen nicht gemeldet wird (täglich, jährlich oder anlässlich einer Ausschüttung), soll deren Ausmaß pauschal angesetzt werden. Die Berechnung des pauschalen Betrages soll dabei weitgehend den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 des EU-QuStG entsprechen, auf die auch verwiesen wird. Dabei soll unterschieden werden:

-       Werden die Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht täglich gemeldet, soll bei der Veräußerung des Anteilscheins und bei einem Depotübertrag, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, ein Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres angesetzt werden.

-       Werden anlässlich einer Ausschüttung oder des Zuflusses eines ausschüttungsgleichen Ertrages die Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht in tatsächlicher Höhe gemeldet, kann alternativ auf den nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 des EU-QuStG ermittelten Betrag (die Bemessungsgrundlage für die gemeldete EU-Quellensteuer) zurückgegriffen werden: Erfolgt somit eine Meldung gemäß § 7 Abs. 5 EU-QuStG, kann der dieser Meldung zugrundeliegende Betrag auch als Zinsanteil gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 gemeldet werden. Erfolgt hingegen weder eine Meldung der Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 in tatsächlicher Höhe noch eine Meldung gemäß § 7 Abs. 5 EU-QuStG, ist durch den Abzugsverpflichteten ein gemäß § 7 Abs. 6 EU-QuStG pauschal ermittelter Betrag der Besteuerung zugrunde zulegen.

Die beschränkte Steuerpflicht von Zinsen soll entsprechend dem damit verfolgten Zweck, eine der EU-Quellensteuer entsprechende Besteuerung zu bewirken, auf natürliche Personen eingeschränkt werden. Es sollen daher jene Zinsen nicht erfasst werden, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden.

Zu Z 19 lit. a (§ 124b Z 257):

Zur effektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 der Austausch von Informationen zwischen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung ausgeweitet. Diese Ausweitung soll nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Jänner 2015, sondern erst mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten, um die für eine ordnungsgemäße technische Umsetzung erforderliche Zeit sicherzustellen. Dazu soll auch vorgesehen werden, dass Datenübertragungen erst nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfolgen dürfen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 8 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4):

Im Jahr 2013 wurde mit dem BGBl. I Nr. 184/2013 das Bankwesengesetz novelliert. Diese Änderung trat mit 1. Jänner 2014 in Kraft und erfolgte in Umsetzung der CRD IV-Richtlinie und der CRR-Verordnung, die wiederum auf dem Maßnahmenpaket „Basel III“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („BCBS“) fußen und unter anderem strengere regulatorische Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute zur Steigerung der Finanzmarktstabilität sowie der Krisenresistenz von Finanzunternehmen vorsehen. Die Klassifizierung von Eigenmitteln erfolgt nunmehr nicht mehr ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen des BWG, sondern auch nach den unmittelbar anwendbaren Regelungen der CRR-Verordnung.

Im Zuge der Novelle entfielen auch die Vorschriften über das bislang in § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 geregelte Partizipationskapital. Diese Novelle wurde zum Anlass genommen, die im KStG 1988 vorhandenen formalen Verweise auf das Partizipationskapital im Sinne der bisherigen Bestimmungen des BWG entsprechend anzupassen.

Durch die Verweisanpassung in § 8 Abs. 3 Z 1 erster Teilstrich soll zunächst klargestellt werden, dass eine steuerliche Einstufung als Eigenkapital nach dieser Vorschrift ausschließlich für Partizipationskapital erfolgt, das nach Maßgabe der Regelungen des BWG vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 184/2013 begeben wurde. Eine analoge Anwendung des formalen Verweises auf andere Finanzierungsinstrumente – wie etwa „Additional Tier 1 Capital-Instrumente“ – ist damit ausgeschlossen.

Aufgrund der stetig steigenden Zahl an unterschiedlich ausgestalteten Finanzierungsinstrumenten (wie etwa „Additional Tier 1 Capital-Instrumenten“) erscheint es überdies zweckmäßig, die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich, die derzeit explizit nur „Genussrechte“, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden ist, als Eigenkapital einstuft, generell auch auf andere Finanzierungsinstrumente anzuwenden, die ebenfalls kumulativ zur Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn berechtigen. Da die Bestimmung aber bereits in der Vergangenheit von der Verwaltungspraxis und der herrschenden Lehre allgemein als eine grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers zur Abgrenzung von ertragsteuerlichem Eigen- und Fremdkapital verstanden wurde, kommt dieser Erweiterung des Wortlautes der Bestimmung lediglich klarstellender Charakter zu.

Die Verweisanpassungen in § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sollen aufgrund der geänderten Terminologie in § 8 Abs. 3 Z 1 erster und zweiter Teilstrich erfolgen und haben daher ebenfalls bloß klarstellenden Charakter.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1 Z 5 und § 10 Abs. 2 Z 2):

Aus Anlass der jüngsten Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, durch die Richtlinie 2014/86/EU, ABl. Nr. L 219 vom 08.07.2014 S. 40, soll künftig sowohl in § 10 Abs. 1 Z 5 als auch in § 10 Abs. 2 Z 2 ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 4 und § 26c Z 52):

§ 10 Abs. 3 Z 1 sieht die Möglichkeit vor, im Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung abzugeben. Nach geltender Rechtslage kann diese Willenserklärung zwar formlos, in zeitlicher Hinsicht jedoch spätestens bei Abgabe der erstmaligen Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der Beteiligung erfolgen. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen kann am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts ändern (VwGH 25.7.2013, 2012/15/0001).

Die geplanten Änderungen sollen einerseits eine verwaltungsökonomische Verfahrensabwicklung erleichtern, andererseits unnötige Härtefälle vermeiden:

Daher soll – entsprechend der bisherigen Praxis – der Steuerpflichtige nunmehr auch gesetzlich dazu verpflichtet werden, diese Option „in der Steuererklärung“ auszuüben. Die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit hat daher an der hiefür vorgesehenen Stelle in der Körperschaftsteuererklärung sowie durch Abgabe der entsprechenden Beilage K 10 zu erfolgen.

Um Härtefälle zu vermeiden, soll es dem Steuerpflichtigen jedoch gemäß der geänderten Fassung des § 10 Abs. 3 Z 2 künftig ermöglicht werden, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Abgabe der Körperschaftserklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung eine unterlassene Option zur Steuerwirksamkeit durch eine Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung sowie der entsprechenden Beilage K 10 nachzuholen oder eine irrtümlich abgegebene Option innerhalb dieser Frist zu widerrufen. Diese einmonatige Fallfrist steckt dabei den zeitlichen Rahmen für diese Berichtigungsmöglichkeit ab. Außerhalb dieser Frist ist daher auch weiterhin weder eine Nachholung einer unterlassenen Option noch ein Widerruf einer Option möglich.

Weiters soll dem Sinn und bisherigen Verständnis entsprechend (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2003, ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 274) – klargestellt werden, dass stets eine Bindungswirkung an die im Zeitpunkt der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung getroffene Entscheidung zur Steuerwirksamkeit oder zur Steuerneutralität besteht.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 1 Z 10):

§ 12 Abs. 1 Z 10 soll die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber empfangenden konzernzugehörigen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und vergleichbaren ausländischen Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen einschränken.

Die Änderung in lit. a soll klarstellen, dass für Zwecke der Anwendung dieses Abzugsverbotes zunächst festzustellen ist, wer „Empfänger“ der Zinsen oder Lizenzgebühren iSd Bestimmung ist. Als Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren iSd Bestimmung kommen dabei dem Grunde nach nur Steuersubjekte (somit Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekte) in Frage, da lediglich diesen Personen nach österreichischem Steuerrecht Einkünfte zugerechnet werden können. Bei Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren an Personengesellschaften (oder andere transparente Gebilde) sind daher als Empfänger entsprechend den österreichischen Grundsätzen der Einkünftezurechnung die dahinter stehenden Gesellschafter (bzw. Anteilseigner) anzusehen. Gemäß lit. a kommt das Abzugsverbot jedoch nur insoweit zur Anwendung, als es sich bei dem (oder den) Empfänger(n) um inländische oder vergleichbare ausländische juristische Personen des privaten Rechts handelt.

Im dritten Teilstrich der lit. c soll klargestellt werden, dass auch Steuerermäßigungen, die sich nicht ausschließlich auf Zinsen oder Lizenzgebühren beziehen, in den Anwendungsbereich des Abzugsverbots fallen können.

Durch die Erweiterung der lit. c um den vierten Teilstrich soll eine Anwendung des Abzugsverbotes auch dann erfolgen, wenn die empfangende Körperschaft zwar keiner Nicht- oder Niedrigbesteuerung im Sinne der bestehenden drei Teilstriche unterliegt, jedoch eine Steuerrückerstattung stattfindet, die dazu führt, dass auch die Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte unter 10% sinkt. Die Bestimmung kommt sowohl bei einer Steuerrückerstattung an die empfangende Körperschaft als auch bei einer Steuerrückerstattung an ihre Gesellschafter (so zB in Malta) zur Anwendung.

Beispiel:

Die österreichische A-GmbH zahlt Lizenzgebühren an eine in Staat Z ansässige Tochtergesellschaft. Der nominelle Steuersatz in Staat Z beträgt 35%. Bei der Ausschüttung an die Gesellschafter werden 6/7 (=30%) der Körperschaftsteuer erstattet. Unter Berücksichtigung der Steuerrückerstattung auf Anteilsinhaberebene beträgt die Steuerbelastung 5%. Das Abzugsverbot gemäß Teilstrich 4 kommt zur Anwendung.

Das Abzugsverbot gemäß drittem und viertem Teilstrich soll jedenfalls in jenem Wirtschaftsjahr greifen, in dem die Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren angefallen sind, wenn die Möglichkeit einer (späteren) Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne dieser beiden Teilstriche abstrakt besteht. Erfolgt jedoch innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen dieser Aufwendungen tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung – zum Beispiel weil keine Ausschüttung erfolgt – soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen stehen, den Abzug der Zinsen oder Lizenzgebühren nachträglich im Wege des § 295a BAO steuerlich geltend zu machen. Eine vorgenommene Steuerrückerstattung innerhalb dieses Zeitraumes ist immer vorrangig den österreichischen Zinsen und Lizenzgebühren zuzuordnen, weil § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c dritter Satz darauf abstellt, dass in den folgenden fünf Jahren nach Anfallen der Aufwendungen für die Zinsen oder Lizenzgebühren keine Steuerrückerstattung erfolgt, ohne vorzusehen, dass eine Steuerrückerstattung speziell auf die österreichischen Zinsen und Lizenzgebühren entfallen muss. Erfolgt eine Steuerrückerstattung auf Grund einer Ausschüttung ist es daher unmaßgeblich, ob in dem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn der empfangenden Körperschaft auch Erträge aus anderen Quellen als den österreichischen Zinsen oder Lizenzgebühren oder solche aus Jahren vor der Vereinnahmung dieser Zinsen oder Lizenzgebühren enthalten sind. Eine Zuordnung der Ausschüttung zu Erträgen ohne Österreichbezug soll daher nicht möglich sein; dies soll eine Umgehung des Abzugsverbots verhindern.

Durch die Änderung in § 12 Abs. 1 Z 10 vorletzter Satz soll klargestellt werden, dass für Zwecke der Anwendung dieses Abzugsverbotes stets auf den Nutzungsberechtigten abzustellen ist, wenn der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter ist. Dadurch soll die Anwendung des Abzugsverbotes auf den wirtschaftlichen Nutzungsberechtigten der Zins- oder Lizenzeinkünfte sichergestellt werden, sofern auf diesen selbst die weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. a, b und c zutreffen. Das Abzugsverbot kann daher auch nicht durch Zwischenschaltung konzernfremder Empfänger (wie etwa von konzernfremden natürlichen oder juristischen Personen) umgangen werden.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Nach der geltenden Fassung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a steht die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 sinngemäß jenen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu, die sog. „EU-Gesellschaften“ im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie sind, sofern die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Es entsprach bereits der bisherigen Verwaltungspraxis, diese Beteiligungsertragsbefreiung sinngemäß auch anderen im EU- oder EWR-Raum ansässigen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu gewähren. Damit wurde schon bisher den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit des AEU- sowie des EWR-Vertrages Rechnung getragen. Diese Praxis soll nunmehr auch gesetzlich verankert werden.

Daher soll künftig die Beteiligungsertragsbefreiung auf sämtliche beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die innerhalb des EU- oder EWR-Raumes im abkommensrechtlichen Sinne „ansässig“ sind, angewendet werden. Doppeltansässige EU-/EWR-Körperschaften, deren Ort der Geschäftsleitung in einem Staat außerhalb des EU- oder EWR-Raumes gelegen ist, können die Beteiligungsertragsbefreiung daher nicht in Anspruch nehmen.

Die EU-/EWR-Körperschaft muss außerdem entsprechend einem Typenvergleich einer inländischen Körperschaft vergleichbar sein. Sofern diese ausländische Körperschaft überdies einer inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaft vergleichbar ist, erstreckt sich die sinngemäße Beteiligungsertragsbefreiung nicht nur auf in- und ausländische Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6, sondern zusätzlich auch auf internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7.

Zu Z 3 und Z 5 (§ 21 Abs. 3 und § 26c Z 53):

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 21 Abs. 3 ist lediglich der Befreiungstatbestand gemäß § 21 Abs. 2 dritter Teilstrich sinngemäß auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht anzuwenden. Unterliegt ein inländischer Kapitalertrag aufgrund einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 nicht der beschränkten Steuerpflicht, erscheint es systematisch und teleologisch jedoch generell geboten, einen vergleichbaren ausländischen Kapitalertrag nicht der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen.

Daher sollen künftig insbesondere neben der Befreiungsbestimmung des § 21 Abs. 2 Z 3 auch die Befreiungsbestimmungen der Z 1 für ausländische Beteiligungserträge im Sinne des § 10 sowie der Z 6 auf Zuwendungen ausländischer Stiftungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster Teilstrich im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 sinngemäß anzuwenden sein. Überdies soll nunmehr auch die Befreiungsbestimmung der Z 4 für nicht KESt-pflichtige Kapitalerträge gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 und Z 3 zur Anwendung kommen, sofern diese dem Finanzierungsbereich einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zuzurechnen sind. Für Grundstücksveräußerungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 4 hat die Ausweitung der Befreiungsbestimmung keine praktische Bedeutung, da für diese lediglich eine sinngemäße Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 21 Abs. 2 Z 3 in Frage kommt.

Zu Z 4 (§ 24a Abs. 1):

Bei Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder ist gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung AbgÄG 2014 zwischen zuzurechnenden und im Jahr der Verlustzurechnung sofort berücksichtigbaren Verlusten zu unterscheiden. Ab der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 ist nämlich im Hinblick auf die Berücksichtigung von zuzurechnenden Verlusten eine 75%-Verwertungsgrenze anzuwenden.

Im Feststellungsbescheid des am ausländischen Gruppenmitglied finanziell ausreichend beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes bzw. Gruppenträgers sollen die gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz ermittelten „zuzurechnenden“ Verluste des untergeordneten ausländischen Gruppenmitglieds ausgewiesen werden, während über das Ausmaß der gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 zweiter Satz sofort berücksichtigbaren Verluste hingegen erst im Gruppenveranlagungsbescheid abgesprochen werden soll.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1, Z 3, Z 5 und Z 14 (§ 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich, § 9 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich, § 18 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich, und Teil 3 Z 27 lit. a):

§ 18 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich regelt Importeinbringungen nach einer vorangegangenen Exportumgründung oder nach einer Überführung ins Ausland (§ 6 Z 6 EStG 1988), die bei der übernehmenden Körperschaft nicht zur Festsetzung oder zur Entstehung der Steuerschuld geführt haben. In diesen Fällen der Rückeinbringung ist – an Stelle des gemeinen Wertes – bei der übernehmenden Körperschaft der fortgeschriebene Buchwert anzusetzen. Die Regelung hat vor Augen, dass die übernehmende Körperschaft mit jener Körperschaft ident ist, die ursprünglich den Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld gestellt hat oder bei der die Steuerschuld nicht entstanden ist.

Dabei können sich insbesondere im Konzern unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten ergeben: Erfolgt die Rückeinbringung nicht in die ursprünglich „exportierende“, sondern in eine ihr konzernzugehörige Körperschaft, wäre § 18 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich aufgrund des derzeitigen Wortlautes nicht anwendbar, weshalb es zum Ansatz des gemeinen Wertes käme. Deshalb soll der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich künftig auch jene Fälle erfassen, in denen die Rückeinbringung auf eine konzernzugehörige Körperschaft erfolgt. Die Frage nach einer späteren Festsetzung oder Entstehung der Steuerschuld stellt sich in diesen Fällen bei der ursprünglich „exportierenden“ Körperschaft folglich nicht mehr.

Beispiel:

Die inländische Körperschaft A bringt im Jahr X1 ihre 100%-ige Beteiligung an der inländischen Körperschaft B in die deutsche Körperschaft C ein (Buchwert 10, gemeiner Wert 100). Gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entsteht die Steuerschuld (90) anlässlich der Einbringung bei der Körperschaft A nicht. Im Jahr X5 bringt C die Beteiligung an B in die inländische D ein, die wiederum 100% der Anteile an A hält. Da die Steuerschuld bei der konzernzugehörigen Körperschaft A ursprünglich nicht entstanden ist, hat D die Beteiligung an B mit den fortgeschriebenen Buchwerten anzusetzen (10). Eine spätere Veräußerung der Beteiligung an B durch D würde bei A nicht zu einer Entstehung der Steuerschuld führen.

Dieselbe Gestaltungsmöglichkeit ist auch bei Importverschmelzungen nach einer vorangegangenen Exportumgründung oder Überführung ins Ausland (§ 6 Z 6 EStG 1988) denkbar, die bei der übernehmenden Körperschaft nicht zur Festsetzung oder zur Entstehung der Steuerschuld geführt haben. Deshalb soll auch der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich erweitert werden, um künftig auch Verschmelzungen auf konzernzugehörige Körperschaften der ursprünglich „exportierenden“ Körperschaft zu erfassen.

Beispiel:

Die inländische Körperschaft A bringt im Jahr X1 ihre italienische Betriebsstätte (Buchwert 10, gemeiner Wert 100) in die italienische Körperschaft B ein (Anrechnungsmethode im DBA Italien). A stellt gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld (90). Im Jahr X5 wird B auf die inländische Körperschaft C verschmolzen, an der A 100% der Anteile hält. Da bei der konzernzugehörigen Körperschaft A die Steuerschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, hat C die Betriebsstätte mit den fortgeführten Buchwerten anzusetzen. Aufgrund des Reimports kommt es auch bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung an B durch D nicht zu einer Festsetzung der Steuerschuld.

Zudem soll die für Einbringungen und Verschmelzungen vorgenommene Ausweitung auch für Umwandlungen in § 9 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich vorgenommen werden: Wurde die Steuerschuld für Vermögen, an dem ein Besteuerungsrecht Österreichs entsteht, bei einem Rechtsnachfolger oder einer konzernzugehörigen Körperschaft des Rechtsnachfolgers nicht festgesetzt bzw. ist diese Steuerschuld nicht entstanden, soll ein Ansatz zu den fortgeführten Buchwerten erfolgen.

Beispiel:

Die inländische Körperschaft A, die zu 100% an der inländischen Körperschaft C (Buchwert 10, gemeiner Wert 100) beteiligt ist, wird auf die deutsche Körperschaft B verschmolzen. Da anlässlich dieser Verschmelzung das Besteuerungsrecht Österreichs am Vermögen der übertragenden Körperschaft A eingeschränkt wird, stellt A gemäß § 1 Abs. 2 einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld (90). Im Jahr X5 wird B auf eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter – die Körperschaften D und E – jeweils zu 50% an B beteiligt sind, errichtend umgewandelt. Da die Steuerschuld zwar weder bei D noch E aber bei der konzernzugehörigen Körperschaft B als Gesamtrechtsnachfolgerin von A ursprünglich nicht festgesetzt worden ist, hat D die Beteiligung an B mit den fortgeschriebenen Buchwerten anzusetzen (10). Aufgrund des Reimports kommt es auch bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung an C durch die Personengesellschaft nicht zu einer Festsetzung der Steuerschuld.

Ob eine Konzernzugehörigkeit bereits im Zeitpunkt des „Exports“ bestand, soll für die Anwendung der Neuregelung unerheblich sein, weil diese ausschließlich auf den Zeitpunkt der nunmehrigen Einbringung, Verschmelzung bzw. Umwandlung abstellt. Dabei liegt eine Konzernzugehörigkeit auch dann vor, wenn die betreffende Körperschaft erst im Rückwirkungszeitraum gegründet wird.

Zu Z 2 und Z 12 (§ 5 Abs. 1 Z 5 und § 36 Abs. 3 Z 2):

Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Z 5 und § 36 Abs. 3 Z 2 erfasst derzeit nur „eigene Aktien“ der übernehmenden Körperschaft, die ausländischen Anteilsinhabern gewährt werden, nicht jedoch zB eigene GmbH-Anteile. Diese Einschränkung ist darauf zurückzuführen, dass die Gewährung eigener GmbH-Anteile bis zur Erweiterung durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 (BGBl. I Nr. 72/2007) unzulässig war. Es soll nunmehr auch gesetzlich klargestellt werden, dass die Bestimmungen bei der Gewährung sämtlicher „eigener Anteile“, und somit auch bei der Gewährung eigener GmbH-Anteile, anzuwenden ist.

Zu Z 6 und Z 7 (§ 18 Abs. 5):

Durch die Neuformulierung von § 18 Abs. 5 soll zunächst eine gesetzliche Klarstellung erfolgen: Wäre beim Einbringenden am Einbringungsstichtag im Falle einer Veräußerung § 30 Abs. 4 EStG 1988 nur eingeschränkt auf übertragene Grundstücke anwendbar, soll die Anwendung von § 30 Abs. 4 EStG 1988 auch bei der übernehmenden Körperschaft im Falle der Veräußerung gewahrt bleiben. Ging daher der Einbringung eine Einlage oder ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vor dem 1.4.2012 voraus, kann § 30 Abs. 4 EStG 1988 auf den Aufwertungsbetrag gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bzw. auf den Einlageteilwert gemäß § 4 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 bei der übernehmenden Körperschaft weiter angewendet werden. Zudem sollen die Regelungen zu Grundstücken des Altvermögens bei Einbringungen (§ 18 Abs. 5) und bei Zusammenschlüssen (§ 25 Abs. 5) sprachlich aneinander angeglichen werden.

Zu Z 4 und Z 14 (§ 16 Abs. 6 und Teil 3 Z 26):

Derzeit ermöglicht § 16 Abs. 6 – alternativ zur gespaltenen Betrachtung gemäß § 18 Abs. 5 – die wahlweise Sofortrealisierung der stillen Reserven von Grund und Boden des Altvermögens im Falle der „Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben“. Wird von diesem Aufwertungswahlrecht Gebrauch gemacht, sind die bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven beim Einbringenden pauschal nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 zu versteuern. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis soll mit der Änderung des Wortlautes ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt werden, dass das Wahlrecht zur Sofortrealisierung auch ausgeübt werden kann, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörender Grund und Boden anlässlich einer Einbringung von Mitunternehmeranteilen auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Das Wahlrecht kann auch bei Mitunternehmeranteilen – wie bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben – wirtschaftsgutbezogen ausgeübt werden.

Zudem soll durch die Neuformulierung der Anwendungsvoraussetzungen eine sprachliche Angleichung an § 18 Abs. 5, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 5 und § 29 Abs. 1 Z 2a erfolgen. Inhaltlich sollen von der eingeschränkten Anwendbarkeit von § 30 Abs. 4 EStG 1988 – wie bisher – folgende Fälle erfasst werden: Der Wechsel zur Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG 1988, wodurch Grund und Boden, der ohne Wechsel am 31.3.2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, steuerpflichtig wurde sowie Einlagen von Grundstücken, die ohne Einlage am 31.3.2012 nicht steuerverfangen gewesen wären. In diesen Fällen kann § 30 Abs. 4 EStG 1988 gem § 4 Abs. 3a Z 3 lit. c und Z 4 eingeschränkt auf den Aufwertungs- bzw. den Einlageteilwert weiter angewendet werden, während Wertsteigerung ab diesem Zeitpunkt nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfassen sind (vgl. die Erläuterungen zu Z 7 und Z 9).

Für Parteienvertreter, die im Falle der Selbstberechnung die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 zu entrichten haben und für deren Einbehaltung haften, soll die Rechtssicherheit künftig erhöht werden: In Einbringungsverträgen, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen werden, soll die Ausübung des Wahlrechts zur sofortigen Realisierung der stillen Reserven gemäß § 16 Abs. 6 festgehalten werden. Dadurch sollen Parteienvertreter ihr Haftungsrisiko für die Entrichtung der Immobilienertragsteuer künftig besser einschätzen können. Darüber hinaus sollen diese Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Einbringung bzw. im Falle einer späteren Veräußerung durch die übernehmende Körperschaft auch für die (sonstigen) Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft transparent sein.

Zu Z 8, Z 9 und Z 14 (§ 24 Abs. 3, § 25 Abs. 5 und Teil 3 Z 27 lit. a):

In § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 sollen Regelungen für Grundstücke des Altvermögens im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 verankert werden, die im Zuge eines Zusammenschlusses gemäß Art. IV ins Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen werden. Diese Regelungen orientieren sich an den Bestimmungen für die Behandlung von Grundstücken des Altvermögens, die im Zuge einer Einbringung gemäß Art. III ins Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft übertragen werden (§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 5). Wie bei Einbringungen soll auch bei Zusammenschlüssen eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden:

Es soll die Möglichkeit bestehen, sämtliche bis zum Zusammenschlussstichtag entstandenen stillen Reserven im Grund und Boden sofort beim Übertragenden – unter Anwendung von § 30 Abs. 4 EStG 1988 – aufzudecken und zu versteuern, soweit auf den Grund und Boden im Falle der Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs. 4 EStG 1988 anwendbar wäre (ganz oder eingeschränkt). Das Wahlrecht soll wirtschaftsgutbezogen ausgestaltet sein und daher für jeden Grund und Boden gesondert durch Ansatz des nach § 6 Z 14 EStG 1988 maßgebenden Wertes ausgeübt werden können. Wie bei der Einbringung soll auch beim Zusammenschluss die Ausübung des Sofortbesteuerungswahlrechts im Zusammenschlussvertrag festgehalten werden (vgl. die Erläuterungen zu Z 4). Wird im Rahmen eines Zusammenschlusses Grund und Boden des Privatvermögens übertragen, kann der Steuerpflichtige auch vom Sofortrealisierungswahlrecht gemäß § 24 Abs. 3 Gebrauch machen. Andernfalls kommt es – soweit eine Änderung der Zurechnung erfolgt – zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven und – soweit keine Änderung der Zurechnung erfolgt – zu einer anteiligen Einlage.

Alternativ dazu soll eine Regelung für unter Buchwertfortführung übertragene Grundstücke geschaffen werden: Wäre beim Übertragenden im Falle der Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs. 4 EStG 1988 für den gesamten Grund und Boden anwendbar, soll § 30 Abs. 4 EStG 1988 beim übertragenden Steuerpflichtigen einerseits hinsichtlich der bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen (Abs. 5 Z 1 erster Teilstrich), andererseits hinsichtlich der nach dem Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen im Ausmaß seiner noch vorhandenen Beteiligungsquote weiter anzuwenden sein (Abs. 5 Z 1 zweiter Teilstrich). Somit stellt im Ausmaß der nach dem Zusammenschlussstichtag noch vorhandenen Beteiligungsquote des übertragenden Steuerpflichtigen der Grund und Boden auch nach dem Zusammenschlussstichtag noch Altvermögen dar. Im Ausmaß der Beteiligungsquote der übrigen Gesellschafter stellt der Verwaltungspraxis entsprechend der Grund und Boden hingegen Neuvermögen dar, weshalb insoweit § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht anwendbar sein soll.

Damit wird auch der Unterschied zur Übertragung von Grund und Boden im Wege einer Einbringung sichtbar: Dabei ist § 30 Abs. 4 EStG 1988 nur hinsichtlich der bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven anwendbar; der Grund und Boden stellt bei der übernehmenden Körperschaft jedenfalls zur Gänze Neuvermögen dar und ist im Falle einer Veräußerung hinsichtlich der nach dem Einbringungsstichtag eintretenden Wertsteigerungen nach den allgemeinen Regelungen der Gewinnermittlung zu besteuern. Hingegen soll bei Übertragungen im Rahmen eines Zusammenschlusses die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 4 EStG 1988 auch hinsichtlich der nach dem Zusammenschlussstichtag entstandenen Wertsteigerungen aufrecht bleiben, soweit der Grund und Boden dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist. Anders als bei der Einbringung sollen die Regelungen zur Übertragung von Grund und Boden im Wege eines Zusammenschlusses daher eine Sphärentrennung zwischen dem Übertragenden und den anderen Gesellschaftern der Personengesellschaft, nicht aber zwischen dem Übertragenden und der Personengesellschaft vornehmen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (§ 4 Abs. 1 Gewinnermittlung) und die natürliche Person B schließen sich zu einem nach dem 31.3.2012 liegenden Stichtag zur A&B-OG zusammen. A überträgt sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grund und Boden (keine Steuerverfangenheit zum 31.3.2012; Verkehrswert zum Zusammenschlussstichtag: 1.000); B leistet eine Bareinlage. Das geplante Beteiligungsverhältnis von A und B beträgt jeweils 50%.

Da beim Übertragenden A § 30 Abs. 4 EStG 1988 zum Zusammenschlussstichtag gesamthaft anwendbar ist, ist der Teilwert des Grund und Bodens zum Zusammenschlussstichtag (1.000) in Evidenz zu nehmen.

Kommt es nach dem Zusammenschluss zu einer Veräußerung des Grund und Bodens um 2.200, gilt Folgendes:

-       A kann die Wertsteigerungen bis zum Zusammenschlussstichtag gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 ermitteln, wobei als Veräußerungserlös der in Evidenz genommene Teilwert gilt. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 140 (1.000*0,14).

-       A kann die Wertsteigerungen ab dem Zusammenschlussstichtag insoweit weiterhin gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 ermitteln, als ihm der Grund und Boden nach dem Zusammenschluss noch zuzurechnen ist. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 84 [(Veräußerungserlös 2.200 minus Teilwert im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 1.000)*0,5*0,14].

-       B muss die Wertsteigerungen ab dem Zusammenschlussstichtag – hinsichtlich seiner Beteiligungsquote – nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermitteln. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 600 [(Veräußerungserlös 2.200 minus Teilwert im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 1.000)*0,5].

Der Sondersteuersatz gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 3 EStG 1988 kann von A und B auf die von ihnen zu versteuernden stillen Reserven angewendet werden.

Wie § 18 Abs. 5 Z 1 (Einbringung) setzt auch § 25 Abs. 5 Z 1 für die Evidenzhaltung des Teilwertes die gesamthafte Anwendung von § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Zusammenschlussstichtag voraus. Bei bloß eingeschränkter Anwendbarkeit von § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Zusammenschlussstichtag (Einlage oder Wechsel der Gewinnermittlungsart vor dem 1.4.2012) soll gemäß § 25 Abs. 5 Z 2 jedoch § 30 Abs. 4 EStG 1988 ebenfalls für den das Grundstück Übertragenden weiter angewendet werden können. Wird somit in derartigen Fällen nicht bereits vom Sofortbesteuerungswahlrecht des § 24 Abs. 3 Gebrauch gemacht, ist bei späterer Veräußerung § 30 Abs. 4 EStG 1988 insoweit weiter anwendbar, als dieser auch bei Veräußerung am Zusammenschlussstichtag anwendbar gewesen wäre.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (§ 5 Gewinnermittlung) und die natürliche Person B schließen sich zu einem nach dem 31.3.2012 liegenden Stichtag zur A&B-OG zusammen. A überträgt sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grund und Boden (ursprüngliche Anschaffungskosten: 100; Verkehrswert zum Zusammenschlussstichtag: 1.500); B leistet eine Bareinlage. A führte in seinem Einzelunternehmen in der Vergangenheit einen Wechsel der Gewinnermittlung durch; der Teilwert von Grund und Boden im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung betrug 1.000.

Das geplante Beteiligungsverhältnis von A und B beträgt jeweils 50%.

Für den Grund und Boden war gem § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012 der Teilwert im Zeitpunkt des Gewinnermittlungswechsels anzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 kann § 30 Abs. 4 EStG 1988 weiter angewendet werden, wobei der Aufwertungsteilwert an die Stelle des Veräußerungserlöses tritt.

Kommt es später zu einer Veräußerung des Grund und Bodens um 2.200, gilt Folgendes:

-       A kann die Wertsteigerungen bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 ermitteln; die Regelung des § 4 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist auch nach dem Zusammenschluss weiterhin anzuwenden. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit in diesem Fall 140 (1.000*0,14).

-       A hat die Wertsteigerungen, die ab dem Wechsel der Gewinnermittlungsart bis zum Zusammenschlussstichtag eingetreten sind, nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 500 (Teilwert im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 1.500 minus Aufwertungsteilwert 1.000).

-       A und B haben die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag – ihren Beteiligungsquoten entsprechend – ebenfalls nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 700 (Veräußerungserlös 2.000 minus Teilwert zum Zusammenschlussstichtag 1.500; somit für A und B jeweils 350).

Der Sondersteuersatz gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 3 EStG 1988 kann von A und B auf die von ihnen zu versteuernden stillen Reserven angewendet werden.

Werden im Rahmen eines Zusammenschlusses Grundstücke des Privatvermögens übertragen, soll § 25 Abs. 5 – soweit keine Änderung der Zurechnung erfolgt – sinngemäß angewendet werden.

Zu Z 10, Z 11 und Z 14 (§ 29 Abs. 1 Z 2a, § 30 Abs. 4 und Teil 3 Z 27 lit. a):

Es soll eine Regelung für Grundstücke des Altvermögens verankert werden, die im Zuge der Übertragung von teilungsfähigem Vermögen von einer Personengesellschaft auf Nachfolgeunternehmer übergehen (§ 30 Abs. 4). Die Bestimmung orientiert sich – wie auch die Regelungen für den Zusammenschluss – an den für die Einbringung vorgesehenen Grundsätzen für die Behandlung von Grundstücken des Altvermögens. Die Neuregelung soll mit der für Realteilungen gesetzlich vorgesehenen Vorsorgemaßnahme gegen die endgültige Verschiebung von Steuerlasten – der Bildung von passiven und aktiven Ausgleichsposten – kombiniert werden (§ 29 Abs. 1 Z 2a).

Für Grundstücke und Kapitalvermögen, die einem 25%-igen Sondersteuersatz unterliegen, soll in § 29 Abs. 1 Z 2a ein gesonderter Ausgleichsposten geschaffen werden, der auf fünfzehn Jahre verteilt werden soll. Die gewinnerhöhende Auflösung eines für solche Wirtschaftsgüter gebildeten passiven Ausgleichpostens soll ebenfalls zu einem 25%-igen Sondersteuersatz möglich sein. Die gewinnmindernde Auflösung eines für solche Wirtschaftsgüter gebildeten aktiven Ausgleichpostens soll – unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit. c und d EStG 1988 – vorrangig zu einer Verrechnung dieses Aufwands mit sondersteuersatzbesteuerten Einkünften führen. Soweit eine solche Verrechnung nicht möglich ist und ein negativer Überhang verbleibt, soll ein Ausgleich nur zur Hälfte mit nicht sondersatzbesteuerten Einkünften möglich sein.

Alternativ zur Vorsorge über diesen gesonderten Ausgleichsposten soll auch aus Vereinfachungsgründen – wie auch bei der Einbringung und beim Zusammenschluss – eine Sofortrealisierung des Grundstückes vorgenommen werden können (§ 29 Abs. 1 Z 2a letzter Satz).

Wird das Sofortrealisierungswahlrecht nicht in Anspruch genommen und befinden sich im Teilungsvermögen Grundstücke, soll der neuen Bestimmung des § 30 Abs. 4 zufolge § 30 Abs. 4 EStG 1988 insoweit bei der Bildung von Ausgleichsposten berücksichtigt werden können, als am Teilungsstichtag § 30 Abs. 4 EStG 1988 anwendbar wäre. Die im gesonderten Ausgleichsposten zu berücksichtigenden stillen Reserven können daher insoweit pauschal mit 14% des Teilwerts am Realteilungsstichtag angesetzt werden.

Im Falle einer späteren Veräußerung soll für die das Grundstück übernehmenden Nachfolgeunternehmer – entsprechend der Regelung zum Zusammenschluss – für das Fortbestehen der Altvermögenseigenschaft zwischen Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag (erster Teilstrich) und Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag (zweiter Teilstrich) unterschieden werden:

-       Für Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag haben die das Grundstück übernehmenden Nachfolgeunternehmer § 30 Abs. 4 EStG 1988 insoweit anzuwenden, als § 30 Abs. 4 EStG 1988 auch bereits bei der Bildung des Ausgleichsposten berücksichtigt wurde.

-       Für Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag bleibt die Altvermögenseigenschaft insoweit aufrecht, als den übernehmenden Nachfolgeunternehmern das Grundstück bereits vor dem Teilungsstichtag zuzurechnen war. Soweit den übernehmenden Nachfolgeunternehmern das Grundstück vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war (übernommene Beteiligungsquoten der anderen Nachfolgeunternehmer), stellt dieses Neuvermögen dar; eine pauschale Einkünfteberechnung gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist dafür folglich nicht möglich.

Beispiel:

Die natürlichen Personen A und B sind zu 50% an der AB-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der AB-OG befindet sich Grund und Boden (Buchwert: 50), der am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war (Altvermögen). Zum Stichtag 31.12.2015 wird die AB-OG auf ihre beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt, wobei A den Grund und Boden übernimmt (gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 100).

Hinsichtlich des Grund und Bodens ergeben sich folgende Rechtsfolgen für die Nachfolgeunternehmer A und B:

Da es sich bei dem im Teilungsvermögen befindlichen Grund und Boden um Altvermögen im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 handelt, werden die stillen Reserven dafür mit 14% des Verkehrswerts, das sind 14, festgesetzt und in der Höhe der verschobenen Reserven (7) im gesonderten Ausgleichsposten gemäß § 29 Abs. 1 Z 2a berücksichtigt. Dieser Ausgleichsposten ist bei B über fünfzehn Jahre verteilt zum Sondersteuersatz gewinnerhöhend aufzulösen und beim übernehmenden A auf fünfzehn Jahre unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit. c und d EStG 1988 abzusetzen.

Kommt es später zu einer Veräußerung des Grund und Bodens durch A um 200, hat A zunächst für alle Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag (gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 100 minus Buchwert von 50 = 50) § 30 Abs. 4 EStG 1988 anzuwenden; für alle Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag, die seiner Beteiligungsquote am Grundstück vor der Realteilung entsprechen (Veräußerungserlös 200 minus gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 100 = 100*0,5 = 50), kann A § 30 Abs. 4 EStG 1988 weiter anwenden. Der Veräußerungserlös für diese Wertsteigerungen wird pauschal mit 21 (150*0,14) angesetzt. Für die Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag, die den Quoten der anderen Mitunternehmer vor dem Teilungsstichtag entsprechen (Veräußerungserlös 100 minus neuem Buchwert 50 = 50) hat A die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze anzuwenden. Jedenfalls kann der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 angewendet werden. Die Steuerlast beträgt demnach für A 17,75 [5,25 (21*0,25) + 12,5 (50*0,25)].

Werden jedoch eine Mehrzahl von Altgrundstücken auf mehrere Nachfolgeunternehmer übertragen, kann für Zwecke der Zurechnung eine verkehrswertmäßige Betrachtung für alle zu übertragenden Grundstücke angestellt werden.

Beispiel:

Die natürliche Personen A und B sind zu 50% an der AB-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der AB-OG befinden sich zwei Grundstücke, wobei beide Grundstücke einen Verkehrswert in Höhe von 70 aufweisen und zur Gänze Altvermögen darstellen. Zum Stichtag 31.12.2015 wird die AB-OG auf ihre beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt, wobei A das Grundstück 1 und B das Grundstück 2 übernimmt. Bei Gesamtbetrachtung des Altvermögens sind A und B bereits vor der Realteilung jeweils in Höhe von 70 an diesem Grundvermögen beteiligt; daran ändert sich durch die Realteilung nichts. Aus diesem Grund können sowohl A als auch B nach der Realteilung § 30 Abs. 4 EStG 1988 auf das jeweils von ihnen übernommene Grundstück ganz anwenden.

Wäre § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag nur eingeschränkt anwendbar (Einlage oder Wechsel der Gewinnermittlungsart vor dem 1.4.2012), kann auch nur insoweit eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Ausgleichspostens erfolgen. In dieser Höhe schlägt die pauschale Berechnung auch bei der späteren Veräußerung durch.

Soweit § 30 Abs. 4 EStG 1988 bei der Berechnung der Ausgleichsposten nicht berücksichtigt wird, kann auch im Rahmen der späteren tatsächlichen Veräußerung des Grundstücks durch die übernehmenden Nachfolgerunternehmer § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht mehr angewendet werden.

Soweit § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag nicht anwendbar ist, soll bei sämtlichen Nachfolgeunternehmern gegen eine Verschiebung stiller Reserven ebenfalls durch die Bildung von gesonderten Ausgleichsposten gemäß § 29 Abs. 1 Z 2a vorgesorgt werden, deren Höhe ist jedoch nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln.

Zu Z 13 (§ 38d Abs. 5):

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt. Die Bestimmung des § 38d Abs. 5 soll entfallen, weil sie keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Zu Z 14 (Teil 3 Z 27 lit. b):

Bei Entstehung des österreichischen Besteuerungsrechts an Vermögen, an dem in der Vergangenheit eine Umgründung bzw. eine Betriebsstättenüberführung zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts geführt hat, soll es zur Vermeidung von Gestaltungen im Konzern ebenfalls zu einem Ansatz der fortgeschriebenen Buchwerte an Stelle des „step-up“ kommen. In diesen Fällen kam es – mangels zeitlichen Anwendungsbereichs der Bestimmungen zur Nichtfestsetzung – noch nicht zu einer Nichtfestsetzung bzw. Nichtentstehung der Steuerschuld, weshalb eine sinngemäße Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich, § 9 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich und § 18 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich durch die Neuregelung sichergestellt werden soll.

Artikel 5 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1a (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b):

Die bisher bereits bestehende Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalgebühren für das Bundesverwaltungsgericht soll auch auf die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt werden. Aufgrund der bereits bestehenden Verordnungsermächtigung erging am 20. Dezember 2013 die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 490/2013). Die Verordnung bringt sowohl dem Bürger als auch dem Bundesverwaltungsgericht Vorteile: Durch den Entfall der Vergebührung jeder einzelnen vorgelegten Schrift (Eingaben und Beilagen) und durch Festsetzung des pauschalen Betrages hat der Bürger Kenntnis von der exakt anfallenden Gebühr und das Bundesverwaltungsgericht muss nicht jede einzelne im Verfahren anfallende Schrift auf ihre zutreffende Vergebührung prüfen.

Aus diesen Überlegungen sollen Pauschalgebühren auch für die Eingaben (und Beilagen) an die Verwaltungsgerichte der Länder festgesetzt werden können.

Da der Vollzug des Gebührengesetzes dem Bundesminister für Finanzen obliegt, soll die bisher bestehende Ermächtigung für die Bundesregierung zur Erlassung der Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen ersetzt werden.

Zu Z 1b und Z 3 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 1 – 4 und § 37 Abs. 34):

Der Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 154 vom 06.06.2013 S. 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, ist am 5. Oktober 2009 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen sind seit dem 5. April 2010 unmittelbar im Visumverfahren bezüglich Schengen-Visa (Kategorien A und C) anwendbar und derogieren seit diesem Tag den Bestimmungen des Gebührengesetzes betreffend Schengen-Visa (Artikel 16 Visakodex). Zudem wurden die Visumkategorien B und D+C abgeschafft.

Hinsichtlich aller Visa mit Ausnahme der Visa D (Visa für den längerfristigen Aufenthalt – nationale Visa) sind somit die Bestimmungen des Visakodex unmittelbar anzuwenden. Im Hinblick auf den Verordnungscharakter des Visakodex ist eine Umsetzung in nationales Recht unzulässig. Lediglich Bestimmungen betreffend die nationalen Visa D sind im Gebührengesetz festzuschreiben.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird nunmehr eine Anpassung an die im Konsulargebührengesetz bereits bestehende Gebühr für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum D) vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 2):

Mit der expliziten Anführung von ausländischen Kredit- und Finanzinstituten, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG befugt sind, soll eine Klarstellung erfolgen. Es erfolgt somit im Hinblick auf die Gebührenbefreiung eine Gleichbehandlung von ausländischen zur Ausübung von Bankgeschäften berechtigten Instituten und inländischen Kreditinstituten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1, 2, 4, 5 und 8 (§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1 und 6, § 23, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 60 Abs. 35):

Durch die Änderungen werden die Aufsichtsbestimmungen harmonisiert. Aufsichtsmaßnahmen betreffen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind. Weiters wird klargestellt, dass Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Finanzen in Bescheidform erfolgen können. Damit soll eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel und eine „genaue Überwachung“ durch die Glücksspielaufsicht des Bundesministers für Finanzen nach den unionsrechtlichen Vorgaben sichergestellt werden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuGH 3.6.2010, C-203/08, Sporting Exchange; EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer). Dies stellt ein transparentes, nachvollziehbares und rechtsstaatliches Verfahren sicher.

Zu Z 3 und 8 (§ 21 Abs. 7 und § 60 Abs. 35):

Die Bestimmungen über die Erlassung von Konzessionsbescheiden werden harmonisiert, indem § 21 Abs. 7 an § 14 Abs. 4 inhaltlich angeglichen wird.

Zu Z 6 und 8 (§ 52 Abs. 1 Z 5 und § 60 Abs. 35):

Durch die Aufnahme der Verweise auf § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 soll sichergestellt werden, dass Verstöße gegen die Verordnungen des Bundesministers für Finanzen zu bestrafen sind.

Zu Z 7 und 8 (§ 56 Abs. 3 und § 60 Abs. 35):

Der Begriff „verantwortungsvolle Werbung“ lässt Auslegungsspielraum offen. Daher soll im Rahmen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen eindeutig festgelegt werden, was unter „verantwortungsvoller Werbung“ zu verstehen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, wonach Werbung informativ wirken, aber nicht aggressiv soll (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Placanica). Sie kann sehr wohl zielgruppenorientiert sein, damit nicht das illegale Glücksspiel beim Konsumenten deutlich attraktiver erscheint. Die Form zulässiger Werbung sollte auch im Verhältnis zum verbundenen Suchtrisiko und zum wirtschaftlichen Gefährdungspotential des jeweiligen Spieles gewählt werden dürfen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 4 Abs. 1 Z 11:

Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Z 11 werden jene Verfügungen von Anwartschaftsberechtigten über Abfertigungsbeträge, die durch § 17 BMSVG eingeräumt werden, versicherungssteuerfrei gestellt; Entgelte für eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge sind generell steuerfrei.

Bisher war unbestritten, dass Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung) sowie § 108 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Überweisung der Ansprüche an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung) steuerfrei waren. Unklar war hingegen die versicherungssteuerliche Beurteilung einer Verfügung nach Z 3 lit. c EStG 1988 (Überweisung der Ansprüche an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG).

Nunmehr soll der Kreis der versicherungssteuerfreien Verfügungen gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 durch ausdrückliche Nennung klargestellt werden und dabei auch Z 3 lit. c EStG 1988 aus folgenden Gründen umfassen:

Eine Gleichstellung von privater (prämienbegünstigter) Pensionsvorsorge und Pensionskassenvorsorge erfordert es, dass nicht nur die Übertragung der Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge an eine Pensionszusatzversicherung versicherungssteuerfrei ist, sondern auch die Übertragung an eine Pensionskasse.

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wurde als Ergänzung der im BMSVG geregelten „Abfertigung Neu“ geschaffen. Da die Übertragung einer Abfertigung an die Pensionskasse versicherungssteuerfrei ist, soll auch die Übertragung des „Zwillings“ – also der Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge – an eine Pensionskasse versicherungssteuerfrei sein.

Zu Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu § 6 Abs. 3 und 4:

Die Änderung – Verschiebung des zweiten Satzes des Abs. 4 in den Abs. 3 – soll der Klarstellung dienen, weil der Selbstberechnungs- und somit Besteuerungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer das Kalendervierteljahr ist (§ 6 Abs. 3 erster Satz) und daher auch Festsetzungen gemäß § 201 BAO sich nur auf das jeweilige Kalendervierteljahr beziehen können.

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 158 Abs. 4d)

Als Folge der Aufhebung des § 140 Abs. 3 StPO durch den VfGH (1.10.2013, G 2/2013) erweist sich eine ausdrückliche Ermächtigung als erforderlich, abgabenrechtlich bzw. monopolrechtlich bedeutsame Umstände, die der Kriminalpolizei, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in nach der StPO geführten Ermittlungsverfahren bekannt werden, der für die Durchführung von Abgaben- bzw. Monopolverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.

Gemäß § 76 Abs. 4 zweiter Satz StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 hat eine solche Übermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.

Vergleichbare Bestimmungen sind auch im FinStrG vorgesehen.

Zu Z 2 und 6 (§§ 188 Abs. 4 lit. d und 323 Abs. 44)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsrichtigen Erhebung von Ertragsteuern soll – korrespondierend zu § 2 Abs. 4 EStG 1988 – die Ausnahmeregelung (§ 188 Abs. 4 lit. d) in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt werden. Dementsprechend soll – dem allgemeinen Grundsatz des Abs. 1 entsprechend – bei hohen Auftragswerten ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Maßstab soll dabei der bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert sein. Für den Betrag von 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigende Auftragswerte soll die Ausnahmebestimmung nicht mehr gelten. Der im Rahmen des Verfahrens nach § 188 erfolgende einheitliche Abspruch über den Gewinn oder Verlust der GesBR verhindert damit Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen.

Die Neuregelung soll erstmalig für Feststellungen anzuwenden sein, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach Ablauf des Jahres 2014 beginnen, wenn nach Ablauf dieses Jahres die Auftragsvergabe erfolgt ist und dabei ein Auftragswert von mehr als 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart wird. Damit werden im Ergebnis jene Arbeitsgemeinschaften erfasst, die anlässlich einer Auftragsvergabe nach Ende des Jahres 2014 begründet werden.

Zu Z 3 (§ 240a)

Im Interesse der Verfahrensökonomie (Erleichterungen einer geordneten Abarbeitung der Anträge) sollen Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung eingebracht werden können. Da eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern bzw. eine Anrechnung oder Rückerstattung der einbehaltenen KESt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Veranlagung und damit auch erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres möglich ist, führt diese Bestimmung zu keiner Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten.

Zu Z 4 (§ 264 Abs. 1 und 4)

Ist aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, so soll ein inhaltlicher Mangel im Sinn des § 85 Abs. 2 vorliegen. Das Mängelbehebungsverfahren obliegt zwar dem Verwaltungsgericht, allerdings steht diese Zuständigkeit der Verpflichtung der Abgabenbehörde, bei unklaren Eingaben ihren Inhalt zu ermitteln, nicht entgegen. Diese Pflicht ergibt sich auch aus § 265 Abs. 1 („[…] nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen […]“).

Ebenso wie nach § 274 Abs. 3 für Formalerledigungen von Beschwerden soll auch für derartige Erledigungen von Vorlageanträgen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können. Dies gilt zufolge § 274 Abs. 5 auch dann, wenn die Entscheidung keinem Senat, sondern einem Einzelrichter obliegt.

Zu Z 5 (§ 284 Abs. 2)

Nach dem Vorbild des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG soll auch in der BAO ausdrücklich geregelt sein, wie über eine Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgericht abzusprechen ist, wenn die säumige Abgabenbehörde den Bescheid erlässt bzw. erlassen hat. In solchen Fällen soll das Verwaltungsgericht das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einstellen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 1 Z 3):

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einbehaltung der rückzuzahlenden Steuer nicht zu Unrecht erfolgt ist.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 3):

Die Änderung in § 21 Abs. 3 AVOG 2010 ist lediglich eine Zitierungsanpassung.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1):

Die neue Z 2 stellt sicher, dass für Maßnahmenbeschwerden (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen.

Für solche Maßnahmenbeschwerde gilt nicht die BAO, sondern das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (zB deren §§ 7 Abs. 4 Z 3 und 9).

Zu Artikel 12 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 30a):

Der nach der geltenden Rechtslage gänzliche Ausschluss der Abgabenerhöhung für von den Zollämtern zu erhebende Abgaben erweist sich als nicht sachgerecht. Es soll daher auch für Zollämter die Möglichkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung eingeräumt werden. Ausgenommen sollen aber weiterhin jene Abgaben bleiben, für deren Verkürzung das Gesetz eine Mindestgeldstrafe vorsieht, sowie für Eingangs- und Ausgangsabgaben. Für letztere sind die bestehenden Vereinfachungsmaßnahmen wie die Strafverfügung nach § 146 oder die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG ausreichend. Auf den Verfall von Monopolgegenständen soll ungeachtet der Straffreiheit erkannt werden.

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 6):

Die Möglichkeit des Antrags auf Fristsetzung stellt ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung dar. Um diesem Zweck gerecht zu werden, soll daher auch die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit fristgebunden sein. Da weiters nunmehr das Bundesministerium für Finanzen zur Fristsetzung zuständig ist, müssen zur Wahrung der Unabhängigkeit des Spruchsenates und dessen Vorsitzenden diese weisungsfrei gestellten Organe von einer administrativen Fristsetzung ausgeschlossen werden.

Zu Z 3 (§ 98 Abs. 5):

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 1.10.2013, G2/2013, § 140 Abs. 3 StPO wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz mit Ablauf des 31.10.2014 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Ermächtigung zur Datenübermittlung in den Materiengesetzen der Datenverwender zu regeln ist. Die vorgeschlagene Bestimmung soll der Klarstellung dienen und die rechtliche Grundlage für die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten schaffen, die im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch den Verweis auf § 76 Abs. 4 erster und zweiter Satz StPO ist sichergestellt, dass die Datenübermittlung nur erfolgt, wenn deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist und datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteressen im Einzelfall den Übermittlungszweck nicht überwiegen.

Die Normierung einer gesetzlichen Durchbrechung des Grundrechtes auf Datenschutz ist unter anderem zulässig, wenn sie zum Zwecke wichtiger öffentlicher Interessen erfolgt, wozu auch das wirtschaftliche Wohl des Landes zählt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die strafrechtliche Sicherung der korrekten Abgabenerhebung dient zweifellos dem wirtschaftlichen Wohl des Landes und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Somit handelt es sich bei der vorgeschlagenen Bestimmung um eine zulässige Ermächtigung zur Datenübermittlung.

Zu Z 4 lit. a und 4 (§ 99 Abs. 1 und 6):

Im Hinblick auf § 99 Abs. 1 und 6 hat sich aus der Praxis die Notwendigkeit ergeben, die Art der Zurverfügungstellung von Daten einer klareren Regelung zuzuführen. Demnach sind die Daten der Finanzstrafbehörde so zu übermitteln, dass diese auch elektronisch weiterverarbeitet werden können, beispielsweise in Form von Dateien gängiger Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme. Im Falle einer allgemeinen Auskunftseinholung nach Abs. 1 soll dies von der Zumutbarkeit für die Auskunftsperson abhängig sein.

Zu Z 4 lit b (§ 99 Abs. 3a):

§ 99 Abs. 3 wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 92/2002 eingefügt, nachdem aufgrund der Privatisierungen auf dem Post- und Telekomsektor die in § 120 normierte Amtshilfe nicht mehr anwendbar war. Aus den Materialien zum Initiativantrag (666/A BlgNR XXI. GP) geht hervor, dass die Regelung „dem § 53 SPG nachgebildet“ wurde. Die nunmehr vorgeschlagene Einfügung des Absatzes 3a in § 99 stellt somit grundsätzlich ein weiteres Nachvollziehen der in § 53 SPG enthaltenen Auskunftsverpflichtungen dar.

Mit den Änderungen erfolgen Anpassungen an die Entwicklungen auf dem Post- und Telekommunikationssektor. § 99 Abs. 3 bildet in der geltenden Fassung zwar die Grundlage für die Beauskunftung von Stammdaten, geht aber im Falle der Verwendung dynamischer IP-Adressen durch die dafür notwendige Zwischenauswertung von Verkehrsdaten im Sinne des § 92 Abs. 2 Z 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 oder Zugangsdaten gemäß § 92 Abs. 2 Z 4a TKG 2003 ins Leere.

§ 99 Abs. 3a Z 1 soll daher Auskünfte über die IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung zum Zweck der Beauskunftung von Stammdaten des Benutzers nach § 99 Abs. 3a Z 2 gleich wie bei Festanschlüssen ermöglichen. Unter „bestimmter Nachricht“ ist, wie vom VfGH in B 1031/11 vom 29. Juni 2012 ausgeführt, eine Nachricht zu verstehen, die der Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Unter „Nachricht“ ist im Sinne der Begriffsdefinition des § 92 Abs. 3 Z 7 TKG 2003 jede Information zu verstehen, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Davon nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.

Die geplante Regelung bringt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10a StGG mit sich, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 29. Juni 2012, B 1031/11) durch dieses die Vertraulichkeit der Telekommunikation und somit der Inhalt der auf diesem Weg weitergegebenen Nachricht, nicht aber sämtliche anderen damit zusammenhängenden Daten geschützt werden. Ebenso wird damit keine über die Speicherverpflichtungen des TKG 2003 hinausgehende Pflicht zur Datenspeicherung begründet. Die Auskunftspflicht besteht daher ausdrücklich nur insoweit, als die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden dürfen. Diese Bestimmung erweitert insoweit als lex specialis et posterior den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 5 TKG 2003.

Allerdings soll die Möglichkeit zur Beauskunftung von Informationen über IP-Adressen auf vorsätzliche Finanzvergehen mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten beschränkt werden. Darüber hinaus soll eine Auskunft nach Abs. 3a die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, somit eines unabhängigen Richters des Dienststandes, erfordern. Um das Rechtschutzbedürfnis der Betroffenen zu wahren, ist analog zu § 138 Abs. 5 StPO weiters die Zustellung der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates an den Beschuldigten vorzunehmen. Gegen eine Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 3a steht dem Beschuldigten somit eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 152 zu. Der die Finanzstrafbehörden in ihrer gesamten Tätigkeit bindende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 57 Abs. 5 gewährleistet schließlich, dass solche Anfragen nur gestellt werden dürfen, wenn sie mit der Bedeutung der Tat vereinbar sind, als gelindestes Mittel zum Einsatz kommen und die Informationen nicht auf andere Weise erlangt werden können.

Zu Z 4 lit. c (§ 99 Abs. 4)

In § 99 Abs. 4 sollen nunmehr auch Paketdienste aufgenommen werden, da deren Leistungen mit denen der Postdienstleister vergleichbar sind. Weiters soll die Art der Daten, die seitens der Betreiber von Post- und Paketdiensten zu beauskunften sind, verdeutlicht werden. Dadurch wird die bisher sehr weit und zu unbestimmt gefasste Regelung des § 99 Abs. 4 präzisiert, ohne über ihren bisherigen Umfang hinauszugehen. Als weitere Auskünfte, die nicht in der Aufzählung genannt sind, kommen etwa die Anzahl von Postsendungen aus dem Ausland zur Ermittlung wegen Umsatzsteuerverkürzungen in Betracht, wie sie in § 27 Abs. 6a UStG für die Abgabenbehörden vorgesehen sind.

Zu Z 4 lit. d (§ 99 Abs. 5):

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Berechtigungen der Finanzstrafbehörde zur Identitätsfeststellung soll sie auch berechtigt sein, von Beschuldigten und Verdächtigen Papillarlinienabdrucke abzunehmen. Diese Maßnahme soll allerdings an die Voraussetzung gebunden sein, dass sie für die Aufklärung eines in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden, somit bedeutenderen Finanzvergehens zweckdienlich ist. Weiters ist die Abnahme von Papillarlinien nur zulässig, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person Spuren hinterlassen haben könnte (zB. an geschmuggelten Waren, die Gegenstand eines Finanzvergehens sind), und die Maßnahme der Aufklärung des damit zusammenhängenden Finanzvergehens erforderlich ist. Da die abgenommenen Fingerabdrücke nach rechtskräftiger Erledigung des Finanzstrafverfahrens vernichtet werden sollen, ist sichergestellt, dass diese nicht der automatisierten Weiterverarbeitung dienen.

Die Maßnahme darf jedenfalls nur entsprechend dem im § 57 Abs. 5 umschriebenen Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatz vorgenommen werden.

Zu Z 5 lit. a und b (§ 120 Abs. 1 und 2):

Der Entfall der Post- und Telegraphenverwaltung in Abs. 1 ist redaktionell bedingt, zumal der Verweis mit der Ausgliederung der Post und Telekom Austria AG seit 1.5.1996 aufgrund des Wegfalles des Behördenstatus obsolet geworden ist. Ebenso wird die Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank der geänderten Rechtslage nach der Euro-Einführung bzw. dem Inkrafttreten des Devisengesetzes 2004 angepasst.

Neugefasst wird die Textierung der Bestimmung auch dahingehend, dass nun nicht mehr „unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben“, sondern „Unterstützung“ vorgesehen ist. Damit wird die terminologische Weiterentwicklung der korrespondierenden Regelung des § 76 Abs. 1 StPO (§ 26 Abs. 1 StPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz 2005) nachvollzogen, welche ursprünglich die gleiche Wortfolge enthielt. „Unterstützung“ geht jedenfalls über den bisherigen Terminus „Ersuchschreiben“ hinaus: das Recht, um Unterstützung zu ersuchen, und die Pflicht, derartige Ersuchen zu beantworten, hängen nicht davon ab, dass diese schriftlich gestellt werden (vgl. zu § 26 StPO, AB 359 BlgNR XVII. GP). Die Ergänzung der Körperschaften öffentlichen Rechts um Anstalten präzisiert die Regelung insoweit, als davon auch von Gebietskörperschaften betriebene Schulen und Krankenanstalten umfasst sind.

Zu Z 5 lit. c (§ 120 Abs. 3):

Mit der Ergänzung dieser Bestimmung soll die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit der elektronischen Abfrage von für Ausschreibungs- und Fahndungsmaßnahmen erforderlichen Daten (§ 57 Abs. 1 Z 1 bis 6, 10, 11 und 12 SPG, Sachenfahndung gemäß § 57 Abs. 2 SPG, § 22b Abs. 2 Passgesetz 1992 sowie § 55 Abs. 4 WaffG) durch die Finanzstrafbehörden sowie der Übermittlung der nach dem SPG erfassten Daten an die Finanzstrafbehörden geschaffen werden. Bereits nach der bestehenden Rechtslage sind Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme vorgesehen und können diese Daten in der zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 SPG erfasst werden. Weiters besteht für die Finanzstrafbehörden gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG die Berechtigung einer Personen- und Sachenfahndung zur Durchsetzung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, wofür auch entsprechende Auskünfte aus der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden zu übermitteln sind. Schließlich sieht § 7 ZollR-DG weitgehende Berechtigungen für die Organe der Zollbehörden zur Abfrage von Daten der Sicherheitsbehörden vor. Mit dem vorgeschlagenen § 120 Abs. 3 FinStrG soll nunmehr eine ausdrückliche Ermächtigung zur Übermittlung der für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlichen Daten geschaffen werden. Die dafür in Betracht kommenden Datenanwendungen sollen explizit angeführt und so eine klare Abgrenzung auf die für die Finanzstrafrechtspflege relevanten Daten vorgenommen werden. Weiters soll eine entsprechende Abfrage nur zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts von in die Zuständigkeit eines von einem Richter des Dienststandes geleiteten unabhängigen Spruchsenats fallenden Finanzvergehen zulässig sein, sodass weniger schwerwiegende Vergehen von einer solchen Maßnahme ausgenommen sind. Überdies ist auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 57 Abs. 5) zu beachten.

Zu Z 5 lit. d (§ 120 Abs. 4):

Im Gegensatz zu § 76 StPO enthielt das Finanzstrafgesetz bis dato keine explizite Regelung über den Verkehr mit ausländischen Behörden im Zusammenhang mit der Berechtigung der Finanzstrafbehörden, Amts- oder Rechtshilfe zu begehren. §§ 109 bis 113 ZollR-DG sehen sowohl für das Ersuchen um als auch die Gewährung von Amtshilfe spezielle Normen vor, die durch § 120 Abs. 4 nicht berührt werden sollen.

Zu Z 6 (§ 157):

Dem Bundesfinanzgericht sollen zum Zwecke des Rechtsmittelverfahrens dieselben Befugnisse zukommen wie der Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung der für die Verfahrensführung erforderlichen Daten. Die Festsetzung von Zeugen- und Sachverständigengebühren im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht soll dem verhandlungsführenden Richter (Einzelrichter oder Senatsvorsitzender) obliegen.

Zu Z 7 (§ 163 Abs. 1):

Ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, soll die Zustellung der Entscheidung direkt an dieses sowie an die Beschwerdeführer erfolgen.

Zu Z 8 (§ 185):

Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass auch Barauslagen, die dem Bundesfinanzgericht für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen erwachsen, von den vom Bestraften oder Nebenbeteiligten zu ersetzenden Kosten umfasst sind.

Zu Z 9 (§ 196 Abs. 4):

Die Erfahrungen der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes 2004 haben gezeigt, dass auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Auskunftspflicht die Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten umfassen soll. Dies entspricht auch der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2008.

Zu Z 10 (§ 254 Abs. 2):

Da der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, grundsätzlich abgeschafft wurde und die Durchführung von Strafverfahren nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, können die entsprechenden Hinweise entfallen.

Zu Artikel 13 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 6 und 7):

Durch die Neufassung des Abs. 6 soll dessen Anwendungsbereich auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Verminderung oder dem Wegfall der Abgabenschuld (der Bemessungsgrundlage für die Pfändungsgebühr) kein Abgaben- oder Haftungsbescheid vorangegangen ist (unrichtige Selbstbemessung von Abgaben wird durch erstmaligen Festsetzungsbescheid korrigiert).

Die in Abs. 7 angeordnete sinngemäße Geltung des zweiten Halbsatzes des Abs. 6 bezweckt, den Abgabepflichtigen bei gänzlichem Wegfall der Abgabenschuld grundsätzlich auch von den zu ersetzenden Barauslagen zu entlasten, nicht jedoch dann, wenn die Barauslagen etwa der Abdeckung eines vom Abgabepflichtigen zu tragenden Aufwandes dienten (z. B.: Bezahlung der Reparaturkosten für einen im Eigentum des Abgabenschuldners stehenden PKW zwecks Überwindung des Retentionsrechtes nach § 471 ABGB) oder der Abgabepflichtige den – rückwirkend betrachtet – überflüssigen Aufwand insbesondere durch Verletzung von Erklärungs-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten, Unterlassen gebotener Verfahrenshandlungen verursacht hat.

Die Befristung des nunmehr erweiterten Antragsrechtes ist aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung inhaltlich dem bisherigen § 26 Abs. 7.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 4):

Die vorgesehene Ergänzung des § 50 Abs. 4 soll die Entsorgung unverwertbarer Pfandgegenstände regeln.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung soll analog zu § 374 EO auch im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit eröffnen, gepfändete Geldforderungen und Herausgabeansprüche bereits vor Eintritt der Vollstreckbarkeit zu realisieren, um einer drohenden Gefährdung der Einbringlichkeit entgegenzuwirken.

Zu Artikel 14 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1):

Die Angaben in der Steueranmeldung sollen für Feinschnitttabake detaillierter – nämlich je Gramm – erfolgen, da es sich um ein Substitutionsprodukt für Zigaretten mit stetig steigender Bedeutung handelt. Feinschnitttabake kommen in unterschiedlichen Packungsgrößen auf den Markt, was den Überblick über die auf dem Markt befindlichen Preislagen erschwert.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 3):

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung zur Führung eines Herstellungsbetriebes in § 15 Abs. 2 sollen präziser gefasst werden. Die Widerrufsgründe für das Erlöschen der Bewilligung als registrierter Versender nach § 20 Abs. 3 sollen dementsprechend angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 44n):

Den Wirtschaftsbeteiligten soll ein angemessener Zeitraum für die Umstellung auf die neuen Verpflichtungen bei der Steueranmeldung eingeräumt werden.

Zu Artikel 15 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5 Z 1a):

Die Zuständigkeit für die Erstattung der Mineralölsteuer zur Gewährung einer Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 soll in jenen Fällen, in denen Mineralöle als Luftfahrtbetriebsstoff bzw. als Schiffsbetriebsstoff zunächst versteuert abgegeben wurden, im Interesse der besseren Vollziehbarkeit neu geregelt werden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 4):

§ 1 Z 2 der in Abs. 2 genannten Verordnung (Gasölkennzeichnungsverordnung, BGBl II Nr. 450/2001) regelt eine Mindest- und eine Höchstgrenze. Der ausschließliche Verweis auf einen Mindestgehalt an Kennzeichnungsstoffen ist daher irreführend.

Zu Z 3, Z 10 und Z 11 (§ 17 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 1a und Z 1b und § 33 Abs. 5):

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung zur Führung eines Herstellungsbetriebes nach § 28 Abs. 2 sollen präziser gefasst werden. Die Widerrufsgründe für das Erlöschen eines Freischeins nach § 17 Abs. 1 und der Bewilligung als registrierter Versender nach § 33 Abs. 5 sollen dementsprechend angepasst werden.

Zu Z 4 und Z 8 (§ 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Z 5):

Die Steuerschuld soll in Fällen, in denen ohne Bewilligung des zuständigen Zollamts Mineralöle hergestellt werden, auch dann entstehen, wenn die Herstellung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder gewerbliche Zwecke nicht eindeutig nachweisbar sind. Der Begriff der Herstellung entspricht der Terminologie des § 26. Steuerschuldner soll auch jede Person sein, in deren Gewahrsame sich das hergestellte Mineralöl befindet; somit ist es ohne Bedeutung, wer z. B. ein Gemisch verschiedener Mineralöle hergestellt hat oder an dieser Herstellung beteiligt war.

Zu Z 5 und Z 9 (§ 21 Abs. 4 Z 6 und § 22 Abs. 1 Z 6):

Die Änderungen dienen der Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 6 und Z 7 (§ 22 Abs. 1 Z 3 und Z 3a):

Die Änderungen dienen der Klarstellung. Für Fälle, in denen bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit auftritt und dadurch die Steuerschuld entsteht, soll der Kreis der Steuerschuldner im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 lit. a (ii) der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12, präziser festgelegt werden.

Zu Artikel 16 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2a bis 2c):

Aus Gründen der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes sowie zur Sicherung der Einkünfte der Tabaktrafikanten sollen neben Tabakerzeugnissen auch bestimmte, diesen verwandte Erzeugnisse unter das Monopol fallen. Die Definitionen dieser Produkte entsprechen Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1. Darüber hinaus sollen auch vergleichbare, künftig auf den Markt kommende Erzeugnisse mit derselben Wirkungs- und Funktionsweise einbezogen werden; in der von der WHO verwendeten Terminologie werden diese als „Electronic Nicotine Delivery Systems“ bezeichnet, und zwar unabhängig von dem tatsächlich zugeführten Nikotingehalt.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2):

Der Kleinhandel mit verwandten Erzeugnissen im Sinne des § 1 soll den Tabaktrafikanten vorbehalten werden. Zugleich soll klargestellt werden, dass auch der Versandhandel mit diesen Erzeugnissen – aus anderen Mitgliedstaaten der EU und aus Drittstaaten – unzulässig ist.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 6):

Die in § 5 Abs. 6 genannten Bestimmungen – sie betreffen vor allem die Monopolverwaltung GmbH und Verpflichtungen der Tabaktrafikanten – sollen ausdrücklich auch für verwandte Erzeugnisse nach § 1 gelten.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 5):

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen sollen präziser gefasst werden.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 1):

Durch eine kürzere Lieferfrist soll eine raschere Belieferung der Tabaktrafikanten gewährleistet werden. Darüber hinaus hätte der Tabaktrafikant bei einer häufigeren Belieferung durch den Großhändler die Option geringerer Bestellmengen und somit einen geringeren Finanzierungsbedarf.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4):

Der Mindestwert für Lieferungen die der Großhändler ohne eine Verrechnung von Kosten für die Zustellung vorzunehmen hat, soll gesenkt werden, um Tabaktrafikanten den Bezug von kleineren Mengen von Tabakerzeugnissen wirtschaftlich zu erleichtern.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 8):

Durch eine verlängerte Entrichtungsfrist kann den Tabaktrafikanten ein Liquiditätsvorteil eingeräumt werden.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2):

Die Festlegung der Anzahl der höchstzulässigen Nachkommastellen der Kleinverkaufspreise und einer Mindestzeit von fünf Werktagen zwischen der Veröffentlichung der Kleinverkaufspreise und ihrer Wirksamkeit erfolgt im Interesse der Rechtssicherheit und soll Verwaltungsvereinfachungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die Monopolverwaltung GmbH und das Bundesministerium für Finanzen bewirken. Die Änderung des § 9 Abs. 2 dient der Präzisierung.

Zu Z 11, Z 12 und Z 13 (§ 11 Abs. 1, 3 und 4):

Die Meldeverpflichtungen der Großhändler an das Bundesministerium für Finanzen und an die Monopolverwaltung GmbH sollen präzisiert und ergänzt werden.

Zu Z 14 (§ 14a Abs. 1):

Um die Förderung von Behinderten im Rahmen des Tabakmonopols zu verstärken, wird der Aufgabenbereich des Solidaritäts- und Strukturfonds erweitert. Es soll nunmehr für Behinderte, die ein Tabakfachgeschäft übernehmen oder neu eröffnen ebenso ein „Startkapital“ zur Verfügung gestellt werden wie für Trafikanten, die eine behinderte Person anstellen und ein Dienstverhältnis auf Dauer begründen. Förderungswürdig im Sinne der Z 2 und 3 sollen Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% sein. Dies sind Begünstigte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes und Personen im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes. Begünstigte Zweckwidmung im Sinne der Z 2 oder 3 ist auch die Herstellung der Barrierefreiheit des Geschäftslokals.

Zu Z 15 (§ 38a Abs. 1):

Aufgabe des Solidaritäts- und Strukturfonds ist es insbesondere, durch Überbrückungshilfen und Stilllegungsprämien positive Effekte für die Struktur des Tabakwareneinzelhandels zu erreichen bzw. den verbleibenden Tabaktrafiken ein gesichertes Einkommen zu gewährleisten. Auf Grund der bisherigen Auszahlungen des Fonds erscheint eine weiterlaufende Dotierung des Fonds nicht erforderlich, weil mit den vorhandenen Mitteln das angestrebte Ziel, auch unter Berücksichtigung der nunmehr erweiterten Aufgaben des Fonds, erreicht werden kann.

Zu Z 16 (§ 42):

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der entgeltlichen Abgabe von verwandten Erzeugnissen im Sinne des § 1 an Verbraucher im Monopolgebiet durch andere Personen als Tabaktrafikanten sollen als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 2 FinStrG geahndet werden.

Zu Z 17 (§ 47g):

Die Einbeziehung verwandter Erzeugnisse im Sinne des § 1 in das Tabakeinzelhandelsmonopol und die Änderung der darauf bezugnehmenden Regelungen sollen mit 1. Oktober 2015 erfolgen, um den Unternehmen die erforderlichen wirtschaftlichen Dispositionen, insbesondere eine Übergangsfrist für den Abverkauf der am Markt befindlichen Produkte, zu ermöglichen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6a):

Für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei sogenannten Touristenexporten im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 UStG (Erwerb zu nicht unternehmerischen Zwecken durch einen Abnehmer, der im Gemeinschaftsgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bei Ausfuhr in ein Drittland im persönlichen Reisegepäck) ist gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 UStG als Ausfuhrnachweis eine zollamtliche Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhrbescheinigung erforderlich. Dabei soll zur Entlastung der Zollverwaltung eine Heranziehung privater Unternehmen bei der praktischen Abwicklung, wie zum Beispiel durch Zurverfügungstellung von deren IT-System, möglich sein; der neue § 6a soll die dafür erforderliche rechtliche Grundlage bilden.

Zu Z 2 (§ 15a):

Die im bisherigen § 15a angeführten Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer sind zwischenzeitlich beendet, sodass die Bestimmung hinfällig ist und daher entfallen soll.

Zu den Z 3 und 4 (§§ 54a und 55):

Die bisher vorgesehene Sonderkundmachung der Zollanmeldungs-Verordnung und der Zoll-Informatik-Verordnung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erscheint durch die nunmehrige elektronische Veröffentlichung und Abfragemöglichkeit der Bundesgesetzblätter als nicht mehr erforderlich; die diesbezüglichen Bestimmungen werden daher gestrichen.

Zu Z 5 (§ 85b Abs. 3):

Es soll klar gestellt werden, dass auch weiterhin – wie auch vor dem 1.1.2013 bei Einbringung einer Berufung – zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf der 1. Stufe jenes Zollamt ist, bei dem der Rechtsbehelf – nunmehr die Beschwerde – einzubringen ist.

Zu Z 6 (§ 98):

Die Bestimmung des Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, sieht vor, dass Kosten nur in bestimmten dort angeführten Fällen von den Zollbehörden erhoben werden dürfen. Die inhaltlichen Bestimmungen dieser EU-Verordnung sind zwar grundsätzlich erst mit 1. Mai 2016 anzuwenden, die angeführte Regelung jedoch bereits ab dem 30. Oktober 2013. Da es sich bei der Erhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 105 ZollR-DG nicht um Kosten sondern um eine Sanktion handelt, soll dies in § 98 entsprechend klar gestellt werden.

Zu Z 7 (§ 101 Abs. 2):

Die in § 101 Abs. 2 angeführten Werte als Grundlage für die Bemessung der Personalkosten sind nunmehr in der aufgrund § 17 Abs. 4 Z 3 Bundeshaushaltsgesetz ergehenden WFA-Finanzielle Auswirkungsverordnung enthalten, die angeführte Rechtsgrundlage ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 8 (§§ 119a bis 119o):

Zu § 119a:

Die Bestimmung enthält die Ziel- und Zweckbestimmung. Durch das ZIS sollen die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefördert werden. Das ZIS besteht aus einer von der Europäischen Kommission betriebenen zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist.

Das in Umsetzung des Beschlusses 2009/917/JI errichtete Zollinformations- und Aktennachweissystem betrifft jene Kompetenzen, in denen die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 AEUV). Im Gegensatz dazu wurde für den die ausschließliche Zuständigkeit der EU betreffenden Bereich der Zollunion (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 AEUV) mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ein Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, errichtet. Technisch laufen beide Systeme gemeinsam, nur die Dateien sind entsprechend der Kompetenzverteilung des AEUV getrennt.

Zu § 119b:

Die Regelung soll die Definitionen für „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ und „eingebender Mitgliedstaat“ enthalten. Als einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaates ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen unterliegen, Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Union, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Art. 65 des AEUV getroffen werden sowie den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen die in § 119b lit. c Unterabsätze (i) bis (iv) angeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Vorschriften. Diese Definition berücksichtigt die unterschiedlichen Zuständigkeiten der nationalen Zollverwaltungen. Soweit eine Zollverwaltung nicht zuständig ist, können andere nationale Behörden als zugangsberechtigt genannt werden (siehe auch § 119g).

Personenbezogene Daten sind solche im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000.

Die Definitionen zu „Operative Analyse“ und „Strategische Analyse“ finden sich in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.

Zu § 119c:

Das ZIS enthält acht Datenkategorien: Waren, Transportmittel, Unternehmen, Personen, Tendenzen bei Betrugspraktiken und Verfügbarkeit von Sachkenntnis sowie Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren oder Barmitteln. Diese Kategorien sind in der IT-Anwendung in Bildschirmen umgesetzt, die über bestimmte formatierte Eingabefelder verfügen.

Für die Festlegung der Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden.

Zu § 119d:

Zu den Tendenzen bei Betrugspraktiken (§ 119c Z 5) dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten aufgenommen werden. In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben aufgenommen werden. Im Übrigen wird ein Katalog jener personenbezogener Daten angeführt, die aufgenommen werden dürfen.

Zu § 119e:

Hier sollen taxativ die Zwecke festgelegt werden, für die Daten aufgenommen werden dürfen. Die Aufnahme von Daten in das ZIS erfolgt zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse. Personenbezogene Daten dürfen nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird, aufgenommen werden.

Zu § 119f:

Die Bestimmung regelt die Bekanntgabe von Ergebnissen, die aus Maßnahmen des § 119e herrühren, an andere Informationsgeber im Wege des ZIS (Rückmeldung).

Zu § 119g:

Die Bestimmung soll den Kreis der unmittelbar auf die Datenbank zugriffsberechtigten nationalen Behörden regeln. Bei diesen Behörden handelt es sich primär um das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter.

Dem Bundesministerium für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Auftraggebers gemäß DSG 2000 zu.

Gemäß Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden.

Grundsätzlich ist eine Verwendung dieser Daten zur Erreichung der Ziele gemäß § 119a erlaubt. Eine abweichende Verwendung bedarf der vorhergehenden Genehmigung der Stelle, die diese Daten in das System eingegeben hat, und ist nur im Rahmen der von der eingebenden Stelle festgelegten Bedingungen zulässig.

An andere nationale Behörden dürfen diese Daten, sofern sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen übermittelt werden, allenfalls unter Bindung an bestimmte Auflagen.

Gemäß Abs. 6 kann das Bundesministerium für Finanzen der Verwendung von Daten durch Europol und Eurojust zustimmen, allenfalls unter Bindung an bestimmte Auflagen. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würden.

Zu § 119h:

Die Bestimmung soll das Verfahren zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung der Daten regeln. Zur Vornahme dieser Maßnahmen soll nur die jeweils eingebende ermächtigte Behörde befugt sein. Die jeweils anderen ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust sind darüber zu informieren. Bei Verdacht der Eingabe von unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeiten Daten hat die ermächtigte Behörde eine Benachrichtigungspflicht gegenüber anderen ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust. Ein Verständigungsverfahren ist auch bei der Eingabe einander widersprechender Daten vorgesehen, wobei im Fall der Nichteinigung zwischen zwei ermächtigten Behörden die zeitlich ältere Mitteilung bestehen bleibt.

Zu § 119i:

ZIS-Daten sind nur solange zu speichern, als dies zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie dem System zugeführt wurden, notwendig ist. Eine diesbezügliche Überprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich durch die eingebende Stelle. Dabei ist eine weitere Speicherung bis zur nächsten Überprüfung möglich.

Zu § 119j:

Dieser Paragraph legt fest, wer Nutzer des Aktennachweissystems für Zollzwecke (ANS) ist und für welchen Zweck die Daten verwendet werden dürfen: Neben den zur Durchführung von Finanzstrafverfahren als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständigen Zollämtern können auch andere ermächtigte Behörden wie zum Beispiel die Polizei sowie Europol und Eurojust befugt sein, zur Erreichung des in § 119a genannten Zwecks tätig zu werden. Damit wird eine Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ermöglicht, die für Ermittlungen von Zuwiderhandlungen gegen die in § 119b genannten nationalen Zollvorschriften zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten schreiben die in § 119k näher bezeichneten personenbezogenen Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und unterrichten damit alle Mitgliedstaaten über die Existenz von Akten über laufende oder abgeschlossene Ermittlungen. Die Daten im ANS sind ohne weitere Auskünfte nicht verwertbar; sie sind lediglich ein Aufgreifkriterium für alle anderen Mitgliedstaaten, ein Amtshilfeersuchen zu stellen. Die Behörde des Staates, die einen Datensatz zu einer Person oder einer Firma, gegen die auch sie Ermittlungen führt, im Aktennachweissystem für Zollzwecke gefunden hat („Treffer“), kann nunmehr bei der Behörde eines anderen Staates, die den Datensatz im ANS eingegeben hat, um Amtshilfe ersuchen.

Es dürfen nur Daten zu Akten in das ANS eingegeben werden, die schwere Zuwiderhandlungen gegen die in § 119b näher definierten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen. Eine einheitliche Definition, was unter „schwere Zuwiderhandlung“ zu verstehen ist, konnte bei den Verhandlungen im Hinblick auf die unterschiedliche Strafrechtspolitik in den Mitgliedstaaten nicht erzielt werden. Deshalb wurde vereinbart, dass jeder Mitgliedstaat für den Zweck des ANS die einzelnen Zuwiderhandlungen festlegt, die er selbst als „schwer“ einschätzt. Die in der Verordnung gemäß Abs. 3 anzuführenden Zuwiderhandlungen müssen die in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen.

Zu § 119k:

Abs. 1 legt fest, dass die in das ANS einzugebenden Daten nur aus den in den Z 1 bis 3 genannten Kategorien bestehen dürfen.

Eine Speicherung von Personen und Unternehmen im ANS ist nur zulässig, sofern die Personen oder Unternehmen Gegenstand einer Ermittlung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates wegen schwerer Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind oder waren.

In Abs. 1 Z 1 ist unter den lit. a bis c festgelegt, dass eine Datenspeicherung in jeder Phase der Ermittlungen zulässig ist: bei der Ermittlung in Verdachtsfällen, der Feststellung einer Zuwiderhandlung oder aber dem Abschluss des Verfahrens mit einer Verwaltungs- oder Gerichtsstrafe wegen der Zuwiderhandlung. Damit wird klargestellt, dass im Aktennachweissystem für Zollzwecke Daten zu Akten sowohl zu laufenden als auch zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gespeichert werden. Diese drei Eingabekriterien entsprechen der gestaffelten Speicherdauer für Daten im ANS gemäß § 119m Abs. 2.

Die unter Abs. 1 Z 2 genannte Kategorie umfasst den von der Ermittlung betroffenen Bereich. Bewusst wurde darauf verzichtet, hier detaillierte Straftatbestände als Eingabefeld aufzuführen, weil die Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten eine Katalogisierung erschweren. Insbesondere sind detaillierte Informationen über Straftaten entsprechend der Zweckbestimmung des Aktennachweissystems für Zollzwecke nicht erforderlich, da die Nutzer lediglich erfahren sollen, ob bei einer für die Zollfahndung zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Erkenntnisse über eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen vorliegen.

Die unter Abs. 1 Z 3 genannte Kategorie schließlich enthält Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Aktenzeichen der eingebenden Behörde, an die im „Trefferfall“ ein Amtshilfeersuchen gerichtet werden kann.

Alle Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben.

Abs. 2 regelt abschließend, welche Daten zu Personen und Unternehmen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden dürfen.

Nach Abs. 3 sind Daten nicht in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen sowie Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

Zu § 119l:

Dieser Paragraph berechtigt die zur Durchführung von Finanzstrafverfahren als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständigen Zollämter sowie auch andere ermächtigte Behörden Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

Abs. 2 legt abschließend fest, welche Daten eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthalten darf. Damit werden weitergehende Abfragen im ANS, die über den Verwendungszweck nach § 119j hinausgehen, verhindert.

Zu § 119m:

Die Speicherdauer der Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke richtet sich nach dem Zweck.

Abs. 2 legt die maximale Speicherdauer fest, die in keinem Fall überschritten werden darf. Die Berechnung der Speicherdauer beginnt mit dem Tage der Einleitung der Ermittlung, also nicht mit der Eingabe der Daten im ANS. Die höchst zulässige Speicherdauer ist gestaffelt in Abhängigkeit von dem Stand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens und beträgt grundsätzlich ein, drei, sechs beziehungsweise zehn Jahre.

Die Daten sind zu löschen, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist und die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist (Abs. 2 Z 1).

Die Speicherdauer für Daten zu Akten über laufende Ermittlungen beträgt höchstens drei Jahre (Abs. 2 Z 2).

Die Speicherdauer beträgt höchstens sechs Jahre, wenn die Ermittlungen noch nicht zu einer Verurteilung geführt haben (Abs. 2 Z 3) und zehn Jahre bei einer Verurteilung (Abs. 2 Z 4).

Nach Abs. 3 sind Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke jedoch unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nicht mehr besteht.

Zu § 119n:

Personenbezogene Daten anderer Mitgliedstaaten dürfen nicht in nationalen Datenanwendungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist, längstens jedoch zehn Jahre. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Werden derartige Daten nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Zu § 119o:

Der Bund haftet nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für durch seine Organe verursachte Schäden durch die unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von sowie Zugriff auf Daten im Zollinformationssystem oder im Aktennachweissystem. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines Mitgliedstaates, oder von Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder einer internationalen oder regionalen Organisation auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesen Regress zu nehmen.

Nach Abs. 2 hat der Bund einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn durch die Verwendung von unrichtigen Daten ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen.

Zu Z 9 (§§ 119p bis 119q):

Zu § 119p:

Für den die ausschließliche Zuständigkeit der EU betreffenden Bereich der Zollunion wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ein Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, errichtet. Im Gegensatz dazu betrifft das in Umsetzung des Beschlusses 2009/917/JI errichtete Zollinformations- und Aktennachweissystem jene Kompetenzen, in denen die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 AEUV). Technisch laufen beide Systeme gemeinsam, nur die Dateien sind entsprechend der Kompetenzverteilung des AEUV getrennt.

Mit dieser ergänzenden Bestimmung werden das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter ermächtigt, Daten des im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem gemäß Verordnung (EG), Nr. 515/97, zu verwenden.

Zu § 119q:

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden.

Zu Z 10 (§ 120 Abs. 1u):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.