Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Benennung einer Abwicklungsbehörde, welche über umfassende Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsinstrumente verfügt

Die Richtlinie 2014/59/EU sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Abwicklungsbehörde benennt, die die durch die Richtlinie 2014/59/EU eingeräumten abwicklungsbehördlichen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahrnimmt. Nationale Abwicklungsbehörde in Österreich soll die FMA werden. Um die operative Unabhängigkeit der Abwicklungstätigkeit sicherzustellen und Interessenskonflikte zwischen der Abwicklungsfunktion und anderen, insbesondere Aufsichtsfunktionen der FMA auszuschließen, sieht der Gesetzesentwurf entsprechende organisatorische Vorkehrungen vor, die die FMA bei Ausübung ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde einzuhalten hat.

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Institute und Institutsgruppen haben künftig Sanierungspläne zu erstellen, die der Vorbereitung auf den Krisenfall dienen sollen. Zweck der Sanierungsplanung ist es, dass sich Institute und Institutsgruppen frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht getroffen werden können, um Krisensituationen möglichst schnell, effektiv und aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Pflicht zur Erstellung von Sanierungsplänen bestand bereits bisher im Rahmen des BIRG und wird nun in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst.

Die Abwicklungsplanung soll unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten beziehungsweise Institutsgruppen sowie die Planung des Einsatzes verschiedener Abwicklungsinstrumente bei bestimmten hypothetischen Abwicklungsszenarien umfassen. Die Abwicklungsplanung soll künftig durch die FMA in ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde wahrgenommen werden, wobei Institute und Institutsgruppen bei der Erstellung der Pläne weitreichende Mitwirkungspflichten treffen.

Frühinterventionsbefugnisse der FMA

Die Frühinterventionsbefugnisse der FMA, die bereits bisher im Rahmen des Bankwesengesetzes (BWG) vorgesehen waren, werden in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst und in das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) integriert. Zweck dieser Frühinterventionsbefugnisse ist es, der FMA die Möglichkeit zu geben, tatsächlichen oder drohenden Verstößen von Instituten und Institutsgruppen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen möglichst früh entgegenwirken zu können, um eine weitere Verschlechterung der Finanzlage zu vermeiden.

Abwicklung von einzelnen Instituten oder Institutsgruppen

Die FMA erhält für ihre Tätigkeit als Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse, um im Falle eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts eine geordnete Abwicklung durchführen und die Finanzmarktstabilität wahren zu können. Durch eine geordnete Abwicklung soll unter anderem erreicht werden, dass die Kontinuität kritischer Funktionen gewährleistet, erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität vermieden und öffentliche Mittel und gesicherte Einlagen von Kunden geschützt werden, wenn diese Ziele nicht auch im selben Umfang durch ein Konkursverfahren erfüllt werden könnten. Zu den Befugnissen der Abwicklungsbehörde gehören insbesondere die Instrumente der Gläubigerbeteiligung, der Unternehmensveräußerung, des Brückeninstituts und der Ausgliederung von Vermögenswerten.

Finanzierungsmechanismus

Um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu ermöglichen, sind finanzielle Mittel erforderlich, für die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU eine Zielausstattung von 1% aller gesicherten Einlagen in Österreich bis 31.12.2024 vorzusehen ist. Es soll zunächst ein Finanzierungsmechanismus durch regelmäßige Vorauszahlungen der Institute gespeist werden. Weiters muss die Möglichkeit vorgesehen werden, nötigenfalls nachträglich Sonderzahlungen der Institute durch die Abwicklungsbehörde einheben zu können. Im Hinblick auf die Schaffung des einheitlichen Europäischen Abwicklungsmechanismus „SRM“ sind jedoch nationale Finanzierungsmechanismen nicht auf Dauer angelegt und stellt hierbei insbesondere die Finanzierungsform aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU kein Präjudiz für die künftige Finanzierung des SRM dar.

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und Ratingagenturenvollzugsgesetz

Mit Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349, wird die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011 S. 1, geändert. Es wird die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen, zu denen der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat berechtigt ist, auch im Tätigkeitsmitgliedstaat ohne zusätzliche Zulassung ermöglicht. Mit dieser formalen Anpassung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes soll die fristgerechte nationale Umsetzung sichergestellt werden.

Weiters soll das Ratingagenturenvollzugsgesetz an die Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 146 vom 31.5.2013 S. 1) angepasst werden. Wesentliches Ziel dieser EG-Verordnung ist die Verringerung der Abhängigkeit von Ratings.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU sollen mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU sollen mit 3. Juli 2015 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“).


 

Besonderer Teil:

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken)

Zu § 1:

Abs. 1 setzt Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Der Institutsbegriff bezieht sich nur auf die EU-rechtliche Definition des Instituts (§ 2 Abs. 1 Z 23). Insofern ist zu beachten, dass rein nationale Kreditinstitute auch unter die Definition einer CRR-Wertpapierfirma fallen können.

Abs. 2 setzt Art. 1 Abs. 1 Schlussteil der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben bei der Anwendung des BaSAG in bewährter Weise auf die vielfältigen Strukturen des österreichischen Kreditwesens Bedacht zu nehmen (Proportionalitätsgrundsatz). Wenn das BaSAG der Abwicklungsbehörde oder der FMA ein Ermessen einräumt, ist dieses insbesondere unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 genannten Kriterien auszuüben.

Zu § 2:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt (Begriffsbestimmungen).

Z 65 definiert die besicherten Verbindlichkeiten. Die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 149, gibt vor, dass es sich dabei um Verbindlichkeiten handelt, die durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung im Sinne eines Collateral Agreement abgesichert sind. Sie sind von der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, weil deren Gläubiger andernfalls schlechter stünden als in einer hypothetischen Insolvenz, in der Absonderungs- oder Aussonderungsrechte an den dinglichen Sicherheiten geltend gemacht werden könnten. Wesensmerkmal der besicherten Verbindlichkeiten ist daher, dass für sie eine Sicherheit bestellt wurde, auf die im Insolvenzfall im Wege eines Absonderungs- oder Aussonderungsrechtes gegriffen werden kann. Diese Eigenschaft haben aufgrund des entsprechenden Deckungsstocks insbesondere auch gedeckte Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefe nach dem HypBG, fundierte Bankschuldverschreibungen nach dem FBSchVG und Pfandbriefe nach dem PfandbriefG.

Klarzustellen ist, dass die Abwicklungsbehörde gemäß § 86 Abs. 3 nicht daran gehindert ist, das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf einen beliebigen Teil der besicherten Verbindlichkeit, die den Wert der Sicherheit übersteigt, anzuwenden. Es soll nicht der Anreiz geschaffen werden, Verbindlichkeiten mit wertlosen oder hinter dem Wert der Verbindlichkeiten zurückbleibenden Sicherheiten zu besichern, um diese aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung herauszunehmen.

Z 91 und 92 beziehen sich auf Bestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, die bereits in Kraft getreten ist. Die Umsetzung der Richtlinie hat bis zum 3. Juli 2015 zu erfolgen. Da diese Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann noch nicht auf eine nationale Rechtsbestimmung verwiesen werden. Bei der Auslegung der Begriffe müssen daher Wahlrechte, die den Mitgliedstaaten eingeräumt werden, unberücksichtigt bleiben.

Zu § 3:

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU um. Bei der Begrifflichkeit „Abwicklungsbehörde“, die überall dort verwendet wird, wo auch die Richtlinie 2014/59/EU die Formulierung „Abwicklungsbehörde“ verwendet, handelt es sich nur um eine gesetzesinterne Bezeichnung für die FMA. Diese Umsetzungstechnik wird angewandt, um sicherzustellen, das die spezielle, in Abs. 3 angeordnete organisatorische Struktur bei jeglicher Ausübung von abwicklungsbehördlichen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten durch die FMA zur Anwendung kommt und diese Anwendungsfälle auch klar aus dem Gesetz ersichtlich sind. Die FMA tritt auch in jenen Fällen, in denen sie in diesem Bundesgesetz als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet wird, entsprechend ihrer formalen Behördenbezeichnung nach außen hin stets als – durch ihren Vorstand vertretene – FMA auf und ist das auf sie als Anstalt öffentlichen Rechts anwendbare Recht, insbesondere das FMABG, auch in diesen Fällen vollumfänglich anwendbar.

Soweit in diesem Bundesgesetz eine Interaktion zwischen FMA und Abwicklungsbehörde (Übermittlung von Informationen, Anhörung, etc.) angeordnet wird, gilt diese Verpflichtung bei Identität der Behörden (das heißt in Fällen, in denen die EZB keine direkte Aufsicht ausübt, und daher die FMA sowohl zuständige Behörde als auch Abwicklungsbehörde ist) als erfüllt, wenn der Vorstand der FMA sicherstellt, dass die jeweilige Interaktion zwischen der gemäß Abs. 3 einzurichtenden Organisationseinheit und den für die prudentielle Beaufsichtigung zuständigen Organisationseinheiten stattfindet.

Abs. 2 Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 3 Abs. 3 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU um. Es ist zu gewährleisten, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit über ausreichende personelle Ressourcen verfügt, um in der Lage zu sein, die ihr übertragenen abwicklungsbehördlichen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten stets zeitgerecht erfüllen zu können. Bei der Bewertung der „ausreichenden personellen Ressourcen“ ist sowohl auf quantitative (im Hinblick auf die Mitarbeiteranzahl) als auch die qualitative (im Hinblick auf die fachliche Eignung sowie einschlägige Erfahrungen der Mitarbeiter) Aspekte abzustellen. Es ist möglich, die personellen Ressourcen für Krisenfälle, die Belastungsspitzen verursachen, durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, die vorsehen, dass ein Personalabruf im Bedarfsfall möglich ist. In diesem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass das abgerufene Personal die erforderliche Unabhängigkeit aufweist und ausschließlich im Interesse der Abwicklungsbehörde tätig wird.

Abs. 4 setzt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 wurde bereits bestehenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in jenen Bereichen nachgebildet, bei denen es bereits eine Aufteilung der Analyse- und Prüftätigkeit zwischen FMA und OeNB gibt (neben den einschlägigen BWG Bestimmungen etwa auch § 59 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009; § 22 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010; § 2 Abs. 2 Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012). Die klare Abgrenzung des Bereichs, in dem die Oesterreichische Nationalbank an den Tätigkeiten der FMA und der Abwicklungsbehörde mitwirkt, entspricht dem Synergiepotenzial aufgrund der sonstigen Kooperation gemäß § 79 BWG; Aufgaben, die nicht im zentralen Synergiebereich liegen, können von der Abwicklungsbehörde gegebenenfalls auch unter Beiziehung sonstiger externer Ressourcen durchgeführt werden. Im Übrigen wird für die Oesterreichische Nationalbank jener Bereich klargestellt, in dem sie keine Ressourcen vorhalten muss, was der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit dient.

Abs. 6 setzt Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 3 Abs. 11 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 9 macht von der in Art. 3 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU eingeräumten Möglichkeit einer Einschränkung der Haftung des Personals der FMA, der Abwicklungsbehörde sowie der OeNB als mit Aufgaben nach diesem Bundesgesetz betrauten Stellen Gebrauch. Der Regelungsinhalt entspricht § 152 dt SAG. Für den Fall, dass einem Geschädigten auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG) ein Schaden ersetzt wurde, kann von Organen und Bediensteten der genannten Stellen abweichend von § 3 Abs. 1 AHG ein Rückersatz allein bei einer vorsätzlichen Handlung bzw. Unterlassung begehrt werden. Ein unmittelbarer Anspruch Dritter gegen Organe und Bedienstete der genannten Stellen ist bereits nach den allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Regeln (§ 1 Abs. 1 AHG) ausgeschlossen. Die Beschränkung des Rückersatzes ist sachgerecht, um den besonderen Umständen gerade bei einer Sanierung und Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe Rechnung zu tragen. Schon die Planung der Sanierung und Abwicklung ist ein hochkomplexer Vorgang, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sachverhalte oder rechtliche Problemstellungen nicht erkannt oder fehlerhaft bewertet werden. Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Sanierung oder Abwicklung eines Instituts oft unter erheblichem Zeitdruck zu bewältigen ist, wie zum Beispiel im Rahmen eines Rettungswochenendes. Würden sich die Amtsträger gerade in solchen Situationen mit einer drohenden Haftung konfrontiert sehen, könnte dies die Bereitschaft zu einem notwendigen entschlossenen und schnellen Handeln beeinträchtigen.

Abs. 10 setzt Art. 2 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/59/EU betreffend die zuständige Behörde für Unternehmen mit Sitz in Österreich um. Hiermit wird klargestellt, dass die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, für Österreich (§ 69 BWG) ihre Aufgaben und Befugnisse nach diesem Bundesgesetz nur soweit wahrnehmen kann, als diese aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank des Rates, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der EZB zufallen (siehe dazu insbesondere Art. 4 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013). Die hier angewandte Systematik entspricht somit jener des § 77d Abs. 1 BWG. Mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU bedeutet das, dass überall wo in der Richtlinie 2014/59/EU die Formulierung „zuständige Behörde“ verwendet wird, in den umsetzenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bezeichnung „FMA“ verwendet wurde. Unter die Bezeichnung „FMA“ ist in sohin entweder die FMA oder die EZB (im Rahmen ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugewiesenen Aufgaben) zu subsumieren.

Abs. 11 setzt Art. 128 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, hat die FMA alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leitlinien und Empfehlungen der EBA nachzukommen. Diese Pflicht wird in Abs. 12, der § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet ist, konkretisiert. Die FMA wird daher bei einer entgegenstehenden innerstaatlichen Rechtslage frühestens bereits im Entstehungsprozess derartiger Leitlinien und Empfehlungen auf allfällige Diskrepanzen zum geltenden nationalen Recht zu achten haben. Wird diesen Leitlinien und Empfehlungen der EBA nicht gefolgt, zieht dies die EU-weite Veröffentlichung der Tatsache, dass die FMA diesen nicht nachkommt, nach sich.

Zu § 4:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Um der FMA die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte oder alle Vorgaben nach Abs. 1 (zB Zeitpunkt der Erstellung der Sanierungspläne) generell für einen breiten Adressatenkreis festzulegen, wird hier auch eine Verordnungsermächtigung für die FMA vorgesehen.

Abs. 3 setzt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 5:

Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 6:

Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 8 lit. a, Abs. 9 lit. a und Abs. 9 Schlussteil der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 4 Abs. 8 lit. b und Abs. 9 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Ausnahmen von der Anwendung des zweiten und dritten Abschnitts für Mitglieder eines Kreditinstitute-Verbundes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU grundsätzlich einer Genehmigung der FMA (Zweiter Abschnitt) oder der Abwicklungsbehörde (Dritter Abschnitt) bedürfen. Da gemäß der in Abs. 1 und 2 gewählten Systematik eine solche Ausnahme aber bereits ex lege vorgesehen ist, um überbordenden Verwaltungsaufwand durch eine Vielzahl von zusätzlichen Genehmigungsverfahren hintanzuhalten, wird der FMA bzw. der Abwicklungsbehörde in Abs. 3 das Recht eingeräumt, die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts zusätzlich auf einzelne Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden oder institutsbezogenen Sicherungssystemen anzuwenden.

Zu § 7:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Soweit aufgrund dieser Bestimmung eigene Pläne für Institute zu erstellen sind, sind diese zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 für Kreditinstitute-Verbünde und in § 6 Abs. 2 für institutsbezogene Sicherungssysteme angeordneten „Gruppenplänen“ zu erstellen.

Ist der 2. und 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 auf Institute anzuwenden, weil diese zugeordnete Institute eines direkt durch die EZB beaufsichtigten Kreditinstitute-Verbundes sind (Abs. 1 Z 1), ohne dass diese zugeordneten Institute auch auf Einzelbasis die Kriterien für eine direkte Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erfüllen würden, so ist bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 auf diesen Umstand angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Vorgaben bzw. Festlegungen der FMA bzw. der Abwicklungsbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 1 und 2 sollten sich daher bei derartigen Instituten in der Regel – soweit ausführlichere Pläne nicht aufgrund der individuellen Situation einzelner Institute notwendig erscheinen - auf ein vertretbares Minimum beschränken, wobei in diesem Zusammenhang etwa ein Verweis auf den Sanierungs- bzw. Abwicklungsplan des Kreditinstitute-Verbundes den wesentlichsten Inhalt der Sanierungs- und Abwicklungspläne dieser zugeordneten Institute darstellen könnte. Eine solche Vorgehensweise stellt auch im Hinblick auf das übrige Aufsichtsrecht, wonach ein Großteil der aufsichtsrechtlichen Ordnungsnormen gemäß § 30a BWG durch den Kreditinstitute-Verbund und nicht durch die einzelnen, der Zentralorganisation zugeordneten Institute einzuhalten sind, die systematisch konsistenteste und sachgerechteste Lösung dar.

Zu § 8:

Abs. 1 und 2 setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 5 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 9:

Abs. 1 und 2 setzt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 5 Abs. 5 Schlussteil der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 5 Abs. 5 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 10:

Hiermit wird Art. 9 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 11:

Hiermit wird Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 12:

Abs. 1 setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 13:

Hiermit wird Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 14:

Abs. 1 setzt Art. 6 Abs. 5 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 6 und Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 15:

Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 1, teilweise Art. 7 Abs. 5 (betreffend Art. 5 Abs. 2) und Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 16:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 17:

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 8 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 8 Abs. 3 letzter Unterabsatz und Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 18:

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 8 Abs. 2 und 3 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 ersten Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 19:

Durch Abs. 1 wird Art. 10 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 20:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 7 erster Satz der Richtlinie 2014/59/EU um. Ist nicht zu erwarten, dass ein Institut die Abwicklungsvoraussetzungen, insbesondere jene des öffentlichen Interesses gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 erfüllt, kann im Abwicklungsplan auch die Anwendung des Konkursverfahrens vorgesehen werden.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 10 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 21:

Abs. 1 steht im Zusammenhang mit § 4 dieses Bundesgesetzes und setzt Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Bei der Festlegung des Umfangs der Mitwirkungspflichten der Institute hat die Abwicklungsbehörde – wie im gesamten Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes – die Kriterien des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 2 um der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 22:

Durch Abs. 1 wird Art. 12 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 23:

Abs. 1 setzt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 12 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 24:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 25:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 13 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 26:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 6 zweiter Unterabsatz und Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 13 Abs. 6 zweiter Unterabsatz und Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 27:

Abs. 1 setzt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 28:

Abs. 1 setzt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 16 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 29:

Abs. 1 setzt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 17 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 17 Abs. 5 und in Z 2 zusätzlich Art. 44 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 30:

Abs. 1 und 2 setzt Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 3 und teilweise Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 1 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 18 Abs. 6 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 18 Abs. 6 dritter Unterabsatz und Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 31:

Abs. 1 setzt Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt teilweise Art. 18 Abs. 7 zweiter Unterabsatz und Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 7 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 7 zweiter Unterabsatz und Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 32:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 33:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 34:

Abs. 1 setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 20 Abs. 3 und 4 und Teile der Schlusssätze der Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 20 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 35:

Abs. 1 setzt Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 36:

Abs. 1 setzt Art. 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 37:

Hiermit wird Art. 22 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 38:

Hiermit wird Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 39:

Hiermit wird Art. 24 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 40:

Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 41:

Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 42:

Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 25 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 43:

Hiermit wird Art. 26 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 44:

Abs. 1 bis 5 setzen Art. 27 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die FMA Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen kann, bevor das Institut an einen Punkt gelangt, an dem es nur noch abgewickelt werden kann. Daher erhält die FMA Befugnisse für Frühinterventionsmaßnahmen, einschließlich der Befugnis, einen vorläufigen Verwalter zu bestellen, der das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Instituts entweder ablöst oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeitet. Aufgabe des vorläufigen Verwalters soll sein, alle ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage des Instituts voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters hat jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten einzugreifen und hat den internationalen Verpflichtungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung zu tragen.

Abs. 6 und 7 setzen Art. 121 Z 2 der Richtlinie 2014/59/EU um, die Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007 S. 17, beinhaltet. Obwohl diese Richtlinie an sich nur für börsenotierte Aktiengesellschaften gilt, sollen auch nicht notierten Kreditinstituten etc. in der Rechtsform einer AG dieselben Möglichkeiten eröffnet werden.

Zu § 45:

Hiermit wird Art. 28 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Abs. 1 ist in Umsetzung des Art. 28 der Richtlinie 2014/59/EU dem § 70 Abs. 2 Z 3 BWG nachgebildet. Es wird – wie in § 70 Abs. 2 Z 3 BWG auch – ein Kriterium für die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Bestellung eines neuen Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates durch die FMA vorgesehen.

Da die Mitglieder des höheren Managements keine Organe sind, wird das Untersagen ihrer Tätigkeit getrennt im letzten Satz des Abs. 1 geregelt.

Abs. 2 ermöglicht es der FMA, im Bedarfsfall die Bestellung der erforderlichen Geschäftsleiter durch Gericht zu verlangen. Die Bestimmung gilt unbeschadet sonstiger gesellschaftsrechtlicher Antragsrechte auf gerichtliche Bestellung von Vorstand oder Geschäftsführern im Notfall.

Zu § 46:

Abs. 1 bis 7 und 9 setzen Art. 29 Abs. 1 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 letzter Satz setzt Art. 29 Abs. 4 letzter Satz BRRD um, der so zu verstehen ist, dass die bei Bestellung festgelegten Befugnisse jederzeit abgeändert werden können. Um deutlich zu machen, dass eine Abänderung nur im Bedarfsfall vorzunehmen ist, wurde die Formulierung „Sofern es die Umstände notwendig machen (…)“ verwendet.

Abs. 8 setzt Art. 29 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um und soll klarstellen, dass die (in Österreich gesetzlich nicht geregelte) Rechtsfigur des „faktischen Geschäftsführers“ nicht für die Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters herangezogen werden kann. Einer Bezugnahme auf den in Art. 29 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU ebenfalls genannten „Schattengeschäftsführer“ bedarf es dagegen nicht, weil dieser – aus dem englischen Rechtskreis stammende („shadow director“) – Begriff dem österreichischen Recht fremd ist.

Zu § 47:

Hiermit wird Art. 30 Abs. 1 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 48:

Abs. 1 setzt Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 31 Abs. 2 Schlussteil der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 49:

Abs. 1 setzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 32 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu Abs. 3: Die Mitteilungsverpflichtung der OeNB soll sicherstellen, dass die Abwicklungsbehörde umgehend von einem Umstand Kenntnis erlangt, der die Gefahr eines Ausfalls eines Instituts begründet.

Abs. 4 setzt Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 50:

§ 50 stellt zusammenfassend dar, welche Maßnahmen die Abwicklungsbehörde ergreifen kann, um bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen die Abwicklungsziele erreichen zu können, wobei die besonderen Regelungen der jeweiligen Instrumente und Befugnisse zu beachten sind. Bei der Anordnung eines Abwicklungsinstruments, der Anwendung einer Abwicklungsbefugnis oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften des 7. Hauptstücks zu beachten. Das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente ist nach Maßgabe des 4. Hauptstücks anzuwenden. Daher kann dieses Instrument auch außerhalb einer Abwicklung angewandt werden.

Zu § 51:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 32 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Die Wendung, dass die außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach dem Rechtsrahmen der Union zu staatlichen Beihilfen erfolgen muss, löst einen Widerspruch auf, der sich aus dem Zusammenspiel der Richtlinie 2014/59/EU mit der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“), 2013/C 216/01 (Bankenmitteilung) ergibt. Siehe dazu auch die nähere Erläuterung zu § 71 Abs. 2.

Zu § 52:

Abs. 1 setzt Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 33 Abs. 4, erster Unterabsatz. der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 33 Abs. 4, zweiter Unterabsatz. der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 53:

Abs. 1 setzt Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die in der Richtlinie angeführten Gläubigerklassen sind dem österreichischen Insolvenzrecht in dieser Form nicht bekannt. Forderungen von Gläubigern können jedoch in unterschiedlichen Vor- und Nachrangverhältnissen stehen, weshalb in Z 6 und in folgenden Bestimmungen auf diese Rangfolge abgestellt wird.

Abs. 2 setzt Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 34 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um. Diese Anforderung richtet sich zuständigkeitshalber primär an den Mitgliedstaat.

Abs. 4 setzt Art. 34 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 34 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 54:

Hiermit wird Art. 36 Abs. 1, 3 und 13 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 55:

Hiermit wird Art. 36 Abs. 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Siehe zum Rang nach dem Insolvenzrecht auch die Erläuterung zu § 53 Abs. 1. Die Einschätzung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern gemäß Abs. 4 hat sich auf die Annahme eines Konkursverfahrens zu beziehen. Es kommt nur ein solches in Frage, weil ein Geschäftsaufsichtsverfahren eine positive Prognose zur Behebung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussetzt und ein Sanierungsverfahren gemäß § 82 BWG nicht eröffnet werden kann

Zu § 56 :

Hiermit wird Art. 36 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 57:

Hiermit wird Art. 36 Abs.  2, 9, 10, 11 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 5 ist gerechtfertigt, weil als Korrektiv sowohl die abschließende Bewertung als auch ein Rechtsmittel gegen diese zur Verfügung steht.

Zu § 58:

Abs. 1 setzt Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 64 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 64 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 63 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 59:

§ 59 setzt Art. 86 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um und stellt eine Begleitmaßnahme für eine gemäß § 58 angeordnete Kontinuitätsmaßnahme dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, für einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen, und eine Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde darum ersucht. Die Abwicklungsmaßnahme wird regelmäßig Verfahren oder Entscheidungen betreffen, an denen ein in Abwicklung befindliches Institut als Partei beteiligt ist oder die sich gegen ein in Abwicklung befindliches Institut richten; die Bestimmung soll aber mit der gewählten weiten Formulierung richtlinienkonform jede Form der Beteiligung an einem Zivilverfahren auch in einer anderen Rolle oder jede Form von Entscheidungswirkung umfassen.

Zu § 60:

§ 60 setzt Art. 64 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU um und stellt eine Begleitmaßnahme für eine gemäß § 58 angeordnete Kontinuitätsmaßnahme dar. Nach dieser Vorschrift soll der übernehmende Rechtsträger auch in allen Zivilverfahren das in Abwicklung befindliche Institut ersetzen können, wenn die Abwicklungsbehörde eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme anordnet. Die Kontinuitätsmaßnahme wird regelmäßig einen Parteiwechsel betreffen; die Bestimmung soll aber mit der gewählten weiten Formulierung richtlinienkonform jede Form der Beteiligung an einem Zivilverfahren auch in einer anderen Rolle umfassen.

Zu § 61:

Abs. 1 setzt Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 65 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 65 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 65 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 62:

Abs. 1 setzt Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 63:

Hiermit wird Art. 68 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 64:

Abs. 1 setzt Art. 69 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Regelung, dass für den Aussetzungszeitraum die Zeit des Mitgliedstaates maßgeblich ist, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Instituts ihren Sitz hat, bedarf keiner Umsetzung (wenn in Österreich Mitternacht verstrichen ist, darf auch in Ländern eine Ausführung erfolgen, nach deren Ortszeit es noch nicht Mitternacht ist).

Abs. 2 setzt Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 69 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 69 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 65:

Abs. 1 setzt Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Siehe zum Aussetzungszeitraum auch die Erläuterung zu § 64 Abs. 1.

Abs. 2 setzt Art. 70 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 70 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 118 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 66:

Abs. 1 setzt Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Siehe zum Aussetzungszeitraum auch die Erläuterung zu § 64 Abs. 1.

Abs. 2 setzt Art. 71 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 71 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 71 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 71 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 71 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 67:

Abs. 1 setzt Art. 72 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 72 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 72 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 68:

Hiermit wird Art. 35 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 69:

Hiermit wird Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie verlangt, dass die Abwicklungsbehörde das Bail in-Instrument auf Institute und Unternehmen jeglicher Rechtsform anwenden oder deren Rechtsform ändern können muss. Da insbesondere die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf die Umwandlungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde vor allem bei den eigentümerlosen Sparkassen, aber auch bei Genossenschaften nur schwer vorstellbar ist, soll in Österreich die zweite Alternative gewählt und der Abwicklungsbehörde die Befugnis eingeräumt werden, jedes Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das bisher eine andere Rechtsform hatte, in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln (Abs. 1).

Wenngleich diese Umwandlung gewisse Parallelen zur Umwandlung einer GmbH in eine AG nach den §§ 245 ff. AktG aufweist, bestehen doch gravierende Unterschiede: Zunächst handelt es sich nicht um eine vom Institut freiwillig durchgeführte, sondern um eine im öffentlichen Interesse behördlich angeordnete Rechtsformänderung. Dies bedingt, dass auch die konkrete Ausgestaltung dieser AG – vor allem die Auswahl der Organmitglieder und die Formulierung der Satzung der AG – nicht den bisherigen Gesellschaftern überlassen werden kann, sondern ebenfalls durch die Abwicklungsbehörde erfolgen muss (vgl. Abs. 2 und 3). Dabei sind jedoch die Besonderheiten der bisherigen Rechtsform (z.B. die bereits erwähnte Eigentümerlosigkeit einer Sparkasse) zu berücksichtigen und bisher bestehende Rechte im Rahmen der Abwicklungsziele soweit wie möglich zu wahren. Die Abwicklungsbehörde hat überdies auch die aktienrechtlichen Vorschriften zu beachten, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz oder aus Natur und Zweck der Umwandlung im Rahmen einer Abwicklung anderes ergibt. Dies gilt etwa für die Vorschriften über die Aufbringung des Grundkapitals durch Sacheinlagen, die bei dieser Sonderform der Umwandlung nicht etwa einer Gründungsprüfung unterzogen werden müssen.

Einer Bestimmung über einen Barabfindungsanspruch widersprechender Gesellschafter (vgl. § 253 AktG) bedarf es nicht, weil die gesamte Umwandlung unabhängig vom Willen der Gesellschafter durchgeführt wird. Auch eine Regelung über den Gläubigerschutz (vgl. § 243 AktG) erübrigt sich, weil die Umwandlung des in der Krise befindlichen Instituts unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger erfolgt.

Wie bei anderen Abwicklungsmaßnahmen soll auch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht erst durch ihre Eintragung im Firmenbuch, sondern bereits durch die rechtskräftige Anordnung seitens der Abwicklungsbehörde Wirksamkeit erlangen (Abs. 4). Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch gemäß Abs. 6 hat dementsprechend nur deklarative Wirkung. Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Umwandlungsanordnung bestimmt sich nach den im 7. Hauptstück geregelten Verfahren vor der Abwicklungsbehörde.

Haftungen der Gesellschafter oder sonstiger Personen, die sich unmittelbar aus der früheren Rechtsform des Institutes ergeben (wie beispielweise die Nachschussverpflichtung eines Genossenschafters bzw. die Ausfallsbürgenhaftung einer Gemeinde für Verbindlichkeiten der Gemeindesparkasse) sollen durch die Umwandlung nicht erlöschen (Abs.5). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass derartige Haftungen bei Aktiengesellschaften nicht vorgesehen sind und die Umwandlung auch unabhängig vom Willen der Gesellschafter erfolgt. Eine Beschränkung auf die zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestandenen Verbindlichkeiten ist somit sachgerecht. 

Zu § 70:

Abs. 1 setzt Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 60 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um. Es wird klargestellt, dass eine Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente unterbleiben kann, wenn eine Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung erfolgt, weil dieses Abwicklungsinstrument einen weiteren Anwendungsbereich hat und damit ohnedies die Möglichkeit der Beteiligung relevanter Kapitalinstrumente umfasst.

Zu § 71:

Abs. 1 setzt Art. 59 Abs. 3 lit. b und e der Richtlinie 2014/59/EU um.

Die Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente kann erfolgen, wenn das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt. Diese Voraussetzung soll jedoch gemäß Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU nicht anwendbar sein, wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests festgestellt und durch die zuständige Behörde bestätigt wurden. Aus dieser Reglung erwächst ein Widerspruch mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Beihilfenrecht. Die Europäische Kommission hat in ihrer Bankenmitteilung folgendes festgelegt: „Bevor einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe (in Form einer Rekapitalisierung oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte) gewährt wird, sollten alle Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, einschließlich der Umwandlung von Nachrangdarlehen ausgeschöpft werden“. Eine Beihilfengenehmigung kann daher nur erteilt werden, wenn zuvor eine Lastenverteilung (burden sharing) erfolgt. Das Instrument der Beteiligung der Inhaber von relevanten Kapitalinstrumenten bietet die gesetzliche Grundlage für ein solches burden sharing, das Nachranggläubiger dazu verpflichtet, zur Verringerung der Kapitallücke so weit wie möglich beizutragen. Daher kann die Ausnahme gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 lit. c nicht gelten, wenn das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente eingesetzt wird, um den Vorgaben der Bankenmitteilung der Europäischen Kommission zu entsprechen.

Abs. 2 setzt Art. 59 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 59 Abs. 3 lit. c und d der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 59 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 72:

Abs. 1 setzt Art. 62 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 62 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 62 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 62 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 62 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 62 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 62 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 73:

Abs. 1 setzt Art. 59 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die in Z 1, 2 und 3 genannte Kapazitätsgrenze bezieht sich darauf, dass die jeweilige Kategorie zur Gänze herabzuschreiben beziehungsweise umzuwandeln ist, bevor die nächste Kategorie zur Verlusttragung heranzuziehen ist.

Abs. 3 setzt Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 74:

Abs. 1 setzt Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 37 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 37 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 37 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 37 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 37 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 75:

Abs. 1 setzt Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 38 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 38 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 38 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 38 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 38 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 38 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 38 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 10 setzt Art. 38 Abs. 11 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 11 setzt Art. 38 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 76:

Abs. 1 setzt Art. 38 Abs. 13 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Die Regelungen in Abs. 2 dienen dem Ziel, einer Übertragungsanordnung umfassende Geltung und Rechtwirkung zu verschaffen. Außerhalb des BaSAG oder einzelvertraglich geregelte Verfahrensschritte, Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse, Übertragungshindernisse, Eintragungen und Formvorschriften hindern die Rechtwirkungen einer angeordneten Übertragung nicht.

Zu § 77:

Abs. 1 setzt Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 39 Abs. 2 Schlussteil der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 78:

Abs. 1 setzt Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 40 Abs. 1 Schlussteil der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 40 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 40 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 10 setzt Art. 40 Abs. 11 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 79:

§ 79 setzt Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Das Brückeninstitut ist gemäß § 78 Abs. 3 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und die Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zu gründen. Dies erfolgt durch privatrechtlichen Akt der Abwicklungsbehörde, des Bundes oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch die FIMBAG wobei die Gesellschaft auch auf Vorrat gegründet werden kann. Aus diesem Grund ist eine Übertragungsanordnung nur eine Möglichkeit das Grund- oder Stammkapital aufzubringen. Wurde eine Gesellschaft auf Vorrat gegründet, kann die Übertragungsanordnung im Abwicklungsfall für eine Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals herangezogen werden. In welchem Ausmaß Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf das Brückeninstitut übertragen werden, legt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Erfordernisse der Abwicklung fest. Sie hat dabei insbesondere zu beachten, dass für die Erteilung einer Konzession nach § 5 Abs. 1 Z 5 BWG ein Anfangskapital von mindestens 5 Millionen Euro zur unbeschränkten und freien Verfügung der Geschäftsleiter stehen muss. Sie ist bei der Übertragung der Vermögenswerte aber keinesfalls auf einen Wert von 5 Millionen Euro beschränkt. Die Anteile am Brückeninstitut müssen gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 von einer der genannten öffentlichen Stelle gehalten werden. Eine Übertragung der Anteile auf den Bund, die FIMBAG oder auf eine andere öffentliche Stelle ist mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zulässig. Das Brückeninstitut wird gemäß § 78 Abs. 3 Z 2 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde den ersten Aufsichtsrat zu bestellen und die Bestellung der Geschäftsleiter zu genehmigen. Weiters hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Vergütungsvereinbarung mit dem Vorstand zu beurteilen, wobei die besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation berücksichtigt werden können.

Zu § 80:

Abs. 1 setzt Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 41 Abs. 5, 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 41 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 und 9 setzten Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 81:

Abs. 1 setzt Art. 40 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 40 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 40 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 82:

Abs. 1 setzt Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Für die Formulierung „mit Ausnahme des Brückeninstituts“, die in der Richtlinie vorgesehen ist, konnte kein sinnhafter Anwendungsbereich ausgemacht werden. Sie beruht vermutlich auf einem Redaktionsfehler und wurde daher nicht übernommen.

Abs. 2 setzt Art. 42 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 42 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 42 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 42 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 42 Abs. 11 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 42 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 42 Abs. 13 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 83:

Abs. 1 setzt Art. 42 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Siehe auch die Erläuterung zu § 79.

Zu § 84:

§ 84 setzt Art. 42 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/59/EU um.

Art. 42 der Richtlinie 2014/59/EU, der das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten regelt, lässt offen, welche Anforderungen für die Zweckgesellschaft (Abbaueinheit) gelten sollten. Aufgrund des Verbots der Aufnahme von Geldern vom Publikum und des speziellen Zwecks, den die Abbaueinheit verfolgt (wertmaximierender, geordneter und rascher Portfolioabbau), ist es angebracht, dass die Abbaueinheit ähnlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu genügen hat, die auch auf die Abbaueinheit nach dem Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I 51/2014 anwendbar sind. Insbesondere können jene Aufsichtsnormen entfallen, die auf die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeit abzielen. Durch diese Konstruktion soll unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen, die erforderliche Aufsicht sichergestellt und eine möglichst effiziente Aufgabenbewältigung durch die Abbaueinheit gewährleistet werden.

Zu § 85:

Abs. 1 setzt Art. 43 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 lit. g und f der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 86:

Abs. 1 setzt Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 44 Abs. 2, Abs. 2 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Bestimmung in Z 7 lit. a sieht vor, dass Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern iSd Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zu jenen Verbindlichkeiten zählen, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht anwendbar ist. Gemäß § 36 Abs. 1 ArbVG sind unter Arbeitnehmern alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters zu verstehen. Abs. 2 dieser Bestimmung nimmt eine Reihe von Personengruppen von diesem Arbeitnehmerbegriff aus. Im gegebenen Zusammenhang ist vor allem die Ausnahme der Z 2 bedeutsam, wonach leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, nicht als Arbeitnehmer im Sinn des ArbVG gelten. Nach Z 7 lit. b der Bestimmung ist auf Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Beschäftigten – somit auch gegenüber leitenden Angestellten – das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann nicht anwendbar, sofern es sich dabei um Verbindlichkeiten aufgrund ausstehender Lohn- und Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen handelt. Variable Vergütungsbestandteile, die nicht durch Kollektivvertrag geregelt sind oder einen variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos gemäß § 39b BWG darstellen, sind hinsichtlich dieser sonstigen Beschäftigten hingegen nicht vom Anwendungsbereich der Gläubigerbeteiligung ausgenommen.

Abs. 3 setzt Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 44 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 44 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 44 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 87:

Abs. 1 setzt Art. 44 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die dort vorgesehene Formulierung „und/oder“ wurde durch ein „oder“ ersetzt, weil die Verwendung des Ausdrucks „und/oder“ den Legistischen Richtlinien wiederspricht. Wenn die Leistung eines Ausgleichsbetrags bereits alternativ in den in Z 1 und 2 genannten Fällen zulässig ist, ist diese wohl ebenso zulässig, wenn beide Fälle vorliegen.

Abs. 2 setzt Art. 44 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 44 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 44 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 44 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 88:

Abs. 1 setzt Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 89:

Abs. 1 setzt Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 47 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 90:

Abs. 1 setzt Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Geregelt wird die von der Richtlinie vorgegebene Reihenfolge, in der berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung Verluste zu tragen haben (Verlusttragungskaskade). Heranzuziehen sind zuerst die Posten des harten Kernkapitals, dann Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, dann Instrumente des Ergänzungskapitals, dann andere nachrangige Verbindlichkeiten und schließlich alle anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

Abs. 2 setzt Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Für die Bestimmungen in Art. 48 Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU konnte kein sinnhafter Anwendungsbereich ausgemacht werden, weil keine abweichenden Regelungen zur Verlusttragungskasakde gemäß Abs. 1 vorgesehen sind. Von einer Umsetzung wurde daher Abstand genommen.

Zu § 91:

Abs. 1 setzt Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 49 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 49 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 92:

Abs. 1 setzt Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 50 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 93:

Abs. 1 setzt Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 52 Abs. 7, 8 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 52 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 52 Abs. 10 und 11 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 94:

Abs. 1 setzt Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 52 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 52 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 95:

Abs. 1 setzt Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 53 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU legt fest, dass bei Kürzung des Nennwerts oder des geschuldeten Restbetrags einer Verbindlichkeit durch die Abwicklungsbehörde diese Beträge in einem späteren Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Dies versteht sich von selbst und bedarf daher keiner Umsetzung.

Keiner gesonderten Umsetzung bedarf in Österreich Art. 54 der Richtlinie 2014/59/EU, demzufolge die Mitgliedstaaten „gegebenenfalls“ verlangen, dass die von der der Richtlinie 2014/59/EU erfassten Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 „jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhalten“, um die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung praktisch durchführbar zu machen: In diesem Zusammenhang ist zunächst auf § 73 Abs. 5 BaSAG hinzuweisen. Zur Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente, dessen Anwendung auch außerhalb einer Abwicklung denkbar ist, kann die Abwicklungsbehörde einem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass diese über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen. Auch sind jene Kapitalinstrumente, bei denen eine Umwandlung in hartes Kernkapital bereits nach den Ausgabebedingungen ein mögliches Szenario darstellt (z.B. bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG), gesellschaftsrechtlich von Vornherein so ausgestaltet, dass für den Umwandlungsfall eigenkapitalmäßig schon vorweg vorgesorgt werden muss (z.B. durch eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 159 AktG).

Für einen erst im Zuge einer Abwicklung evident werdenden (zusätzlichen) Bedarf an hartem Kernkapital zur Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung ist ein entsprechendes „Vorhalten“ nach österreichischem Gesellschaftsrecht hingegen nicht möglich, aber auch nicht notwendig: Da Abwicklungsbehörde durch die Bestellung eines (zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichteten) Abwicklungsverwalters letztlich alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrats des Instituts ausüben kann (vgl. § 68 Abs. 2 und 4), ist sie erforderlichenfalls selbst in der Lage, eine entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals herbeizuführen, um einen durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehenden Bedarf an hartem Kernkapital zu decken. Darüber hinaus kommt im Rahmen einer Abwicklung § 117 zu Anwendung, wonach Bestimmungen des BaSAG jenen gesellschaftsrechtliche Vorschriften vorgehen, die dem BaSAG entgegenstehen.

Zu § 96:

Hiermit wird Art. 53 Abs. 2 lit. b und d der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Für den Fall von Mehrfachnotierungen wird ein Verfahren festgelegt.

Zu § 97:

Abs. 1 bis 3 setzen Art. 53 Abs. 2 lit. c und d der Richtlinie 2014/59/EU um.

Die Kriterien zur Beurteilung, ob die neu emittierten Finanzinstrumente in den Börsehandel miteinbezogen werden sollen, orientieren sich auch am deutschen Umsetzungsentwurf.

Zu § 98:

Abs. 1 bis 5 setzen Art. 55 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 99:

Hiermit wird Art. 56 bis 58 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 100:

Abs. 1 setzt Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 45 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 45 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 45 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 101:

Abs. 1 setzt Art. 45 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 bis 5 setzen Art. 45 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 45 Abs. 15 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 45 Abs. 15 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 102:

Abs. 1 bis 5 setzt Art. 45 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 45 Abs. 15 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 103:

Abs. 1 setzt Art. 45 Abs. 11 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 45 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 104:

Abs. 1 setzt Art. 45 Abs. 13 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 45 Abs. 14 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 105:

Abs. 1 setzt Art. 45 Abs. 15 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 45 Abs. 16 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 106:

Hiermit wird Art. 73 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 107:

Hiermit wird Art. 74 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 108:

Hiermit wird Art. 75 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 109:

Hiermit wird Art. 76 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 110:

Hiermit wird Art. 77 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 111:

Hiermit wird Art. 78 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 112:

Hiermit wird Art. 79 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 113:

Hiermit wird Art. 80 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 114:

Hiermit wird Art. 81 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Abs. 3 setzt Art. 81 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um. Aus Art. 32 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU, der in § 49 Abs. 1 Z 2 umgesetzt wird, ergibt sich, dass es sich bei dem Verweis in Art. 81 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU auf Art. 32 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU um einen Fehlverweis handelt, dem ein Widerspruch zugrunde liegt. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man Art. 81 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU, wonach die zuständige Behörde nur den (drohenden) Ausfall gemäß lit. a feststellen kann, während die Abwicklungsbehörde sowohl den (drohenden) Ausfall gemäß lit. a, als auch das Vorliegen von Alternativmaßnahmen gemäß lit. b beurteilen kann, liest.

Zu § 115:

Hiermit wird Art. 82 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Es wird nicht der Richtlinien-Terminus „Entscheidung“ verwendet, da keine Entscheidung im Sinne des österreichischen Verwaltungsrechts (Verfahrensanordnung oder Bescheid mit Außenwirkung) vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine rein interne Willensbildung der Behörde. Aus diesem Grund wird hier die Formulierung „Entscheidungsvorbereitung“ in der Überschrift verwendet und in der Bestimmung „prüfen“ und „Prüfung“.

Abs. 2 Z 2. erweitert nicht die Befugnisse der FMA, Konkursanträge zu stellen.

Zu § 116:

Diese Bestimmung regelt das Verfahren vor der Abwicklungsbehörde. Die mit der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen verbundenen, außergewöhnlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände erfordern eine besondere Regelung des Verfahrens. Hierfür ist sowohl der Wahrung der Rechte – insbesondere des rechtlichen Gehörs und Rechtsschutzes – einer Vielzahl von durch Abwicklungsmaßnahmen unmittelbar in ihren Rechten Betroffenen im In- und Ausland als auch einer effektiven Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen. Zur Erreichung dieser Ziele nimmt diese Bestimmung insbesondere an den Regelungen des Großverfahrens gemäß §§ 44a ff AVG sowie des Mandatsverfahrens gemäß § 57 AVG Anleihe.

Abs. 1 legt fest, dass die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Ermittlungs­verfahren durch Mandatsbescheid zu erfolgen hat. Nach Erwägungsgrund 53 zur Richtlinie 2014/59/EU sollen Abwicklungsbehörden im öffentlichen Interesse unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen ergreifen können. Nach Feststellung der Voraussetzungen für das Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen, mitunter dass das abzuwickelnde Institut bzw. Unternehmen ausfällt oder auszufallen droht, besteht angesichts der Bestandsgefährdung des abzuwickelnden Rechtsträgers und der drohenden Folgen einer ungeordneten Insolvenz für die Finanzmarktstabilität Gefahr im Verzug. In einer solchen Ausnahmesituation, welche rasches behördliches Handeln erfordert, um das notwendige Vertrauen der Marktteilnehmer und Einleger zu erhalten, wäre die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsfahrens vor Bescheiderlassung mit einer wirksamen Gefahrenabwehr unvereinbar.

Abs. 2 bestimmt die Erlassung des Mandatsbescheids durch Kundmachung eines Edikts und regelt dessen Inhalte (Maßnahmenedikt). Das Edikt hat Angaben zu den betroffenen Instituten und Unternehmen (Z 1) sowie zur Abwicklungsmaßnahme (Z 2), eine Abschrift der Anordnung der Abwicklungsmaßnahme (Z 3) sowie den Zeitpunkt der Wirksamkeit selbiger (Z 4), womit Art. 83 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt wird, zu enthalten. Schließlich hat gegenüber den Betroffenen eine kurze Belehrung über die unmittelbare Rechtswirkung des per Edikt erlassenen Mandatsbescheids und die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen diesen (Z 5) zu erfolgen.

Abs. 3 regelt, in welcher Weise das Maßnahmenedikt kundzumachen ist. Hierfür wird an § 48u Abs. 1a BörseG (BGBl. I Nr. 59/2014), welcher wie im vorliegenden Fall ein rasches behördliches Eingreifen zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität ermöglicht, Anleihe genommen. Die Kundmachung erfolgt im Internet oder anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, wenn eine Kundmachung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist.

Abs. 4 regelt abweichend von § 62 Abs. 1 bis 3 AVG, dass mit Kundmachung des Maßnahmenediktes der Mandatsbescheid zur Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gegenüber den Betroffenen als erlassen gilt und wirksam ist. Diese besondere Form der Erlassung ist für die Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahme und sohin der Gefahrenabwehr unerlässlich. Die schriftliche Erlassung eines Bescheides (§ 62 Abs. 1 AVG) bedingt im Regelfall eine formgerechte bzw. rechtswirksame Zustellung nach dem Zustellgesetz (§ 21 AVG). Eine individuelle Zustellung nach dem Zustellgesetz wäre aber bei der Durchführung einer Abwicklung regelmäßig unmöglich, weil die neben dem abzuwickelnden Institut bzw. Unternehmen von Abwicklungsmaßnahmen betroffenen Gläubiger und Anteilseigner einerseits zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheids noch nicht vollständig bekannt sein könnten und andererseits Bescheide nicht an Gläubiger und Anteilseigner in sämtlichen EWR-Vertragsstaaten – oder gar in Drittstaaten – rechtswirksam zugestellt werden können. § 11 Abs. 1 ZustellG (Zustellung in das Ausland auf der Basis internationaler Vereinbarungen oder aufgrund von Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder im konsularischen Wege) wäre für die Erreichung der Abwicklungsziele keinesfalls geeignet. Darüber hinaus ist aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den Rechtspositionen der von der Abwicklungsmaßnahme Betroffenen ein einheitlicher Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Wirksamkeit der Maßnahme unerlässlich. Vorbild für die gegenständliche Publizitätserzeugung per Edikt ist § 44f Abs. 1 AVG, welcher der Behörde im Großverfahren die Möglichkeit einräumt, Schriftstücke per Edikt zuzustellen. Im Falle der bescheidmäßigen Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen werden in der Regel gleichgelagert zu § 44a Abs. 1 AVG mehr als 100 Personen betroffen sein, weshalb die Zustellung per Edikt als geeignetes Instrument zur Bewältigung der Verwaltungssache auch aufgrund des weiten Kreises der am Verfahren als Parteien oder Beteiligte teilnehmenden Personen erforderlich ist.

Abs. 5 regelt den Adressatenkreis, dem über die Kundmachung hinaus Ausfertigungen des Maßnahmenediktes zur Information zu übermitteln sind, und setzt Art. 83 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 83 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 83 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 bestimmt, dass von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene ab Kundmachung des Maßnahmenedikts abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate schriftlich Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der FMA erheben können. In Anlehnung an das Großverfahren nach AVG (im Speziellen § 44b AVG) verlieren von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Eine unterbliebene Vorstellung bewirkt somit die Präklusion der Parteistellung. Aufgrund des breiten Personenkreises der potentiell von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffenen (im In- sowie Ausland) ist im Interesse des Rechtsschutzes abweichend von § 57 Abs. 2 AVG eine längere Vorstellungsfrist geboten. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hätte die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen einer Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochten Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Abweichend zu § 57 Abs. 3 AVG sieht Abs. 8 der vorliegenden Bestimmung zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs sowie aufgrund des weiten Kreises der am Verfahren als Parteien oder Beteiligte teilnehmenden Personen nicht nur die dreimonatige Vorstellungsfrist vor, sondern normiert zudem nach deren Ablauf eine Verpflichtung zur amtswegigen Einleitung eines Ermittlungsverfahren. § 57 Abs. 3 AVG hat folglich unangewendet zu bleiben. Die Regelung des § 42 Abs. 3 AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt demgegenüber unverändert zur Anwendung, sodass für eine von einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person, welche mangels rechtzeitiger Vorstellung präkludiert ist, die Möglichkeit besteht, die verlorene Parteistellung wieder zu erlangen, sofern diese Person glaubhaft machen kann, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der FMA zu erheben, und sie diesbezüglich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Vorstellung trifft.

Abs. 9 sieht vor, dass die FMA nach Ablauf der Vorstellungsfrist von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten hat. Dadurch wird das bei Erlassung des Mandatsbescheids unterlassene Ermittlungsverfahren nachgeholt und im Hinblick auf die eingelangten Vorstellungen der Betroffenen neuerlich in der Sache entschieden. In Anlehnung an die Bestimmungen des AVG zu Großverfahren kann eine mündliche Verhandlung mittels Edikt anberaumt werden.

Abs. 10 räumt jenen Personen, die noch nicht Partei im Verfahren sind, aber von einer Änderung des Mandatsbescheides betroffen wären, die Möglichkeit einer Vorstellung ein. Damit soll verhindert werden, dass von der Änderung des Mandatsbescheids betroffene Personen als Parteien übergangen und somit an der Ausübung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gehindert werden. Die rechtzeitige Vorstellung eines dergestalt Betroffenen bewirkt Parteistellung und damit die Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren der FMA das Recht auf rechtliches Gehör auszuüben. Zu zuvor erläutertem Zweck hat die FMA ein Edikt kundzumachen, welches auch den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten hat. Es gelten dieselben Regelungen wie für die sonstigen Vorstellungswerber, wodurch es zu keiner rechtlichen Bevorzugung dieser Betroffenen kommt.

Abs. 11 normiert, dass die FMA alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid mit Bescheid zu erledi­gen hat. In Bezug auf die Zustellung des Vorstellungsbescheids per Edikt ist auf die Ausführungen zu Abs. 4 zu verweisen.

Abs. 12 sieht aus Gründen der Publizität sowie im Interesse der von der Maßnahme Betroffenen die Kundmachung der Information, dass ein Mandatsbescheid oder Vorstellungsbescheid der FMA in Rechtskraft erwachsen ist, durch Edikt vor.

Abs. 13 verpflichtet die FMA, während der Amtsstunden öffentlich Einsicht in den Mandatsbescheid bzw. Vorstellungsbescheid zu gewähren, bis seitens der FMA ein Edikt gemäß Abs. 12 kundgemacht wurde, welches über die Rechtskraft eines dieser Bescheide informiert. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in § 44f Abs. 2 AVG.

Zu § 117:

Die der Abwicklungsbehörde eingeräumten Befugnisse gehen zum Teil weit über das hinaus, was normalerweise gesellschaftsrechtlich zulässig wäre, etwa im Rahmen der Umwandlung in eine AG oder bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente. Da es nicht möglich erscheint, alle dabei denkbaren Durchbrechungen des Gesellschaftsrechts im Einzelnen aufzuzählen, soll der Charakter des BaSAG als lex specialis gegenüber sonstigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hervorgehoben werden. Dieser generelle Vorrang des BaSAG gegenüber gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen dient außerdem der Umsetzung der Art. 116 sowie 120 bis 123, die Ausnahmen von diversen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien – namentlich der sechsten Richtlinie 82/891/EWG gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften des Rates, ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 47, der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2010 S. 1, der Richtlinie 2007/36/EG und der Richtlinie 2011/35/EU über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 110 vom 29.4.2011 S. 1 – vorsehen.

Zu § 118:

Mit Abs. 1 wird Art. 85 Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Gemäß Erwägungsgrund 90 der Richtlinie dienen Krisenmanagementmaßnahmen der Bewältigung äußerst dringlicher Situationen, weshalb durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte. Entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 85 Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie sieht Abs. 1 bezüglich eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass § 22 Abs. 2 FMABG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Entscheidung einer Krisenmanagementmaßnahme Anlass zur widerlegbaren Vermutung gibt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.

Abs. 2 setzt Art. 85 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um. Entsprechend Erwägungsgrund 89 der Richtlinie können komplexe wirtschaftliche Bewertungen einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Die FMA sowie die OeNB verfügen über das spezifische Fachwissen, das für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigt wird. Mit Abs. 2 wird sichergestellt, dass die vorgenommenen komplexen wirtschaftlichen Bewertungen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenbewältigungsmaßnahmen als Grundlage verwendet werden. Die Komplexität dieser Bewertungen hindert das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht, zu überprüfen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Behörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist.

Abs. 3 und 4 setzen Art. 85 Abs. 4 UAbs. 2 erster Satz der Richtlinie 2014/59/EU durch Ausschluss der Beseitigung der rechtsgestaltenden Wirkungen von Bescheiden der FMA im Fall einer Aufhebung oder Änderung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit um. Somit bleibt beispielsweise eine Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten in Anwendung des Instruments der Brückenbank oder eine Unternehmensveräußerung wirksam. Gleiches gilt für die Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Anwendung der Instrumente der Gläubigerbeteiligung und der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente. Darüber hinaus gilt der Ausschluss einer Folgenbeseitigung auch bezüglich auf die im Vertrauen auf die Bestandskraft einer Abwicklungsmaßnahme getätigten Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte, Verfügungen und Registereintragungen. Auf diese Weise wird Rechtssicherheit und Vertrauen der Markteilnehmer und Einleger in Bezug auf die durch eine Abwicklungsmaßnahme herbeigeführten Rechtsfolgen geschaffen und eine ebenso komplexe wie mitunter faktisch unmögliche Rückabwicklung der getroffenen Maßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität zur Folge hätte, verhindert. Sohin verfolgt die Bestimmung sowohl den Schutz der Interessen Dritter als auch das öffentliche Interesse an der Finanzmarktstabilität durch eine wirksame Abwicklung . Der Ausschluss der Rechtsfolgenbeseitigung muss als Einschränkung der Effektivität des primären Rechtsschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere des Rechtsstaatsprinzips, auf das für die Erreichung der Ziele unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt bleiben. Diesem Gebot wird durch Einschränkung der Anwendbarkeit des Ausschlusses der Folgenbeseitigung Rechnung getragen. Ein solcher Ausschluss gilt gemäß Abs. 4 nicht, wenn eine Folgenbeseitigung die Abwicklungsziele nicht gefährdet, keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würden sowie nicht unmöglich ist. Eine vergleichbare Umsetzung des Art. 85 Abs. 4 UAbs. 2 erster Satz der Richtlinie 2014/59/EU findet sich in § 150 des deutschen Regierungsentwurfes eines Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

Mit Abs. 5 wird Art. 85 Abs. 4 UAbs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Diese Bestimmung sieht einen Ausgleichsanspruch in Form von Geldersatz durch den Bund für rechtswidrig verursachte Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, vor. Kein Ersatz gebührt somit u.a. dann, wenn die aus der Abwicklungsmaßnahme resultierenden finanziellen Folgen für Betroffene auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Behörde eingetreten wären. Mit dieser Bestimmung werden Betroffene als Ausgleich für Nachteile, die diesen aufgrund der Einschränkung der Effektivität ihrer Rechtsbehelfe erwachsen, mit einem für die Wahrung ihrer Rechtsposition äquivalenten Schutzinstrument ausgestattet. Im Verfahren ist die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden. Das Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, bleibt durch diesen Anspruch unberührt. Ein Ausgleichsanspruch nach Abs. 5 besteht unabhängig von allfälligen Ansprüchen nach dem AHG in Verbindung mit Art. 23 B-VG, welches Ersatzansprüche für schuldhaftes staatliches Fehlverhalten abschließend regelt. Die Ansprüche stehen jedoch in Konkurrenz zueinander.

Zu § 119:

Abs. 1 setzt Art. 86 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU um. Eine Information durch das Insolvenzgericht stellt sicher, dass die Abwicklungsbehörde von einem Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfährt. Dies gilt insbesondere für Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, weil die Information nur dann erforderlich ist, wenn nicht ohnehin die FMA den Antrag gestellt hat, weil dieser das alleinige Antragsrecht zukommt, wie dies in § 82 Abs 3 BWG oder § 80 Abs. 3 WAG 2007 vorgesehen ist.

Abs. 2 setzt Art. 86 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 stellt sicher, dass angewandte Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse insolvenzfest sind. Die Ausübung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen ist sowohl der Insolvenzanfechtung nach IO als auch der Gläubigeranfechtung nach AnfO entzogen.

Zu § 120:

Abs. 1 setzt Art. 84 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 definiert den Begriff „vertrauliche Informationen“ auf Basis des Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

Abs. 3 setzt Art. 84 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU um.

Mit Abs. 4 wird dem besonderen Geheimhaltungsinteresse an Sanierungsplänen Rechnung getragen. Es wird daher festgelegt, dass auch Institute und, im Falle eines Gruppensanierungsplans, alle der Gruppe angehörigen Unternehmen den Sanierungsplan beziehungsweise Gruppensanierungsplan vertraulich zu behandeln haben. Diese Vertraulichkeit des Sanierungsplans sichert die Erreichung von Sinn und Zweck eines solchen Plans.

Abs. 5 setzt Art. 84 Abs. 3 Schlussteil der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 84 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 121:

Abs. 1 setzt Art. 84 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU um; da in Österreich die FMA die Behörde ist, die gemeinsam mit dem FMSG durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Österreich zu sorgen hat, sollen Informationen auch mit den FMSG ausgetauscht werden können.

Abs. 2 setzt Art. 84 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 122:

Abs. 1 setzt Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Betreffend die Definition von „vertraulichen Informationen“ wird im Einleitungssatz auf § 120 Abs. 2 verwiesen und somit auch Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Abs. 2 setzt Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 98 Abs. 1 lit. a letzter Satz der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Bestimmung ist inhaltlich der korrespondierenden Regelung des § 77 Abs. 5 BWG nachgebildet, nach welcher die Auskunftserteilung bzw. der Informationsaustausch mit Drittlandsbehörden zulässig ist, wenn für die betroffenen Drittlandsbehörden ein gleichwertiges Berufsgeheimnis gilt und die Informationen bzw. Auskünfte der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen. Der Datenverkehr mit Drittlandsbehörden gemäß § 122 dieses Bundesgesetzes ist sohin – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – genehmigungsfrei gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Zu § 123:

Abs. 1 setzt Art. 100 Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 100 Abs. 4 lit. a und bder Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 100 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 100 Abs. 6 letzter Satz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 103 Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 regelt, dass die von der Abwicklungsbehörde eingehobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) veranlagt werden, womit die ÖBFA die Verwaltung sämtlicher Beiträge übernimmt.

Abs. 8 setzt Art. 103 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die vorgesehene Verordnungsermächtigung in Anlehnung an § 74 Abs. 6 BWG soll insbesondere Meldedaten betreffen, die nicht durch andere Meldetatbestände erfüllt sind.

Zu § 124:

Abs. 1 setzt Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 101 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 101 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 125:

Abs. 1 setzt Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 102 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 102 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 102 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 102 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 126:

Abs. 1 setzt Art. 103 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 103 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 103 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um. Klargestellt wird, dass die Abwicklungskosten entsprechend dem Verursacherprinzip vom betreffenden Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an den gemeinsamen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus rückgeführt werden, wenn dies wirtschaftlich möglich ist.

Abs. 5 setzt Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Kriterien für die Bemessung der Beiträge werden in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission im Detail ausgeführt. Mit einem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission ist nicht vor Ende 2014 zu rechnen, weshalb die allfälligen Auswirkungen des in Form einer Verordnung ausgestalteten delegierten Rechtsaktes noch nicht beurteilt werden können.

Zu § 127:

Abs. 1 setzt Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 104 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 128:

Hiermit wird Art. 105 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 129:

Hiermit wird Art. 106 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 130:

Abs. 1 setzt Art. 107 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 107 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 107 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 107 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 107 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 107 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 107 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 107 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 131:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 108 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 entspricht sinngemäß § 94 Abs. 2 zweiter Satz VAG.

Abs. 4 entspricht sinngemäß § 94 Abs. 3 VAG.

Zu § 132:

Abs. 1 bis 4 setzen Art. 109 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 sieht zur Berechnung des Haftungsbetrags der Einlagensicherungseinrichtung eine Informationsverpflichtung der Einlagensicherungseinrichtungen gegenüber der Abwicklungsbehörde vor.

Abs. 6 setzt Art. 109 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 109 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 109 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Art. 109 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU wird nicht umgesetzt, da dies erst mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU sinnvoll ist.

Zu § 133:

Hiermit wird Art. 87 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 134:

Abs. 1 und 2 setzt Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 88 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 135:

Abs. 1 setzt Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 88 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 88 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 136:

Abs. 1 setzt Art. 88 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 88 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 137:

Abs. 1 setzt Art. 89 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 89 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 89 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 89 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 89 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 138:

Abs. 1 setzt Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um. Informationen, die für die Wahrnehmung der anderen Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind, können insbesondere sein: Informationen über bzw. Inhalte von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, Informationen betreffend die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, Informationen zur Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen, Informationen im Zusammenhang mit Gruppenabwicklungskonzepten.

Abs. 2 setzt Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 90 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 90 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 139:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 140:

Abs. 1 setzt Art. 91 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 91 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 141:

Abs. 1 setzt Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 91 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 91 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 142:

Abs. 1 setzt Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 91 Abs. 7 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 91 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 91 Abs. 13 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 91 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 143:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 11 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 144:

Abs. 1 setzt Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 92 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 145:

Abs. 1 setzt Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 92 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 92 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 und 5 setzen Art. 92 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 92 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 146:

Hiermit wird Art. 92 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 147:

Hiermit wird Art. 93 Abs. 4 iVm Art. 93 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Das hier beschriebene Verfahren ist dem Verfahren zum Abschluss internationaler Abkommen gemäß § 77a BWG nachgebildet.

Zu § 148:

Abs. 1 setzt Art. 97 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 97 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 97 Abs. 4 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Art. 97 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 97 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 97 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Art. 97 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU bedarf keiner Umsetzung, da durch diese Bestimmung die EBA zum Abschluss von Rahmenkooperationsabkommen in bestimmten Fällen ermächtigt wird. Auch Art. 97 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU erfordert in diesem Zusammenhang keine Umsetzung, wird aber als inhaltliche Vorgabe für rein bi- oder multilaterale Vereinbarungen zwischen österreichischen Behörden und Drittlandsbehörden in Abs. 3 herangezogen.

Zu § 149:

Abs. 1 setzt Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 94 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 94 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 94 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 94 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 94 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 150:

Hiermit wird Art. 95 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 151:

Abs. 1 setzt Art. 96 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 96 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 152:

Mit Abs. 1 werden die Art. 110, Art. 111 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Abs. 2 lit. e und f der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Die Formulierung orientiert sich dabei an § 98 Abs. 5 BWG idgF, der im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem „Verstoß gezogenen Nutzen“ ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gilt wie üblich die Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm.

Im Hinblick auf ein mögliches Spannungsverhältnis von hohen Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, der aus Art. 91 B-VG und dem Gleichheitssatz abgeleitet hat, eine hohe Geldstrafe sei zwingend der Zuständigkeit der Strafgerichte zuzuweisen (VfSlg 12.151/1989), können folgende Argumente angeführt werden, die für die Verfassungskonformität derartiger Strafbestimmungen sprechen: Die genannte Rechtsprechung wurde teilweise auch kritisch gesehen (Öhlinger, ÖJZ 1991, 217, 219). Vor allem ist jedoch auf die Weiterentwicklung des rechtlichen Umfeldes sowohl im österreichischen Rechtsschutzsystem als auch auf europäischer Ebene im Bereich des Finanzmarktrechts zu verweisen. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommen Verwaltungsrichtern nunmehr dieselben richterliche Garantien zu, die auch mit der Stellung eines ordentlichen Richters verbunden sind (Art. 134 Abs. 7 B-VG) und es ist ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen. Weiters ist gemäß § 22 Abs. 2a FMABG bestimmt, dass über Beschwerden gegen schwere Strafen durch Senat vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist. Im Bereich des EU-Finanzmarktrechts stellt in zahlreichen Rechtsakten der letzten Jahre (siehe bspw Art. 65 ff der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, Art. 28b der Richtlinie 2013/50/EU, Art. 70 der Richtlinie 2014/65/EU, Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, oder Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) der Vorrang des Verwaltungsstrafrechts den generellen Standard dar. Die Strafhöhen sind ebenfalls durchwegs gemeinschaftsrechtlich zwingend der Höhe nach vorgegeben. Beide Komponenten sind nach Auffassung des EU-Gesetzgebers erforderlich, um eine gegenüber den Finanzmarktteilnehmern wirksame Prävention zu erreichen und die mit der Vollziehung betrauten Behörden mit der für ihre wirksame Aufgabenerfüllung notwendigen Autorität auszustatten (siehe ErwGr 126 der Richtlinie 2014/59/EU sowie insbesondere ErwGr 35-41 der Richtlinie 2013/36/EU).

Abs. 2 ermöglicht der FMA nach dem legistischen Vorbild des § 98 Abs. 2 Z 7 BWG die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen in diesem Bundesgesetz festgelegte Anzeigepflichten. Ebenso kann die FMA, wie schon bisher gemäß § 22 BIRG, Personen aufgrund unrichtiger Angaben im Sanierungsplan verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren.

Abs. 3 ermöglicht nach dem legistischen Vorbild des § 98 Abs. 6 BWG eine Nachtragsmeldung mit strafbefreiender Wirkung für die verspätete Anzeige von bestimmten, nach diesem Bundesgesetz anzuzeigenden Sachverhalten. Dadurch soll ein Anreiz für einen möglichst raschen Nachtrag von solchen Sachverhalten gesetzt werden.

Zu § 153:

Hiermit werden Art. 110, Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d und f der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Bestimmung wurde der im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU eingeführten Bestimmung des § 99d BWG nachgebildet. Die Ergänzung des Konzepts des § 9 VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 111 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2014/59/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben (Abs. 1 und 2), wenn Personen, die bestimmte „Schlüsselfunktionen“ bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, die sich systematisch an juristische Personen als Normadressaten richten. Dies ist der Fall bei den Pflichten gemäß den §§ 8, 10 Abs. 4, 11, 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1, während die Pflichten gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und § 114 Abs. 1 ausdrücklich nur die Geschäftsleitung adressieren. Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), besteht wie üblich Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm.

Mit der Möglichkeit, im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber juristischen Personen Geldstrafen bis zu 10% des jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Gesamtumsatzes oder bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens zu verhängen, werden in Abs. 3 die Vorgaben von Art. 111 Abs. 2 lit. d und f der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Unter dem aus dem „Verstoß gezogenen Nutzen“ ist bei der Bestrafung juristischer Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden juristischen Person zu Gute gekommen ist.

In Abs. 4 wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen.

In Abs. 5 wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der Strafbestimmungen eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann.

Zu § 154:

Gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG in Bezug auf die Verfolgung eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Durch Abs. 2 wird abweichend von § 5 Abs. 3 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorgesehen.

Zu § 155:

Die Formulierung orientiert sich an der bereits in § 99c BWG bestehenden Formulierung.

Abs. 1 setzt Art. 111 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 2 und 3 setzen Art. 112 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Veröffentlichungspflicht nach diesen Bestimmungen bezieht sich nur auf Geldstrafen, das heißt Verwaltungsstrafen im engeren Sinne, da auch die Richtlinie 2014/59/EU zwischen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen unterscheidet. Aufsichtsmaßnahmen sind daher durch diese Pflicht nicht mitumfasst. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Abs. 3 Z 1 sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der durch die Veröffentlichung zu erwartende Schaden für die sanktionierte Person, die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und der durch den Verstoß allfällig verursachte Schaden zu berücksichtigen sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dem Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung gegenüberzustellen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Abs. 3 Z 4 hat sich an den bereits bestehenden Beispielen in verschiedenen Aufsichtsgesetzen, wie etwa in § 99c Abs. 3 Z 4 BWG oder § 94 Abs. 4 WAG 2007, zu orientieren.

Abs. 4 ergänzt die Veröffentlichungsbestimmungen in den Abs. 1 bis 2 um spezifische verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

Abs. 5 setzt Art. 112 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 156:

Hiermit wird Art. 113 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt.

Zu § 157:

Hiermit wird Art. 111 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Der FMA werden durch diese Bestimmung, die § 70 Abs. 4 BWG nachgebildet ist, spezifische Handlungsmöglichkeiten an die Hand gegeben, um die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

Zu § 158:

Die Bestimmung ist dem § 99e BWG nachgebildet und setzt Art. 114 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Umstände, die, soweit angemessen, bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme beziehungsweise Bemessung der Höhe einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen sind, werden in den Z 1 bis 8 normiert. Die Bestimmungen des VStG, insbesondere im Hinblick auf die §§ 19 bis 20 VStG, bleiben hierdurch unberührt. Aufgrund der erheblichen Höhe der Strafdrohungen ist bei der Anwendung der betreffenden Bestimmungen und der Festlegung der konkreten Strafhöhen insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer zu sanktionierenden natürlichen Person Rücksicht zu nehmen.

Zu § 159:

Abweichend von § 15 VStG sollen die durch die FMA nach diesem Bundesgesetz eingenommenen Geldstrafen dem Bund zufließen.

Zu § 160:

Kostenbestimmung. Die gesonderte Kostenzuordnung über einen eigenen Subrechnungskreis für die Vollziehung des BaSAG durch die FMA trägt dem Anwendungsbereich gemäß § 1 und hierbei insbesondere der Tatsache Rechnung, dass entsprechend dem Verursacherprinzip nicht alle in die Aufsicht nach dem BWG fallenden Institute auch dem BaSAG unterliegen. Hinsichtlich der Regelung der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 wird ein an § 26 FMABG orientierter Ansatz verfolgt.

Zu § 161:

Durch diese Bestimmung sollen für Institute, für die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, Erleichterungen bzw. reduzierte Anforderungen im Hinblick auf die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen festgelegt werden. Diese erleichterten Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2014/59/EU insofern gerechtfertigt, als die betroffenen Institute bereits im Abbau befindlich und nicht zum Abschluss von Neugeschäft befugt sind. Wenn die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu der Einschätzung gelangt, dass nicht alle in Abs. 2 angeführten Inhalte für den jeweiligen Abwicklungsplan notwendig sind, kann sie geringere als die in Abs. 2 festgelegten Inhalten festlegen (Abs. 3).

Zu § 162:

Diese Übergangsbestimmung ermöglicht es Instituten, einen Antrag bei der FMA zu stellen, ihre Geschäfte als Abbaugesellschaft zu betreiben, wenn diese bereits vor dem 31.12.2014 nach Maßgabe eines von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigten Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt wurden. Ein solcher Antrag kann von der FMA genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Auf die Abbaugesellschaft kommen die Grundsätze für den Betrieb einer Abbaueinheit gemäß § 84 BaSAG zur Anwendung. Da die Abbaugesellschaft und die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA keine Institute gemäß § 1 BaSAG sind, wären sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Es erscheint jedoch im Sinne der Zielsetzungen der Richtlinie 2014/59/EU und des BaSAG sachgerecht, dass die im 4. Teil des BaSAG geregelten Befugnisse und Instrumente auf die Abbaugesellschaft und die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA anwendbar sind. Erforderlichenfalls kann daher eine Abwicklung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen, vorgenommen werden. Da die Richtlinie 2014/59/EU gemäß Art. 1 Abs. 2 eine Mindestharmonisierung darstellt, so dass die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich strengere Bestimmungen erlassen können, als die Richtlinie 2014/59/EU vorsieht, ist es zweifellos auch zulässig, eine nationale Umsetzung mit erweitertem Anwendungsbereich vorzunehmen.

Zu § 163:

Bestimmung zur sprachlichen Gleichbehandlung.

Zu § 164:

Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 165:

Bestimmung zur Befreiung von Abgaben und Gebühren.

Zu § 166:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 167:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 3:

Vornahme von Verweisanpassungen aufgrund des Entfalls von § 25 mit Ablauf des 31. Dezember 2014.

Zu § 9 Abs. 7:

Verweisanpassung aufgrund des Entfalls von § 25.

Zu § 15 Abs. 1:

Verweisanpassung aufgrund des Entfalls von § 25.

Zu § 22 Abs. 1 Z 3:

Z 3 ist aufgrund des Entfalls von § 25 zu streichen.

Zu § 27a:

Der vorletzte Satz des Schlussteils ist zu streichen, da sich die Einordnung der Liquiditätsreserve als liquide Aktiva aufgrund des Außerkrafttretens des nationalen Liquiditätsregimes künftig ausschließlich nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Liquiditätsdeckungsanforderung im Sinne von Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 richtet.

Zu § 30a:

Die Änderungen in § 30a tragen im Detail aufgetretenem Klarstellungsbedarf Rechnung, der sich in der Aufsichtspraxis gezeigt hat. Allein aufgrund dieser Klarstellungen ist jedoch nicht das Erfordernis ableitbar, schon bisher gesetzeskonforme Verbundverträge zu ändern.

In Abs. 5 wird durch die Einfügung des Wortes „dauerhaft“ klargestellt, dass die FMA mit Bescheid das Nicht-Vorliegen des Kreditinstitute-Verbunds festzustellen hat, wenn der Kreditinstitute-Verbund dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen. Dies ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass die Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen des Sanierungsplans gemäß dem 2. Abschnitt des 1. Haupstücks des 2. Teils des BaSAG, oder Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 BaSAG oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß § 70 BaSAG, die in Bezug auf die Zentralorganisation oder eines oder mehrere zugeordnete Kreditinstitute getroffen werden, erfüllt werden können.

Abs. 5a stellt eine lex specialis zu Abs. 5 dar. Bereits bisher gab Abs. 5 erster Satz vor, dass Anzeigen über Änderungen in der Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes Unterlagen gemäß Abs. 3, sohin unter anderem solche Unterlagen, die die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund darlegen, beizufügen sind. Der Anzeigeverpflichtung nach Abs. 5 erster Satz kann daher nur dann gesetzeskonform nachgekommen werden, wenn die geplanten Änderungen in der Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes nicht zur Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund führen würden. Durch die Einfügung des Abs. 5a erfährt die unionsrechtliche Voraussetzung der ständigen Zuordnung zu einer Zentralorganisation gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine zusätzliche, noch deutlichere Korrespondenzbestimmung im nationalen Recht. Insbesondere soll die in Abs. 5a vorgesehene Pflicht zur Einholung einer behördlichen Bewilligung einen Austritt eines zugeordneten Kreditinstituts aus dem Kreditinstitute-Verbund zur „Unzeit“, etwa bei ohnehin schon angespannter Solvabilitätslage der Kreditinstitute-Verbundes, verhindern. Klargestellt wird jedoch im selben Zug, dass die Zentralorganisation nach Anzeige eines intendierten Austritts eines zugeordneten Kreditinstituts im Rahmen ihrer nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse jegliche geeigneten und zumutbaren Schritte zu setzen hat, um eine Ausgangslage herzustellen, die eine Bewilligung ermöglicht.

Abs. 6 und 7 bilden die zentralen Rechtsfolgen der Bildung eines Kreditinstitute-Verbunds ab. Abs. 6 regelt, welche Bestimmungen auf die zugeordneten Kreditinstitute auf Einzelbasis keine Anwendung finden, während Abs. 7 spiegelbildlich jene Bestimmungen aufzählt, welche vom Kreditinstitute-Verbund auf konsolidierter Basis zu erfüllen sind. Um die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften auf konsolidierter Basis durch die Zentralorganisation sicherzustellen, wird in Abs. 6 klargestellt, dass die zugeordneten Kreditinstitute im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 39 Abs. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbunds zu wahren haben, welche den Einzelinteressen der zugeordneten Kreditinstitute vorgehen. Ergänzend wird in Abs. 6 die Verpflichtung zur Einhaltung des § 69 Abs. 3 sowie der zu dieser Bestimmung korrespondierenden Meldebestimmungen durch zugeordnete Kreditinstitute festgelegt, die Bausparkassen sind. Diese Änderung wird deshalb vorgenommen, weil die in den Bausparverträgen eingebetteten Caps (Zinsobergrenzen) und Floors (Zinsuntergrenzen) als wesentliche Treiber des Zinsrisikos anzusehen sind und daher das Zinsrisiko der zugeordneten Bausparkasse bei ausschließlicher Einhaltung des § 69 Abs. 3 auf Ebene des Kreditinstitute-Verbundes unterschätzt werden könnte. Weiters erfolgt in Abs. 6 eine Verweisanpassung aufgrund des Entfalls des § 25 BWG.

In Abs. 8 erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich des Konsolidierungskreises von Kreditinstitute-Verbünden. Demnach sind auch einbringende Rechtsträger im Sinne von § 92 Abs. 9 BWG oder § 8a Abs. 10 KWG Teil des Vollkonsolidierungskreises des Kreditinstitute-Verbundes, da diese weiterhin mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der entstehenden Aktiengesellschaft haften und einer einheitlichen Leitung unterstehen. Klargestellt wird ebenso, dass die in Abs. 8 normierten Regelungen zu Fremdanteilen und Anteilen anderer Gesellschafter ausschließlich auf „zugeordnete Kreditinstitute“ und einbringende Rechtsträger im Sinne von § 92 Abs. 9 BWG oder § 8a Abs. 10 KWG anwendbar sind.

Im ersten Satz des Abs. 10 wird der Begriff „Zahlungsfähigkeit“ durch jenen der „Solvenz“ ersetzt und damit an die Terminologie des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst. Weiters wird im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 klargestellt, dass die Solvenz und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes durch die Zentralorganisation sicherzustellen und auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse sämtlicher Institute (einschließlich der Zentralorganisation) zu überwachen ist. Zudem erfährt das in § 30a Abs. 1 als Voraussetzung für die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes vorgesehene, für die Erfüllung der ihr nach BWG und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erforderliche Weisungsrecht der Zentralorganisation gegenüber den zugeordneten Kreditinstituten in Abs. 10, der die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im nationalen Recht widerspiegelt, eine ausführliche Regelung. Um die konsolidierte aufsichtsrechtliche Betrachtungsweise rechtfertigen zu können, muss die Zentralorganisation berechtigt sein, durch spezielle an die zugeordneten Kreditinstitute gerichtete Weisungen die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Kreditinstitute-Verbund sicherzustellen. Diesen Zweck berücksichtigend wurde bereits in den ErläutRV 1648 (BlgNR XXIV. GP 5) klargestellt, dass das Weisungsrecht der Zentralorganisation bei Nichteinhaltung eine Durchsetzungskompetenz umfassen muss, die sicherstellt, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (deren Einhaltung nicht mehr auf Einzelinstitutsbasis, sondern auf Verbundbasis beurteilt wird) eingehalten werden. Ergänzend wird nunmehr klargestellt, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute verpflichtet sind, den Weisungen der Zentralorganisation unverzüglich Folge zu leisten, d.h. im Umkehrschluss nicht berechtigt sind, die Umsetzung einer im Verbundinteresse erteilten Weisung (ganz oder teilweise) zu verweigern. Darüber hinaus wird nun gesetzlich ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsleiter der Zentralorganisation bei der Erfüllung der ihnen nach dem BWG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben keinen Weisungen unterliegen.

Zu § 57 Abs. 5:

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Haftrücklage vor einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nicht aufgelöst werden muss. Anders als die in § 183 AktG genannten Rücklagen dient die Haftrücklage dem Funktions- und Gläubigerschutz. Eine Ausschüttung an die Eigentümer wäre daher systemwidrig.

Zu § 63 Abs. 4 Z 2:

Verweisanpassung aufgrund des Entfalls von § 25.

Zu § 69a:

Da Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften nunmehr einer Beaufsichtigung im Rahmen des BaSAG unterliegen, ist auch die Kostenbemessung für diese Gesellschaften zu regeln. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die sonst für den Rechnungskreis 1 geltende Bemessungsbasis (Eigenmittelerfordernis) nicht anwendbar ist, der Aufsichtsaufwand im Durchschnitt gering sein wird und die Bemessung daher möglichst unkompliziert erfolgen soll. Dem trägt die generelle Festsetzung des Pauschalbetrages Rechnung (vgl. Abs. 4a). Sachlich ausgewogen ist die Regelung auch deshalb, weil einerseits im Regelfall unter dem Pauschalbetrag liegende rechnerische Kosten anzunehmen sind, andererseits im Fall von Prüfungen und sonstigen Aufsichtsmaßnahmen auch diese Gesellschaften bei der FMA Kosten verursachen, die jedenfalls über dem Pauschalbetrag liegen. Ein individueller Bemessungsschlüssel für solche Gesellschaften wäre auch schon allein aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes nicht gerechtfertigt, der mit Sicherheit über dem tatsächlichen Aufsichtsaufwand liegen würde. Dem, sowie auch der teilweisen faktischen Nichtanwendbarkeit von § 19 Abs. 5 und 6 FMABG, trägt auch die Regelung über den vereinfachten Kostenbescheid Rechnung.

Zu § 70 Abs. 4:

Durch die Änderung sollen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen künftig auch bei Verstößen gegen das BaSAG angewendet werden können.

Zu § 70 Abs. 4b Z 2:

Die Regelung wird in Einklang mit Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU um den Systemrisikopuffer (§ 23d) ergänzt. Der zweite Halbsatz konnte wegen Redundanz zu § 70 Abs. 4 Z 1, der schon den Verweis auf das Eigenmittelerfordernis nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verankert, entfallen. 

Zu § 70 Abs. 4c:

Die Regelung wird in Einklang mit Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU um den Systemrisikopuffer nach § 23d ergänzt. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung darf diesbezüglich nicht aus hartem Kernkapital bestehen, dass für Zwecke des Systemrisikopuffers bereitgehalten wird.

Zu § 70 Abs. 4d Z 2:

Verweisanpassung aufgrund des Entfalls von § 25.

Zu § 71a und § 71b:

Diese Bestimmungen können entfallen, da sie durch die neuen Regelungen im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG obsolet werden. Ebenfalls entfallen kann dementsprechend der Eintrag im Inhaltsverzeichnis.

Zu § 73a:

Hiermit wird die Verordnungsermächtigung der FMA für den Erlass der Incoming-Plattform Verordnung um § 21 Abs. 1 BaSAG erweitert, damit die Übermittlung der zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen durch CRR-Kreditinstitute über die Incoming-Plattform der FMA erfolgen kann. Zusätzlich wird eine Verweisanpassung aufgrund des Entfalls von § 25 vorgenommen.

Zu § 74 Abs. 4:

Verweisanpassung aufgrund des Entfalls von § 25.

Zu § 82:

Die Abwicklungsbehörde kann gemäß § 61 BaSAG anordnen, dass ein in Abwicklung befindliches Institut Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen hat. Abs. 7 stellt eine Begleitmaßnahme für eine solche Anordnung dar, die aus Gründen der Finanzmarktstabilität auch nach einer Konkurseröffnung wirksam bleiben muss.

Zu § 98 Abs. 5 Z 3:

§ 98 Abs. 5 Z 3 BWG setzt Art. 67 Abs. 1 lit. n iVm Abs. 2 lit. f und g der Richtlinie 2013/36/EU um und stellt die Zahlung an Inhaber von Kapitalinstrumenten des CET1, AT1 und T2, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Ausschüttungsbeschränkung gemäß § 24 BWG vorgenommen werden, unter Strafdrohung. Die nunmehrige Änderung berichtigt zwei Verweisfehler. Mit dem Verweis auf Art. 51 CRR der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde ein Verweisfehler der Richtlinie 2013/36/EU übernommen. Art. 51 CRR der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nennt zwar die Posten des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), nicht aber die Bedingungen, unter denen Zahlungen an Inhaber von AT1-Instrumenten geleistet werden dürfen. Diese finden sich allerdings in Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf den in § 98 Abs. 5 Z 3 BWG verwiesen wird (vgl. auch § 56 Abs. 5 Z 3 und 4 dKWG). Der Verweis auf Art. 51 CRR wird daher gestrichen.

Art. 67 Abs. 1 lit. n der Richtlinie 2013/36/EU verweist hingegen auf Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welcher analog zu Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (für CET1-Instrumente) und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (für AT1-Instrumente) die Bedingungen regelt, unter denen Zahlungen an Inhaber von Ergänzungskapitalinstrumenten geleistet werden dürfen. Dieser Verweis auf Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) fehlt in § 98 Abs. 5 Z 3 BWG und wurde daher ergänzt (vgl. auch § 56 Abs. 5 Z 5 dKWG).

Zu § 103q Z 11:

Zur Optimierung der Verständlichkeit dieser Übergangsbestimmung für den Rechtsanwender wird klargestellt, dass sich die Begrenzung der Höhe der festgelegten Kapitalpuffer auf die in der Norm ausdrücklich genannten Instrumente bezieht. Die Norm wurde daher in Übereinstimmung mit Art. 160 der Richtlinie 2013/36/EU dahingehend angepasst.

Zu § 107 Abs. 84:

Bestimmung für das In- bzw. Außerkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2:

Hiermit werden die Tätigkeiten der FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/59/EU sowie die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 BaSAG der Bankenaufsicht zugeordnet. Aufgrund der Aufhebung des BIRG kann gleichzeitig der Verweis auf dieses Gesetz entfallen.

Zu § 18 und § 19:

Mit den Änderungen wird ein Kostenersatz der FMA gegenüber der OeNB für Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 BWG in Entsprechung bestehender Kostenersatzregelungen für Tätigkeiten gemäß § 79 BWG (§ 19 Abs. 5a FMABG) und § 129l VAG (§ 19 Abs. 5b FMABG) eingeführt. Die Deckelung des Kostenersatzes bezieht sich auf alle direkten Kosten einschließlich allfälliger Steuern.

Zu § 28:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)

Art. 117 der Richtlinie 2014/59/EU enthält Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 125 vom 5.5.2001 S. 15. Soweit diese das gerichtliche Insolvenzverfahren betreffen, wurden sie in der Insolvenzordnung umgesetzt. Im Einzelnen ist hiezu folgendes festzuhalten.

Zu Z 1 (§ 221 Abs. 2 Z 10 IO), Z 6 (§ 238 IO), Z 8 (§ 246 Abs. 2 IO) und Z 9 (§ 247 IO):

In den §§ 221, 238, 246 und 247 wurden Redaktionsversehen und Tippfehler beseitigt.

Zu Z 2 (§ 226 Abs. 1 IO):

Die Neufassung des Art. 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfordert eine Änderung des § 226 Abs. 1 IO, weil unter anderem der Begriff des geregelten Marktes neu umschrieben wird.

Zu Z 3 (§ 230 Z 3 IO) und Z 4 (§ 232 IO):

Neu definiert wird in Art. 2 der Richtlinie 2014/59/EU auch der Begriff des Instrumentes. Dies wird in den §§ 230 und 232 berücksichtigt.

Zu Z 5 (§§ 233 und 234 IO):

Die Neufassung berücksichtigt die Änderungen der Art. 25 und 26 der Richtlinie 2014/59/EU.

Zu Z 7 (§ 243 Abs. 1 IO):

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU wird auf Wertpapierfirmen ausgedehnt. Dies wird in § 243 IO berücksichtigt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Übernahmegesetzes)

Zu § 25 Abs. 2 ÜbG

Gemäß Art. 119 der Richtlinie 2014/59/EU darf Art. 5 der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 142 vom 30.4.2004 S. 12 – also die Bestimmung über das Pflichtangebot – nicht zur Anwendung kommen, wenn im Zuge einer Abwicklung eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma auf die in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen zurückgegriffen wird.

In Österreich fällt ein Erwerb von Aktien im Zuge der Anwendung der genannten Abwicklungsbefugnisse gemäß §§ 48 ff BaSAG unter den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 2 ÜbG (Aktienerwerb zu bloßen Sanierungszwecken) und löst damit grundsätzlich keine Angebotspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht aus. Nach § 25 Abs. 2 ÜbG kann die Übernahmekommission aber auch in Sanierungsfällen ein Pflichtangebot auftragen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Vermögensinteressen der anderen Aktionäre notwendig ist. Diese Befugnis der Übernahmekommission ist daher gesetzlich auszuschließen, nicht aber jene zur Erteilung von Auflagen, die auch in diesen Fällen erforderlich sein können.

Zu Artikel 7 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 78a:

Durch § 78a wird in Ergänzung zu den diesbezüglich erforderlichen Änderungen in der IO Art. 117 Nr. 1 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/24/EG umgesetzt.

Zu Artikel 8 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes):

Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) dürfen bestimmte Wertpapierdienstleistungen zusätzlich zu der kollektiven Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIF) erbringen, einschließlich Dienstleistungen zur Verwaltung von Portfolios, Anlageberatung, die Verwahrung und die technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Da die für die Erbringung dieser Dienstleistungen geltenden Anforderungen innerhalb der Union harmonisiert sind, sollten AIFM, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung erhalten haben, diese Dienstleistungen zu erbringen, nicht einer zusätzliche Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten oder einer Maßnahme gleicher Wirkung unterliegen.

Mit diesen Bestimmungen wird Art. 92 der Richtlinie 2014/65/EU, mit dem die Richtlinie 2011/61/EU geändert wird, umgesetzt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes):

Zu § 10 Abs. 2

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 10 (Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes):

Zu § 1 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 2 dritter Satz:

Mit der Vorschrift wird die Wirksamkeit von Art. 25a CRA-Verordnung (credit rating agencies) im Hinblick auf Art. 5a CRA-Verordnung hergestellt.

Art. 5a CRA-Verordnung ist die zentrale Vorschrift, mit der dem übermäßigen Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute im Sinne der CRA-Verordnung entgegengewirkt werden soll. Nach Abs. 1 der Vorschrift werden Finanzinstitute verpflichtet, auch eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen und sich nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings zu stützen. Diese Pflicht haben die sektoral zuständigen Behörden gemäß Art. 25a CRA-Verordnung nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften zu beaufsichtigen und durchzusetzen. Dazu enthält Art. 5a Abs. 2 CRA-Verordnung spezielle Vorschriften, wie die sektoral zuständigen Behörden ihre diesbezüglichen Aufgaben wahrzunehmen haben. Geben Wahrnehmungen im Rahmen der Durchführung der sektoralen Rechtsvorschriften hinreichenden Anlass, sollen sie Anreize setzen, um die Auswirkungen von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern.

Zu § 3 Abs. 1 dritter Satz:

Redaktionelle Anpassung, da die ursprünglich in Art. 4 Abs. 1 CRA-Verordnung genannten europäischen Rechtsakte nunmehr in den Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 Buchstaben pa bis pj CRA-Verordnung genannt und durch die Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe q CRA-Verordnung zusammengefasst werden.

Zu § 5:

Mit der Vorschrift wird die Wirksamkeit von Art. 25a CRA-Verordnung im Hinblick auf Art. 8b, 8c und 8d CRA-Verordnung hergestellt.

Schon bisher wird im Einklang mit Art. 25a CRA-Verordnung die Durchsetzung der Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz CRA-Verordnung durch einen Verwaltungsstraftatbestand in § 5 Abs. 2 gewährleistet. Art. 25a CRA-Verordnung bezieht sich seit dessen letzter Novellierung auf weitere Pflichten gemäß Art. 8b, 8c und 8d CRA-Verordnung. In Anknüpfung an das bestehende Regelungskonzept werden deswegen für Verstöße gegen die genannten weiteren Pflichten zusätzliche Verwaltungsstraftatbestände vorgesehen.

Um dem abgestuften Unrechtsgehalt gerecht zu werden, sollen künftig in Abs. 1 die Verwendung unzulässiger Ratings und die unzulässige Beauftragung ausschließlich eines Ratings mit einem Strafrahmen bis zu 100 000 Euro und in Abs. 2 Verstöße gegen Informations- und Dokumentationspflichten mit einem Strafrahmen bis zu 30 000 Euro bedroht werden.

Zu Artikel 11 (Aufhebung des Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetzes)

Aufgrund des Inkrafttretens des BaSAG mit 1. Jänner 2015 kann das BIRG zeitgleich aufgehoben werden, da dieses alle Regelungsinhalte des BIRG abdeckt.