Vorblatt
Ziel(e)
- Beibehalten der bestehenden finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen für die Jahre 2015 und 2016
Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um weitere zwei Jahre, sohin bis Ende 2016, zu verlängern. Mit dieser Verlängerung soll der nötige zeitliche Rahmen für Beratungen über eine grundsätzliche Reform geschaffen werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Sammel-15a-Vereinbarung Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016
Einbringende Stelle: |
BMF |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Der Finanzausgleich regelt die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden. Das Finanzausgleichsgesetz 2008 und dieses begleitende Bundesgesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG treten mit Ablauf des Jahres 2014 außer Kraft. Der Finanzausgleich für die Jahre ab 2015 bedarf daher einer Regelung.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Für den Fall eines Außerkrafttretens des Finanzausgleichs ohne gesetzliche Neuregelung sieht § 25 Abs. 3 FAG 2008 vor, dass die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt werden und die Aufrollung der bis zur Neuregelung geleisteten Zahlungen dieser Neuregelung vorbehalten bleibt. Ungeachtet dieses Provisoriums würden aber im Falle des Außerkrafttretens des FAG 2008 einige, einen integrierenden Bestandteil des Finanzausgleichs bildende 15a-Vereinbarungen ebenfalls mit Ende des Jahres 2014 außer Kraft treten.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Evaluierungsunterlagen und -methode: Da der - verlängerte - Finanzausgleich bis Ende des Jahres 2016 gelten soll, steht der gesamte Finanzausgleich bei den Finanzausgleichsverhandlungen des Jahres 2016 zur Diskussion.
Ziele
Ziel 1: Beibehalten der bestehenden finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen für die Jahre 2015 und 2016
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Regelungen des Finanzausgleichs, insbesondere das Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie dieses begleitende Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, treten mit Ablauf des Jahres 2014 außer Kraft. Ein neuer Finanzausgleich müsste verhandelt werden und mit 1.1.2015 in Kraft treten. |
Die für 2015 und 2016 verlängerten finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen werden von den Finanzausgleichspartnern eingehalten und korrekt vollzogen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016
Beschreibung der Maßnahme:
Der zeitliche Geltungsbereich der den Finanzausgleich regelnden Gesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wird dahingehend geändert, dass sie erst mit Ablauf des Jahres 2016 außer Kraft treten. Diese Verlängerung erfolgt in Form eines gleichzeitig eingebrachten Sammelgesetzes sowie der ggstdl. Sammel-15a-Vereinbarung.
Umsetzung von Ziel 1
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.