Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Artikel 9

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

Artikel II

Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Artikel 4

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

 

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Artikel IV

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.