Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel I |
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Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung |
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Artikel 9 |
Artikel 9 |
Geltungsdauer, Kündigung |
Geltungsdauer, Kündigung |
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. |
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. |
Artikel II |
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Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen. |
Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen. |
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Artikel III Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
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Artikel IV Hinterlegung Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. |