Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Signifikante Erhöhung des Frauenanteils in Funktionen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres.

-       Anpassung der Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission an die derzeitige Mandatsverteilung im Nationalrat.

 

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Gesetzliche Ermöglichung für Frauen auf Basis einer freiwilligen Meldung Milizübungen leisten zu können, verbunden mit den gleichen Rechten und Pflichten wie wehrpflichtige Männer.

-       Anpassung der Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission an die Mandatsverteilung des Nationalrates (XXV. GP).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

0

‑3

‑43

‑27

‑57

 

Die personelle Basis für die Milizübungstätigkeit wird etwas verbreitert, was dazu beitragen könnte, der beabsichtigen Intensität der Milizübungstätigkeit sowie dem gewünschten Besetzungsgrad bei den Milizübungen zumindest langfristig näher kommen zu können. Gelingt dies, so sind entsprechende höhere Kosten durch zusätzlich geleistete Übungstage die Folge. Dazu gesellt sich der Mehraufwand aus einem gestiegenen Administrationsbedarf (durch mehr Meldungen).

Folgt man hingegen einer engen Betrachtungsweise, so löst die gegenständliche Legislativmaßnahme – über die Kosten der Administration zusätzlicher Anträge hinausgehend – für sich allein nichts aus. Erst durch die im Vollzug gezeigte Absicht des Ressorts von den freiwilligen Meldungen durch eine intensivierte Milizübungstätigkeit auch Gebrauch zu machen, wird aus einer größeren Option auch ein tatsächlicher Mehraufwand. Eine höhere Zahl an Übungstagen ist jedoch ausdrücklich nicht als automatische Folge der Neuregelung anzusehen.

Die flexiblere Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission berücksichtigt – bei vergleichbar geringen Mehraufwendungen – die aktuellen parlamentarischen Gegebenheiten in einem erhöhten Ausmaß.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Erhöhung der Anzahl an Soldatinnen spiegelt die Diversität in der Bevölkerung wider. Es wird durch die Inklusion die Vielfalt von Leistungserfordernisse besser abgedeckt und die Einsatzmöglichkeit von Gender Advisern und Gender Field Advisern in den Einsätzen erhöht bzw. die Möglichkeit zu gemischten Teams sichergestellt. Dies insbesondere unter der Prämisse, dass die Männer und Frauen (Zielgruppe von Einsätzen) unterschiedliche Sicherheitsbedürfnisse haben.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Z 1 bis 3 sowie 7 und 8 des vorliegenden Entwurfes können nach Art. 44 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMLVS

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Positionierung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) und des ÖBH als attraktiven Dienstgeber für Frauen und Männer sowie Gewährleistung einer effektiven und einsatzorientierten Ausbildung für alle Soldatinnen, Soldaten und Zivilbediensteten“ der Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten und Sport bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Freiwillige Meldungen zu Milizübungen sind unwiderruflich und verpflichten somit automatisch zur Leistung zu dieser Präsenzdienstart in der gesetzlich normierten Gesamtdauer. Dieses System ist auf Frauen auf Grund ihrer absoluten und jederzeitigen Freiwilligkeit einer Wehrdienstleistung nach Art. 9a B-VG nicht übertragbar. Frauen können nach der derzeitigen Rechtslage keine Milizübungen sondern ausschließlich freiwillige Waffenübungen leisten, was nicht zuletzt durch die betroffenen Frauen zunehmend als nicht gerecht empfunden wird. Ausgehend von den durchschnittlich 27 Frauen, welche sich jährlich zu Übungen des ÖBH melden, wird von einer Verdoppelung dieser Anzahl an freiwilligen Meldungen ausgegangen. Frauen, die sich zu Milizübungen freiwillig melden werden daher im selben Ausmaß wie milizübungspflichtige Männer zu Milizübungen herangezogen werden können.

 

Schließlich trägt die derzeitige Rechtslage über die Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Mandatsverteilung im Nationalrat der XXV. GP nur ungenügend Rechnung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es ist zu erwarten, dass sich – mangels diesbezüglicher rechtlicher Gleichstellung mit Männern – weniger Frauen für eine Milizkarriere im Bundesheer interessieren.

 

Keine entsprechende Abbildung der demokratischen Legitimation der im Nationalrat vertretenen Parteien.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Auswertung an Hand der Aufzeichnungen bezüglich der Entwicklung der Freiwilligenmeldungen von Frauen (in Milizverwendung) in Funktionen der Einsatzorganisation.

 

 

 

 

Ziele

 

Ziel 1: Signifikante Erhöhung des Frauenanteils in Funktionen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres.

 

Beschreibung des Ziels:

Völlige rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern in Bezug auf den freiwilligen Zugang zu Milizübungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit (Stand Juni 2014) sind nur ca. 80 Frauen in Milizverwendung mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut.

Zumindest Verdoppelung der Anzahl der Frauen in Milizverwendung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres.

 

Ziel 2: Anpassung der Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission an die derzeitige Mandatsverteilung im Nationalrat.

 

Beschreibung des Ziels:

Flexible Erhöhung der Mitgliederanzahl der Parlamentarischen Bundesheerkommission

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Begrenzung der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission auf drei Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder

Flexible Erhöhung der Anzahl der weiteren Mitglieder

 

 

 

Maßnahmen

 

 

Maßnahme 1: Gesetzliche Ermöglichung für Frauen auf Basis einer freiwilligen Meldung Milizübungen leisten zu können, verbunden mit den gleichen Rechten und Pflichten wie wehrpflichtige Männer.

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung von besseren Rahmenbedingungen für die Miliztätigkeiten von Frauen durch völlige diesbezügliche rechtliche Gleichstellung mit wehrpflichtigen Männern. Dadurch soll der Zugang für Frauen zur Leistung in der Miliz verbessert werden. Sie sollen nunmehr nach absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit zur Abgabe einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung erhalten, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Milizübungen sind derzeit Frauen nicht zugänglich, da diese Präsenzdienstart auf der allgemeinen Wehrpflicht für Männer basiert. Somit bleibt Frauen, die eine Milizverwendung anstreben nur die Möglichkeit freiwillige Waffenübungen zu leisten. Dies hat mitunter auch zur Folge, dass Frauen keinen Rechtsanspruch auf eine Milizprämie nach § 9a des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) haben.

Durch die vorgeschlagene Einführung des § 39 Abs. 2a WG 2001 im Verfassungsrang als lex specialis zu Art. 9a Abs. 3 B-VG werden Frauen im Hinblick auf die freiwillige unwiderrufliche Meldung zur Leistung von Milizübungen den wehrpflichtigen Männern völlig gleichgestellt.

 

Maßnahme 2: Anpassung der Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission an die Mandatsverteilung des Nationalrates (XXV. GP).

Beschreibung der Maßnahme:

Möglichkeit der Erhöhung der Gesamtzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission, sofern durch die Aufteilung der zunächst vorgesehenen sechs weiteren Mitglieder nach dem d'Hondtschen Berechnungsmodell nicht jede im Hauptausschuss vertretene politische Partei ein Mitglied stellt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission statisch mit neun (drei Vorsitzende, sechs weitere Mitglieder) begrenzt.

Dynamische Verteilung basierend auf der Stärke proportional zur Vertretung im Hauptausschuss des Nationalrates, wobei jede Partei mit zumindest einem Mitglied vertreten ist.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Aufwendungen

0

3

43

27

57

Nettoergebnis

0

‑3

‑43

‑27

‑57

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

Vollbeschäftigtenäquivalente

0,00

0,02

0,01

0,01

0,01

 

Erläuterung:

Angenommen werden konstante Durchschnittskosten pro Milizübungstag: € 97,-- (Erfahrungswert aus 2013/14; gewichteter Durchschnitt aus den Einzelwerten für Offiziere (€ 102,--) und Unteroffiziere (€ 93,--); inkl. Milizprämie)

Kalkulierte Übungstage, geleistet durch Frauen im Jahr 2015: 0 (Anm.: 2015 ist bereits fertig ausgeplant, Meldungen müssen erst abgegeben werden.)

Kalkulierte Übungstage, geleistet durch Frauen im Jahr 2016: 420 (60 Meldungen aus 2015 á 7 Tage)

Kalkulierte Übungstage, geleistet durch Frauen im Jahr 2017: 245 (20 Meldungen aus 2015 und 15 Meldungen aus 2016 á 7 Tage)

Kalkulierte Übungstage, geleistet durch Frauen im Jahr 2018: 560 (60 Meldungen aus 2015, 5 Meldungen aus 2016 und 15 Meldungen aus 2017 á 7 Tage)

Annahme: 3/4 der Meldungen eines Jahres führen im Folgejahr zu einer Übungstätigkeit, 1/4 im übernächsten Jahr, Übungsintervall in Folge: 2 Jahre

Angenommene Meldungen: 80 (2015) und dann 20 in jedem weiteren Jahr

 

Zusätzliche Anträge von Frauen, die eine freiwillige Meldung zu Milizübungen abgeben, müssen bearbeitet und beantwortet werden.

Für die Bearbeitung der Anträge Jahr soll die Arbeitskapazität von 2% (2015) bzw. 1% (2016ff) eines bzw. einer Bediensteten M BUO 1 (als kleinster hier erfassbarer Wert) angesetzt werden.

 

Durch die Neuregelung des § 4 wird eine Zahl von zwei zusätzlichen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission angenommen.

Erfahrungswerte über die bestehenden Mitglieder belegen einen abgegoltenen Mehraufwand pro Person und Jahr von rd. € 1.000,--.

 

Erläuterung der Bedeckung:

Ein Übungsrahmen von 105.000 Tagen Milizübungen wäre an sich bedeckt. Dieser Rahmen wird derzeit jedoch mangels Besetzungsmöglichkeit nicht voll ausgeschöpft.

Sämtliche Aufwendungen werden von der Untergliederung 14 – Militärische Angelegenheiten und Sport – getragen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Durchschnittlich haben sich in den letzten fünf Jahren 27 Frauen der Miliz p.a. zu Übungen des ÖBH gemeldet und daran teilgenommen. Der verwaltungstechnische Aufwand, der der einzelnen Frau der Miliz entsteht, wird monetär mit 2,82 € (0,62 € Brieftarif + 2,20 € Einschreibetarif) und zeitlich mit ~ 15 Minuten angenommen. Diese Aufwendungen stellen in Zeiten der elektronischen Kommunikation eher die Ausnahme dar, können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Aufwendung für die Einschreibegebühr wird angenommen, ist aber nicht verpflichtend.

Gem. Ziel 2 soll sich der Anteil an Frauen verdoppeln. Daraus ergibt sich gem. oa. Grundlage ein monetärer Gesamtaufwand von 169 € (60 x 2,82 €) und ein zeitlicher Gesamtaufwand von 900 Minuten (60 x 15 min). Da grundsätzlich nur die Veränderungen darzustellen wären, müssten oa. Produkte halbiert werden.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die Militärpersonen des Präsenzstandes spiegeln durch eine verstärkte Präsenz von Soldatinnen die Gesamtbevölkerung besser wider.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Jahr

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personalaufw.

2015

Bund

MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1

0,02

1.068,72

2016

Bund

MD-Fachdienst M BUO 1; M ZUO 1; UO-C; UO-P1

0,01

545,05

2017

Ident zum Vorjahr

 

 

 

2018

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

Betrieblicher Sachaufwand

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Weitere Aufwendungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

2015

zusätzliche geleistete Milizübungstage

Bund

0,00

2015

Ersatz notwendiger Aufwendungen von Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission

Bund

2.000,00

2016

zusätzliche geleistete Milizübungstage

Bund

40.740,00

2016

Ersatz notwendiger Aufwendungen von Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission

Bund

2.000,00

2017

Zusätzliche geleistete Milizübungstage

Bund

23.765,00

2017

Ersatz notwendiger Aufwendungen von Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission

Bund

2.000,00

2018

Zusätzliche geleistete Milizübungstage

Bund

54.320,00

2018

Ersatz notwendiger Aufwendungen von Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission

Bund

2.000,00

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der von der Bundesregierung am 2 Juli 2013 beschlossene Bericht zur Reform des Wehrdienstes enthält unter Z 13 („Rechtliche Aspekte“) verschiedene Maßnahmen, zu deren Umsetzung es entsprechender legistischer Schritte bedarf. Vier der dort genannten Maßnahmen konnten bereits im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS, BGBl. I Nr. 181/2013, durch entsprechende Ergänzungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, bzw. des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, umgesetzt werden und sind bereits mit 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Eine weitere Maßnahme wurde zwischenzeitlich durch eine entsprechende Änderung des Führerscheingesetzes mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014 mit Wirkung vom 2. August 2014 ins Leben gerufen. Im Zuge der Verabschiedung des genannten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – BMLVS hat der Nationalrat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2013 hinsichtlich der noch nicht umgesetzten in Rede stehenden Maßnahmen im Rahmen einer Entschließung den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgefordert, diese ehestmöglich zu prüfen und dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zu deren Umsetzung zuzuleiten (314/E XXIV. GP). Mit dem vorliegenden Entwurf sollen nun in Entsprechung der genannten Entschließung die auf Verfassungsebene noch offene wehrrechtliche Maßnahme „Freiwillige Meldung zu Milizübungen für Frauen“ (siehe Z 13.10 des genannten Berichtes) einer entsprechenden legistischen Lösung zugeführt werden.

Darüber hinaus soll die Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission an die derzeitige Mandatsverteilung im Nationalrat (XXV. GP) angepasst werden.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Militärische Angelegenheiten“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Z 1 bis 3 sowie 7 und 8 des vorliegenden Entwurfes können nach Art. 44 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 1, 5 und 7):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission statisch auf drei Vorsitzende und sechs übrige Mitglieder begrenzt, wobei die übrigen Mitglieder durch die im Nationalrat vertretenen Parteien unter Anrechnung der vorgeschlagenen Vorsitzenden – nach dem Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates zu nominieren sind. Darüber hinaus hat – dem demokratischen Prinzip folgend – jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, Anspruch durch zumindest ein Mitglied in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Diese Regelung trägt der derzeitigen Mandatsverteilung der XXV. GP nur ungenügend Rechnung, da durch die absolute Anzahl der Mitglieder ein entsprechend gewichtetes Verhältnis der Mitglieder nach dem Mandatsverhältnis der jeweiligen Parteien nicht ausreichend Berücksichtigung finden kann. Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 4 Abs. 1 WG 2001 soll nunmehr eine flexible Erhöhung der Gesamtanzahl der übrigen Mitglieder ermöglicht werden. Damit soll auch künftig die entsprechende Abbildung der demokratischen Legitimation der jeweiligen Parteien sichergestellt werden können.

Die Z 2 und 3 enthalten lediglich Formalanpassungen.

Zu Z 4 bis 6 (§§ 27 Abs. 2, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und 46 Abs. 2):

Am 21. Jänner 2014 erfolgte unter der BGBl. I Nr. 2/2014 die Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 wiederverlautbart wurde. Das Heeresdisziplinargesetz trägt nunmehr den Titel „Heeresdisziplinargesetz 2014“ sowie die Abkürzung „HDG 2014“, weshalb die entsprechenden Zitate im Wehrgesetz 2001 anzupassen wären.

Zu Z 7 (§ 39 Abs. 2a):

In dem von der Bundesregierung am 2. Juli 2013 beschlossenen Bericht zur Reform des Wehrdienstes ist ua. vorgesehen, die Möglichkeiten zur Leistung des Dienstes in der Miliz für Frauen zu verbessern (siehe Z 11.5 des genannten Berichtes). Danach wären die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, auf deren Basis Frauen „nach absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit zu einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung erhalten sollen, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht“. Des Weiteren ist an der genannten Stelle vorgesehen, „die Möglichkeit der Zuordnung von Frauen zu einer Einheit oder Dienststelle der Einsatzorganisation (analog den Bestimmungen die männlichen Wehrpflichtigen betreffend) und der freiwilligen Meldung zu Milizübungen“ zu schaffen. Die Zuordnung von Frauen zu einer Einheit oder Dienststelle der Einsatzorganisation wurde durch eine Adaptierung des § 1 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, mit Wirkung vom 1. Juli 2005 bereits umgesetzt.

In Zusammenhang mit der Möglichkeit der freiwilligen Meldung zu Milizübungen von Frauen ist auch unter Z 13.10 des genannten Berichtes ausdrücklich klargestellt, dass nach geltendem Recht freiwillige Meldungen zu Milizübungen (von wehrpflichtigen Männern) unwiderruflich sind (§ 21 WG 2001) und dieses System – in der oben dargestellten Absicht – daher auf Frauen auf Grund ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, den Dienst beim Bundesheer jederzeit beenden zu können (Art. 9a Abs. 3 B‑VG), ohne Verfassungsänderung nicht übertragbar ist.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll nunmehr im Sinne der Z 13.10 des genannten Berichtes der Bundesregierung auch Frauen der freiwillige Zugang zu Milizübungen ermöglicht und damit die Rahmenbedingungen für Miliztätigkeiten von Frauen attraktiver gestaltet werden. Daher sollen künftig durch eine entsprechende „lex specialis“ auch Frauen ausschließlich auf Grund einer freiwilligen, aber unwiderruflichen Meldung im selben Ausmaß wie Wehrpflichtige zu Milizübungen (siehe hiezu die obigen Ausführungen zu § 21 Abs. 1 WG 2001) herangezogen werden können. Entsprechend der legistischen Systematik des Wehrgesetzes 2001, die Miliztätigkeiten von Frauen durch eine „Sammelbestimmung“ diverse nur für Wehrpflichtige geltende Regelungen im Wege entsprechender Verweisungen auch für Frauen anwendbar zu machen, erscheint auch im gegenständlichen Fall die Anwendung dieser Rechtstechnik durch eine entsprechende Ergänzung des § 39 WG 2001 für zweckmäßig. Im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für alle Miliztätigkeiten von Frauen (§ 40 Abs. 1 Z 2 WG 2001) soll auch die Verständigung der Heranziehung zu Milizübungen an diese Personengruppe dieser Behörde zukommen. In Umsetzung der oben angeführten Grundabsicht, Frauen hinsichtlich des freiwilligen aber unwiderruflichen Zuganges zu Milizübungen den wehrpflichtigen Männern völlig gleichzustellen, sollen mit der Abgabe einer solchen freiwilligen Meldung auch die Möglichkeit des Aufschubes der Entlassung aus dieser Präsenzdienstart (§ 23a Abs. 2 Z 3 WG 2001) und die Anwendung der Befreiungsbestimmungen (§ 26 WG 2001) verbunden sein. Die ausschließliche Anwendung der Möglichkeit des Aufschubes der Entlassung aus der Präsenzdienstart Milizübungen ist dabei aus der eindeutigen Formulierung des vorgeschlagenen § 39 Abs. 2a dritter Satz abzuleiten (arg. „diesen Präsenzdienst“).

Die Erlassung eines Auswahlbescheides nach § 21 Abs. 3 WG 2001 sowie die ex-lege Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen nach § 61 Abs. 3 WG 2001 soll hingegen – wie bisher – ausschließlich bei wehrpflichtigen Männer zur Anwendung gelangen.

Zu Z 8 (§ 60 Abs. 2n):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.