Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. bis § 3. ...

§ 1. bis § 3. ...

§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre.

§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie zunächst sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen sechs Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Sollte bei dieser Berechnung nicht jede derartige Partei ein Mitglied stellen, so kann diese Partei ein weiteres Mitglied namhaft machen. Die politischen Parteien haben für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre. Als Vorsitzende, Mitglieder und Ersatzmitglieder können nur Mitglieder des Nationalrates oder Experten aus den Gebieten Landesverteidigung und Menschenrechte nominiert werden.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheerkommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission umgehend dem Nationalrat vorzulegen. Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission haben das Recht, an den Verhandlungen über diese Berichte in den Ausschüssen des Nationalrates teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheerkommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Dieser Bericht ist vom für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission umgehend dem Nationalrat vorzulegen. Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission haben das Recht, an den Verhandlungen über diese Berichte in den Ausschüssen des Nationalrates teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(6) ...

(6) ...

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der Parlamentarischen Bundesheerkommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheerkommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesminister hat der Parlamentarischen Bundesheerkommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheerkommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.

(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...

§ 5. bis § 26. ...

§ 5. bis § 26. ...

Dienstzeit

Dienstzeit

§ 27. (1) ...

§ 27. (1) ...

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

           1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ab­lauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

           1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ab­lauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

           2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

           2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

                a) listige Umtriebe oder

                a) listige Umtriebe oder

               b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

               b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

                c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

                c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

               d) grobe Täuschung,

               d) grobe Täuschung,

           3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Aus­nahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,

           3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Aus­nahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,

           4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

           4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 28. bis § 38 (5) ...

§ 28. bis § 38 (5) ...

(6) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 86 Abs. 1 und 4 HDG 2002 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.

(6) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 83 Abs. 1 und 4 HDG 2014 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.

(7) …

(7) …

Miliztätigkeiten von Frauen

Miliztätigkeiten von Frauen

§ 39. (1) und (2) ...

§ 39. (1) und (2) ...

 

(2a) (Verfassungsbestimmung) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung Milizübungen leisten. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung vom Heerespersonalamt von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, zu verständigen. Auf diesen Präsenzdienst sind folgende Bestimmungen anzuwenden

 

           1. Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,

 

           2. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,

 

           3. § 23a Abs. 2 über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,

 

           4. § 26 Abs. 1, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt, und

 

           5. § 26a Abs. 1 und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

Pflichten und Rechte der Soldaten

Pflichten und Rechte der Soldaten

Allgemeines

Allgemeines

§ 40. bis § 41 (4) ...

§ 40. bis § 41 (4) ...

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgen­den gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwalt­schaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwalt­schaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 nicht be­grün­det wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

 

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksam­keit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirk­sam­keit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ge­richtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maß­nahmen entfallen wird.

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ge­richtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maß­nahmen entfallen wird.

(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...

§ 42. bis § 45 ...

§ 42. bis § 45 ...

Geltung bestimmter Vorschriften

Geltung bestimmter Vorschriften

§ 46. (1) …

§ 46. (1) …

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

           1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und

           1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und

           2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

           2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Or­ganen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.

§ 47. bis § 59 ...

§ 47. bis § 59 ...

In- und Außer-Kraft-Treten

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 60. (1) bis (2m) …

§ 60. (1) bis (2m) …

 

(2n) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1, 5 und 7 sowie § 39 Abs. 2a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) bis (11) ...

(3) bis (11) ...

§ 61. bis § 66. ...

§ 61. bis § 66. ...