Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der finanziellen Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen.

-       Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems

-       Ausbau des Informations- und Beratungsangebotes für PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen.

-       Sicherstellung eines umfassenden Online-Informationsangebotes in der Langzeitpflege

-       Legistische Klarstellungen und Anpassungen

-       Verwaltungsvereinfachung für die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erhöhung der Beträge in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016

-       Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2

-       Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen und Schaffung eines Angebotes an kostenlosen unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen

-       Gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote des Sozialministeriums

-       Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises gemäß § 3 BPGG um Kindergartenkinder

-       Klarstellung zum Anspruch auf einen Kinderzuschlag bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes

-       Schaffung einer Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften

-       Schaffung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Optimierung der Verfahrensabläufe zur Verarbeitung und Übermittlung der Daten

-       Klarstellung der Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Fällen des § 3a BPGG

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die unten dargestellten finanziellen Auswirkungen beinhalten die Minderauszahlungen durch die Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sowie die Mehrauszahlungen für die Erhöhung der Pflegegeldbeträge und die Durchführung eines Angehörigengespräches.

 

Details siehe „Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen".

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

0

19.032

7.612

46.262

84.599

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Mehr als 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken.

Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge in allen Stufen stehen auch mehr finanzielle Mittel für die Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung.

 

Soziale Auswirkungen:

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgen.

 

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll.

 

Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung werden auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchgeführt.

 

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit physischen und in weiterer Folge mit psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die psychischen Belastungen angeben, beispielsweise in Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt oder anderen AnbieterInnen mobiler Dienste kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Pflegegeld wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, europarechtlich koordiniert.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Novelle zum Bundespflegegeldgesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und Unterstützung von deren Angehörigen“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Wie im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen und von der Reformarbeitsgruppe Pflege empfohlen wurde, sollen das Pflegegeld und der Pflegefonds als zentrale Säulen der Pflegefinanzierung durch den Bund beibehalten und weiterentwickelt werden; beim Pflegegeld wäre hierbei der Fokus auf Fälle höherer Pflegebedürftigkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu richten.

 

Verbesserungen im Bereich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG wurden im Rahmen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes im Ministerrat beschlossen: Zum einen soll die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben werden. Sie soll damit von derzeit € 1.105,50 monatlich auf € 1.649,84 monatlich steigen.

 

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung war Teil des Finanzausgleiches 2008 bis 2013, welcher bis Ende 2014 verlängert wurde und in der derzeit geltenden Fassung nur bis Ende 2014 in Geltung steht. Die LandesfinanzreferentInnenkonferenz stimmte in ihrer Tagung am 9. Mai 2014 dem Vorhaben der österreichischen Bundesregierung, den bestehenden Finanzausgleich bis Ende 2016 zu verlängern, zu und ersuchte den Bundesminister für Finanzen, die dafür notwendigen Grundlagen zu erarbeiten. Weiters wurde der Herr Bundesminister für Finanzen ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche finanzausgleichsrelevanten Art. 15a B-VG Vereinbarungen und finanzausgleichsrelevanten bundesgesetzlichen Regelungen zumindest im bisherigen Umfang bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verlängerung im Rahmen eines Gesamtpakets vorzunehmen.

 

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,3% der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76% gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten. Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewähren, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

 

Wie Studien und Auswertungen belegen, werden professionelle Dienste in den unteren Pflegegeldstufen in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen. Da dadurch im Vergleich zu BezieherInnen eines Pflegegeldes der höheren Stufen geringere Kosten für die erforderliche Pflege und Betreuung entstehen, ist eine Anhebung des für die Stufen 1 und 2 erforderlichen zeitlichen Pflegebedarfes vertretbar. Die Zugangsschwelle zum Pflegegeld bleibt im internationalen Vergleich weiterhin niedrig.

 

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen nun dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

 

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht. Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen sowie der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016 erfolgen. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

 

Im Regierungsprogramm ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Dementsprechend sollen als weitere Verbesserung die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten werden. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen sowie zu Verbesserungen des Informationsangebotes kommen.

 

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuständig. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.

Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

 

 

Der gegenständliche Novellenentwurf enthält weiters Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

 

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Pflegegeldbeträge werden in unveränderter Höhe weiter erbracht. Dadurch stehen nicht mehr finanzielle Mittel für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, zur Verfügung.

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 bleiben gleich, wodurch die erforderlichen Kostendämpfungseffekte nicht erreicht werden.

Die Hausbesuche zur Beratung pflegebedürftiger Angehöriger werden qualitativ nicht ausgebaut., ein zusätzliches Beratungsangebot steht dadurch nicht zur Verfügung.

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums werden nicht gesetzlich verankert und damit für die Zukunft sichergestellt.

Es erfolgen keine legistischen Klarstellungen und Anpassungen im Bundespflegegeldgesetz.

Es erfolgt keine Verwaltungsvereinfachung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Verfahrensabläufe bedürfen weiterhin einer Optimierung.

 

Zur Erreichung der beabsichtigten Ziele gibt es keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Analyse und Auswertung von Daten über die Neuzuerkennungen und Erhöhungen des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Neudefinition der Pflegegeldstufen 1 und 2.

Beobachtung der Entwicklung des Aufwandes für das Pflegegeld im Hinblick auf die Valorisierung der Pflegegeldstufen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der finanziellen Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen.

 

Beschreibung des Ziels:

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016 erfolgen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht.

Die Pflegegeldbeträge in sämtlichen Stufen und die Ausgleiche wurden ab 1. Jänner 2016 erhöht. Die finanzielle Belastung für pflegebedürftige Menschen wurde reduziert. Die PflegegeldbezieherInnen erhalten ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

 

Ziel 2: Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems

 

Beschreibung des Ziels:

 

Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewähren, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,3% der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76% gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten.

Die nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems ist gewährleistet.

 

Ziel 3: Ausbau des Informations- und Beratungsangebotes für PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen.

 

Beschreibung des Ziels:

Im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen kommen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbeziehern, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. Bislang erfolgten mehr als 150.000 Hausbesuche durch diplomierte Pflegefachkräfte.

Es werden keine unterstützenden Angehörigengespräche bei psychischen Belastungen angeboten.

Als weitere Verbesserung werden die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten.

Es besteht ein Angebot an unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen, das von rund 1.000 Personen jährlich in Anspruch genommen werden wird.

 

Ziel 4: Sicherstellung eines umfassenden Online-Informationsangebotes in der Langzeitpflege

 

Beschreibung des Ziels:

 

 

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist ein zentrales Thema des österreichischen Sozialsystems. Derzeit (Stand September 2014) haben rund 455.000 Personen Anspruch auf ein Pflegegeld. Davon werden mehr als 80% zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken, wobei auf Beratung und Information besonderes Augenmerk zu legen ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums bieten Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen sowie zum österreichweiten Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten.

Im 1. Halbjahr 2014 haben 30.007 NutzerInnen auf die Internetplattform www.pflegedaheim.at zugegriffen. Durch die gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote ist die Zugriffsmöglichkeit sichergestellt.

 

Ziel 5: Legistische Klarstellungen und Anpassungen

 

Beschreibung des Ziels:

Im BPGG sollen Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für das Pflegegeld und im Hinblick auf das Pflegekarenzgeld erfolgen.

Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Judikatur des OGH eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 BPGG in das Gesetz aufgenommen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für das Pflegegeld und der Leistungshöhe beim Pflegekarenzgeld sind erforderlich. Darüber hinaus ist eine Anpassung an die Judikatur des OGH erforderlich.

Die Klarstellungen und Anpassungen sind durchgeführt.

 

 

Ziel 6: Verwaltungsvereinfachung für die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung

 

Beschreibung des Ziels:

Es soll eine Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geschaffen sowie die Kostenabrechnung mit den Ländern vereinfacht werden.

Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll eine gesetzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die für die Durchführung des Förderwesens und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern (siehe Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung) notwendigen Daten zu verarbeiten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll die für die Durchführung des Fachverfahrens notwendigen, personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person, der Förderwerberin/des Förderwerbers, sofern sie/er nicht mit der Person der/des Pflegebedürftigen ident ist, und die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte im Rahmen der Antragstellung ermitteln und verarbeiten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine datenschutzrechtliche Bestimmung und die Verfahrensabläufe bedürfen einer Optimierung. Jeder Einzelfall muss abgestimmt werden.

Mit Stand September 2014 haben 19.941 Personen eine Förderung im Bereich der 24-Stunden-Betreuung bezogen.

Eine datenschutzrechtliche Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen und die Verfahrensabläufe sind optimiert. Die Einzelfallabstimmung entfällt aufgrund der gesetzlichen Grundlage für die Datenübermittlung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung der Beträge in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016

Beschreibung der Maßnahme:

In der Reformarbeitsgruppe Pflege wurde überwiegend der Standpunkt vertreten, dass das Pflegegeld erneut erhöht werden sollte. Auch wird laufend von zahlreichen Stellen – insbesondere der Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger, vom Behindertenanwalt, den Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen (zB Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) und den Pensionistenverbänden, zuletzt anlässlich der Enquete des Österreichischen Seniorenrates am 22. September 2014 – eine Erhöhung des Pflegegeldes verlangt. Ebenso sieht das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode als Maßnahme die Weiterentwicklung des Pflegegeldes als zentrale Säule der Pflegefinanzierung durch den Bund vor. Diesem Vorhaben soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen und im Bundespflegegeldgesetz eine Erhöhung der Beträge sämtlicher Pflegegeldstufen um 2% ab 1. Jänner 2016 normiert werden. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

Die Erhöhung ab 1. Jänner 2016 soll auch für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1 BPGG und die Ausgleiche nach § 44 BPGG gelten.

Eine Sonderauswertung durch das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ für den Zeitraum Jänner bis Mai 2014 hat ergeben, dass 71,24% der Hauptpflegepersonen weiblich und 28,76% männlich sind. Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge stehen mehr finanzielle Mittel zur Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung, die vor allem Frauen zugutekommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Bundespflegegeld wurde in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht und wird derzeit monatlich in folgender Höhe erbracht:

Stufe 1 € 154,20,

Stufe 2 € 284,30,

Stufe 3 € 442,90,

Stufe 4 € 664,30,

Stufe 5 € 902,30,

Stufe 6 € 1.260,00,

Stufe 7 € 1.655,80,

Stufe 1, Rechtslage vor dem 1. Mai 1996, € 203,10

Das Pflegegeld soll ab 1. Jänner 2016 um 2% erhöht und sodann in den einzelnen Stufen monatlich in folgender Höhe erbracht werden:

Stufe 1 € 157,30,

Stufe 2 € 290,00,

Stufe 3 € 451,80,

Stufe 4 € 677,60,

Stufe 5 € 920,30,

Stufe 6 € 1.285,20,

Stufe 7 € 1.688,90,

Stufe 1, Rechtslage vor dem 1. Mai 1996, € 207,20

 

 

Maßnahme 2: Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht ein Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden.

Bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gebührt ab 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden.

 

 

Maßnahme 3: Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen und Schaffung eines Angebotes an kostenlosen unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen

Beschreibung der Maßnahme:

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei PflegegeldbezieherInnen, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. So fanden im Rahmen der Qualitätssicherung bis inklusive Mai 2014 bereits 151.904 Hausbesuche statt.

Bei den Hausbesuchen, die von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen durchgeführt werden, erfolgt in erster Linie eine Information und Beratung der pflegenden und betreuenden Angehörigen sowie eine Feststellung der konkreten Pflegesituation.

Da die Resonanz auf die Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung äußerst positiv ist, wurde ein Ausbau dieser Maßnahme im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen. Dementsprechend soll im Sinne eines präventiven Gedankens sowie zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen werden, solche Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung oder anlässlich der Begutachtung durch Pflegefachkräfte bei Erhöhungsanträgen auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchzuführen. Auch können ÄrztInnen bei der Begutachtung pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige auf diese Möglichkeit hinweisen. In sämtlichen Fällen sollen die Hausbesuche auch weiterhin freiwillig, also nicht gegen den Willen der pflegebedürftigen Person, erfolgen.

 

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit physischen und in weiterer Folge mit psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die psychische Belastungen angeben, kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden jährlich im Vorhinein Zielgruppen (z. B. Personen denen erstmals ein Pflegegeld zuerkannt oder jene, bei denen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde), bei welchen die Hausbesuche durchgeführt werden sollen, festgelegt. Die Datenselektion für das Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege erfolgt dabei durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Es besteht kein Angebot an unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen.

Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung werden auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner pflegenden und betreuenden Angehörigen durchgeführt. Zudem wird auch auf Wunsch eine Pflegeberatung anlässlich der Begutachtung durch diplomierte Fachkräfte bei Erhöhungsanträgen durchgeführt.

Es besteht ein österreichweites Angebot an unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen, welches von rund 1.000 Personen jährlich in Anspruch genommen wird.

 

Maßnahme 4: Gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote des Sozialministeriums

Beschreibung der Maßnahme:

Um dem Erfordernis eines umfassenden Informationsangebotes zur Bewältigung des Pflegealltages Rechnung zu tragen, wurde die Internetplattform www.pflegedaheim.at für pflegende Angehörige als Online-Informationsangebot eingerichtet. Diese Plattform versteht sich als Informationsdrehscheibe rund um das Thema Pflege zu Hause und bietet Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen, wie z. B. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld, sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen, 24-Stunden-Betreuung, soziale Dienste, Kurse und Selbsthilfegruppen, Demenz sowie stationäre Langzeitpflege. Ebenso wird zu Entlastungsangeboten, wie z. B. Kurzzeitpflege und Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege informiert. Auch sind Informationen über die Beratungsangebote des Sozialministeriums und relevante Studien und Publikationen des Ressorts abrufbar.

Die in § 33e BPGG angeführte Servicedatenbank (www.infoservice.sozialministerium.at) stellt ein ergänzendes Informationsangebot des Sozialministeriums dar, in welchem den Ratsuchenden kostenlos und unbürokratisch das österreichweite Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten zugänglich gemacht wird. Insbesondere in der Situation einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsnotwendigkeit ist der rasche Zugang zu Kontaktdaten eine große Hilfe. Die bundesweite Erfassung ist eine wesentliche Unterstützung für die Beratungstätigkeit des Sozialministeriums. Information und Beratung in der Kommunikation mit der Bürgerin/dem Bürger stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Sozialministeriums dar und daher wurde dieses Datenbankangebot ständig erweitert und aktualisiert.

Diese Online-Informationsangebote des Sozialministeriums sollen nunmehr gesetzlich verankert werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums bieten Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen sowie zum österreichweiten Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten.

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums sind gesetzlich verankert.

 

 

Maßnahme 5: Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises gemäß § 3 BPGG um Kindergartenkinder

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit haben nach § 3 BPGG die im ASVG unfallversicherten SchülerInnen und StudentInnen, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, einen Anspruch auf Pflegegeld.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 wurde in § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG eine lit. l aufgenommen, wonach Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr ebenfalls unfallversichert sind. Diese Kinder können derzeit unter die in § 3a angeführten Personenkreise subsumiert werden, sodass aufgrund dieser Regelung ein grundsätzlicher Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Aus Gründen der Systematik und Klarstellung sollen die im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in der Unfallversicherung teilversicherten Kinder in § 3 Abs. 1 Z 2 BPGG angeführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit können Kindergartenkinder unter die in

§ 3a BPGG angeführten Personenkreise subsumiert werden.

Es ist legistisch klargestellt, dass Kindergartenkinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 Z 2 fallen.

 

Maßnahme 6: Klarstellung zum Anspruch auf einen Kinderzuschlag bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes

Beschreibung der Maßnahme:

Der Kinderzuschlag hat den Zweck, Eltern in Form eines pauschalierten Zuschusses bei den finanziellen Mehraufwendungen, die für ein Kind erwachsen, zu unterstützen. Ebenso wie andere Unterstützungsleistungen für Kinder – etwa die Familienbeihilfe oder die Familienzuschläge nach den Sozialentschädigungsgesetzen – gebührt der Kinderzuschlag zum Pflegekarenzgeld in systemimmanenter Weise für jedes Kind nur einmal.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass der Kinderzuschlag auch in den Fällen, in denen mehrere Personen für denselben Zeitraum und dieselbe/denselben pflegebedürftige/n Angehörige/n ein Pflegekarenzgeld beziehen, für dasselbe Kind nur einmal zu gewähren ist. Der Kinderzuschlag soll aus verwaltungsökonomischen Gründen primär der Person gebühren, deren Anspruch auf Pflegekarenzgeld zuerst festgestellt wurde und bei zeitgleicher Feststellung des Pflegekarenzgeldanspruches jener Person, die auch für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es liegt keine klare Regelung vor.

Klarstellung im Gesetz ist erfolgt.

 

 

Maßnahme 7: Schaffung einer Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll in § 26 BPGG eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 BPGG in das Gesetz aufgenommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften.

Es besteht eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften.

 

Maßnahme 8: Schaffung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Optimierung der Verfahrensabläufe zur Verarbeitung und Übermittlung der Daten

Beschreibung der Maßnahme:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuständig. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.

Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine datenschutzrechtliche Bestimmung und die Verfahrensabläufe bedürfen einer Optimierung.

Eine datenschutzrechtliche Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen und die Verfahrensabläufe sind optimiert.

 

Maßnahme 9: Klarstellung der Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Fällen des § 3a BPGG

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3a BPGG sind erforderlich.

Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3a BPGG sind durchgeführt

 

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Werkleistungen

0

76

76

76

76

Transferaufwand

0

‑19.108

‑7.688

‑46.338

‑84.675

Aufwendungen gesamt

0

‑19.032

‑7.612

‑46.262

‑84.599

 

Werkleistungen: Als Aufwand für die Durchführung eines Angehörigengespräches werden € 76.- angenommen. Davon entfallen € 60.- auf das Honorar für das Gespräch, sowie € 16.- für das km-Geld sowie den administrativen Aufwand.

Der Betrag für das km-Geld und den administrativen Aufwand entspricht dem Durchschnittswert im Jahr 2013 bei den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege.

Davon ausgehend, dass 1.000 Angehörigengespräche pro Jahr durchgeführt werden, ergeben sich jährliche Mehrkosten in der Höhe von rund € 76.000.-.

 

Die Hausbesuche auf Wunsch im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege verursachen keine Mehrkosten, da die insgesamt geplante jährliche Anzahl an Hausbesuchen nicht überschritten werden soll.

 

Transferaufwand: MINDERAUFWAND STUFE 1 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 20,0% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 1 einem Stundenausmaß von 61 bis inkl. 65 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 27.893 Personen ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 28.360 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 61 bis 65 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 1 ebenfalls um 20% verringert. Das bedeutet, dass 20% von 28.360 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 5.672 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Stufenbetrag der Stufe 1 € 154,20 x 6 Monate ergibt € 925,20 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 5.672 Personen um 5% vermindert, ergibt 5.388 Personen.

 

 

MINDERAUFWAND STUFE 2 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 58,3% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 2 einem Stundenausmaß von 86 bis inkl. 95 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 32.128 Personen ein Pflegegeld der Stufe 2 neu zuerkannt bzw. eine Erhöhung auf Stufe 2 durchgeführt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 32.667 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 86 bis 95 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 2 ebenfalls um 58,3% verringert. Das bedeutet, dass 58,3% von 32.667 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 19.045 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge und Erhöhungen den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Differenz Stufenbetrag Stufe 2/Stufe 1 € 130,10 x 6 Monate ergibt € 780,60 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 19.045 Personen um 5% vermindert, ergibt 18.093 Personen.

 

MINDERAUFWAND STUFE 1 UND STUFE 2 IN DEN JAHREN 2016 bis 2018:

Bei der Berechnung der Minderausgaben in den Jahren 2016 bis 2018 werden wie oben beschrieben, jeweils die Neuzugänge für ein Jahr berechnet. Darüber hinaus wird für die Fälle aus den Vorjahren, die ebenfalls Minderausgaben verursachen, jeweils ein Bezugszeitraum von 12 Monaten angenommen und daraus die Minderausgaben errechnet.

Es wurde dabei von folgender Personenzahl ausgegangen:

 

JAHR 2016

Stufe 1 Neufälle aus 2016: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015: 5.388 Personen, Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2016: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015: 18.093 Personen, Einsparung 12 Monate

 

JAHR 2017

Stufe 1 Neufälle aus 2017: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015 und 2016 : 10.776 Personen (5.388 x 2), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2017: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015 und 2016: 36.186 Personen (18.093 x 2), Einsparung 12 Monate

 

JAHR 2018

Stufe 1 Neufälle aus 2018: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 16.164 Personen (5.388 x 3), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2018: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 54.279 Personen (18.093 x 3), Einsparung 12 Monate

 

ERHÖHUNG DES PFLEGEGELDES AB DEM JAHR 2016:

Ab 1. Jänner 2016 sollen die Pflegegeldbeträge in allen Stufen und die Ausgleiche um 2% erhöht werden.

Als Auswirkung der Neudefinition der Zugangskriterien zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 ergibt sich für die Jahre 2016 bis 2018 folgender budgetärer Pflegegeldaufwand und folgende Anzahl an BezieherInnen von Pflegegeld:

Jahr 2016 Aufwand € 2,482 Mrd. €, BezieherInnen 446.780

Jahr 2017 Aufwand € 2,461 Mrd. €, BezieherInnen 446.901

Jahr 2018 Aufwand € 2,454 Mrd. €, BezieherInnen 449.487

Bei Division des Aufwandes für das jeweilige Jahr durch die Anzahl der BezieherInnen ergibt sich der Jahresaufwand pro BezieherIn.

Davon wurden 2% der Berechnung des Mehraufwandes zugrunde gelegt.

 

 

 

 

 

Inwiefern die geänderten Stufen positive oder negative Auswirkungen auf die Länder haben kann nicht quantifiziert werden, da die Systeme der Kostenbeiträge unterschiedlich gestaltet sind.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Der Geschlechteranteil im Pflegegeldsystem stellt sich wie folgt dar:

Rund 65% der BezieherInnen sind weiblich, rund 35% sind männlich.

 

In den einzelnen Pflegegeldstufen stellt sich der Geschlechteranteil wie folgt dar:

Stufe 1: 33% Männer, 67% Frauen,

Stufe 2: 36% Männer, 64% Frauen,

Stufe 3: 36% Männer, 64% Frauen,

Stufe 4: 36% Männer, 64% Frauen,

Stufe 5: 32% Männer, 68% Frauen,

Stufe 6: 39% Männer, 61% Frauen,

Stufe 7: 36% Männer, 64% Frauen.

 

 

Auswirkung auf die Leistung und Verteilung von unbezahlter Arbeit von Frauen und Männern

Mehr als 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken.

Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge in allen Stufen stehen auch mehr finanzielle Mittel für die Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung.

 

Auswirkungen auf unbezahlte Arbeit

 

 

Betroffener Bereich

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Pflege (Versorgung von Kranken, Hilfe für gesunde Erwachsene)

455.284

296.391

65

158.893

35

Personen mit Anspruch auf Pflegegeld (Stand September 2014)

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Pflegebedürftige

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgen.

 

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll.

 

Auswirkungen auf pflegende Angehörige

Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung werden auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchgeführt.

 

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll in Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die ebensolche psychischen Belastungen angeben, kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

 

Eine Sonderauswertung durch das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ für den Zeitraum Jänner bis Mai 2014 hat ergeben, dass 71,24% der Hauptpflegepersonen weiblich und 28,76% männlich sind. Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge stehen mehr finanzielle Mittel zur Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung, die vor allem Frauen zugutekommen werden.

 

Auswirkungen auf soziale Dienste

Weil die Betroffenen durch die Erhöhung mehr Pflegegeld für die Kostenbeiträge zur Verfügung haben, wird dies zu Mehreinnahmen bei den sozialen Diensten führen. Die Valorisierung des Pflegegeldes führt im Zusammenhang mit § 13 BPGG auch zu einer Entlastung der Länderbudgets.

Inwiefern die geänderten Stufen positive oder negative Auswirkungen auf die Länder haben kann nicht quantifiziert werden, da die Systeme der Kostenbeiträge unterschiedlich gestaltet sind.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige

 

Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

PflegegeldbezieherInnen

446.000

Erhöhung der Pflegegeldbeträge

AnspruchswerberInnen

5.400

Neudefinition Pflegegeldstufe 1

PflegegeldbezieherInnen

18.000

Neudefinition Pflegegeldstufe 2

Pflegende Angehörige

1.000

Angehörigengespräch


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

76

49.713

49.280

49.160

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

19.108

57.325

95.542

133.759

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

21.02.01 Pflegegeld, Pflegefonds

21.02.01 Pflegegeld, Pflegefonds

 

70

45.587

45.190

45.080

Durch Umschichtung

23.01.02 Hoheitsverwaltung Pflegegeld

23.01.02 Hoheitsverwaltung Pflegegeld

 

6

4.126

4.090

4.080

 

Erläuterung der Bedeckung

Der Anteil der Pflegegeldaufwendungen im Bereich des Bundes hat sich im Jahr 2013 (Erfolg laut Bundesrechnungsabschluss) wie folgt verteilt:

UG 21 rund 91,7% der Ausgaben,

UG 23 rund 8,3% der Ausgaben.

Diese Prozentsätze werden auch für die Aufteilung der Bedeckung auf die jeweilige UG im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmen herangezogen.

Laufende Auswirkungen

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Angehörigengespräch

Bund

1.000

76,00

 

76.000

76.000

76.000

76.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

76.000

76.000

76.000

76.000

 

Als Aufwand für die Durchführung eines Angehörigengespräches werden € 76.- angenommen. Davon entfallen € 60.- auf das Honorar für das Gespräch, sowie € 16.- für das km-Geld sowie den administrativen Aufwand.

Der Betrag für das km-Geld und den administrativen Aufwand entspricht dem Durchschnittswert im Jahr 2013 bei den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege.

Davon ausgehend, dass 1.000 Angehörigengespräche pro Jahr durchgeführt werden, ergeben sich Mehrkosten in der Höhe von rund € 76.000.-.

Die Hausbesuche auf Wunsch im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege verursachen keine Mehrkosten, da die insgesamt geplante Anzahl an Hausbesuchen nicht überschritten werden soll.

Transferaufwand

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Neufälle

Bund

5.388

‑925,20

 

‑4.984.978

‑4.984.978

‑4.984.978

‑4.984.978

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Neufälle

Bund

18.093

‑780,60

 

‑14.123.396

‑14.123.396

‑14.123.396

‑14.123.396

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Pers. 2015

Bund

5.388

‑1.850,40

 

 

‑9.969.955

 

 

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Pers. 2015

Bund

18.093

‑1.561,20

 

 

‑28.246.792

 

 

Valorisierung des Pflegegeldes

Bund

446.780

111,10

 

 

49.637.258

 

 

 

 

446.901

110,10

 

 

 

49.203.800

 

 

 

449.487

109,20

 

 

 

 

49.083.980

SUMME

 

 

 

 

 

49.637.258

49.203.800

49.083.980

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Pers. 2015/16

Bund

10.776

‑1.850,40

 

 

 

‑19.939.910

 

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Pers. 2015/16

Bund

36.186

‑1.561,20

 

 

 

‑56.493.583

 

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Pers. 2015/17

Bund

16.164

‑1.850,40

 

 

 

 

‑29.909.866

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Pers. 2015/17

Bund

54.279

‑1.561,20

 

 

 

 

‑84.740.375

GESAMTSUMME

 

 

 

 

‑19.108.373

‑7.687.862

‑46.338.067

‑84.674.633

MINDERAUFWAND STUFE 1 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 20,0% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 1 einem Stundenausmaß von 61 bis inkl. 65 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 27.893 Personen ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 28.360 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 61 bis 65 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 1 ebenfalls um 20% verringert. Das bedeutet, dass 20% von 28.360 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 5.672 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Stufenbetrag der Stufe 1 € 154,20 x 6 Monate ergibt € 925,20 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 5.672 Personen um 5% vermindert, ergibt 5.388 Personen.

MINDERAUFWAND STUFE 2 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 58,3% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 2 einem Stundenausmaß von 86 bis inkl. 95 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 32.128 Personen ein Pflegegeld der Stufe 2 neu zuerkannt bzw. eine Erhöhung auf Stufe 2 durchgeführt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 32.667 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 86 bis 95 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 2 ebenfalls um 58,3% verringert. Das bedeutet, dass 58,3% von 32.667 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 19.045 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge und Erhöhungen den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Differenz Stufenbetrag Stufe 2/Stufe 1 € 130,10 x 6 Monate ergibt € 780,60 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 19.045 Personen um 5% vermindert, ergibt 18.093 Personen.

MINDERAUFWAND STUFE 1 UND STUFE 2 IN DEN JAHREN 2016 bis 2018:

Bei der Berechnung der Minderausgaben in den Jahren 2016 bis 2018 werden wie oben beschrieben, jeweils die Neuzugänge für ein Jahr berechnet. Darüber hinaus wird für die Fälle aus den Vorjahren, die ebenfalls Minderausgaben verursachen, jeweils ein Bezugszeitraum von 12 Monaten angenommen und daraus die Minderausgaben errechnet.

Es wurde dabei von folgender Personenzahl ausgegangen:

JAHR 2016

Stufe 1 Neufälle aus 2016: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015: 5.388 Personen, Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2016: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015: 18.093 Personen, Einsparung 12 Monate

 

JAHR 2017

Stufe 1 Neufälle aus 2017: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015 und 2016 : 10.776 Personen (5.388 x 2), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2017: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015 und 2016: 36.186 Personen (18.093 x 2), Einsparung 12 Monate

 

JAHR 2018

Stufe 1 Neufälle aus 2018: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 16.164 Personen (5.388 x 3), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2018: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 54.279 Personen (18.093 x 3), Einsparung 12 Monate

 

ERHÖHUNG DES PFLEGEGELDES AB DEM JAHR 2016:

Ab 1. Jänner 2016 sollen die Pflegegeldbeträge in allen Stufen und die Ausgleiche um 2% erhöht werden.

Als Auswirkung der Neudefinition der Zugangskriterien zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 ergibt sich für die Jahre 2016 bis 2018 folgender budgetärer Pflegegeldaufwand und folgende Anzahl an BezieherInnen von Pflegegeld:

Jahr 2016 Aufwand € 2,482 Mrd. €, BezieherInnen 446.780

Jahr 2017 Aufwand € 2,461 Mrd. €, BezieherInnen 446.901

Jahr 2018 Aufwand € 2,454 Mrd. €, BezieherInnen 449.487

Bei Division des Aufwandes für das jeweilige Jahr durch die Anzahl der BezieherInnen ergibt sich der Jahresaufwand pro BezieherIn.

Davon wurden 2% der Berechnung des Mehraufwandes zugrunde gelegt.

 

 

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.