Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Inhaltsverzeichnis 1. Teil

Inhaltsverzeichnis 1. Teil

§ 1. bis § 33c.

§ 1. bis § 33c.

 

§ 33d. bis § 33e. Online Informationsangebote

§ 34. bis § 48e.

§ 34. bis § 48c.

 

§ 48d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013

 

§ 48e. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2014

 

§ 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr.XXX/xxxx

§ 49.

§ 49.

§ 3. (1) Z 1…

§ 3. (1) Z 1…

           2. die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG teilversicherten Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;

           2. die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;

Z 3 bis 10…

Z 3 bis 10…

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

§ 4. (1)…

§ 4. (1)…

       (2)           Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 2:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 3:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 4:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 5:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

     Stufe 6:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

           2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

     Stufe 7:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

           2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

       (2)           Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 2:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 3:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 4:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 5:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

     Stufe 6:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

           2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

     Stufe 7:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

           2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

(3) bis (7)…

(3) bis (7)…

       § 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

           in Stufe 1........... 154,20 Euro,

           in Stufe 2........... 284,30 Euro,

           in Stufe 3........... 442,90 Euro,

           in Stufe 4........... 664,30 Euro,

           in Stufe 5........... 902,30 Euro,

           in Stufe 6...... 1 260,00 Euro und

           in Stufe 7.......... 1 655,80 Euro.

       § 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

           in Stufe 1 .......... 157,30 Euro,

           in Stufe 2 .......... 290,00 Euro,

           in Stufe 3 .......... 451,80 Euro,

           in Stufe 4 .......... 677,60 Euro,

           in Stufe 5 .......... 920,30 Euro,

           in Stufe 6 ...... 1285,20 Euro und

           in Stufe 7 ......... 1688,90 Euro.

§ 21b. (1) bis (5)…

§ 21b. (1) bis (5)…

 

(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

 

              (7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:

                1. Daten der pflegebedürftigen Person:

                a) Namen,

               b) Pflegegeldstufe,

                c) Sozialversicherungsnummer,

               d) Geburtsdatum,

                e) Adresse (Hauptwohnsitz),

                f) Kontodaten,

               g) Höhe des Nettoeinkommens,

               h) Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.

                2. Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:

                a) Namen,

               b) Adresse (Hauptwohnsitz),

                c) Kontodaten,

               d) Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis.

                3. Daten betreffend die selbstständige Personenbetreuungskraft:

                a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Gesetzliches Ausmaß der (Voll)Versicherung liegt vor/liegt nicht vor.

 

(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 lit. a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

 

(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.

 

(10) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Abs. 8 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.

 

(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

 

(12) Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Abs. 8 und Abs. 9 erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.

§ 21c. (1) bis (3)…

§ 21c. (1) bis (3)…

(4) Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Abs. 1 genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4) Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Abs. 1 genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Beziehen mehrere Personen zeitgleich für denselben nahen Angehörigen ein Pflegekarenzgeld, so gebührt der Kinderzuschlag für dasselbe Kind nur einmal. Der Kinderzuschlag gebührt jener Person, deren Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zuzüglich Kinderzuschlag zuerst festgestellt wurde, bei zeitgleicher Feststellung jener Person, die für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.

(5) bis (6)…

(5) bis (6)…

§ 26. (1) Z1 bis Z2…

§ 26. (1) Z1 bis Z2…

           3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen.

           3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder

 

           4. Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.

(2)…

(2)…

§ 33a. Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.

§ 33a. (1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

 

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.

 

Online Informationsangebote

 

§ 33d. (1) Für einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

 

(3) Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.

 

§ 33e. (1) Als Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank. Die zentrale Aufgabe dieser Servicedatenbank besteht darin, Bürgern umfassende Informationen zu Alten- und Pflegeheimen in Österreich, zu den bestehenden Angeboten mobiler sozialer Dienste und zu zahlreichen anderen Einrichtungen der sozialen Landschaft Österreichs zu geben.

 

(2) Die barrierefrei angebotenen Informationen sind sowohl für die eingetragenen Unternehmen, Vereine und Organisationen als auch für den abfragenden Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

 

(3) Anbieter mobiler sozialer Dienste, teilstationärer sozialer Dienste sowie Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, Pflegeplätzen und Angeboten betreuter Wohnformen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei in diese Datenbank einzutragen, um ihr Angebot einem möglichst großen Personenkreis bekannt zu machen.

 

(4) Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Abs. 3 genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 44. (1) bis (6)…

§ 44. (1) bis (6)…

 

(7) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 203,10 Euro zu erbringen.

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 207,20 Euro zu erbringen.

(2) bis (5)…

(2) bis (5)…

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/xxxx

 

§ 48f. (1) Allen am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

 

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/xxxx ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

 

(4) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/xxxx ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.

§ 49. (1) bis (24)…

§ 49. (1) bis (24)…

 

       (25)         Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2015 das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 3a Abs. 1, 4 Abs. 2, 21b Abs. 6 bis 12, 21c Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift sowie 48f samt Überschrift;

 

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 5, 44 Abs. 7 und 47 Abs. 1 letzter Satz.