Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 und des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl I Nr. 30/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013, durch das bildungspolitische Kernprojekt Pädagog/innenbildung NEU, welches mit dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen umgesetzt wurde, wird eine nach Bildungshöhe differenzierte Lehramtsausbildung vorgesehen, die durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und mindestens zweisemestrigen Masterstudien der Systematik der Bologna-Architektur entspricht. Die Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen erfolgt sowohl an den Universitäten als auch an den Pädagogischen Hochschulen. Als Trägerinnen dieser Ausbildungen kooperieren die Universitäten mit den Pädagogischen Hochschulen in ihrem Angebotsbereich.

Um eine optimale Durchlässigkeit der unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten für Lehrerinnen und Lehrer an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu gewährleisten, müssen Rahmenbedingungen vorhanden sein, die die Kooperation mit anderen Institutionen sicherstellen.

Wie sich im ersten Jahr der Umsetzung der „Pädagog/innenbildung NEU“ zeigt, führen unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen der jeweils postsekundären Bildungseinrichtungen oft zu Problemen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums.

In das Hochschulgesetz (§ 10a HG – „Kooperationsklausel“) werden daher Bestimmungen implementiert, dass bei mittels einer Kooperationsvereinbarung zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemeinsam durchgeführten Lehramtsstudien im gleichlautenden Curriculum zu regeln ist, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei sind grundsätzlich die für die Studierenden in ihren Auswirkungen günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Im UG wird eine entsprechende korrespondierende Bestimmung vorgesehen (§ 54 Abs. 9a).

Darüber hinaus verfolgt die vorliegende Änderung des UG mehrere Zielsetzungen: Erstens werden Teilbereiche des UG weiterentwickelt, zweitens wird auf Problematiken im Bereich des Vollzuges reagiert und schließlich werden terminologische Anpassungen am Gesetzestext des UG vorgenommen.

Inhaltlich gliedert sich die Novelle in einen formalen Bereich (z. B. terminologische Anpassungen, etc.), einen allgemeinen Bereich (z. B. Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, Berücksichtigung eines Frauenanteils von mindestens 50 vH bei der Zusammensetzung der Ethikkommissionen, Verwendung von Sterbedaten für die medizinische Forschung, etc.), einen Finanzierungsbereich (Implementierung des gesamtösterreichischen Bauleitplanes sowie von Vorschriften für die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten), einen studienrechtlichen Bereich (z. B. Möglichkeit der Schaffung von Bestimmungen bezüglich Maßnahmen bei Plagiieren und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen in der Satzung, Regelungen hinsichtlich der Kooperation mit Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien, gemeinsame Verleihungsurkunde bei gemeinsamen Studienprogrammen, Verankerung der Betreuungspflicht für pflegebedürftige Angehörige als Beurlaubungsgrund, etc.), einen personalrechtlichen Bereich (z. B. Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal, etc.) und einen Gleichbehandlungsbereich (z. B. Implementierung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan, Festlegung eines mindestens 50 vH-Frauenanteils bei der Zusammensetzung von Kollegialorganen und damit eine Angleichung des Frauenanteils an jene des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, etc.).

Auch mit der vorliegenden Änderung des HG 2005 werden weitere Zielsetzungen verfolgt, die nicht im Zusammenhang mit der Pädagog/innenbildung NEU stehen. Zum einen wird der studienrechtliche Bereich und zum anderen der organisationsrechtliche Bereich des HG novelliert.

Hinsichtlich des studienrechtlichen Bereiches werden weitere Regelungen, gemeinsam eingerichtete Studien betreffend, vorgenommen. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das Konstrukt einer Kooperationsklausel in Form des neu eingefügten § 10a, mit dem ein Abweichen vom geltenden Studienrecht im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zwischen nationalen Institutionen mit unterschiedlichem Studienrecht ermöglicht werden soll. Die Bestimmungen des § 38 Abs. 2c betreffend Kooperationen mit ausländischen Hochschulen bei Lehramtsstudien bleiben davon unberührt.

§ 10a Abs. 1 und 2 nimmt eine Unterteilung der Bestimmungen vor, welche als abdingbar und welche als unabdingbar gelten sollen.

Als abdingbare Bestimmungen sollen die für die Studierenden jeweils günstigeren der korrespondierenden studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen, die für beteiligte postsekundäre Bildungseinrichtungen gelten, erklärt werden. Demgegenüber gelten die Bestimmungen als unabdingbar, die nicht abgeändert werden dürfen. Während § 10a Abs. 1 die Möglichkeit der Abdingbarkeit hinsichtlich der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen anführt, werden mit § 10a Abs. 2 die Bestimmungen angeführt, die jedenfalls anzuwenden sind – also unabdingbar sind. Auch soll sich die Möglichkeit der Abdingbarkeit von Bestimmungen auf die studienrechtlichen Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Verordnungen erstrecken.

Abs. 3 enthält einerseits organisationsrechtliche Vorgaben für die Pädagogischen Hochschulen, die auch im Hinblick auf die gemeinsam eingerichteten Studien zu beachten sind, und andererseits studienrechtliche Bestimmungen für jene Studierenden, die an einer Pädagogischen Hochschule zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.

Hinsichtlich der Zulassung wird in Abs. 4 normiert, dass die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen darf. An den anderen beteiligten Bildungseinrichtungen werden die Lehrveranstaltungen des gemeinsam eingerichteten Studiums mitbelegt. Das Konzept der Zulassung an einer Bildungseinrichtung deckt sich mit § 65 Abs. 5a (Verleihung des akademischen Grades durch die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung) und § 69 Abs. 3 (Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen aber auch die organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen im Sinne der Anforderungen an eine postsekundäre Bildungseinrichtung weiter entwickelt und Zuständigkeiten klar dargestellt werden. Das Rektorat soll in Hinblick auf seine Verantwortung im Bereich der Planung und Steuerung bei Einbindung der anderen Organe der Pädagogischen Hochschule gestärkt werden (Budgetplanung, Personalplanung usw.).

Die Einführung eines Hochschulkollegiums fördert sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf den vertretenen Personenkreis (Miteinbeziehung des Verwaltungspersonals) die Partizipation am jeweiligen Standort. Das Hochschulkollegium ist in wichtigen Belangen (z. B. Satzung, Organisationsplan) zu befassen. Die Studienkommission geht mit ihren Aufgaben in diesem Kollegialorgan auf.

Die Zuständigkeiten der Rektoren und Rektorinnen und der Vizerektoren und Vizerektorinnen bleiben unverändert, zumal dem Rektor beziehungsweise der Rektorin durch die Formulierung im § 13 Abs. 1 aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin eine „Generalzuständigkeit“ für all jene Aufgaben zukommt, die keinem anderen Organ zugeordnet sind. Hinsichtlich der Vizerektoren und -rektorinnen ändert sich lediglich die Art der Vertretung bei nicht eigens zugeordneten Aufgabenfeldern, hier haben diese jedenfalls immer einvernehmlich vorzugehen.

Dem Hochschulrat kommt vornehmlich die Rolle der Beratung und Kontrolle zu. Tätigkeiten des operativen Geschäfts sind bei ihm nicht mehr angesiedelt.

Änderungen und Ergänzungen werden weiters hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der obersten Organe vorgenommen.

Der Entwurf strebt eine Schärfung der Aufgaben des Hochschulrates, eine Stärkung der Position des Rektorates, eine Anpassung des Anforderungsprofils des Rektors bzw. der Rektorin, sowie die Einführung eines Hochschulkollegiums als Kollegialorgan der Pädagogischen Hochschulen an.

Neben der Überarbeitung der Aufgaben der einzelnen Organe der Pädagogischen Hochschule im Sinne klarer Zuständigkeiten und Etablierung eines neuen Organs in Form des Hochschulkollegiums, soll die Studienkommission mit ihren Aufgaben ersetzt werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderung des UG sowie des HG ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für die vorliegende Änderung des UG bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze, da die gegenständlichen Regelungen nur zur Konkretisierung bestehender Vorschriften dienen. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Finanzielle Auswirkungen sind durch die Änderung des HG nicht zu erwarten. Weder die Schärfung des Aufgabenprofils bzw. die Konkretisierung der Aufgabenverteilung der Organe der pädagogischen Hochschulen noch die Anpassung studienrechtlicher Bestimmungen zur Ermöglichung von Kooperationen mit Universitäten bewirken zusätzlichen Personal- oder Sachaufwand.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002:

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird an die Änderungen des UG angepasst.

Zu Z 5 (§ 2 Z 13):

Das Thema „Vereinbarkeit“ wird in den leitenden Grundsätzen des UG explizit verankert. Damit wird bezweckt, dass Universitätsangehörige (§ 94) mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige stärker sichtbar gemacht werden. Dies gilt sowohl für Studierende als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Da die leitenden Grundsätze für die Interpretation der anderen Bestimmungen des UG herangezogen werden, wird in Hinkunft auch das Thema „Vereinbarkeit“ für die Interpretation der Bestimmungen des UG heranzuziehen sein.

Eine weitere Stärkung der Bedeutung des Themas „Vereinbarkeit“ stellen die neuen Bestimmungen über den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan (§ 20b) dar. Es wird in § 20b Abs. 2 ausdrücklich geregelt, dass der Gleichstellungsplan auch das Thema „Vereinbarkeit“ zu umfassen hat – siehe Erläuterungen zu Z 13.

Zu Z 6 (§ 10):

In der angeführten Bestimmung wird auf Grund der vorgeschlagenen Novelle eine Änderung des Zitats des § 10 notwendig, da § 10 bis dato keinen Abs. 1 enthalten hat. Dieser wird mit der vorliegenden Novelle eingeführt – vgl. dazu die Erläuterungen zu Z 7, 9, 17, 18, 19 und 28.

Zu Z 7, 9, 17, 18, 19 und 28 (§ 10, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 1):

Mit 1. Jänner 2013 ist in Österreich das KorrStRÄG 2012 (Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden), BGBl. I Nr. 61/2012, in Kraft getreten. Seither sind auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Organe der Universitäten im Rahmen der Vollrechtsfähigkeit der Universität gemäß § 4 Amtsträgerinnen und Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB) und unterliegen den strengen strafrechtlichen Anti-Korruptionsregeln für den öffentlichen Sektor (§§ 304 ff StGB). Auf Grund des neuen Korruptionsstrafrechts sind Unklarheiten für die Universitäten im Zusammenhang mit der Einwerbung von Vermögenswerten, insbesondere von Drittmitteln und Spenden, aufgetreten. Dies umso mehr, als die Universitäten auf Grund des Indikators IV „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zur Einwerbung von privaten Spenden angehalten werden.

Im UG wird daher die Berechtigung der Universitäten und deren Angehöriger zur aktiven Einwerbung von Vermögenswerten unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben iSd § 3 ausdrücklich normiert. Gleichzeitig soll ein transparentes Abwicklungsverfahren sichergestellt werden.

Die Umsetzung im UG erfolgt durch eine Änderung des § 10 (Gesellschaften, Stiftungen, Vereine), indem in einem Abs. 2 ausdrücklich klargestellt wird, dass die Universität berechtigt ist, sonstige Vermögenswerte (unbeschadet der §§ 26 und 27) insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben. Weiters wird auch in den §§ 26 und 27 (Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten) das Einwerben von privaten Spenden und Sponsoring ausdrücklich als Recht der Angehörigen der Universität und der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten definiert.

Zu Z 8 (§ 14h Abs. 8 Z 6):

Gemäß § 66 ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase nur bei jenen Studien vorgesehen, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen. § 14i hat eine Ausnahmebestimmung für die von § 14h umfassten Studien vorgesehen, ist aber mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten. Durch die nunmehr vorgeschlagene Bestimmung des § 14h Abs. 8 wird klargestellt, dass bei den von § 14h umfassten Studien auch nach dem Außerkrafttreten von § 14i weiterhin jedenfalls eine Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen ist.

Zu Z 10 (§ 19 Abs. 2):

Gemäß § 41 haben alle Organe der Universität darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplanes, anzustreben. Um die faktische Gleichstellung von Frauen und Männern weiter voranzutreiben, ist jedoch nicht nur das Instrument „Frauenförderung“ notwendig, sondern auch weitere Instrumente, die sowohl Frauen als auch Männer betreffen, wie z. B. das Thema „Vereinbarkeit“.

Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden Novelle vorgeschlagen, dass die Universität nicht nur einen Frauenförderungsplan, sondern auch einen Gleichstellungsplan zu erlassen hat. Der Gleichstellungsplan hat verpflichtend auch das Thema „Vereinbarkeit“ abzudecken. Durch die Erlassung eines Gleichstellungsplanes kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass das Instrument Frauenförderungsplan sich auch wirklich auf die zentralen Anliegen der Frauenförderung konzentrieren kann.

Nähere Bestimmungen zum Frauenförderungsplan und zum Gleichstellungsplan enthält § 20b UG.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 2a):

Bisher hatten die Universitäten bei Erschleichen der positiven Beurteilung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten, oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten die Möglichkeit, die betreffende Prüfung oder Arbeit negativ zu beurteilen oder, wenn diese schon beurteilt wurde, im Nachhinein die Beurteilung für nichtig zu erklären (§ 74 Abs. 2 UG) bzw. die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen (§ 89 UG). In die Satzung der Universität können nunmehr zusätzliche Regelungen bezüglich Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden. Diese Maßnahmen beziehen sich auf Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen sämtlicher schriftlicher Arbeiten im Laufe eines Studiums an einer Universität (schriftliche Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen).

Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen kann – muss aber nicht – bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bis zu einem Ausschluss vom Studium auf Zeit (zwei Semester) führen. Ob ein Plagiat als schwerwiegend anzusehen ist, wird nach seiner Wesentlichkeit für die Gesamtleistung sowie nach seinem Umfang zu bestimmen sein. Die strenge Sanktion des Ausschlusses vom Studium gilt weiters nur, wenn das Plagiieren oder andere Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) erfolgt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Studierende das wissenschaftliche Arbeiten im Laufe ihres Studiums erwerben und somit auch der zu erwartende Ausbildungsverlauf der Studierenden berücksichtigt wird. Eine Arbeitsgruppe der Hochschulkonferenz hat empfohlen, Inhalte zum korrekten wissenschaftlichen Arbeiten bereits frühzeitig in den Curricula zu verankern. Um den Rechtsschutz jedenfalls zu wahren, ist gegen den Ausschluss vom Studium ein rechtsförmliches Verfahren mit Kontrolle bis zum Verwaltungsgerichtshof möglich.

Als Voraussetzung für einen Ausschluss vom Studium wird normiert, dass es sich um eine schwerwiegende Form von Plagiieren oder anderem wissenschaftlichen Fehlverhalten handeln muss. Weiters wird eine subjektive Seite des sanktionierbaren Tatbestandes ergänzt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Tatbestand „Plagiieren“ und „anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen“ zum Schutz der Studierenden genau umrissen ist, wenn dieser zu einem Ausschluss vom Studium führen soll. Zum Ausschluss vom Studium kann weiters nur ein Plagiieren oder Vortäuschen von anderen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) führen.

Damit wird ein abgestuftes System von Sanktionen für Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen vorgesehen. Zunächst können in die Satzung Sanktionen aufgenommen werden (z. B. Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers). In besonders schwerwiegenden Fällen und bei vorsätzlichem Handeln kann darüber hinaus in der Satzung vorgesehen werden, dass das Rektorat in diesen Fällen einen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern verfügen kann, der im Einzelfall mit Bescheid auszusprechen ist.

Ein Plagiat liegt eindeutig dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers. Ein anderes Vortäuschen einer wissenschaftlichen Leistung liegt jedenfalls dann vor, wenn auf „Ghostwriting“ zurückgegriffen wird, oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden. Die Definition der Begriffe „Plagiate“ und „Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen“ wurde als gesetzliche Begriffsbestimmung bei den anderen Begriffsbestimmungen in § 51 Abs. 2 aufgenommen.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 5):

Es wird richtiggestellt, dass das gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz vorgesehene DIENSTverhältnis von qualifizierten Personen (Beamtinnen und Beamten) nicht zur Universität sondern zum Bund, das ARBEITSverhältnis von qualifizierten Personen hingegen zur Universität besteht. Jene Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, müssen der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sein.

Zu Z 13 (§ 20a und § 20b):

Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 vH für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt der einzuhaltende Frauenanteil 50 vH. Für die Universitäten war bislang aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 vH-Mindestfrauenquote anzuwenden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung des Frauenanteils im UG an jenen des B-GlBG. Dies bedeutet, dass einem Kollegialorgan mindestens 50 vH Frauen anzugehören haben.

Um eine sachgerechte Lösung für kleinere Kollegialorgane mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern (z. B. Rektorat, wenn es fünf Mitglieder umfasst) zu erzielen, wird normiert, dass die Berechnung in der Weise erfolgt, dass die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist, wodurch sich eine gerade Zahl ergibt, und der Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Das weitere Mitglied des betreffenden Kollegialorgans kann sowohl eine Frau als auch ein Mann sein.

Ebenfalls wird geregelt, dass bei der Wahl bzw. der Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats sowohl der Senat als auch die Bundesregierung Abs. 2 zu berücksichtigen haben.

In Abs. 4 wird die Vorgangsweise bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Senat im Hinblick auf den Frauenanteil normiert. Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 25 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Die Anzahl der „wählbaren Stellen“ bestimmt sich nach der Anzahl der der jeweiligen Gruppe angehörigen Mitglieder des Senats gemäß § 25. Ist dies eine ungerade Anzahl, kommt § 20a Abs. 2 zweiter Satz zur Anwendung. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Finden die Wahlen zum Senat als Persönlichkeitswahlen statt, liegt keine Liste im Sinne des Abs. 4 vor, und diese Bestimmungen sind somit nicht anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass sichtbare und mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen abgestimmte Maßnahmen getroffen werden, um Frauen verstärkt zu fördern, für die Wahlen zum Senat zu kandidieren.

Die Einhaltung des mindestens 50 vH-Frauenanteils ist bei der Zusammensetzung aller Kollegialorgane zu gewährleisten, die durch das UG oder den Organisationsplan oder die Satzung der Universität eingerichtet sind, z. B. Fakultätskonferenzen, Studienkonferenzen, etc. Ausgenommen ist z. B. die Schiedskommission, weil für die Schiedskommission in § 43 Abs. 9 eine eigene Regelung der Zusammensetzung normiert ist. Ebenfalls nicht anzuwenden ist die Regelung auf den Wissenschaftsrat und die Prüfungskommissionen.

Der Begriff „Gremium“ wird nicht mehr im Gesetzestext verwendet, weil er sich im Rahmen der Begutachtung als zu unscharf herausgestellt hat. Bereits seit der Einführung der Frauenquote durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft immer die Ansicht vertreten, dass die Regelungen über die erforderliche Anzahl von Frauen in dem Sinn zu interpretieren sind, dass sie für sämtliche kollegial besetzten Organe gelten, um Umgehungsmöglichkeiten von vorne herein zu verhindern. Dies soll auch weiterhin der Fall sein.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wird wieder auf die ursprüngliche Formulierung des erforderlichen Frauenanteils mit einem Prozentsatz zurückgegriffen, und zwar in dem Sinn, dass einem Kollegialorgan mindestens 50 vH Frauen anzugehören haben. Damit ist es auch möglich, dass einem Kollegialorgan mehr als 50 vH Frauen angehören können.

Die mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 eingeführten Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 42 bei Nichteinhaltung des erforderlichen Frauenanteils bleiben in vollem Umfang erhalten. Damit ist aber auch gewährleistet, dass weiterhin aus sachlichen Gründen notwendige Ausnahmen von § 20a Abs. 2 gesetzeskonform möglich sind („Öffnungsklausel“) – Näheres dazu siehe Z 24.

Bei den Wahlen zum Senat betrifft die Überprüfbarkeit des erforderlichen Frauenanteils die Wahlvorschläge (einschließlich der Ersatzmitglieder) – nicht den aufgrund dieser Wahlvorschläge gewählten Senat (Abs. 4 letzter Satz). Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit der Wahlvorschläge gemäß § 42 Abs. 8d bzw. entscheidet die Schiedskommission, dass die Wahlvorschläge gesetzeskonform erstellt wurden, so gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat daher jedenfalls im Hinblick auf § 20a Abs. 2 als richtig zusammengesetzt.

Mit dieser Änderung wird auch einer Empfehlung des Rechnungshofes im Hinblick auf die Angleichung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG nachgekommen, die er im Rahmen einer Prüfung der Umsetzung der mindestens 40 vH-Frauenquote an ausgewählten Universitäten ausgesprochen hat.

Die derzeitige Regelung im UG über die mindestens 40 vH-Frauenquote wurde jüngst vom VfGH als rechtmäßige, sachlich gerechtfertigte Sondermaßnahme zur Frauenförderung anerkannt (Erkenntnis des VfGH B 803/2013-10 vom 12. März 2014).

Mit der vorliegenden Änderung des UG wird normiert, dass zusätzlich zu einem Frauenförderungsplan ein Gleichstellungsplan zu erlassen ist – siehe dazu die Erläuterungen zu Z 10.

Der Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Jene Angelegenheiten, die jedenfalls im Gleichstellungsplan zu regeln sind, sind die Vereinbarkeit sowie die Antidiskriminierung. Darüber hinaus können jedoch auch weitere einschlägige Angelegenheiten in den Gleichstellungsplan aufgenommen werden (z. B. das Thema Diversität etc.). Das Thema „Vereinbarkeit“ wird im Sinne einer Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige mit der vorliegenden Änderung des UG als leitender Grundsatz in § 2 aufgenommen. In Zusammenhang mit dem Gleichstellungsplan geht es in erster Linie um die Vereinbarkeit von Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Für den Frauenförderungsplan gilt § 11a B-GlBG bzw. § 44.

Gemäß § 19 Abs. 2 ist der Gleichstellungsplan ebenso wie der Frauenförderungsplan Teil der Satzung. Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat steht gemäß § 20b dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu. Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich sein soll. Diese Begründung kann auch darin bestehen, dass die erforderlichen budgetären Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes nicht vorhanden sind. Um zu verhindern, dass das Rektorat oder der Senat den Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen „blockieren“, wird eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlags des Rektorats normiert.

Z 14 (§ 21 Abs. 1 Z 13):

Die Änderung der Bestimmungen über die Berichtspflicht des Universitätsrats steht im Zusammenhang mit der Änderung der Bestimmungen über die Zusammensetzung von universitären Kollegialorganen und von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Senat gemäß § 20a.

Z 15 und 16 (§ 25 Abs. 3 und 4):

In den angeführten Bestimmungen ist auf Grund der vorgeschlagenen Novelle eine Änderung des Zitats des § 94 notwendig geworden, da die Gruppe der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung auf Grund der vorgeschlagenen Novelle nicht mehr dem allgemeinen Universitätspersonal sondern der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb angehört und sich deren Zuordnung in § 94 von § 94 Abs. 3 Z 6 in § 94 Abs. 2 Z 3 ändert – vgl. Erläuterungen zu Z 41 und 42.

Zu Z 20 (§ 29 Abs. 5):

Gemäß § 96, der die Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung regelt, ist diese Personengruppe zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aufgaben in Lehre und Forschung wahrzunehmen. Dementsprechend werden die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung auch in § 29 Abs. 5 in der Zusammenarbeitsvereinbarung von der verpflichtenden Heranziehung ausgenommen, wonach sie in einem gewissen Ausmaß zur Ausübung der Lehre und Forschung verpflichtet wären.

Zu Z 21 (§ 30 Abs. 2):

Es wird klargestellt, dass bezüglich der Zusammensetzung der Ethikkommissionen an den Medizinischen Universitäten oder an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, abweichend von § 8c Abs. 4 KAKuG der nunmehr im UG vorgesehene verpflichtende Frauenanteil von mindestens 50 vH gemäß § 20a UG gilt.

Zu Z 22 (§ 30a):

Studien mit sterbefallbezogenen Analysen sind unverzichtbar für die medizinische Erforschung von Krankheitsursachen und -verhütung. Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die mit ihnen kooperierenden Lehrspitäler, aber auch außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen benötigen zur Durchführung dieser Studien die Information über den Tod von Personen (Todeszeitpunkt und –ursache). Da eine Befragung von Angehörigen über Todesursachen unmittelbar nach Todesfällen nicht zumutbar ist, wird durch diese Bestimmung vorgesehen, dass Sterbedaten für ausschließlich medizinwissenschaftliche Zwecke unter Einbindung der betreffenden Ethikkommission weiterverwendet werden dürfen. Durch diese Bestimmung wird daher eine Rechtsgrundlage im UG geschaffen, die es der Bundesanstalt Statistik Österreich ermöglicht, das Sterbedatum und die Todesursache durch Vereinbarung für die medizinische Forschung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird normiert, dass die betreffende Ethikkommission in die Verwendung der Sterbedaten zu involvieren ist. Jedenfalls unterliegen die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige hinsichtlich der Sterbedaten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und haben diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.

Zu Z 23 (§ 32 Abs. 1):

Gemäß § 32 Abs. 1 in der geltenden Fassung darf zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4, § 7a Abs. 1 sowie § 7b Abs. 1 und 2 KAKuG) hat, nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Durch diese Bestimmung ist die Leitung einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt hat, ausschließlich Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren vorbehalten. Mit dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 wurde die Bestimmung des § 20 Abs. 5 dahingehend novelliert, dass es auch entsprechend qualifizierten Personen mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität und damit Personen aus dem so genannten „Mittelbau“ ermöglicht wird, die Leitung einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst zu übernehmen. Das Vorschlagsrecht für die vom Rektorat für die Leitung zu bestellende Person fällt weiterhin den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit zu. Diese Änderung wurde auch vor dem Hintergrund getroffen, dass von der Öffnung der Leitungsfunktion gerade Frauen profitieren werden, da bislang in der „Professorenkurie“ Frauen unterrepräsentiert sind und es mit der Aufhebung dieser Einschränkung für Frauen leichter sein wird, Leitungspositionen zu erlangen. Nicht geändert wurde damals § 32, der die Leiter- und Leiterinnenbestellung im Klinischen Bereich von Medizinischen Universitäten bzw. Medizinischen Fakultäten regelt. Diese Differenzierung ist vor dem Hintergrund der Frauenförderung und neuer Karriereschemata an den Universitäten nicht mehr gerechtfertigt.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll es daher analog zu § 20 Abs. 5 nun auch entsprechend qualifizierten Personen mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität – und damit Personen aus dem so genannten „Mittelbau“ – ermöglicht werden, die Leitung einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt hat, zu übernehmen. Die Qualifikation im klinischen Bereich wird durch das Erfordernis der einschlägigen Facharzt- oder Zahnartqualifikation sichergestellt.

Zu Z 24 (§ 42 Abs. 8a bis 8f):

Die mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 eingeführten Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bei Nichteinhaltung des Frauenanteils von nunmehr mindestens 50 vH gemäß § 42 bleiben in vollem Umfang erhalten, sie werden lediglich an die neuen Regelungen des § 20a angepasst – vgl. dazu die Erläuterungen zu Z 13.

Klarer geregelt wird der Fall, dass der Senat nicht ausreichend Frauen in den Universitätsrat wählt (§ 42 Abs. 8b).

Ebenfalls wird klargestellt, dass sämtliche Formen der dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung stehenden Einreden zu unterbleiben haben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Sachliche Gründe liegen etwa vor, wenn nicht ausreichend Frauen vorhanden sind, die für die Mitgliedschaft in dem betreffenden Kollegialorgan in Frage kommen, oder wenn die Mitgliedschaft abgelehnt wird. Ein sachlicher Grund kann auch dann vorliegen, wenn die Mitglieder von „außen“ nominiert werden, wie dies z. B. bei der Ethikkommission der Fall ist.

Im Zusammenhang mit der Wahl zum Senat liegt ein sachlicher Grund etwa vor, wenn die Anzahl der weiblichen Gruppenmitglieder zu gering ist, die Ablehnung einer Kandidatur durch die in Frage kommenden Personen erfolgt oder der Wunsch einer Kandidatin nach einer bestimmten Listenzugehörigkeit vorliegt. Das demokratische Recht von Frauen, ob und auf welcher Liste sowie auf welchem Listenplatz sie kandidieren, ist auch vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu beachten.

Das Erfordernis der Sachlichkeit bedingt auch eine entsprechende Begründung der Entscheidungen durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.

Zu Z 25 (§ 42 Abs. 11):

In das UG wird nunmehr eine Bestimmung aufgenommen, wonach dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen – nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten – die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen (administrative Unterstützung, erforderliche Mittel zur Beschreitung der Rechts(schutz)wege) vom Rektorat zur Verfügung zu stellen sind.

Zu Z 26 (§ 43 Abs. 9):

Gemäß § 43 Abs. 9 zweiter Satz sind je ein männliches und ein weibliches Mitglied vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen in die Schiedskommission zu nominieren. Diese Verpflichtung der Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds soll auch für die Ersatzmitglieder gelten.

Zu Z 27 (§ 44):

Terminologische Anpassung, da die in § 44 enthaltenen Verweise auf das B-GlBG nicht mehr der aktuellen Fassung des B-GlBG entsprechen.

Zu Z 29 (§ 51 Abs. 2 Z 31 und 32):

Auf Grund der Möglichkeit der Aufnahme von Sanktionen bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen in die Satzung der Universität wird nunmehr eine Begriffsbestimmung für die Begriffe „Plagiate“ und „Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen“ vorgesehen – siehe Erläuterungen zu Z 11.

Zu Z 30 (§ 54 Abs. 6d):

Gemäß § 66 ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase nur bei jenen Studien vorgesehen, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen. Durch die nunmehr vorgeschlagene Änderung des § 54 Abs. 6d wird klargestellt, dass bei Lehramtsstudien – abweichend von § 66 – jedenfalls eine Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen ist. Davon ausgenommen sind jene Lehramtsstudien, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 („Kunstuniversitäten“) eingerichtet sind, sowie das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport, für das gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 als Zulassungsvoraussetzung die körperlich-motorische Eignung vorgesehen ist.

Zu Z 31 bis 34 (§ 54 Abs. 9a, § 60 Abs. 5, § 63 Abs. 9 Z 1, § 64 Abs. 1 Z 2a):

Im Zuge der Planung von gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Umsetzung des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013) hat sich herausgestellt, dass weitere rechtliche Bestimmungen erforderlich sind, um für die Studierenden klare Rahmenbedingungen für diese gemeinsam einzurichtenden Studien zu schaffen.

In das Hochschulgesetz (§ 10a HG) werden daher Bestimmungen implementiert, dass bei mittels einer Kooperationsvereinbarung zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemeinsam durchgeführten Lehramtsstudien im gleichlautenden Curriculum zu regeln ist, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei sind grundsätzlich die für die Studierenden in ihren Auswirkungen günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Im UG ist die entsprechende korrespondierende Bestimmung vorzusehen.

Um sicher zu stellen, dass Studierende eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums, unabhängig von den Festlegungen im Curriculum, für ein weiteres Studium an einer Universität jedenfalls den Studienbeitragsregelungen des UG unterworfen sind, wird normiert, dass § 91 Abs. 1 und 2 UG anzuwenden sind. Drittstaatsangehörige, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind, gilt § 91 Abs. 3 dritter Satz.

Hinsichtlich der Zulassung wird normiert, dass die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen darf. An den anderen beteiligten Bildungseinrichtungen werden die Lehrveranstaltungen des gemeinsam eingerichteten Studiums mitbelegt. Das Konzept der Zulassung an einer Bildungseinrichtung deckt sich mit § 63 Abs. 8 (Unzulässigkeit der Zulassung an mehr als einer Universität). Die näheren Durchführungsbestimmungen zur Zulassung werden in der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. I Nr. 288/2004, geregelt werden. In das HG wird eine korrespondierende Bestimmung aufgenommen werden.

Hinsichtlich der Zuordnung von Matrikelnummern wird normiert, dass nunmehr, sollte es sich um Personen handeln, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule bereits zugelassen wurden und von dieser bereits eine Matrikelnummer erhalten haben, diese Matrikelnummer bei der (erstmaligen) Zulassung an einer Universität beizubehalten ist.

§ 63 Abs. 9 Z 1 (Zulässigkeit der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung) wird im Hinblick auf § 54 Abs. 9a auf gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien erweitert, sodass die Ablegung von Prüfungen auch an der Universität bzw. der Pädagogischen Hochschule möglich ist, wenn dort keine aufrechte Zulassung besteht.

Weiters wird normiert, dass die positive Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule auch als Studienberechtigung für das gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudium gilt.

Zu Z 35 (§ 64a Abs. 11):

Terminologische Anpassung.

Zu Z 36 (§ 67 Abs. 1):

Die Aufnahme der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bei den möglichen Beurlaubungsgründen entspricht der Aufnahme der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige in die leitenden Grundsätze – vgl. dazu Z 5. Die Beantragung der Beurlaubung bis zum Ende der Nachfrist dient dem Schutz der Studierenden.

Zu Z 37 (§ 87 Abs. 5):

Durch den Entfall des Wortes „ausländischen“ ermöglicht das UG nunmehr auch die Verleihung eines akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde für inländische gemeinsame Studienprogramme.

Zu Z 38 (§ 88 Abs. 1a):

Terminologische Anpassung.

Zu Z 39 (§ 91 Abs. 2):

Terminologische Anpassung, da eine neue Personengruppenverordnung 2014, verlautbart mit BGBl. II Nr. 340/2013, erlassen worden ist.

Zu Z 40 (§ 91 Abs. 3):

Gemäß § 91 Abs. 3 haben Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies soll auch für den Fall gelten, dass Studierende sowohl an einer Universität als auch ein gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtetes Lehramtsstudium studieren.

Drittstaatsangehörige gemäß § 91 Abs. 2 erster Satz, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium an dieser zugelassen sind, haben im Falle einer Zulassung zu einem anderen Studium an einer Universität einen Studienbeitrag von 363,36 Euro zu bezahlen. Damit ist gewährleistet, dass für diese Studierenden, im Falle der Aufnahme eines weiteren Studiums an einer Universität, die Studienbeitragsregelung des UG (§ 91 Abs. 3 letzter Satz) zur Anwendung kommt.

Zu Z 41 und 42 (§ 94 Abs. 2 und 3, § 96):

Bisher gehörten die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung der Personalkategorie des „allgemeinen Universitätspersonals“ gemäß § 94 Abs. 3 an. Diese sind jedoch seit 2009 für die Kurie des „Mittelbaus“ im Senat aktiv und passiv wahlberechtigt. Die nunmehrige Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal entspricht einem langgehegten Wunsch dieser Personengruppe und entspricht ihrer tatsächlichen Verwendung in der Universitätspraxis. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weiterhin gemäß § 44 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten in engem Konnex mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre und darf die Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt nicht beeinträchtigen.

Zu Z 43 (§ 118a und § 118b):

Durch diese Bestimmung werden erstmals Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten (Neubauten, Umbauten, (General)Sanierungen, Adaptierungen, Anmietungen) in das UG aufgenommen. Dies betrifft einerseits den Bauleitplan gemäß § 118a und andererseits die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten gemäß § 118b.

Die Realisierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung, die außerhalb der Leistungsvereinbarung getroffen wird. Lediglich die Finanzierung (i.d.R. durch Zuschlagsmieten) ist im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln.

Unter den in § 118a Abs. 2 genannten Folgekosten sind alle zur Umsetzung und in Folge zum Betrieb des jeweiligen Immobilienprojektes benötigten Finanzmittel zu verstehen.

Bei mittelfristig geplanten Immobilienprojekten (§ 118a Abs. 4) ist von einem Zeitraum von etwa zwei bis drei Leistungsvereinbarungsperioden auszugehen.

Um die Abwicklung von Immobilienprojekten möglichst transparent zu gestalten, um Planungssicherheit für alle Beteiligten herzustellen und um die Gefahr einer Kostenüberschreitung von Bauvorhaben zu minimieren, ermächtigt § 118b die Bundesministerin oder den Bundesminister, wesentliche Projektschritte von Immobilienprojekten (z. B. Erstellung einer Projektbeschreibung, Aufnahme in den Bauleitplan, Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes bei Neubauten bzw. eines Nutzungskonzeptes samt Bau- und Ausstattungsbeschreibung bei Sanierungsprojekten, etc.) durch Verordnung zu regeln.

Kleinere Projekte unter den Schwellenwerten der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, sollen keinen Eingang in den Bauleitplan finden.

Zu Z 44 (§ 124 Abs. 15):

Gemäß § 124 Abs. 15 erster Satz sind ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 4 UG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 eingerichtet wurden, berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ein Auslaufen dieser Studien in der lehrveranstaltungsfreien Zeit ist jedoch problematisch, weil es nicht möglich sein wird, alle erforderlichen Rigorosen zeitgerecht durchzuführen. Daher wird die Übergangsfrist bis zum Ende der Nachfrist für das Wintersemester 2017/2018, dies ist der 30. November 2017, verlängert.

Zu Z 45 (§ 125 Abs. 15):

Mit dieser Regelung wird die Schnittstelle zwischen Universitätsarbeitsrecht (§ 49 Abs. 14 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten) und Beamtendienstrecht rechtstechnisch synchronisiert und die an den Universitäten bisher schon geübte Praxis bei der Gewährung von Freistellungen zur Ausübung von Universitätsprofessuren durch eine klare gesetzliche Grundlage abgestützt. Das Modell gemäß § 49 Abs. 14 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten dient dazu, beamteten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten den Weg zur Universitätsprofessur ohne Schmälerung der im Beamtensystem erworbenen Ansprüche offenzuhalten, ohne dass den Universitäten dadurch Mehrkosten erwachsen.

Zu Z 46 (§ 135 Abs. 3):

In der angeführten Bestimmung wird auf Grund der vorgeschlagenen Novelle eine Änderung des Zitats des § 94 notwendig, da die Gruppe der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung mit der vorgeschlagenen Novelle nicht mehr dem allgemeinen Universitätspersonal sondern der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb angehört und sich deren Zuordnung in § 94 von § 94 Abs. 3 Z 6 in § 94 Abs. 2 Z 3 ändert – vgl. die Erläuterungen zu Z 41 und 42.

Zu Z 47 (§ 143 Abs. 36):

§ 143 Abs. 36 enthält eine Übergangsbestimmung für die Zusammensetzung von universitären Kollegialorganen gemäß § 20a, die normiert, dass Kollegialorgane, die am 1. März 2015 konstituiert sind, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf § 20a als gesetzeskonform zusammengesetzt gelten.

Zu Z 48 (§ 21 Abs. 6a, § 22 Abs. 3a, § 25 Abs. 4a, § 25 Abs. 7a):

§ 21 Abs. 6a, § 22 Abs. 3a, § 25 Abs. 4a und § 25 Abs. 7a treten außer Kraft. Es handelt sich dabei um jene Bestimmungen, die mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 in das UG aufgenommen wurden, die in Hinkunft jedoch nicht mehr erforderlich sind, weil die Zusammensetzung von Kollegialorganen bzw. Wahlvorschlägen einheitlich in § 20a geregelt wird.

 

Zu Artikel 2 – Änderung des Hochschulgesetzes 2005:

 

Bestimmungen zu gemeinsam eingerichteten Studien

Abdingbare studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien:

Zu Z 1 und 5 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 10a betreffenden Zeile und § 10a):

Mit dem neu einfügten § 10a wird in Abs. 1 hinsichtlich der geltenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes für Studierende die Möglichkeit der Abdingbarkeit eingeräumt und zwar für die jeweils günstigere geltende studienrechtliche Gesetzesbestimmung. Diese wird von den jeweils beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen für anwendbar erklärt.

Unabdingbare studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien:

Zu Z 5 (§ 10a):

Die hier aufgezählten Bestimmungen dürfen nicht abgeändert werden – ein Abweichen vom geltenden Studienrecht im Rahmen des gemeinsam eingerichteten Studiums zwischen nationalen Institutionen mit unterschiedlichem Studienrecht ist nicht vereinbar.

§ 10a Abs. 2 zählt taxativ die unabdingbaren Bestimmungen auf. Diese sind:

§ 41        (Studieneingangs- und Orientierungsphase); als unabdingbar gilt der erste Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung. § 41 Abs. 1 legt fest, dass in den Curricula der Bachelorstudien im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen ist, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl, der Reflexion und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Diese durch BGBl. I Nr. 124/2013 erfolgte Neufassung des § 41 soll dem Studierenden durch eine umfassende Information und Orientierung einen vorausschauenden Überblick über das weitere Studium ermöglichen. Mit der Studieneingangsphase soll ein starker schulpraktischer Bezug hergestellt werden, um dem Studierenden einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit und damit in ihre Eignung dafür zu ermöglichen.

§ 48 (Bachelorarbeit): im Bachelorstudium ist eine Bachelorarbeit abzufassen;

§ 48a (Masterarbeit): im Masterstudium ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit abzufassen; die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten.

§ 49 (Veröffentlichungspflicht): Veröffentlichung durch Übergabe der positiv beurteilten Bachelor- oder Masterarbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule;

§ 50 (Zulassung zum Studium); Abs. 1 Zulassung bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen; Abs. 3 Vorlage der Abgangsbescheinigung, wenn bereits eine Zulassung zum selben Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bestand; Abs. 4 bei Vorlage von fremdsprachige Urkunden müssen autorisierte Übersetzungen angefügt werden; Abs. 5 Nachsehen der Vorlageverpflichtung für einzelne nicht oder schwer zu beschaffende Unterlagen; Abs. 6: mit der Zulassung werden die Antragsteller ordentliche oder außerordentlich Studierende; Abs. 7 Pädagogische Hochschulen stellen auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu.

§ 51 (Zulassungsvoraussetzungen) Abs. 1: Allgemeine Universitätsreife, leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung. Lehrämter im Bereich der Berufsbildung: Nachweis der allgemeinen Universitätsreife bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits; Verordnung von zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen durch die Studienkommissionen; Abs. 2a: Bachelorstudium für Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung): Ersatz der allgemeinen Universitätsreife durch Meisterbrief oder gleichzuhaltende Qualifikation und Berufspraxis; Abs. 2b: Einschlägiges Bachelorstudium als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudium; Abs. 2c Abstandnahme vom Nachweis jener Eignungskriterien, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den Beruf aufgrund einer Behinderung oder einer anderen Erstsprache als Deutsch nicht erfüllt werden können; Ausgleichsmaßnahmen im Eignungsfeststellungsverfahren und im Studium;

§ 59 (Beendigung des Studiums) Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Abmeldung vom Studium, Z 2 Nichtinskription, ohne beurlaubt zu sein, Z 6 in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildungen im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung insgesamt jedoch zweimal negativ beurteilt wurde und Z 8 Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe und Abs. 3 Bestimmungen zur neuerlichen Zulassung nach vorzeitig beendetem Studium;

§ 65 (Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen;

6. Abschnitt: § 69 (Studienbeitrag); § 70 (Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung) und § 71 (Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen).

§ 10a Abs. 3 enthält einerseits organisationsrechtliche Vorgaben für die Pädagogischen Hochschulen, die auch im Hinblick auf die gemeinsam eingerichteten Studien zu beachten sind, und andererseits studienrechtliche Bestimmungen für jene Studierenden, die an einer Pädagogischen Hochschule zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.

Hinsichtlich der Zulassung wird in § 10a Abs. 4 normiert, dass die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen darf. An den anderen beteiligten Bildungseinrichtungen werden die Lehrveranstaltungen des gemeinsam eingerichteten Studiums mitbelegt. Das Konzept der Zulassung an einer Bildungseinrichtung deckt sich mit § 65 Abs. 5a (Verleihung des akademischen Grades durch die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung) und § 69 Abs. 3 (Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung). Die näheren Durchführungsbestimmungen zur Zulassung werden in der Hochschul-Studienevidenzverordnung – HSteV, BGBl. II Nr. 252/2007, aufgenommen werden. In das Universitätsgesetz 2002 wird eine korrespondierende Bestimmung aufgenommen werden.

Organisatorische Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen:

Schärfung der Aufgaben der Organe der Pädagogischen Hochschule:

Zu Z 6 und 7 (§ 11 Abs. 1 und 3):

Für eine gute und effiziente Zusammenarbeit der Organe der Pädagogischen Hochschule ist eine klare Aufgabendefinition unter Bedachtnahme auf die Funktion des jeweiligen Organs im Gesamtgefüge der Einrichtung unerlässlich. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Aufgaben der einzelnen Organe in mancher Hinsicht nachzuschärfen sind, um ein gutes Zusammenspiel zu ermöglichen. Die Änderungen dienen dem Ziel, die Pädagogischen Hochschulen auch organisatorisch besser als postsekundäre Bildungseinrichtungen zu positionieren. So wird insbesondere das Rektorat als strategisches Organ gestärkt sowie ein demokratisches Gremium, das Hochschulkollegium, eingeführt, in dem alle an der Pädagogischen Hochschule tätigen Personengruppen vertreten sind.

Einführung eines Hochschulkollegiums:

Zu Z 2 und 26 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 17 betreffenden Zeile und § 17):

Das Hochschulkollegium wird als neues Organ der Pädagogischen Hochschule eingerichtet. Es tritt an die Stelle der Studienkommission, gesetzlich wird es an deren Stelle in § 17 HG verankert.

Dem Hochschulkollegium gehören 11 Mitglieder an. Es umfasst mit Vertretern und Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, Vertreter und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschulen und Vertreter und Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Werden Mitglieder ausgetauscht, so erfolgt dies für die verbleibende Funktionsperiode.

Während die Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 in das Hochschulkollegium (in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl) zu wählen sind, werden jene der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft von der Hochschulvertretung entsendet. Im Unterschied zur Wahl der Studienkommission sind künftig nur mehr die Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 (Stammpersonal und Dienstzugeteilte) wahlberechtigt, nicht jedoch die Lehrbeauftragten und Mitverwendeten. Hinsichtlich der Lehrbeauftragten resultiert diese Änderung daraus, dass die Erfassung der Wahlberechtigten in der Vergangenheit insbesondere an größeren Pädagogischen Hochschulen aufgrund der hohen Anzahl und des unregelmäßigen Einsatzes immer wieder zu Problemen geführt hat. Die Ausnahme der mitverwendeten Lehrer und Lehrerinnen ist dadurch begründet, dass diese im Dienstrecht ihrer Stammdienststelle verbleiben und daher nicht im Vertretungsorgan der Hochschullehrpersonen vertreten sein sollen.

Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 ist jedenfalls so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, haben die bisherigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen oder im Falle der Studierenden zu entsenden. Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Das Hochschulkollegium hat darüber hinaus aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende zu wählen. Der Rektor bzw. die Rektorin sowie die Vizerektoren und Vizerektorinnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen, auch andere Fachleute können mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Grundsätzlich entscheidet das Hochschulkollegium mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei für einen Beschluss von jeder Gruppe eine bestimmte Anzahl an Personen anwesend sein muss.

Die Aufgaben des Hochschulkollegiums umfassen zunächst jene, die zuvor durch die Studienkommission wahrzunehmen waren, wie beispielsweise die Beratung in pädagogischen Angelegenheiten, die Erlassung der Curricula oder das Recht zur Stellungnahme hinsichtlich Beschwerdevorentscheidungen in Studienangelegenheiten. Darüber hinaus gibt es Stellungnahmen zum Organisationsplan und zur Satzung sowie im Rahmen des Auswahlverfahrens zu den Bewerbern und Bewerberinnen der Führungsebene sowie zu deren Abberufung ab.

Für die Erlassung und Änderung der Curricula gemäß § 42 hat das Hochschulkollegium entscheidungsbefugte Curricularkommissionen einzusetzen. Für die Besetzung der Curricularkommissionen sind ausschließlich Angehörige des gesamten Lehrpersonals und der Studierenden der jeweiligen Pädagogischen Hochschule heranzuziehen.

Zu Z 6, 7, 10, 12, 14, 15, 31, 34 bis 39, 50, 51, 62 (§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3 und 6, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 4 und 6, § 43 Abs. 1, § 47, § 28 Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 3, § 29, § 51 Abs. 3, § 52, § 74a Abs. 5):

Lehrpersonal:

Zu Z 27 (§ 18 Abs. 1 Z 1):

Das Bundeslehr- und Vertragslehrpersonal (Stammlehrpersonal) wird ersetzt durch Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal).

Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin als Verwaltungsleitung:

Zu Z 3 und 29 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 19 betreffenden Zeile und § 19):

Die Bestimmung zum Verwaltungsdirektor bzw. zur Verwaltungsdirektorin wird neu gefasst. Neben einer Umbenennung in „Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin“ werden die Aufgaben in Form einer Aufzählung angeführt. Diese umfassen z. B. die Studien- und Prüfungsverwaltung, die Personalverwaltung und die Haushalts- und Finanzverwaltung. Der Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin unterstützt den Rektor bzw. die Rektorin in den aufgezählten Aufgabenbereichen, kann aber auch eigenständige Aufgabenbereiche übertragen bekommen.

Zuständigkeit des Hochschulrates:

Zu Z 9 und 11 (§ 12 Abs. 5, § 12 Abs. 9):

Die Aufgaben des Hochschulrates erfahren insofern eine Änderung, als er um jene Angelegenheiten, die eher dem operativen Geschäft zuzuordnen sind, entlastet wird. Gemäß der Intention des Gesetzes soll er als Beratungs- und Kontrollorgan verankert werden.

Der Hochschulrat führt wie gehabt das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin sowie des Vizerektors bzw. der Vizerektorin durch und ist bei der Abberufung derselben zur Abgabe einer Stellungnahme berufen (zu beiden Bereichen siehe unten).

Die Festlegung der Ausbildungsinhalte der Curricula wird zugunsten eines Rechts auf Abgabe einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Curricula abgeändert.

Korrigiert wird hinsichtlich der Planungs- und Steuerungsinstrumente, dass dem Hochschulrat hinsichtlich des Entwurfs des Ziel- und Leistungsplans, des Entwurfs des Ressourcenplans und des Entwurfs des Organisationsplans die Beschlussfassung zukommen soll.

Was die Planungs- und Steuerungsinstrumente des Entwurfs des Ziel- und Leistungsplans, des Entwurfs des Ressourcenplans und des Entwurfs des Organisationsplans anbelangt, kommt dem Hochschulrat künftig neben der (bereits bestehenden) Beschlussfassung über die vom Rektorat erstellten Entwürfe ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme zum Letztentwurf der Verhandlungen (zwischen Rektor bzw. Rektorin und dem zuständigen Regierungsmitglied) zu. Die Stellungnahme ist an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten und fließt in die finalen Verhandlungen ein. Die Veranlassung der Weiterleitung erfolgt durch den Hochschulrat. Die dafür erforderlichen Ressourcen sind vom Rektorat zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 6, 7, 12, 14, 15, 21, 30, 33, 38 bis 40, 41 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 3 und Abs. 7, § 14 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 6, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 9, § 28 Abs. 3, § 29, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 1 und 3):

Die Einführung des Hochschulkollegiums ist mit einer Anpassung der Aufgaben anderer Organe der Pädagogischen Hochschule verbunden. Neben diesen inhaltlichen Änderungen wird in einer Reihe von Gesetzesbestimmungen berücksichtigt, dass der Hochschulrat um jene Angelegenheiten, die eher dem operativen Geschäft zuzuordnen sind, entlastet wird.

Abberufung von Mitgliedern des Hochschulrats, von Rektoren bzw. Rektorinnen und Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen:

Zu Z 9, 11, 14, 15 und 26 (§ 12 Abs. 5 und Abs. 9 Z 9, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 Z 3):

In § 12 Abs. 5 der geltenden Fassung des HG besteht bereits die Möglichkeit, Mitglieder des Hochschulrates von ihrer Funktion abzuberufen. Diese Bestimmung wird geändert und auf die Rektoren und Rektorinnen und die Vizerektoren und Vizerektorinnen übertragen. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung ist mit Beginn der nächsten Funktionsperiode der Mitglieder des Hochschulrates (2016) vorgesehen.

Da Rektoren und Rektorinnen und Vizerektoren und -rektorinnen in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, erfolgt hier die Abberufung nicht in Bescheidform. Die Abberufung erfolgt unter Anhörung jener Organe der Pädagogischen Hochschule, die auch bei der Bestellung gehört wurden. In den §§ 12 ff. werden die entsprechenden Befugnisse des Hochschulrates, des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bei der Abberufung von Mitgliedern dieser obersten Organe festgelegt.

Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin:

Zu Z 11 bis 13, 15 (§ 12 Abs. 9 Z 1, § 13 Abs. 3 und 6, § 14):

Es werden Änderungen zum Bestellungsmodus des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin vorgenommen, die bis auf eine Ausnahme deckungsgleich sind. (Die Ausnahme betrifft den Umstand, dass Bewerbungen für die Funktion des Rektors bzw. der Rektorin ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule z. B. hinsichtlich Organisation, Personalentwicklung und Schwerpunktsetzungen zu enthalten haben.)

Der Hochschulrat schreibt die Funktionen wie gehabt aus. Die eingelangten Bewerbungen sind den jeweiligen Organen gemäß Bundes-Personalvertretungsgesetz vor Ort, nämlich jenem für das Lehrpersonal und jenem für das Verwaltungspersonal, dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Stellungnahme vorzulegen. Der Hochschulrat legt dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin sowie die Stellungnahme des Hochschulkollegiums, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der jeweiligen Organe gemäß Bundes-Personalvertretungsgesetz vor.

Vizerektorinnen und Vizerektoren können vom Hochschulrat entweder nach Maßgabe der Aufgabengebiete des Organisationsplans oder allgemein ohne die Angabe von Aufgabengebieten ausgeschrieben werden. Bei der Auswahl und Reihung der Vizerektoren und Vizerektorinnen ist jedoch darauf zu achten, dass die wesentlichen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (Lehre, Forschung, Studien- und Organisationsrecht, Schulentwicklung sowie die Hochschulentwicklung) auch im Leitungsteam abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang ist auch § 15 Abs. 3 Z 18 zu erwähnen, wonach das neue Rektorat eine vorläufige Zuordnung von Aufgabengebieten vornehmen kann, bis ein neuer Organisationsplan genehmigt wurde. Hinsichtlich der Reihung der Vizerektoren und Vizerektorinnen kommt dem Rektor bzw. der Rektorin ein Stellungnahmerecht an das zuständige Regierungsmitglied zu (§ 14 Abs. 3). Im Falle einer Vakanz der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin (z. B. durch Abberufung) kommt dieses Recht auch einem designierten Rektor bzw. einer designierten Rektorin zu.

In § 13 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 erfolgt eine Klarstellung, dass der Rektor bzw. die Rektorin sowie die Vizerektoren und -rektorinnen in ein Vertragsverhältnis gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, eintritt. Weiters wird die Funktionsdauer in Hinblick auf Bestellungen während des Studienjahres klarer geregelt. Diese beträgt fünf Studienjahre, wobei bei einer Bestellung während des Studienjahres das Jahr der Bestellung als das erste Studienjahr gilt.

Neufassung des Anforderungsprofils des Rektors bzw. der Rektorin:

Zu Z 12 (§ 13 Abs. 2):

In § 13 Abs. 2 werden im Anforderungsprofil des Rektors bzw. der Rektorin eine entsprechende tertiäre wissenschaftliche Qualifikation (es wird der Begriff „Hochschulstudium“ verwendet, womit auch einschlägige Studienabschlüsse an internationalen (pädagogischen) Bildungseinrichten mit Promotionsrecht umfasst sein sollen) sowie mehrjährige Erfahrung in Lehre und Forschung als nötige Qualifikationen festgelegt. In diesem Zusammenhang soll auch die Bestimmung des § 14 Abs. 1a erwähnt werden, wonach darauf zu achten ist, dass im Team des Rektorats alle Kompetenzbereiche der Pädagogischen Hochschule entsprechend abgedeckt sind.

Weiters wird eine redaktionelle Änderung dahingehend vorgenommen, dass die Wendung entfällt, wonach der Rektor bzw. die Rektorin primär aus dem Personalstand der Pädagogischen Hochschule auszuwählen ist.

Vertretung des Rektors bzw. der Rektorin:

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 1):

Wie bereits oben erwähnt, haben die Vizerektoren und -rektorinnen den Rektor bzw. die Rektorin im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens zu vertreten. Sie sind bezüglich der ihnen zugeordneten Aufgabengebiete alleine vertretungsbefugt, bei Aufgabengebieten, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugeordnet sind, haben sie jedoch einvernehmlich vorzugehen.

Zuständigkeit des Rektorates:

Zu Z 6, 7, 11, 15 bis 22, 32, 38 bis 41, 58 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3, § 12 Abs. 9 Z 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 12 bis 19, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 21 Abs. 7, § 28 Abs. 3, § 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 59 Abs. 3):

Das Rektorat wird in seiner strategischen Steuerungsfunktion gestärkt. Die neuen Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3 Z 14 und 16 bis 19 (z. B. Personalplanung und -entwicklung, interne Qualitätskontrolle, Budgetplanung und -zuteilung) bringen dies zum Ausdruck. Z 18 sieht eine Bestimmung vor, die den Pädagogischen Hochschulen bei der Zuteilung der Aufgaben an die Vizerektoren und -rektorinnen ein höheres Ausmaß an Flexibilität einräumt. Da die Änderung des Organisationsplans mit gewissen Vorlaufzeiten verbunden ist, soll das Rektorat die Möglichkeit haben, die Aufgabenbereiche auch abweichend vom Organisationsplan bis zu dessen Änderung verbindlich festsetzen zu können.

Die Beschlusserfordernisse im Rektorat werden dahingehend geändert, dass ein gültiger Beschluss der Stimme des Rektors bzw. der Rektorin bedarf. Bei Pädagogischen Hochschulen mit nur einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin gibt auch jetzt schon die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag, diesbezüglich ändert sich daher nichts.

Weiters wird festgelegt, dass das Rektorat und nicht der Hochschulrat die Geschäftsordnung des Rektorats zu genehmigen hat.

Bestellung von Institutsleitern und Institutsleiterinnen:

Zu Z 25 (§ 16 Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird für den Fall der Organisationsänderung an der Pädagogischen Hochschule Vorsorge getroffen.

Betrauungen von Institutsleitern und Institutsleiterinnen erfolgen für eine Dauer von maximal fünf Studienjahren. Sollte sich der Organisationsplan der Pädagogischen Hochschule jedoch in der Zwischenzeit ändern, so ist die nötige Flexibilität einzuräumen, die betroffenen Organisationseinheiten mit der dafür qualifizierten Leitung auszustatten.

Frauenfördergebot, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen:

Zu Z 31 bis 33 (§ 21 Abs. 1 und 2, Abs. 7 und Abs. 9):

§ 21 Abs. 1 beinhaltet die Ergänzung um die Maßnahmen zur Erreichung eines ausgewogenen Zahlenverhältnisses zwischen Männern und Frauen (Frauenförderungsplan), in Abs. 2 wurde der Aufgabenbereich im Hinblick auf die einschlägigen Gleichbehandlungsrichtlinien der EU erweitert.

Studienjahr:

Zu Z 42 (§ 36 Abs. 1):

Mit Abs. 1 wird der grundsätzliche Rahmen für die Einteilung des Studienjahres vorgegeben.

Bachelor- und Masterarbeiten, Bachelorstudium und Veröffentlichungspflicht:

Zu Z 43 bis 48 (§ 38a Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und Abs. 2):

Eine Klarstellung erfolgt dahingehend als künftig die Bachelorarbeit im Plural angeführt wird. In Anlehnung an die universitäre Regelung werden die angeführten Bestimmungen ergänzt durch die Masterarbeiten.

§ 48 Abs. 1 legt fest, dass künftig im Bachelorstudium im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abgefasst werden sollen. Dabei soll es möglich sein, dass statt mehreren lehrveranstaltungsspezifischen Bachelorarbeiten eine umfassende lehrveranstaltungsübergreifende Bachelorarbeit verfasst werden kann, soweit Umfang und Anforderungen entsprochen wird. Die Wahlmöglichkeit ist im Curriculum festzulegen.

§ 49 Abs. 1 wird dahingehend geändert, dass Masterarbeiten auf Grund eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a künftig der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Dabei soll die Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule erfolgen. Eine Veröffentlichung an der Österreichischen Nationalbibliothek ist nicht mehr vorgesehen.

Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen:

Zu Z 49 und 50 (§ 51 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 3):

Eine Ergänzung erfolgt dahingehend, dass der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife in Form der Studienberechtigungsprüfung auch gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 möglich ist.

In Anlehnung an die universitäre Regelung soll das Aufnahmeverfahren gemäß § 51 Abs. 3 neu gegliedert werden.

Im ersten Schritt kann der Studienwerber bzw. die Studienwerberin mit Hilfe des Selbsterkundungsinstrumentariums Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen bekommen und somit seine Eignung überprüfen. Durch die Registrierung in weiterer Folge kommt es zur datenmäßigen Erfassung der Person. Dabei handelt es sich um eine Voranmeldung samt der Bekanntgabe, an welcher Bildungseinrichtung die Eignungsfeststellung erfolgen soll.

Zuweisung der Matrikelnummer:

Zu Z 52 (§ 53 Abs. 1):

§ 53 Abs. 1 soll – in Anlehnung an die universitäre Regelung (§ 60 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 – UG) dahingehend geändert werden, dass eine gegenseitige Anerkennung von Matrikelnummern an allen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erfolgen kann. Ziel ist, dass der Studierende mit der erhaltenen Matrikelnummer (von einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule), an allen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen studieren kann.

Vorzeitige Beendigung des Studiums:

Zu Z 55 bis 58 (§ 59 Abs. 2 Z 3 bis Z 8 und Abs. 3):

Der neu eingefügte Abs. 3 regelt die neuerliche Zulassung zu einem vorzeitig beendeten Studium. Dabei wird differenziert zwischen dem vorzeitig beendeten Studium gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2, wonach die neuerliche Zulassung ohne Angabe von Gründen zulässig sein soll, und der neuerlichen Zulassung aufgrund eines vorzeitig beendeten Studiums nach Abs. 2 Z 3 bis Z 7. Diese soll durch das Rektorat in den angeführten Ausnahmefällen genehmigt werden. Mit Abs. 3 soll der bisher in Abs. 2 Z 3 bis Z 6 angeführte Klammerausdruck ersetzt werden.

Verleihung des akademischen Grades:

Zu Z 59 (§ 65 Abs. 5a):

Mit dem neu eingefügten Abs. 5a erfolgt die Klarstellung der Verleihung des akademischen Grades bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a. Danach soll die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung den akademischen Grad verleihen. Zulässig ist eine Ausweisung der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen.

Entrichtung des Studienbeitrages:

Zu Z 60 (§ 69 Abs. 3):

Abs. 3 beinhaltet die Neuregelung hinsichtlich der Einhebung des Studienbeitrages bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a. Diese soll durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgen. Weiters darf der Studienbeitrag auch bei mehreren Studien nur einmal entrichtet werden.

Zuständigkeiten:

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie in § 79 Z 1a und 2):

Es wird jeweils die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Zu Z 61 ( § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie in § 79 Z 1a):

Es wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.