Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Keine Doppelregelung der Organisation der Bezirksgerichte in Graz

-       Zuständigkeitsregelung für Linz für Fälle, in denen ein Bundesgesetz auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist

-       Beibehaltung der Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Aufhebung der Bestimmungen zur Organisation der Bezirksgerichte in Graz

-       Aufnahme einer neuen Zuständigkeitsregelung für Linz

-       Transfer der Übergangs- und Zuständigkeitsbestimmungen

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die bestehende Gerichtsorganisation oder die Zuständigkeiten von Gerichten. Es gestaltet lediglich die bestehenden Regelungen im Sinne einer leichteren Verständlichkeit und einer besseren Überblickbarkeit um und verbessert so die Rechtssicherheit und ‑klarheit.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Weiterbestand eines wesentlichen Teils der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz ist auf Grund zwischenzeitlich in Form einer Verordnung der Bundesregierung im Sinne des § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung ergangener Regelungen nicht mehr erforderlich. Das Bestehen paralleler Regelungen in derartigen Verordnungen und Bundesgesetzen ohne rechtliche Notwendigkeit ist der Rechtssicherheit und -klarheit abträglich. Darüber hinaus besteht für Linz derzeit keine ausdrückliche Regelung zur Zuständigkeit eines der beiden jeweils für Teile von Linz zuständigen Bezirksgerichte (Bezirksgericht Linz und Bezirksgericht Urfahr) in Fällen, in denen eine gesetzliche Regelung auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Inhaltlich übereinstimmende Regelungen betreffend die Gerichtsorganisation in Graz in einer Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 und im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz würden beide weiterhin dem Rechtsbestand angehören. Für Linz bestünde weiterhin keine Regel, welches der beiden Bezirksgerichte in Fällen, in denen eine gesetzliche Regelung auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist, zuständig ist.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluiert werden kann lediglich, ob die Gerichtsorganisation in Graz in einer einzigen, klaren Regelung geregelt ist, sowie ob klar geregelt ist, welches der beiden Bezirksgerichte (Bezirksgericht Linz oder Bezirksgericht Urfahr) in Fällen, in denen eine gesetzliche Regelung auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist, zuständig ist.

 

Ziele

 

Ziel 1: Keine Doppelregelung der Organisation der Bezirksgerichte in Graz

 

Beschreibung des Ziels:

Die Organisation der Bezirksgerichte in Graz ist in einer einzigen Regelung (mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung ergangene Verordnung der Bundesregierung iSd § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920) eindeutig und verständlich geregelt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gerichtsorganisation in Graz ist sowohl in einer Verordnung der Bundesregierung iSd § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 (Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2012) als auch im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz inhaltlich übereinstimmend geregelt.

Die Gerichtsorganisation in Graz ist nur in einer Verordnung der Bundesregierung iSd § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 geregelt.

 

Ziel 2: Zuständigkeitsregelung für Linz für Fälle, in denen ein Bundesgesetz auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist

 

Beschreibung des Ziels:

Es soll klar und ausdrücklich geregelt werden, welches der beiden jeweils für Teile von Linz zuständigen Bezirksgerichte - das Bezirksgericht Linz oder das Bezirksgericht Urfahr - zuständig ist, wenn ein Bundesgesetz auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es existiert keine ausdrückliche Regelung, welches der beiden jeweils für Teile von Linz zuständigen Bezirksgerichte zuständig ist, wenn ein Bundesgesetz auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist.

Es ist ausdrücklich geregelt, dass in Fällen, in denen ein Bundesgesetz auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist, in Linz das Bezirksgericht Linz zuständig ist.

 

Ziel 3: Beibehaltung der Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen

 

Beschreibung des Ziels:

Die im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthaltenen Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen werden im Sinne der Rechtssicherheit weiterhin benötigt. Diese sollen in ein bestehendes Gesetz, das - für andere Fälle - bereits derartige Bestimmungen enthält, integriert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen für die Bezirksgerichte in Graz sind im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthalten. Ähnliche Regelungen für andere Fälle sind im Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geregelt.

Die im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthaltenen Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen für die Bezirksgerichte in Graz gehören weiterhin dem Rechtsbestand an und sind in einem Gesetz enthalten, das auch andere derartige Bestimmungen enthält.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Transfer der Übergangs- und Zuständigkeitsbestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthaltenen Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen werden in das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten integriert.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen für die Bezirksgerichte in Graz sind im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthalten.

Die derzeit im Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthaltenen Übergangs- und Zuständigkeitsregelungen für die Bezirksgerichte in Graz wurden in das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten integriert.

 

Maßnahme 2: Aufnahme einer neuen Zuständigkeitsregelung für Linz

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, in welcher geregelt wird, welches der beiden jeweils für Teile von Linz zuständigen Bezirksgerichte - das Bezirksgericht Linz oder das Bezirksgericht Urfahr - zuständig ist, wenn ein Bundesgesetz auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es existiert keine ausdrückliche Regelung, welches der beiden jeweils für Teile von Linz zuständigen Bezirksgerichte zuständig ist, wenn ein Bundesgesetz auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist.

Im Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten ist ausdrücklich geregelt, dass in Fällen, in denen ein Bundesgesetz auf das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz verweist, in Linz das Bezirksgericht Linz zuständig ist.

 

Maßnahme 3: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz (Artikel I des BGBl. I Nr. 60/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2005)

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz (Artikel I des BGBl. I Nr. 60/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2005) wird eine der beiden inhaltlich übereinstimmenden (ohnedies in einer Verordnung der Bundesregierung iSd § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 vorgenommenen) Regelungen aus dem Rechtsbestand entfernt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthält Regelungen zur Organisation der Bezirksgerichte in Graz, die inhaltlich übereinstimmend auch in einer Verordnung der Bundesregierung iSd § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 geregelt sind.

Die Regelungen zur Organisation der Bezirksgerichte in Graz sind nur mehr in einer Verordnung der Bundesregierung iSd § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 geregelt.

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.