Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verhinderung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen insbesondere durch Privatkonsumenten (Mitglieder der Allgemeinheit) durch Einführung von Abgabeverboten und Beschränkungen

-       Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen und Ermöglichung von Ermittlungen durch Einführung einer Meldeverpflichtung für Wirtschaftsteilnehmer an die beim Bundeskriminalamt einzurichtende nationale Kontaktstelle (Meldestelle) – in Bezug auf verdächtige Transaktionen mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, sowie deren Abhandenkommen und Diebstahl.

-       Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das EU-Recht (Durchführungsmaßnahmen)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 S. 1 soll bewirkt werden, dass Privatkonsumenten keinen bzw. eingeschränkten Zugang zu beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe haben und dass eine Berichtspflicht für verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl innerhalb der Lieferkette sichergestellt wird.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verankerung der zuständigen Behörden, Verbote und Beschränkungen sowie der Strafbestimmungen für die in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Stoffbeschränkungen und -verbote im Chemikaliengesetz 1996 und im Bundeskriminalamt-Gesetz.

-       Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle (Meldestelle) für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen

-       Schaffung flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 durch Änderung des ChemG 1996 und des Bundeskriminalamt-Gesetzes bzw. formale Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V).

                         - Verbot der Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe für Privatkonsumenten ab einer bestimmten Konzentration und als Reinstoff

                         - Beschränkungsmaßnahmen für einzelne Stoffe – Verpflichtung zur Registrierung und Kennzeichnung

                         - Freie Abgabe unterhalb der in Anhang I festgelegten Konzentrationen

                         - Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle, an die Meldungen über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl zu erfolgen haben

                         - Mit der formalen Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012, die die frühere Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ersetzt, wird die Durchführung dieser EU-Verordnung sicher gestellt.

 

Wesentliche Auswirkungen

Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe werden in Zukunft ab einer gewissen Konzentration nicht mehr für Mitglieder der Allgemeinheit (Privatkonsumenten) erhältlich sein.

Bestimmte Ausgangsstoffe werden in einem definierten Konzentrationsbereich nur mehr mit Registrierung erhältlich sein, was mit einem geringfügigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen verbunden ist.

Unterhalb der bestimmten Konzentration sind diese Ausgangsstoffe auch in Zukunft für Privatkonsumenten frei erhältlich.

Durch die Meldepflicht bei verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl wird eine Sensibilisierung des Handels in Hinblick auf einen möglichen Missbrauch von Ausgangsstoffen erfolgen.

Durch die formale Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sind keine neuen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden, da bereits früher vorhandene Verpflichtungen von der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 übernommen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit der Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen) ist Personalaufwand beim Bund in Form einer Planstelle E2a/5 verbunden.

Die Vollziehung im Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann bzw. seine Organe soll in die auf Grundlage verschiedener chemikalienrechtlicher EU-Vorschriften (vor allem REACH- und CLP-Verordnung) beim Handel normalerweise stattfindenden Kontrolltätigkeiten integriert werden. Dort sind für eine große Zahl an Stoffen und Gemischen (hunderte bis tausende mögliche Kombinationen) unter anderem Beschränkungen und Verbote sowie Kennzeichnungsvorschriften zu kontrollieren; da es sich bei den Ausgangsstoffen für Explosivstoffe um eine sehr geringe Zahl von Chemikalien (derzeit 15) handelt, von denen lediglich nur sieben Stoffe einem Abgabeverbot unterliegen, sowie von diesen sieben Stoffen wiederum nur drei Stoffe der Registrierungsverpflichtung unterliegen, können diese Kontrollen in die chemikalienrechtlichen Vollzugstätigkeiten integriert werden. Es ist daher nicht mit signifikanten Mehrkosten auf Grund dieser Vollzugstätigkeit zu rechnen.

Durch die formale Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sind keine neuen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden, da bereits früher vorhandene Verpflichtungen von der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 übernommen werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

‑92

‑94

‑96

‑98

‑100

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Da die Registrierung beim Händler kostenlos ist, ist durch das Registrierungsverfahren nicht mit finanziellen Mehrbelastungen zu rechnen. Für die Ersatzchemikalien (z. B. für Entrostung an Stelle der billigen, aber aus Gesundheitssicht besonders gefährlichen Salpetersäure) sind geringfügige Mehrkosten zu erwarten.

Positive Auswirkungen sind aus chemiepolitischer Sicht zu erwarten: durch die Beschränkung der besonders bei Verwendung auf Metalloberflächen gefährlichen (giftigen und ätzenden) Salpetersäure, die in Konzentrationen über 10 Gew% nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden darf, wird das Gesundheitsrisiko für Konsumenten, die über keine spezielle Schutzausrüstung verfügen, erheblich gesenkt. Dieser „Nebeneffekt“ der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ist als wichtiger Fortschritt im Sinne des Konsumentenschutzes zu sehen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, die ab September 2014 gilt, ist mit flankierenden Vorschriften sicher zu stellen. Der überwiegende Teil der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ist direkt anzuwenden und lässt keinen Spielraum für nationale Besonderheiten.

Mit der Anpassung der Zitate der flankierenden Regelungen ist die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sicher zu stellen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) und des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) zur Schaffung flankierender Maßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Inneres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Grund des Tätigwerdens: Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ist zwar nicht in Österreich umzusetzen, es ist jedoch erforderlich, auf nationaler Ebene flankierende Durchführungsregelungen (z. B. welche Stoffe einem Registrierungsverfahren unterliegen), zuständige Behörden und Strafbestimmungen gesetzlich festzulegen. Dies ist im Rahmen einer Novelle zum ChemG 1996 idgF und des BKA-G vorgesehen.

Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dient dazu, den Zugang privater Konsumenten zu Ausgangsstoffen einzuschränken, mit dem Ziel, die Herstellung von Explosivstoffen durch unbefugte Personen zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Verschiedene Transaktionen in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können als verdächtig und daher als meldepflichtig angesehen werden. Ebenso werden Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen meldepflichtig.

Betroffene: Wirtschaftsteilnehmer, in erster Linie der Handel (Chemikalienhändler, Baumärkte, Apotheken etc.), der die aufgelisteten Ausgangsstoffe vertreibt, sowie Privatkonsumenten (auch: „Mitglieder der Allgemeinheit“).

Bei der Erlassung flankierender Durchführungsregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besteht insofern ein Spielraum, als den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einem Registrierungssystem und einem Genehmigungssystem für eine Reihe von Ausgangsstoffen überlassen wird, wobei in Österreich ersteres etabliert wird.

Auf Grund der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durch die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V) ergab sich die Notwendigkeit formaler Anpassungen des Chemikaliengesetzes 1996; dies wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens gefordert, um sicherzustellen, dass die flankierenden Maßnahmen zur PIC-V korrekt mit dem neuen EU-Recht verknüpft werden. Erforderlich sind lediglich formale Anpassungen von Zitaten, diese haben jedoch keine Auswirkungen auf die österreichische Verwaltung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bisher gab es keinen EU-einheitlichen Zugang, um den Missbrauch von Ausgangsstoffen zu verhindern (erst einige wenige MS hatten Beschränkungen, z. B. DK, DE, IRL, NL, PL); die Gefahr von kriminellen und Terroranschlägen besteht grundsätzlich auch in MS, die bisher wenig Erfahrung mit solchen Verbrechen haben. Auch die illegale Verwendung zur Herstellung von Explosivstoffen durch Privatpersonen, die keine terroristischen Absichten haben, ist nicht zu vernachlässigen (es gab z. B. zahlreiche schwerste Unfälle mit Gemischen mit „Unkrautsalzen“ auf Basis von Chloraten oder Perchloraten).

Bisher gab es daher mit Ausnahme von Ammoniumnitrat keine Beschränkungen für Privatkonsumenten zu den in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Ausgangsstoffen.

Dieser Zustand ist aus Sicht des von der EK im Jahr 2008 eingesetzten Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe nicht akzeptabel, da diese Chemikalien zur Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, die für Sprengstoffanschläge missbraucht werden könnten.

Alternativen verschiedener Abstufung wurden durch die EK bewertet – die Beschränkungen sind grundsätzlich alternativenlos; auf Grund der genaueren Evaluierung der derzeit insgesamt 15 erfassten Chemikalien wurden zwei Anhänge (I. beschränkte Ausgangsstoffe und II. Ausgangsstoffe, für die verdächtige Transaktionen zu melden sind) geschaffen.

Für die formale Anpassung des ChemG 1996 an die neue europäische PIC-V bestehen keine Alternativen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzung der EK, COM(2010)473, herausgegeben am 20.09.2010. Die dort für die gesamte EU geschätzten Zahlen (Kosten) wurden nach kritischer Sichtung und unter Berücksichtigung der in Österreich gewählten Optionen als Grundlage verwendet.

Der mögliche Schaden durch terroristische oder kriminelle Aktivitäten, der in Folge eines Nichthandelns auftreten könnte, kann nicht beziffert werden (allerdings gigantische Ausmaße annehmen!), insbesondere wird keine monetäre Bewertung von Menschenleben oder bleibenden Gesundheitsschäden am Menschen in Betracht gezogen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Evaluierungsunterlagen und -methode: Laut Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 hat die Kommission bis zum 02.09.2017 dem EU-Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht vorzulegen, in dem

                         - allfällige Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung,

                         - weitere mögliche Verstrengerungen oder Harmonisierungsmaßnahmen,

                         - die Frage, ob der Geltungsbereich auf berufliche Verwender ausgedehnt werden soll und

                         - die Frage, ob weitere Ausgangsstoffe zu inkludieren sind,

zu evaluieren sind.

Da die EK zu diesem Zweck Informationen von den MS einholen wird, wird eine erste interne Evaluierung in den Jahren 2016/17 erforderlich sein.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verhinderung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen insbesondere durch Privatkonsumenten (Mitglieder der Allgemeinheit) durch Einführung von Abgabeverboten und Beschränkungen

 

Beschreibung des Ziels:

Mit den Beschränkungsmaßnahmen soll verhindert werden, dass Privatpersonen Zugang zu bestimmten „beschränkten Ausgangsstoffen“ haben (dies sind die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufgezählten sieben Stoffe).

Mit der Registrierung, die für drei dieser sieben beschränkten Ausgangsstoffe in einem bestimmten Konzentrationsbereich EU-rechtlich zulässig ist, soll bewirkt werden, dass der anonyme Kauf dieser Chemikalien durch Privatpersonen nicht mehr möglich ist.

Die illegale Herstellung von Explosivstoffen mit Hilfe dieser Ausgangsstoffe soll daher erschwert bzw. verhindert werden. Damit sollen kriminelle oder terroristische Anschläge mit solchen Explosivstoffen unterbunden werden.

Dies soll auch durch die Errichtung einer nationalen Kontaktstelle und der Sicherstellung der Berichtspflicht für verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl innerhalt der Lieferkette für Privatpersonen und Unternehmen erreicht werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

unbeschränkte Abgabe von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe möglich

keine Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe in Selbstbedienung – verbunden mit Registrierung der Kunden. Im Handel sind die Vorgaben der Abgabeverbote und -beschränkungen (inklusive Registrierung) sowie der Kennzeichnung einzuhalten. Bei einer verdächtigen Transaktion, sowie im Falle des Abhandenkommens oder Diebstahls erheblicher Mengen erfolgt vom Handel eine Meldung an die nationale Kontaktstelle, die entsprechende sicherheitsbehördliche Maßnahmen ergreift.

 

Ziel 2: Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen und Ermöglichung von Ermittlungen durch Einführung einer Meldeverpflichtung für Wirtschaftsteilnehmer an die beim Bundeskriminalamt einzurichtende nationale Kontaktstelle (Meldestelle) – in Bezug auf verdächtige Transaktionen mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, sowie deren Abhandenkommen und Diebstahl.

 

Beschreibung des Ziels:

Die beim Bundeskriminalamt einzurichtende nationale Kontaktstelle nimmt Meldungen verdächtiger Transaktionen mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, sowie betreffend Abhandenkommen und Diebstahl solcher Stoffe entgegen. Dies soll den Behörden des B.M.I. ermöglichen, im Rahmen der Zielsetzungen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen, die für kriminelle oder terroristische Anschläge verwendet werden könnten) zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe werden nicht gemeldet – im Bedarfsfall sind keine gezielten Ermittlungen bzw. Vollzugsmaßnahmen möglich

Verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe werden an die beim Bundeskriminalamt einzurichtende Meldestelle gemeldet – im Bedarfsfall sind gezielte Ermittlungen bzw. Vollzugsmaßnahmen möglich

 

Ziel 3: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das EU-Recht (Durchführungsmaßnahmen)

 

Beschreibung des Ziels:

Für die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V) sind flankierenden Durchführungsmaßnahmen zu erlassen; dies geschieht im ersteren Fall durch Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des Bundeskriminalamt-Gesetzes; im letzteren Fall werden (auf Grund von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens) lediglich Anpassungen von Zitaten im ChemG 1996 vorgenommen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Flankierende Regelungen zum EU-Recht (EU-Verordnungen) sind nicht vorhanden (Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bzw. nicht an die Neuerlassung (Verordnung (EU) Nr. 649/2012) in Form richtiger Zitate angepasst.

Flankierende Regelungen zum EU-Recht (EU-Verordnungen) sind vorhanden (Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bzw. an die Neuerlassung (Verordnung (EU) Nr. 649/2012) in Form richtiger Zitate angepasst.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verankerung der zuständigen Behörden, Verbote und Beschränkungen sowie der Strafbestimmungen für die in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Stoffbeschränkungen und -verbote im Chemikaliengesetz 1996 und im Bundeskriminalamt-Gesetz.

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen dieser im Chemikaliengesetz festgelegten Maßnahmen (Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung und Verbringung; Kennzeichnung; Etablierung eines Registrierungssystems; Meldung einer verdächtigen Transaktion) betreffen die jeweils zuständigen Behörden nach ihren Wirkungsbereich. Entsprechende Sanktionen für den unerlaubten Verkauf beschränkter Ausgangsstoffe, für die Nichteinhaltung der Vorgaben des Registrierungssystems, die Nichtbefolgung der Kennzeichnungsvorschriften, der Nichtbefolgung des Besitz- und Verwendungsverbotes, der Nichtbefolgung der Verbringungsvorschriften sowie der Unterlassung einer Meldung an die nationale Kontaktstelle wurden getroffen.

 

Für den chemikalienrechtlich verankerten Teil der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird die Überwachung durch die Organe des Landeshauptmannes (Chemikalieninspektorate) durchgeführt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

unbeschränkte Abgabe von Ausgangsstoffen möglich

keine Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe in Selbstbedienung – verbunden mit Registrierung der Kunden. Im Handel sind die Vorgaben der Abgabeverbote und -beschränkungen (inklusive Registrierung) sowie der Kennzeichnung einzuhalten. Bei einer verdächtigen Transaktion, sowie bei Abhandenkommen oder Diebstahl erheblicher Mengen erfolgt vom Handel eine Meldung an die nationale Kontaktstelle, die entsprechende sicherheitsbehördliche Maßnahmen ergreift.

 

Maßnahme 2: Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle (Meldestelle) für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen

Beschreibung der Maßnahme:

Eine Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen wird eingerichtet. Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 3 Z 9 (z. B. Handel, Hersteller und Importeure) haben den in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Meldepflichten nachzukommen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es existiert keine Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen

Es existiert eine Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen

 

Maßnahme 3: Schaffung flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 durch Änderung des ChemG 1996 und des Bundeskriminalamt-Gesetzes bzw. formale Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V).

Beschreibung der Maßnahme:

Verankerung der zuständigen Behörden, Verbote und Beschränkungen sowie der Strafbestimmungen für die in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Stoffbeschränkungen und -verbote im Chemikaliengesetz 1996.

Einrichtung einer Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen durch Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes.

Aktualisierung durch Erlassung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen.

Zum Zweck der Anpassung des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (an Stelle der früheren Verordnung (EG) Nr. 689/2008) werden in einigen §§ die Zitate angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Maßnahmen im ChemG 1996 und im Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verankerung von Durchführungsmaßnahmen für die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 fehlen; ChemG 1996 ist nicht an die neuen Zitate in Verordnung (EU) Nr. 649/2012 angepasst.

Maßnahmen im ChemG 1996 und im Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verankerung von Durchführungsmaßnahmen für die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 sind getroffen; ChemG 1996 ist an die neuen Zitate in Verordnung (EU) Nr. 649/2012 angepasst.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

68

70

71

73

74

Betrieblicher Sachaufwand

24

24

25

25

26

Aufwendungen gesamt

92

94

96

98

100

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Personalaufwand: Zur Bearbeitung der Meldungen wird eine Planstelle E2a/5 veranschlagt.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Siehe Angaben zum Personalaufwand

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Bei den vom Registrierungssystem erfassten Stoffen handelt es sich derzeit um folgende drei Chemikalien:

Wasserstoffperoxid: eine Registrierung ist nur erforderlich für Wasserstoffperoxid im Bereich zwischen 12 und 35 Gew %, wobei Konzentrationen über 12 Gew% für die meisten Anwendungen für Privatpersonen nicht erforderlich sind. Eine seriöse Abschätzung, wie viele Personen im Laufe eines Jahres in z. B. einer Apotheke Wasserstoffperoxid mit einer höheren Konzentration als 12 % verlangen könnten, ist derzeit auch auf Grund nicht vorhandener Informationen über einzelne Kaufvorgänge nicht möglich, sollte aber angesichts der in der Praxis nicht vorhandenen Notwendigkeit, diesen Stoff in Privathaushalten zu verwenden, äußerst niedrig sein. Auf Grund der Einführung der EU-Beschränkung in Verbindung mit der Registrierungspflicht ist damit zu rechnen, dass ein großer Teil des Handels auf den Verkauf höher konzentrierten Wasserstoffperoxids (falls dieser heute überhaupt noch stattfinden sollte) an Privatpersonen verzichten wird bzw. diesen Stoff nur mehr an gewerbliche Käufer abgeben wird (diesfalls wäre keine Registrierung erforderlich).

Nitromethan: Eine mögliche Verwendung von Nitromethan (das bis zu 30 Gew% frei verkäuflich ist!) durch Privatpersonen in einem Konzentrationsbereich zwischen 30 und 40 Gew% wäre einzig und allein der Betrieb von Modellflugzeugen mit einem derartigen Gemisch mit Methanol, daher ist in diesem Fall ebenso eine Abschätzung praktisch unmöglich, da aus Gründen der Registrierungspflicht die Händler, die solche Kraftstoffe für Modellbauanwendungen führen, mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Kraftstoffe auf einen Gehalt von 30 % Nitromethan begrenzen werden. Da grundsätzlich Modellmotoren auch mit reinem Methanol als Kraftstoff betrieben werden können, ist davon auszugehen, dass in diesem Sektor österreichweit nur wenige Fälle auftreten werden, in denen Kunden ausgerechnet einen Nitromethangehalt zwischen 30 und 40 Gew% verlangen werden – die Zahl dieser Kauf- und daher auch Registrierungsvorgänge wird daher als vernachlässigbar eingestuft. Andere Verwendungsmöglichkeiten von Nitromethan im privaten Bereich sind nicht zu erwarten, da es eine große Anzahl an organischen Lösungsmitteln gibt, mit denen alle denkbaren Funktionalitäten in Privathaushalten erzielbar sind.

Salpetersäure: eine Registrierung wird im Bereich zwischen 3 und 10 Gew% erforderlich, da jedoch Salpetersäure als Reinigungsmittel in einem Durchschnittshaushalt nicht verwendet wird und wegen des Vorhandenseins geeigneter Ersatzmittel (andere Säuren etc.) weitgehend obsolet ist, ist nur mit vereinzelten Registrierungen zu rechnen, deren Zahl jedoch nicht seriös abschätzbar ist.

Ein Registrierungsvorgang wird mit höchstens 0,1 Stunden (6 Minuten) abgeschätzt, da die Angabe der erforderlichen Daten nicht viel Zeit erfordern wird, wenn der Käufer darauf vorbereitet ist. Kann der Käufer z. B. keinen Ausweis vorlegen, ist der Vorgang ohnehin sofort abzubrechen. Eine seriöse Abschätzung der Jahresfrequenz sowie einer Zahl der potenziell betroffenen Unternehmen ist ebenfalls nicht möglich (es gibt zwar ca. 500 Baumärkte in Österreich, eine seriöse Abschätzung, wie viele von diesen Unternehmen Wasserstoffperoxid in hohen Konzentrationen an Private verkaufen bzw. dies in Zukunft noch anstreben werden, ist ebenfalls nicht möglich), es wird jedoch davon ausgegangen, dass wegen der Verkaufsbeschränkungen die in die Registrierungspflicht fallenden Chemikalien nur mehr bei sehr wenigen Händlern frei erhältlich sein werden. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass die überwiegende Mehrzahl an Privatkonsumenten diese drei Chemikalien überhaupt nicht oder nur in Konzentrationen, die ohne Registrierung frei verkauft werden dürfen, benötigen werden.

Eine konkrete Schätzung kann aus diesen Gründen nicht vorgenommen werden, es ist jedoch zu erwarten, dass auf Grund des Lenkungseffektes der Beschränkungsmaßnahmen österreichweit keine wesentlichen Auswirkungen auftreten werden.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen.

 

Erläuterung

Für Privatpersonen, die beschränkte Ausgangsstoffe erwerben wollen, wird die Registrierung für einige wenige Chemikalien obligatorisch. Die Personen haben ihre Registrierungsdaten samt Unterschrift beim Unternehmen abzugeben. Da es sich um maximal drei Stoffe handelt, die nicht für breite Anwendung in Haushalten, sondern nur für sehr spezielle Anwendungen vorgesehen sind, ist jedenfalls mit weniger als 100.000 potenziell Betroffenen zu rechnen.

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Da die Registrierung beim Händler kostenlos ist, ist durch das Registrierungsverfahren nicht mit finanziellen Mehrbelastungen zu rechnen.

Für die Alternativen sind geringfügige Mehrkosten zu erwarten, wobei zu betonen ist, dass sich praktisch in allen denkbaren Anwendungen diese Alternativen bereits jetzt durchgesetzt haben.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Positive Auswirkungen sind aus chemiepolitischer Sicht zu erwarten: durch die Beschränkung der besonders bei Verwendung auf Metalloberflächen gefährlichen (giftigen und ätzenden) Salpetersäure, die in Konzentrationen über 10 Gew% nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden darf, wird das Gesundheitsrisiko für Konsumenten, die gewöhnlich über keine spezielle Schutzausrüstung verfügen, erheblich gesenkt. Dieser „Nebeneffekt“ der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ist als wichtiger Fortschritt im Sinne des Konsumentenschutzes zu sehen.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

92

94

96

98

100

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

11.02.06 Bundeskriminalamt

11.02.06 Bundeskriminalamt

92

94

96

98

100

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung durch Umschichtung.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Bearbeitung von Meldungen

Bund

ED-Fachdienst E2a; W 2

1,00

68.427

69.795

71.191

72.615

74.067

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

68.427

69.795

71.191

72.615

74.067

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

VBÄ GESAMT

 

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

23.949

24.428

24.917

25.415

25.924

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

-       Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder

-       finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.