Vorblatt

 

Ziel(e)

 

Allfällige Ansprüche von Bediensteten infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Schmitzer, C-530/13, sollen bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch eine Hemmung der Verjährung gewahrt werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahme:

 

Hemmung der Verjährung für die sich aus dem Urteil Schmitzer ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche ab 11. November 2014 (Tag der Urteilsverkündung).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Maßnahme soll Bediensteten ermöglichen, mit der Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen bis zur Schaffung einer klar geregelten Rechtsgrundlage zuzuwarten. Da andernfalls eine frühere Geltendmachung der Ansprüche in gleicher Höhe zu erwarten ist, sollte eine spätere Geltendmachung infolge der Maßnahme zu keinen Mehrkosten führen.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Maßnahme betrifft Männer und Frauen gleichermaßen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Auch wenn die Maßnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zurückzuführen ist, berührt sie die durch das Urteil geschaffene bzw. festgestellte Rechtslage und somit auch das Unionsrecht nicht: Die Rechtsordnung wird weder hinsichtlich der Anspruchsgrundlage noch hinsichtlich der Anspruchshöhe für allfällige Ansprüche geändert, die Möglichkeit zur Geltendmachung durch Unionsbürger wird ebenfalls nicht beeinträchtigt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Europäische Gerichtshof erkannte im Urteil in der Rechtssache Schmitzer, C-530/13, vom 11. November 2014, dass die Neuregelung des Vorrückungsstichtages für Bundesbedienstete durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Diese Neuregelung sollte die vom EuGH in der Rechtssache Hütter, C-88/08, festgestellte nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters bei der Anrechnung von Vordienstzeiten bereinigen.

Das Urteil in der Rechtssache Schmitzer macht daher ein erneutes legistisches Tätigwerden seitens des Bundes erforderlich. Bis zur Schaffung einer neuen Regelung im nationalen Besoldungsrecht besteht dabei sowohl für die Bediensteten als auch für Personalbehörden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Feststellung der nunmehrigen besoldungsrechtlichen Stellung.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne eine entsprechende Sicherung allfälliger Ansprüche durch Hemmung der Verjährung sind Anträge seitens der Bediensteten bereits vor Inkrafttreten einer Neuregelung zu erwarten. Dies kann aufgrund des weiten Interpretationsspielraums bei unmittelbar anwendbarem Unionsrecht die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs erheblich erschweren.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Kommunikation mit den Dienstbehörden des Bundes

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherung von allfälligen Ansprüchen infolge des Urteils Schmitzer bis zur Schaffung einer Neuregelung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Laufende Verjährung von allfälligen Ansprüchen.

Allfällige Ansprüche der Bediensteten infolge des Urteils Schmitzer wurden bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gesichert, auf deren Grundlage allfällige Anträge nunmehr bearbeitet werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

UG10 Wirkungsziel 4: Weiterentwicklung und Modernisierung des öffentlichen Personal-, Organisations- und Verwaltungsmanagements zur Sicherstellung einer effektiven und effizienten Erbringung der öffentlichen Leistungen im Interesse des Gemeinwohls.

Detailbudget 10.01.01 Ziel 2: Gestaltung des Dienstrechtes des Bundes in einer Weise, dass sowohl gesellschaftlichen als auch organisatorischen Veränderungen Rechnung getragen werden kann, dies insbesondere im Hinblick auf einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Rechten und Pflichten der DienstnehmerInnen und des Dienstgebers und unter besonderer Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst sowie unter Diversity-Gesichtspunkten.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Hemmung der Verjährung von allfälligen Ansprüchen bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verjährung allfälliger Ansprüche infolge des Urteils Schmitzer wird ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zum erneuten Tätigwerden des Bundesgesetzgebers gehemmt, d.h. die Zeit ab dem Tag der Urteilsverkündung wird nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Dienstbehörden haben aufgrund der laufenden Verjährung mit Anträgen zu rechnen, für deren Behandlung eine klare gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Dienstbehörden wurden vor Inkrafttreten einer Neuregelung nicht mit einer übermäßigen Zahl an Anträgen befasst.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Die Maßnahme sollte zu keinen Mehrkosten führen, da bei einem Unterbleiben der Maßnahme lediglich mit einer früheren Geltendmachung derselben Ansprüche in gleicher Höhe zu rechnen wäre.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Keine.

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Keine.