Erläuterungen

Zu § 113 Abs. 16 GehG und § 82 Abs. 15 VBG:

Der Europäische Gerichtshof erkannte im Urteil in der Rechtssache Schmitzer, C-530/13, vom 11. November 2014, dass die Neuregelung des Vorrückungsstichtages durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung durch den Gesetzgeber wird daher die Verjährung allfälliger Ansprüche der betroffenen Bediensteten gehemmt.