Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, um ein Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich zu verhindern.

Die Republik Burundi ist dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 beigetreten. Aufgrund der hohen Urkundenunsicherheit in der Republik Burundi ist das Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wünschenswert.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Notifizierung des Einspruchs gegen den Beitritt Burundis zum Haager Übereinkommen (Apostille) an den Depositarstaat

Um sicherzustellen, dass der Einspruch der Republik Österreich im Verhältnis zur Republik Burundi wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht vor dem 15. Dezember 2014 zu erfolgen. Da die innerstaatlich erforderliche Genehmigung durch den Nationalrat erst danach erfolgen kann, ist es erforderlich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande noch vor diesem Termin einen vorläufigen Einspruch zu übermitteln. Die Bestätigung des Einspruchs würde dann nach Genehmigung durch den Nationalrat erfolgen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Es sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da sich durch den Einspruch gegen den Beitritt Burundis zum Haager Übereinkommen (Apostille) in finanzieller Hinsicht keine Änderungen zum aktuellen Stand ergeben.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung; Beitritt der Republik Burundi; Einspruch durch Österreich

 

einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt den Wirkungszielen „Sicherstellung der außen- und sicherheitspolitischen sowie der europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt“ sowie der „.Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern durch geeignete internationale Instrumente.“ der Untergliederung 12 Äußeres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Republik Burundi ist am 10.6.2014 dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (BGBl. Nr. 27/1968) beigetreten. Aufgrund der hohen Urkundenunsicherheit in der Republik Burundi wurde die Vornahme von Beglaubigungen gemäß §9 Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) bereits im Jahr 2013 ausgesetzt. Es ist daher das Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wünschenswert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sollte im Sinne des Artikel 12 des Haager Übereinkommens bis zum 15.12.2014 kein Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi erfolgen, wären öffentliche Urkunden, die von den zuständigen burundischen Behörden mit der Apostille versehen werden, ohne weitere Kontrolle von Inlandsbehörden als echt anzuerkennen. Mit der Apostille wird jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde bestätigt. In Verfahren vor Inlandsbehörden könnten somit Urkunden aus Burundi als Beweismittel vorgelegt werden, die zwar echt, aber inhaltlich falsch sind. Dies stellt insbesondere im Personenstandswesen (Einbürgerung, Passausstellung) ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wäre zu prüfen, ob sich die Urkundensicherheit in Burundi entscheidend verbessert hat. Dazu wäre die für Burundi zuständige österreichische Vertretungsbehörde zwecks Einholung einer aktuellen Einschätzung zu befassen.

Ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren wird als angemessen angesehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, um ein Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich zu verhindern.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch einen Einspruch gegen den Beitritt Burundis soll verhindert werden, dass das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zu Österreich anzuwenden ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist auf Grund der in Burundi nicht gegebenen Urkundensicherheit gemäß § 9 der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV, BGBl. Nr. 467/2012) die Vornahme von diplomatischen Beglaubigungen durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Urkunden aus Burundi ausgesetzt.

Mit dem Einspruch gegen den Beitritt von Burundi zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 soll verhindert werden, dass dieses Übereinkommen im Verhältnis zu Österreich in Kraft tritt. Vielmehr soll der in der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV, BGBl. Nr. 467/2012) geregelte Stand beibehalten werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Notifizierung des Einspruchs gegen den Beitritt Burundis zum Haager Übereinkommen (Apostille) an den Depositarstaat

Beschreibung der Maßnahme:

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Republik Burundi wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht vor dem 15. Dezember 2014 zu erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verhinderung, dass der Beitritt der Republik Burundi zum Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung im Verhältnis zu Österreich wirksam wird.

Beibehaltung des derzeitigen Zustandes (Aussetzung der Vornahme von diplomatischen Beglaubigungen auf Urkunden von Burundi durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde). Zum Zeitpunkt der Evaluierung wäre die Urkundensicherheit aktuell zu bewerten.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.