Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Zulässigkeit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren in weitergehendem Umfang

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation des 3. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen durch Ö

Im Rahmen des Europarats wurde das 3. Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 10.11.2010 erarbeitet, das von Ö bisher zwar unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert wurde.

Es orientiert sich weitestgehend an den entsprechenden, im Rahmen der EU erarbeiteten Rechtsinstrumenten (s. unten unter „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der EU“) und sieht im Wesentlichen vor, dass die Auslieferung mit Zustimmung der auszuliefernden Person bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens bewilligt werden kann. Eine derartige Möglichkeit besteht nach ö Recht bereits gemäß § 32 Abs. 1 ARHG.

Mit der Zustimmung zur Auslieferung kann - abhängig von der Erklärung der Vertragsstaaten - ein automatischer Verzicht der gesuchten Person auf die Spezialität oder die Möglichkeit eines weiteren ausdrücklichen Verzichts auf die Spezialität verbunden werden.

Daneben wird die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat an kurze Fristen gebunden, wodurch die Dauer der Auslieferungshaft verringert werden kann.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Ratifikation des 3. ZP durch Ö führt nicht zu einer finanziellen Belastung des Bundeshaushalts. Durch die zu erwartende kürzere Verfahrensdauer für den Fall der Zustimmung des Betroffenen zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und die damit verbundene kürzere Dauer der Auslieferungshaft ist vielmehr eine gewisse Entlastung des Budgets zu erwarten.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, orientieren sich allerdings an Rechtsinstrumenten, die im Rahmen der EU erarbeitet wurden (Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren vom 10.3.1995, BGBl. III Nr. 169/2000, und Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 13.6.2002, ABl. L 2002/190, in Ö umgesetzt durch die §§ 3 bis 31 EU-JZG) und stehen somit mit EU-Recht im Einklang.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Ratifikation des 3. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommens

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit kommt eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren, d.h. bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens, mit Zustimmung des Betroffenen nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie - auf der Grundlage des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) - im Verhältnis zu jenen Staaten in Betracht, bei denen Gegenseitigkeit (Reziprozität) besteht.

Im Rahmen des Europarats wurde das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 10.11.2010 (idF: 3. ZP) erarbeitet, das sich weitestgehend in den im Rahmen der EU geltenden Regelungen orientiert und mit Zustimmung des Betroffenen eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren vorsieht.

Dieses wurde von Ö unterzeichnet jedoch bisher noch nicht ratifiziert.

Es soll nunmehr von Ö ratifiziert werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Nach Unterzeichnung eines internationalen völkerrechtlichen Vertrages wird in der Regel mit dessen Ratifikation vorgegangen.

Für den Fall der Nicht-Ratifikation wäre eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren, d.h. bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens, gegenüber jenen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind bzw. im Verhältnis zu denen keine Gegenseitigkeit besteht, weiterhin nicht zulässig, sodass es im Hinblick auf das Erfordernis der Übermittlung eines formellen Auslieferungsersuchens samt den erforderlichen Unterlagen diesbezüglich - auch in Ermangelung von Fristen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und für die Übergabe des Betroffenen an den ersuchenden Staat - weiterhin zu eine längeren Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Auslieferungshaft käme.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die jährliche Anzahl der Auslieferungen im vereinfachten Verfahren wird bereits derzeit statistisch erfasst.

Diese Praxis würde nach erfolgter Ratifikation des 3. ZP beibehalten werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Zulässigkeit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren in weitergehendem Umfang

 

Beschreibung des Ziels:

Verkürzung der Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Dauer der Auslieferungshaft durch Zulässigkeit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren, d.h. bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens, mit Zustimmung des Betroffenen über den Kreis der EU-Mitgliedstaaten und jener Staaten hinaus, im Verhältnis zu denen Gegenseitigkeit (Reziprozität) besteht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit kommt eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren, d.h. bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens, mit Zustimmung des Betroffenen nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie - auf der Grundlage des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) - im Verhältnis zu jenen Staaten in Betracht, bei denen Gegenseitigkeit (Reziprozität) besteht.

Es muss daher regelmäßig das Einlangen des formellen Auslieferungsersuchens samt den erforderlichen Unterlagen Auslieferungsverfahren abgewartet werden, wodurch es - auch in Ermangelung von Fristen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und die Übergabe des Betroffenen an den ersuchenden Staat - zu einer längeren Verfahrensdauer und somit auch zu einer längeren Dauer der Auslieferungshaft kommt.

Nach erfolgter Ratifikation durch Ö wird eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren mit Zustimmung des Betroffenen in weitergehendem Umfang als bisher zulässig sein.

Dadurch ist, auch aufgrund der vorgesehenen Fristen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und für die Übergabe des Betroffenen an der ersuchenden Staat, eine Verkürzung der Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Auslieferungshaft zu erwarten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation des 3. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen durch Ö

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen des Europarats wurde das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 10.11.2010 (idF: 3. ZP) erarbeitet, das sich weitestgehend in den im Rahmen der EU geltenden Regelungen orientiert und mit Zustimmung des Betroffenen eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren, d.h. bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens, vorsieht.

Dieses wurde von Ö unterzeichnet jedoch bisher noch nicht ratifiziert.

Es soll nunmehr von Ö ratifiziert werden

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit kommt eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren, d.h. bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens, mit Zustimmung des Betroffenen nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie - auf der Grundlage des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) - im Verhältnis zu jenen Staaten in Betracht, bei denen Gegenseitigkeit (Reziprozität) besteht.

Es muss daher regelmäßig das Einlangen des formellen Auslieferungsersuchens samt den erforderlichen Unterlagen abgewartet werden, wodurch es - auch in Ermangelung von Fristen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und für die Übergabe des Betroffenen an den ersuchenden Staat - zu einer längeren Verfahrensdauer und somit auch zu einer längeren Dauer der Auslieferungshaft kommt.

Nach erfolgter Ratifikation des 3. ZP durch Ö wird eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren mit Zustimmung des Betroffenen in weitergehendem Umfang als bisher zulässig sein.

Dadurch ist, auch aufgrund der vorgesehenen Fristen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und für die Übergabe des Betroffenen an der ersuchenden Staat, eine Verkürzung der Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Auslieferungshaft zu erwarten.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.