Erläuterungen

zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

A. Allgemeiner Teil

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, ETS Nr.  24, BGBl. Nr. 320/1969, dem alle Mitgliedstaaten des Europarats sowie Israel, Korea und Südafrika angehören, ist für Österreich am 19. August 1969 in Kraft getreten. Österreich hat auch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, ETS Nr.  98 (BGBl. Nr. 297/1983), nicht aber das Erste Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, ETS Nr. 86, ratifiziert.

Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates im Einklang mit den Grundprinzipien des jeweiligen nationalen Rechts wurde im Rahmen des Europarats das Dritte Zusatzprotokoll (über die vereinfachte Auslieferung) ausgearbeitet, das am 11.11.2010 zur Unterzeichnung aufgelegt (ETS Nr. 209) und von Österreich am selben Tag unterzeichnet wurde. Es ist bisher von neun Staaten ratifiziert worden und am 1.5.2012 in Kraft getreten.

Sein Inhalt orientiert sich an den Regelungen des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.3.1995, ABl. C 1995/78, 1, BGBl. III Nr. 169/2000 (im Folgenden EU-Übereinkommen 1995). (Das EU-Übereinkommen 1995 ist mittlerweile durch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.6.2002, ABl. L 190/2002, ersetzt worden, der in Österreich durch die §§ 3 bis 31 EU-JZG umgesetzt wurde.)

Das österreichische Recht kennt allerdings bereits seit Inkrafttreten des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1969, ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren (§ 32). Neuerungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten bringt das Zusatzprotokoll insbesondere durch Einführung von Fristen für das vereinfachte Auslieferungsverfahren.

Im Zusatzprotokoll wird von folgendem Grundsatz ausgegangen: liegen die Zustimmung der gesuchten Person zu ihrer Auslieferung und die Genehmigung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vor, so erfolgt die Übergabe der Person auf der Grundlage des Ersuchens um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft, ohne dass ein Auslieferungsersuchen gestellt werden muss und ohne dass das förmliche Auslieferungsverfahren zur Anwendung gelangt. Allerdings sieht das Zusatzprotokoll in Art. 17 Abs. 2 eine Vorbehaltsmöglichkeit vor.

Mit der Zustimmung zur Auslieferung kann – abhängig von der Erklärung der Vertragsstaaten – ein automatischer Verzicht der gesuchten Person auf den Spezialitätsschutz oder die Möglichkeit eines weiteren ausdrücklichen Verzichts auf denselben verbunden werden.

Die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat soll möglichst binnen 30 Tagen nach dem Tag erfolgen, der auf den Zeitpunkt der Zustimmung der betreffenden Person zur Auslieferung folgt.

Das Zusatzprotokoll bietet einen flexiblen Rechtsrahmen, da das vorgesehene Verfahren in jedem Fall der Genehmigung der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und deren Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bedarf.

Seine Ratifikation wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben.

Das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen hat gesetzändernden und gesetzergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Sein Inhalt ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich.

Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Auf den Erläuternden Bericht zum EU-Übereinkommen 1995, ABl. C 1996/375, 4, auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Übereinkommen, 31 BlgNR XXI. GP, sowie auf den auf der Homepage des Europarats abrufbaren erläuternden Bericht zum Dritten Zusatzprotokoll wird ergänzend hingewiesen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Bestimmung entspricht Art. 2 des EU-Übereinkommens 1995. Darin ist das Grundprinzip des Zusatzprotokolls niedergelegt, nämlich die Verpflichtung zur Auslieferung von Personen, nach denen zu diesem Zweck gefahndet wird, im vereinfachten Verfahren, sofern die Zustimmung der betreffenden Person nach Art. 4 und die Genehmigung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nach Art. 7 vorliegen.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel entspricht weitgehend (Abs. 1 und 2) Art. 3 und 4 des EU-Übereinkommens 1995.

Abs. 1 betrifft den Fall, auf den das Zusatzprotokoll im erster Linie abstellt, nämlich die Auslieferung im vereinfachten Verfahren auf Grund eines Ersuchens um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, und stellt klar, dass die Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht der Übermittlung eines förmlichen Auslieferungsersuchens samt den in Art. 12 des Übereinkommens angeführten Unterlagen bedarf.

In Abs. 1 lit. a) bis h) werden die von der ersuchenden Vertragspartei zu übermittelnden Informationen angeführt, die die Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens ermöglichen. Diese Informationsübermittlung bezweckt einerseits die Unterrichtung der gesuchten Person, um die Grundlage für deren Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu schaffen, und andererseits die Unterrichtung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei, um dieser die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu ermöglichen.

Abs. 2 sieht allerdings vor, dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei um ergänzende Informationen ersuchen kann, wenn sich die übermittelten Informationen als unzureichend für die Genehmigung der Auslieferung im vereinfachten Verfahren erweisen. Diese Ausnahmeregelung darf jedoch keinesfalls zu einer Beeinträchtigung der in Abs. 1 statuierten Regelung führen, wonach im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die Vorlage der in Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens angeführten Unterlagen nicht erforderlich ist.

Nach Abs. 3 finden die Bestimmungen des Protokolls mutatis mutandis auch für den Fall Anwendung, dass die ersuchte Vertragspartei bereits ein förmliches Auslieferungsersuchen entsprechend Art. 12 des Übereinkommens erhalten hat (dies entspricht Art. 12 Abs. 1, zweiter Anstrich, des EU-Übereinkommens 1995; dort ist die Anwendung des vereinfachten Verfahren in diesem Fall bloß fakultativ).

Zu Artikel 3:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Art. 6 des EU-Übereinkommens 1995.

Danach müssen die Vertragsparteien eine aufgrund eines Ersuchens um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft festgenommene Person unverzüglich über das gegen sie gerichtete Fahndungsersuchen und über die bestehende Möglichkeit, ihrer Auslieferung im vereinfachten Verfahren zuzustimmen, unterrichten.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel stimmt weitgehend mit Art. 7 des EU-Übereinkommens 1995 überein.

Er legt die Modalitäten fest, nach denen die Zustimmung der gesuchten Person zu ihrer Auslieferung im vereinfachten Verfahren erteilt werden kann. Er gilt auch für den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens für den Fall, dass das Recht der ersuchten Vertragspartei einen solchen – getrennt von der Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren erfolgenden – Verzicht vorsieht. Nach § 32 Abs. 2 ARHG ist die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung stets mit einem Verzicht auf den Spezialitätsschutz verbunden, worüber die auszuliefernde Person zu belehren ist.

Im Zusatzprotokoll ist nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung der betreffenden Person zur vereinfachten Auslieferung einzuholen ist. Diesbezüglich wird vielmehr auf das innerstaatliche Recht der ersuchten Vertragspartei verwiesen (Abs. 1). Befindet sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so sieht § 32 Abs. 1 ARHG vor, dass sie die Zustimmung frühestens in der ersten Haftverhandlung wirksam abgeben kann. Festzuhalten ist, dass die erste Haftverhandlung entsprechend der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Zehntagesfrist (s. unten) – abweichend von der innerstaatlichen Rechtslage – innerhalb einer Woche durchzuführen ist. Die Einwilligung ist jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird (Abs. 3).

Abs. 2 stellt klar, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die Zustimmung unter Bedingungen entgegengenommen wird, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich darauf ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die betreffende Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Diese Bestimmung impliziert, dass der Betroffene umfassend über die Rechtsfolgen seiner Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren informiert wird. Dies ist nach österreichischem Recht für den Fall, dass sich der Betroffene in Auslieferungshaft befindet, durch die Bestimmung des § 32 Abs. 2 ARHG gewährleistet. In der darin erwähnten ersten Haftverhandlung muss der Betroffene den Beistand eines Verteidigers erhalten. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten ist, dass das im Zusatzprotokoll statuierte Recht auf Rechtsbeistand abweichend von Art. 7 Abs. 2 des EU-Übereinkommens 1995 nicht zwischen in Auslieferungs-, Untersuchungs- oder Strafhaft sowie auf freiem Fuß befindlichen Personen differenziert, sondern für sämtliche erwähnten Personengruppen die Möglichkeit der Beratung mit einem Rechtsbeistand vor Abgabe einer wirksamen Zustimmungserklärung fordert. Die betreffende Regelung ist mit erfolgter Ratifikation des Zusatzprotokolls unmittelbar anwendbar.

Nach Abs. 4 ist die Zustimmung (und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität) unwiderruflich.

Um der Rechtslage in einigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, eröffnet Abs. 5 jedoch eine Vorbehaltsmöglichkeit, in deren Rahmen die Vertragsparteien angeben können, dass die Zustimmung (und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität) nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerrufen werden kann. Im Hinblick darauf, dass die – mit dem Verzicht auf den Spezialitätsschutz verbundene – Zustimmung der auszuliefernden Person zur vereinfachten Auslieferung nach § 32 Abs. 2 ARHG unwiderruflich ist, wird die Einlegung eines entsprechenden Vorbehalts durch Österreich nicht in Aussicht genommen.

Damit der allfällige Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung durch die betroffene Person die reibungslose Abwicklung des Auslieferungsverfahrens nicht beeinträchtigt, ist in Abs. 5 weiters vorgesehen, dass der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Zustimmung und ihrem etwaigen Widerruf bei der Berechnung der Fristen der vorläufigen Auslieferungshaft nach Art. 16 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht berücksichtigt wird. Wenn daher eine Person, welche zunächst ihrer vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat, diese Zustimmung widerruft (was in Österreich nicht möglich sein wird, siehe oben), so tritt das Verfahren in den Stand, in dem es sich zu demjenigen Zeitpunkt befand, zu welchem der ersuchenden Vertragspartei die Zustimmung der Person zur vereinfachten Auslieferung mitgeteilt wurde. Dieser hat daher für die dementsprechend notwendig gewordene Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens denselben Zeitraum zur Verfügung, wie zu jenem, in welchem ihm die (ursprüngliche) Zustimmung der auszuliefernden Person mitgeteilt wurde.

Zu Artikel 5:

Diese Bestimmung entspricht Art. 9 des EU-Übereinkommens 1995. Danach kann jeder Staat erklären, dass der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung im Sinne des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet.

Zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten sind zwei Erklärungen möglich: entsprechend der einen Erklärung (Abs. 5 lit. a) gilt der Grundsatz der Spezialität nicht, wenn die Person ihrer vereinfachten Auslieferung zustimmt, da diese Zustimmung automatisch den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität beinhaltet. Dies ist nach § 32 Abs. 2 ARHG der Fall, weshalb vorgeschlagen wird, dass Österreich im Einklang mit der österreichischen Rechtslage eine entsprechende Erklärung abgibt. Gemäß der anderen Erklärung (Abs. 5 lit. b) gilt der Grundsatz der Spezialität dann nicht, wenn die Person, die ihrer Auslieferung im vereinfachten Verfahren zugestimmt hat, daneben ausdrücklich auf den Spezialitätsschutz verzichtet hat.

Zu Artikel 6:

Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht Art. 8 Abs. 1 des EU-Übereinkommens 1995. Danach teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei die Zustimmung der betroffenen Person zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren sobald wie möglich mit. In einem solchen Fall kann die ersuchende Vertragspartei die Vorbereitung der Unterlagen nach Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens einstellen.

Um der ersuchenden Vertragspartei für den Fall der Nichtzustimmung der betroffenen Person zur vereinfachten Auslieferung die Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens innerhalb der in Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Frist von 40 Tagen zu ermöglichen, sieht Abs. 1 vor, dass die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens zehn Tage nach Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft mitzuteilen hat, ob die Person ihrer vereinfachten Auslieferung zustimmt oder nicht. Eine spätere Zustimmung des Betroffenen zur vereinfachten Auslieferung wird dadurch allerdings nicht ausgeschlossen (siehe Art. 10 des Zusatzprotokolls). Die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Zehntagesfrist bedingt, dass die erste Haftverhandlung abweichend von den nationalen Regelungen innerhalb einer Woche durchzuführen ist.

Wird der Auslieferung im vereinfachten Verfahren von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei in Ausnahmefällen ungeachtet der erfolgten Zustimmung der sich in vorläufiger Auslieferungshaft befindlichen Person nicht zugestimmt, so hat sie die ersuchende Vertragspartei von diesem Umstand fristgerecht in Kenntnis zu setzen, um dieser die Übermittlung eines förmlichen Auslieferungsersuchens innerhalb der in Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten 40-Tagesfrist zu ermöglichen (Abs. 2).

Zu Artikel 7:

Dieser Artikel entspricht Art. 10 Abs. 2 des EU-Übereinkommens 1995. Danach erfolgt die Mitteilung über die Auslieferungsentscheidung spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren zugestimmt hat. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmung stellt klar, dass Mitteilungen nach dem gegenständlichen Zusatzprotokoll auch per Telefax oder E-Mail sowie im Wege der INTERPOL übermittelt werden können. Über entsprechendes Ersuchen ist der ersuchten Vertragspartei allerdings das Original bzw. eine Ausfertigung des Ersuchens samt den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg nachzureichen.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel orientiert sich an Art. 11 Abs. 1 des EU-Übereinkommens 1995 und sieht vor, dass die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat nach Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen (EU-Übereinkommen 1995: 20 Tage; dort allerdings Höchstfrist) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung mitgeteilt worden ist, erfolgen soll.

Zu Artikel 10:

Diese Bestimmung, die den Fall behandelt, dass die gesuchte Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 des Protokolls festgelegten Frist von 10 Tagen, jedoch vor Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens nach Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erteilt, entspricht Art. 12 Abs. 1, erster Anstrich, des EU-Übereinkommens 1995. In einem solchen Fall hat die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Zu Artikel 11:

Diese Bestimmung regelt die Durchlieferung im Falle einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren. Danach hat das Durchlieferungsersuchen die in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls angeführten Informationen zu erhalten (lit. a), welche jenen nach Art. 14 lit. a des EU-Übereinkommens 1995 entsprechen. Die um Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann allerdings ergänzende Informationen verlangen, sofern die ihr zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichen, um über die Durchlieferung zu entscheiden (lit. b).

Zu Artikel 12 bis 19:

Diese Artikel enthalten die Schlussbestimmungen (Verhältnis zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und anderen internationalen Instrumenten, gütliche Einigung, Unterzeichnung und Inkrafttreten, Beitritt, räumlicher Anwendungsbereich, Erklärungen und Vorbehalte, Kündigung, Notifikationen).

Nach Art. 14 Abs. 1 tritt das Zusatzprotokoll nach Hinterlegung der 3. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 besteht eine Vorbehaltsmöglichkeit nur in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 des Protokolls (vereinfachte Auslieferung bereits auf der Grundlage des Ersuchens um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft). Gemäß Abs. 3 leg. cit. können Erklärungen gemäß Art. 4 Abs. 5 (Widerrufbarkeit der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung) und 5 des Zusatzprotokolls (Voraussetzungen für die Nichtgeltung des Spezialitätsgrundsatzes) abgegeben werden.