376 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über die Regierungsvorlage (322 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Ziel(e)

-       Verbesserung der sozialen Absicherung der selbständigen Künstlerinnen/Künstler durch erleichterten Zugang zu den Zuschüssen des Künstler-Sozialversicherungsfonds zu ihren Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

-       Verbesserung der sozialen Absicherung der selbständigen und unselbständigen Künstlerinnen/Künstler durch Gewährung von Beihilfen in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit

-       Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden

-       Einrechnung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (zB Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischen Tätigkeiten

-       Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in den ersten 5 Kalenderjahren

-       Erhöhung der Einkommensobergrenze auf das 65-fache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für die Beibehaltung des Anspruchs auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

-       Gesetzliche Erhöhung der jährlichen Zuschussobergrenze von 1.026 Euro auf 1.722 Euro

-       Gewährung von Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler in Notfällen durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds

-       Einbindung von Künstlerorganisationen bei den Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch den Gesetzentwurf entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte. Der Gesetzentwurf hat lediglich Auswirkungen auf die Gebarung des Künstler-Sozialversicherungsfonds, die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu diesem Gesetzentwurf dargestellt sind.

In den übrigen Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zum Wirkungsziel oder zur Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Verankerung von zeitgenössischer Kunst in der Gesellschaft sowie Gewährleistung stabiler Rahmenbedingungen für Kunstschaffende" der Untergliederung 32 Kunst und Kultur bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Die Karriere von Künstlerinnen/Künstlern ist durch einen besonderen Verlauf gekennzeichnet, der mit anderen beruflichen Tätigkeiten kaum vergleichbar ist. Das Wesen der künstlerischen Tätigkeit ist durch die Begabung zu eigenschöpferischen Leistungen gekennzeichnet. Die Einkünfte der Künstlerinnen/Künstler hängen daher vielfach von der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz ihrer Leistungen ab und damit deren Existenzsicherung. Künstlerinnen/Künstler richten ihre künstlerischen Tätigkeiten nicht nach Modeerscheinungen des Marktes aus, sondern ihre Tätigkeit ist durch Individualität, Originalität und Abgrenzbarkeit bestimmt.

Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass zum Teil Künstlerinnen/Künstler deshalb keinen Anspruch auf Beitragszuschuss haben, weil sie zwar durch Einnahmen die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuss erfüllen; nicht aber durch Einkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen). Weiters bilden zum Teil Einkünfte aus künstlerischer Nebentätigkeit, wie Kunstvermittlung und -interpretation die Existenzgrundlage der Künstlerinnen/Künstler. Zwar stehen nach dem Grundgedanken des Gesetzes die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung im Vordergrund, es ist jedoch sachlich gerechtfertigt, die Einnahmen aus künstlerischen Nebentätigkeiten bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Beitragszuschuss mitzuberücksichtigen, da diese Nebentätigkeiten oft Basis für weiteres künstlerisches Wirken ist.

Weiters entstehen durch den Karriereverlauf von Künstlerinnen/Künstlern, auch der unselbständigen, vielfach Zeiten ohne Einkommen. In diesen Zeiten können unverschuldet Situationen eintreten, die finanzielle Aufwendungen erfordern, wofür aber den Künstlerinnen/Künstlern keine Finanzmittel zur Verfügung stehen. Für diese Fälle ist eine finanzielle Unterstützung zur Existenzsicherung erforderlich.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würde die Novellierung des K-SVFG nicht umgesetzt, würde die Verbesserung der sozialen Absicherung der Künstlerinnen/Künstler nicht eintreten.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: keine

Ziele

Ziel 1: Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen erfüllt

Beschreibung des Ziels:

Die Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) soll auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erfüllt werden.

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erhalten selbständige Künstlerinnen/Künstler keine Zuschüsse, wenn ihre Einkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit nicht die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen

Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn nur ihre Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erreichen

 

Ziel 2: Anspruchsvoraussetzung auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung wird auch bei Erreichung von Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt erfüllt

Beschreibung des Ziels:

Der Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung soll auch dann bestehen, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden.

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit müssen selbständige Künstlerinnen/Künstler jährlich aus ihrer künstlerischen Tätigkeit Einkünfte zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen

Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn sie im Dreijahresdurchschnitt Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen

 

Ziel 3: Einbeziehung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten für den Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

Beschreibung des Ziels:

Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) sollen in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit einbezogen werden.

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden nur die Einkünfte der selbständigen Künstlerinnen/Künstler aus ihrer künstlerischen Tätigkeit bei der Berechnung der Mindesteinkünfte für die Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung berücksichtigt

Selbständige Künstlerinnen/Künstler erhalten auch Zuschüsse, wenn sie Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit unter Einbeziehung von Einkünften (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG erzielen

 

Ziel 4: Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in 5 Kalenderjahren

 

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit fällt der Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung weg, wenn die gesetzlichen Mindesteinkünfte nicht erreicht werden

In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die gesetzlichen Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erreicht werden, entfällt diese Voraussetzung, so dass die selbständigen Künstlerinnen/Künstler trotzdem den Zuschuss erhalten

 

Ziel 5: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen

Beschreibung des Ziels:

Gesetzliche Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler in Notfällen aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds, wie Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei schwerer Krankheit, Beihilfen zu erhöhten Aufwendungen bei Erkrankungen usw.

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit darf der Künstler-Sozialversicherungsfonds keine Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen gewähren, auch wenn ihm dafür die erforderlichen Budgetmittel zur Verfügung stehen

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt in Notfällen aus seinen Mitteln Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstlerinnen/Künstler 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung auch bei Erreichen einer Mindesteinnahmengrenze

Beschreibung der Maßnahme:

Die Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) wird auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erfüllt.

Umsetzung von Ziel 1:

Maßnahme 2: Erfüllung der Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung auch bei Mindesteinnahmen im 3-Jahresdurchschnitt

Beschreibung der Maßnahme:

Der Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung besteht auch dann, wenn im 3-Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden.

Umsetzung von Ziel 2:

Maßnahme 3: Einrechnung von Einkünften aus künstlerischen Nebentätigkeiten in die Mindesteinkünfte für den Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

Beschreibung der Maßnahme:

Einkünfte (Einnahmen) aus künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Kunstvermittlung, Kunstinterpretation) werden in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit eingerechnet, damit die selbständigen Künstlerinnen/Künstler leichter die Anspruchsvoraussetzungen für Zuschüsse des Künstler-Sozialversicherungsfonds zu deren Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung erfüllen.

Umsetzung von Ziel 3.

Ziel 4: Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in 5 Kalenderjahren

Beschreibung der Maßnahme:

In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen das Erfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) für den Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung nicht erfüllt wird, entfällt dieses Erfordernis. Damit wird vor allem jungen Künstlern in den ersten Jahren ihrer künstlerischen Tätigkeit die Möglichkeit der gesetzlichen Sozialversicherung erleichtert.

Umsetzung von Ziel 4.

Ziel 5: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in Notfällen

Beschreibung der Maßnahme:

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds darf bis zu 500.000 Euro im Kalenderjahr Künstlerinnen/Künstler in Notfällen an Beihilfen gewähren.

Umsetzung von Ziel 5.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Keine.

 

Der Kulturausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. November 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl die Abgeordneten Josef A. Riemer, Elisabeth Hakel, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Dr. Josef Ostermayer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, T, dagegen: F ) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (322 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 11 26

                           Mag. Dr. Beatrix Karl                                           Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau