389 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (369 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Im Rahmen der Neugestaltung der Aus- und Weiterbildung der Personen, die einen pädagogischen Beruf ergreifen, ist eine nach Bildungshöhe differenzierte Lehramtsausbildung vorgesehen, die durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und mindestens zweisemestrigen Masterstudien der Systematik der "Bologna-Architektur" entspricht. Als Träger dieser Ausbildungen haben die Universitäten mit den Pädagogischen Hochschulen zu kooperieren. Unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen erschweren jedoch die Einrichtung und Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien. Mit dem in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlag soll daher ein Abweichen vom geltenden Studienrecht für solche gemeinsam eingerichtete Studien ermöglicht werden. Bei mittels einer Kooperationsvereinbarung zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemeinsam durchgeführten Lehramtsstudien soll im gleichlautenden Curriculum zu regeln sein, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei sind grundsätzlich die für die Studierenden in ihren Auswirkungen günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Darüber hinaus verfolgt die vorgeschlagene Änderung des Universitätsgesetzes 2002 mehrere Zielsetzungen: Inhaltlich umfasst die Novelle einen formalen Bereich (z. B. terminologische Anpassungen), einen allgemeinen Bereich (z. B. Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, Berücksichtigung eines Frauenanteils von mindestens 50 vH bei der Zusammensetzung der Ethikkommissionen, Verwendung von Sterbedaten für die medizinische Forschung), einen Finanzierungsbereich (Implementierung des gesamtösterreichischen Bauleitplanes sowie von Vorschriften für die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten), einen studienrechtlichen Bereich (z. B. Möglichkeit der Schaffung von Bestimmungen bezüglich Maßnahmen bei Plagiieren und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen in der Satzung, gemeinsame Verleihungsurkunde bei gemeinsamen Studienprogrammen, Verankerung der Betreuungspflicht für pflegebedürftige Angehörige als Beurlaubungsgrund), einen personalrechtlichen Bereich (z. B. Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal) und einen Gleichbehandlungsbereich (z. B. Implementierung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan, Festlegung eines mindestens 50 vH-Frauenanteils bei der Zusammensetzung von Kollegialorganen und damit eine Angleichung des Frauenanteils an jene des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes).

Auch mit der vorgeschlagenen Änderung des Hochschulgesetzes 2005 werden weitere Zielsetzungen verfolgt: Die organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen sollen im Sinne der Anforderungen an eine postsekundäre Bildungseinrichtung weiterentwickelt werden. Insbesondere soll das Rektorat im Hinblick auf seine Verantwortung im Bereich der Planung und Steuerung gestärkt und ein Hochschulkollegium eingeführt werden, das in wichtigen Belangen (z. B. Satzung, Organisationsplan) zu befassen sein soll. Die Studienkommission soll mit ihren Aufgaben in diesem Kollegialorgan aufgehen.

 

Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, die Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Sigrid Maurer, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Dr. Beatrix Karl, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Asdin El Habbassi, BA, und Mag. Andrea Kuntzl sowie die Bundesministerin für Bildung und Frauen Gabriele Heinisch-Hosek, der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Andreas F. Karlsböck.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl und Rouven Ertlschweiger, MSc, einen Abänderungsantrag zu Art. 1 Z 27 (§ 44 UG) und Art. 1 Z 36 (§ 67 UG) eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Es handelt sich in beiden Fällen um die Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 1 (§ 44 UG):

§ 44 UG (Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG) gehört insofern adaptiert, als er derzeit nur einen Verweis auf § 17 Abs. 1 B-GlBG enthält. Zum einen sollte hier § 17 B-GlBG zur Gänze umfasst sein, zum anderen sollte aus Gründen der Stringenz die Pflicht der jeweiligen Universität zur Leistung von Schadenersatz natürlich auch die Fälle der §§ 17a bis 19b (Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes) umfassen. Das Zitat ist daher richtig zu stellen.

Zu Z 2 (§ 67 UG):

In der Regierungsvorlage wurde auf die Absatzbezeichnung ‚(1)‘ vergessen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl und Rouven Ertlschweiger, MSc, in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S,V,G,T,N, dagegen: F, bzw. dafür: S,V,T,N, dagegen: F,G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 11 27

               Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle                                       Dr. Andreas F. Karlsböck

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann