391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 725/A(E) der Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen betreffend Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten und an der Donau Universität Krems

Die Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 23. Oktober 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im AHStG ist seit 1981 die ‚Ablieferungspflicht‘ für Diplomarbeiten und Dissertationen normiert.

Begründet wurde die Einführung dieser Ablieferungspflicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mit der vielfach beobachteten ‚Schwierigkeit der Beschaffung von Literatur, soweit diese in an österreichischen Hochschulen verfassten Diplomarbeiten oder Dissertationen besteht. Der Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs sowie auch verschiedentlich Universitätsbibliotheken machten auf diese Missstände aufmerksam, zumal nur ein geringer Bruchteil dieser wissenschaftlichen Arbeiten publiziert und daher leichter zugänglich wird. Um diese vielfach äußerst wertvollen Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses den Interessierten besser zugänglich zu machen, soll der Verfasser von approbierten Diplomarbeiten und Dissertationen verpflichtet sein, je ein Freistück an die Bibliothek der Hochschule, an der ihm der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.‘

‚Wissenschaftliche Arbeiten haben sich ihrem Wesen nach der Konfrontation zu stellen. Dazu ist es notwendig, dass sie veröffentlicht werden. Vereinzelt kommt es aber auch vor, dass Studierende Plagiate anderer Arbeiten einreichen. Die Veröffentlichung beugt in wirksamer Weise gegen derartige Bestrebungen vor und erleichtert die Aufdeckung solcher Verfehlungen.‘, ist den Erläuterungen aus dem Jahr 1997 zum Universitäts-Studiengesetz zu entnehmen.

Im aktuellen Universitätsgesetz 2002 wurde diese Veröffentlichungspflicht weitgehend übernommen, einzig die Abgabepflicht an die Nationalbibliothek wurde auf Dissertationen beschränkt.

Eine analoge Bestimmung für die Privatuniversitäten und die Donau Universität Krems gibt es nicht. Gerade im Zuge der immer wieder aufkeimenden Diskussion von Plagiaten und auch der oben geäußerten Ansicht, dass sich wissenschaftliche Arbeiten ihrem Wesen nach der Konfrontation zu stellen haben, ist es dringend notwendig, für den gesamten universitären Bereich die Veröffentlichungspflicht einheitlich zu regeln.“

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 27. November 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, der Abgeordneten Petra Steger, die Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle und Mag. Andrea Kuntzl sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Andreas F. Karlsböck.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck, Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Sigrid Maurer, Rouven Ertlschweiger, MSc, und Dr. Nikolaus Scherak einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„§ 86 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeiten, Dissertationen oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeiten durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen sind. Dissertationen sind an die Nationalbibliothek zu übergeben. Für Privatuniversitäten fehlt eine derartige Anordnung. Für die Donau-Universität Krems besteht keine explizite Regelung, die Anwendung der Bestimmung für die Donau-Universität Krems ergibt sich allerdings aus § 5 DUK-G.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten nicht öffentlich gemacht werden sollten. Diese stellen einen wichtigen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Forschung dar und sollen daher in jedem Fall sowohl Mitforscherinnen und Mitforschern als auch einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auch wird damit eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit Dritter geschaffen, ob z.B. ein Plagiat vorliegt.“

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck, Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Sigrid Maurer, Rouven Ertlschweiger, MSc, und Dr. Nikolaus Scherak einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2014 11 27

                                    Petra Steger                                                           Dr. Andreas F. Karlsböck

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann