Vorblatt
Ziel(e)
- Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns
- Gewährleistung des Zugangs zu Informationen
- Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse
Durch die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und die Schaffung einer Informationsverpflichtung sowie eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen soll staatliches Handeln transparenter und offener werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Aktive Informationspolitik
- Gewährung von Information auf Antrag
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen sollen, unter Wahrung insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz, normiert werden.
Wesentliche Auswirkungen
Durch die neuen staatlichen, generellen und konkreten, Informationsverpflichtungen sollen Informationen in leicht zugänglicher Art und Weise proaktiv bzw. auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen, wie die im Entwurf vorliegende, besteht derzeit nicht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichungspflicht nach dem vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 im Wesentlichen der (bisher freiwilligen) Veröffentlichungspolitik der in dieser Bestimmung genannten Organe entspricht.
Da zugleich die Auskunftspflicht samt den dazu gehörigen Verfahren nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder abgeschafft werden soll, sind diese Kosten in Abzug zu bringen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Bestimmungen sollen erst ab 2016 wirksam werden.
Insbesondere da mit den vorgeschlagenen Bestimmungen die Verpflichtungen und Verfahren nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder abgeschafft werden sollen, nur bereits existierende Informationen betroffen sind, eine freiwillige Informationspolitik durch die verpflichteten Organe bereits betrieben wird, eine den Aufwand berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsklausel und allenfalls auch eine entsprechende Gebührenregelung in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen werden soll, kann der entstehende finanzielle Aufwand mit dem vorhandenen Personal und im Wesentlichen durch Einsparungen bedeckt werden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
0 |
‑3 |
‑3 |
‑3 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
0 |
‑1 |
‑1 |
‑1 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
0 |
‑1 |
‑1 |
‑1 |
Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger |
0 |
0 |
‑1 |
‑1 |
‑1 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
0 |
‑6 |
‑6 |
‑6 |
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:
Konsumenten können von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmen Informationen erhalten, zu denen sie bislang keinen gesetzlichen Zugang hatten.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Unionsrechtlich bzw. unionsrechtlich determinierte bereichsspezifische Veröffentlichungs- oder Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt. Die Umsetzung der an eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht anknüpfenden Bestimmungen (vgl. die Art. 5 und 9) der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90) sollen in den die näheren Regelungen enthaltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung einer umfassenden Information der BürgerInnen über Staat, Verwaltung und Regierungsarbeit sowie von elektronischen Verwaltungsservices. Gewährleistung der langfristigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns." der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Entsprechend dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 soll staatliches Handeln transparenter und offener gestaltet werden.
Gesetzliche Bestimmungen, die ein Recht auf Information gegenüber dem Staat garantieren (Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze bzw. Zugangsrechte zu Information), bestehen in über 90 Staaten weltweit; auch im Unionsrecht ist ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union normiert (vgl. Art. 15 Abs. 3 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchstabe b EU-Grundrechtecharta sowie zur Ausübung dieser Rechte die VO [EG] Nr. 1049/2001).
Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht erscheinen nicht mehr zeitgemäß. An ihre Stelle sollen, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz, die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen treten.
Zur Information verpflichtet werden sollen die Organe der Gesetzgebung, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die ordentlichen Gerichte, der Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft sowie bestimmte, im Wesentlichen der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen.
Informiert bzw. zum Zugang zu Informationen berechtigt werden soll jede Person.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Alternativ würden die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend das Amtsgeheimnis und das Auskunftsrecht (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG) weiter bestehen. Diese Bestimmungen betreffen nur die Verwaltung und gewähren einen im Vergleich eingeschränkten Zugang zu Informationen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen erst mit 1.1.2016 in Kraft treten. Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen bedürfen einfachgesetzlicher Ausführungs-, insbesondere Verfahrensbestimmungen, um wirksam zu werden. Die Effekte des neuen Informationsmodells, insbesondere die Anzahl von entsprechenden Anträgen bzw. in der Folge auch Rechtsmitteln, sind zweckmäßigerweise erst nach einem gewissen Umstellungszeitraum und nach Abschluss einer gewissen Anzahl von Verfahren dazu zu bewerten. Zur Kontrolle der Vollziehung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechts ist der Verfassungsgerichtshof berufen; seine Rechtsprechung wird erkennen lassen, inwieweit die Bestimmung ihre Funktion erfüllt.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns
Beschreibung des Ziels:
Staatliches Handeln soll transparent erfolgen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Für weite Bereiche staatlichen Handelns gilt das Amtsgeheimnis. |
Jede Person kann sich über staatliches Handeln informieren. |
Ziel 2: Gewährleistung des Zugangs zu Informationen
Beschreibung des Ziels:
Es besteht Zugang zu Informationen über weite Bereiche staatlichen Handelns.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ein Auskunftsrecht besteht nur gegenüber der staatlichen Verwaltung und ist begrenzt durch das Amtsgeheimnis. |
Jede Person hat ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Information in weiten Bereichen staatlichen Handelns. |
Ziel 3: Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse
Beschreibung des Ziels:
Informationen von allgemeinem Interesse werden ohne Antrag und ohne ein rechtliches Interesse auf allgemein zugängliche Art und Weise zur Verfügung gestellt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Bürger/die Bürgerin muss sich aktiv um Information bemühen. |
Dem Bürger/der Bürgerin wird Information aktiv und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Aktive Informationspolitik
Beschreibung der Maßnahme:
Die informationspflichtigen Organe stellen von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse für jedermann leicht zugänglich zur Verfügung (Homepages oä.).
Umsetzung von Ziel 1, 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die künftig informationspflichtigen Organe stellen Informationen weitestgehend auf freiwilliger Basis zur Verfügung (vgl. eigene Homepages von Behörden; freiwillige Kooperation über data.gv.at – offene Daten Österreichs); wo dies nicht der Fall ist, muss sich der Bürger/die Bürgerin aktiv um Information bemühen. |
Der Bürger/die Bürgerin wird aktiv und für ihn/sie leicht zugänglich über Informationen von allgemeinem Interesse informiert. |
Maßnahme 2: Gewährung von Information auf Antrag
Beschreibung der Maßnahme:
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen wird von den informationspflichtigen Organen gewährt bzw. umgesetzt, indem entsprechende Anträge erfüllt werden.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Bürger/die Bürgerin kann sich Informationen im Rahmen und im Wege der Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane beschaffen. |
Über die Verwaltung hinaus kann der Bürger/die Bürgerin sein/ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen über staatliches Handeln durchsetzen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
0 |
3 |
3 |
3 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
0 |
3 |
3 |
3 |
Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand bemisst sich grundsätzlich anhand der Personalkosten. Zusätzlich sind die Kosten für eine (allenfalls externe) Speicherung der Daten zu veranschlagen. Als Berechnungsgrundlage können die Kosten herangezogen werden, die gegenwärtig beim Betrieb des Webportals "data.gv.at" beim Bundesrechenzentrum anfallen: Dabei handelt es sich um einen monatlichen Aufwand von ca. 2 600€ als Pauschale für das Hosting der Metadaten und zusätzlich für das Speichern von Dokumenten 100€ pro 100 GB und Monat.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Betriebliche Sachkosten |
0 |
0 |
1 |
1 |
1 |
Kosten gesamt |
0 |
0 |
1 |
1 |
1 |
Betriebliche Sachkosten: Für die finanziellen Auswirkungen für die Länder gilt im Wesentlichen Entsprechendes wie für den Bund.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Betriebliche Sachkosten |
0 |
0 |
1 |
1 |
1 |
Kosten gesamt |
0 |
0 |
1 |
1 |
1 |
Betriebliche Sachkosten: Für die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gilt im Wesentlichen Entsprechendes wie für die Länder.
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
0 |
1 |
1 |
1 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
0 |
1 |
1 |
1 |
Betriebliche Sachkosten: Für die finanziellen Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger gilt im Wesentlichen Entsprechendes wie für die Gebietskörperschaften.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.
Erläuterung:
Für den Bürger/die Bürgerin entstehen unmittelbar keine Kosten. Selbst bei Inanspruchnahme der neuen Informationsrechte ist mit im Wesentlichen unveränderten oder aber geringeren Kosten (allenfalls Gebühren) aufgrund der ausgeweiteten, insbesondere auch proaktiven Informationsverpflichtungen zu rechnen.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Den unter 2000 betroffenen Unternehmen entstehen durch die Erfüllung der neuen Informationspflicht keine Verwaltungskosten im engeren Sinn, sondern allenfalls Kosten durch die Erteilung von Information an Bürger/innen; diese erreichen nicht die Wesentlichkeitsschwelle.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrssteuern und Gebühren
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.
Erläuterung
Eine Gebührenregelung soll in den Ausführungsbestimmungen getroffen werden.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Informationspflichtig werden 1870 Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und allenfalls (ausschließlich) der Kontrolle eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen. Es sind damit weniger als 10 000 Unternehmen davon betroffen. Die zu erwartende Gesamtbelastung durch zu beantwortende Informationsbegehren ist mit unter 2 500 000€ pro Jahr anzunehmen.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten
Konsumenten können von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmen Informationen erhalten, zu denen sie bislang keinen gesetzlichen Zugang hatten.
Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Unternehmen |
2 000 |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
|
3 |
3 |
3 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Durch Einsparungen |
|
|
|
|
3 |
3 |
3 |
Erläuterung der Bedeckung
Von einer Bedeckung der entstehenden Personal- und Sachkosten (insbesondere für die Auswahl, den Publikation bzw. Zugänglichmachung und die Wartung der Informationen) ist aus folgenden Überlegungen auszugehen:
Neue Informationen sind zum Informationszweck keineswegs zu erstellen, sondern es sind bereits vorhandene, inhaltlich nicht gesondert aufzubereitende Informationen betroffen.
Mit Inkrafttreten der neuen Informationspflichten treten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Auskunftspflicht außer Kraft; die dafür wegfallenden Kosten sind in Anschlag zu bringen.
Die aktive Informationspflicht ist als gesetzliche Verpflichtung neu; die zu verpflichtenden Organe betreiben jedoch vielfach faktisch freiwillig schon jetzt eine aktive Informationspolitik, auf deren System weitestgehend zurückgegriffen bzw. aufgebaut werden kann (vgl. etwa die zahlreichen Webauftritte fast aller Behörden bzw. die auf informeller Kooperation beruhende, zur Nutzung offen stehende Plattform data.gv.at).
Nicht zuletzt soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen eine Verhältnismäßigkeitsregelung getroffen werden, die auf den Aufwand der informationspflichtigen Stelle Rücksicht nimmt.
Eine in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen allenfalls zu treffende Gebührenregelung ist zusätzlich in Anschlag zu bringen.
Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die künftigen Informationsbegehren wie auch Veröffentlichungen von Informationen vom vorhandenen Personal miterledigt werden können und der dadurch entstehende Sachaufwand insbesondere durch Speicherkosten überschaubar sein dürfte.
Laufende Auswirkungen
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Hosting der Metadaten |
Bund |
1 |
1 300,00 |
|
|
1 300 |
1 300 |
1 300 |
|
|
12 |
100,00 |
|
|
1 200 |
1 200 |
1 200 |
|
Länder |
1 |
150,00 |
|
|
150 |
150 |
150 |
|
|
12 |
100,00 |
|
|
1 200 |
1 200 |
1 200 |
|
Gemeinden |
12 |
100,00 |
|
|
1 200 |
1 200 |
1 200 |
|
Sozialversicherungsträger |
12 |
100,00 |
|
|
1 200 |
1 200 |
1 200 |
SUMME |
|
|
|
|
|
6 250 |
6 250 |
6 250 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
|
6 250 |
6 250 |
6 250 |
|
Davon Bund |
|
|
|
|
2 500 |
2 500 |
2 500 |
|
Davon Länder |
|
|
|
|
1 350 |
1 350 |
1 350 |
|
Davon Gemeinden |
|
|
|
|
1 200 |
1 200 |
1 200 |
|
Davon Sozialversicherungsträger |
|
|
|
|
1 200 |
1 200 |
1 200 |
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger |
Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio.€ pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio.€ Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.