Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns

-       Gewährleistung des Zugangs zu Informationen

-       Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse

Durch die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und die Schaffung einer Informationsverpflichtung sowie eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen soll staatliches Handeln transparenter und offener werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Aktive Informationspolitik

-       Gewährung von Information auf Antrag

Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen sollen, unter Wahrung insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz, normiert werden.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die neuen staatlichen, generellen und konkreten, Informationsverpflichtungen sollen Informationen in leicht zugänglicher Art und Weise proaktiv bzw. auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen, wie die im Entwurf vorliegende, besteht derzeit nicht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichungspflicht nach dem vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 im Wesentlichen der (bisher freiwilligen) Veröffentlichungspolitik der in dieser Bestimmung genannten Organe entspricht.

Da zugleich die Auskunftspflicht samt den dazu gehörigen Verfahren nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder abgeschafft werden soll, sind diese Kosten in Abzug zu bringen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Bestimmungen sollen erst ab 2016 wirksam werden.

Insbesondere da mit den vorgeschlagenen Bestimmungen die Verpflichtungen und Verfahren nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder abgeschafft werden sollen, nur bereits existierende Informationen betroffen sind, eine freiwillige Informationspolitik durch die verpflichteten Organe bereits betrieben wird, eine den Aufwand berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsklausel und allenfalls auch eine entsprechende Gebührenregelung in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen werden soll, kann der entstehende finanzielle Aufwand mit dem vorhandenen Personal und im Wesentlichen durch Einsparungen bedeckt werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

0

0

‑3

‑3

‑3

Nettofinanzierung Länder

0

0

‑1

‑1

‑1

Nettofinanzierung Gemeinden

0

0

‑1

‑1

‑1

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

0

0

‑1

‑1

‑1

Nettofinanzierung Gesamt

0

0

‑6

‑6

‑6

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Konsumenten können von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmen Informationen erhalten, zu denen sie bislang keinen gesetzlichen Zugang hatten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Unionsrechtlich bzw. unionsrechtlich determinierte bereichsspezifische Veröffentlichungs- oder Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt. Die Umsetzung der an eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht anknüpfenden Bestimmungen (vgl. die Art. 5 und 9) der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90) sollen in den die näheren Regelungen enthaltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung einer umfassenden Information der BürgerInnen über Staat, Verwaltung und Regierungsarbeit sowie von elektronischen Verwaltungsservices. Gewährleistung der langfristigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns." der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Entsprechend dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 soll staatliches Handeln transparenter und offener gestaltet werden.

 

Gesetzliche Bestimmungen, die ein Recht auf Information gegenüber dem Staat garantieren (Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze bzw. Zugangsrechte zu Information), bestehen in über 90 Staaten weltweit; auch im Unionsrecht ist ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union normiert (vgl. Art. 15 Abs. 3 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchstabe b EU-Grundrechtecharta sowie zur Ausübung dieser Rechte die VO [EG] Nr. 1049/2001).

 

Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht erscheinen nicht mehr zeitgemäß. An ihre Stelle sollen, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz, die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen treten.

 

Zur Information verpflichtet werden sollen die Organe der Gesetzgebung, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die ordentlichen Gerichte, der Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft sowie bestimmte, im Wesentlichen der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen.

 

Informiert bzw. zum Zugang zu Informationen berechtigt werden soll jede Person.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Alternativ würden die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend das Amtsgeheimnis und das Auskunftsrecht (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG) weiter bestehen. Diese Bestimmungen betreffen nur die Verwaltung und gewähren einen im Vergleich eingeschränkten Zugang zu Informationen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen erst mit 1.1.2016 in Kraft treten. Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen bedürfen einfachgesetzlicher Ausführungs-, insbesondere Verfahrensbestimmungen, um wirksam zu werden. Die Effekte des neuen Informationsmodells, insbesondere die Anzahl von entsprechenden Anträgen bzw. in der Folge auch Rechtsmitteln, sind zweckmäßigerweise erst nach einem gewissen Umstellungszeitraum und nach Abschluss einer gewissen Anzahl von Verfahren dazu zu bewerten. Zur Kontrolle der Vollziehung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechts ist der Verfassungsgerichtshof berufen; seine Rechtsprechung wird erkennen lassen, inwieweit die Bestimmung ihre Funktion erfüllt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns

 

Beschreibung des Ziels:

Staatliches Handeln soll transparent erfolgen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für weite Bereiche staatlichen Handelns gilt das Amtsgeheimnis.

Jede Person kann sich über staatliches Handeln informieren.

 

Ziel 2: Gewährleistung des Zugangs zu Informationen

 

Beschreibung des Ziels:

Es besteht Zugang zu Informationen über weite Bereiche staatlichen Handelns.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein Auskunftsrecht besteht nur gegenüber der staatlichen Verwaltung und ist begrenzt durch das Amtsgeheimnis.

Jede Person hat ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Information in weiten Bereichen staatlichen Handelns.

 

Ziel 3: Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse

 

Beschreibung des Ziels:

Informationen von allgemeinem Interesse werden ohne Antrag und ohne ein rechtliches Interesse auf allgemein zugängliche Art und Weise zur Verfügung gestellt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Bürger/die Bürgerin muss sich aktiv um Information bemühen.

Dem Bürger/der Bürgerin wird Information aktiv und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Aktive Informationspolitik

Beschreibung der Maßnahme:

Die informationspflichtigen Organe stellen von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse für jedermann leicht zugänglich zur Verfügung (Homepages oä.).

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die künftig informationspflichtigen Organe stellen Informationen weitestgehend auf freiwilliger Basis zur Verfügung (vgl. eigene Homepages von Behörden; freiwillige Kooperation über data.gv.at – offene Daten Österreichs); wo dies nicht der Fall ist, muss sich der Bürger/die Bürgerin aktiv um Information bemühen.

Der Bürger/die Bürgerin wird aktiv und für ihn/sie leicht zugänglich über Informationen von allgemeinem Interesse informiert.

 

Maßnahme 2: Gewährung von Information auf Antrag

Beschreibung der Maßnahme:

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen wird von den informationspflichtigen Organen gewährt bzw. umgesetzt, indem entsprechende Anträge erfüllt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Bürger/die Bürgerin kann sich Informationen im Rahmen und im Wege der Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane beschaffen.

Über die Verwaltung hinaus kann der Bürger/die Bürgerin sein/ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen über staatliches Handeln durchsetzen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Betrieblicher Sachaufwand

0

0

3

3

3

Aufwendungen gesamt

0

0

3

3

3

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand bemisst sich grundsätzlich anhand der Personalkosten. Zusätzlich sind die Kosten für eine (allenfalls externe) Speicherung der Daten zu veranschlagen. Als Berechnungsgrundlage können die Kosten herangezogen werden, die gegenwärtig beim Betrieb des Webportals "data.gv.at" beim Bundesrechenzentrum anfallen: Dabei handelt es sich um einen monatlichen Aufwand von ca. 2 600€ als Pauschale für das Hosting der Metadaten und zusätzlich für das Speichern von Dokumenten 100€ pro 100 GB und Monat.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Betriebliche Sachkosten

0

0

1

1

1

Kosten gesamt

0

0

1

1

1

 

Betriebliche Sachkosten: Für die finanziellen Auswirkungen für die Länder gilt im Wesentlichen Entsprechendes wie für den Bund.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Betriebliche Sachkosten

0

0

1

1

1

Kosten gesamt

0

0

1

1

1

 

Betriebliche Sachkosten: Für die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gilt im Wesentlichen Entsprechendes wie für die Länder.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Betrieblicher Sachaufwand

0

0

1

1

1

Aufwendungen gesamt

0

0

1

1

1

 

Betriebliche Sachkosten: Für die finanziellen Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger gilt im Wesentlichen Entsprechendes wie für die Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Für den Bürger/die Bürgerin entstehen unmittelbar keine Kosten. Selbst bei Inanspruchnahme der neuen Informationsrechte ist mit im Wesentlichen unveränderten oder aber geringeren Kosten (allenfalls Gebühren) aufgrund der ausgeweiteten, insbesondere auch proaktiven Informationsverpflichtungen zu rechnen.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Den unter 2000 betroffenen Unternehmen entstehen durch die Erfüllung der neuen Informationspflicht keine Verwaltungskosten im engeren Sinn, sondern allenfalls Kosten durch die Erteilung von Information an Bürger/innen; diese erreichen nicht die Wesentlichkeitsschwelle.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrssteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Eine Gebührenregelung soll in den Ausführungsbestimmungen getroffen werden.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Informationspflichtig werden 1870 Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und allenfalls (ausschließlich) der Kontrolle eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen. Es sind damit weniger als 10 000 Unternehmen davon betroffen. Die zu erwartende Gesamtbelastung durch zu beantwortende Informationsbegehren ist mit unter 2 500 000€ pro Jahr anzunehmen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Konsumenten können von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmen Informationen erhalten, zu denen sie bislang keinen gesetzlichen Zugang hatten.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Unternehmen

2 000

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

 

3

3

3

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Einsparungen

 

 

 

 

3

3

3

 

Erläuterung der Bedeckung

Von einer Bedeckung der entstehenden Personal- und Sachkosten (insbesondere für die Auswahl, den Publikation bzw. Zugänglichmachung und die Wartung der Informationen) ist aus folgenden Überlegungen auszugehen:

Neue Informationen sind zum Informationszweck keineswegs zu erstellen, sondern es sind bereits vorhandene, inhaltlich nicht gesondert aufzubereitende Informationen betroffen.

Mit Inkrafttreten der neuen Informationspflichten treten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Auskunftspflicht außer Kraft; die dafür wegfallenden Kosten sind in Anschlag zu bringen.

Die aktive Informationspflicht ist als gesetzliche Verpflichtung neu; die zu verpflichtenden Organe betreiben jedoch vielfach faktisch freiwillig schon jetzt eine aktive Informationspolitik, auf deren System weitestgehend zurückgegriffen bzw. aufgebaut werden kann (vgl. etwa die zahlreichen Webauftritte fast aller Behörden bzw. die auf informeller Kooperation beruhende, zur Nutzung offen stehende Plattform data.gv.at).

Nicht zuletzt soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen eine Verhältnismäßigkeitsregelung getroffen werden, die auf den Aufwand der informationspflichtigen Stelle Rücksicht nimmt.

Eine in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen allenfalls zu treffende Gebührenregelung ist zusätzlich in Anschlag zu bringen.

Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die künftigen Informationsbegehren wie auch Veröffentlichungen von Informationen vom vorhandenen Personal miterledigt werden können und der dadurch entstehende Sachaufwand insbesondere durch Speicherkosten überschaubar sein dürfte.

 

Laufende Auswirkungen

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Hosting der Metadaten

Bund

1

1 300,00

 

 

1 300

1 300

1 300

 

 

12

100,00

 

 

1 200

1 200

1 200

 

Länder

1

150,00

 

 

150

150

150

 

 

12

100,00

 

 

1 200

1 200

1 200

 

Gemeinden

12

100,00

 

 

1 200

1 200

1 200

 

Sozialversiche­rungsträger

12

100,00

 

 

1 200

1 200

1 200

SUMME

 

 

 

 

 

6 250

6 250

6 250

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

6 250

6 250

6 250

 

Davon Bund

 

 

 

 

2 500

2 500

2 500

 

Davon Länder

 

 

 

 

1 350

1 350

1 350

 

Davon Gemeinden

 

 

 

 

1 200

1 200

1 200

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

 

 

1 200

1 200

1 200

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio.€ pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio.€ Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.