396 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (347 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)

Im Laufe der letzten Monate verstärkte sich der Bedarf einer Reform im Bereich des Strafvollzugs und des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen. Dies betrifft in erster Linie die Betreuungssituation der Insassen (insbesondere der nach den §§ 21 bis 23 StGB und damit im sogenannten Maßnahmenvollzug untergebrachten Personen), aber auch die Organisation der Verwaltung des Strafvollzugs und des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen, insbesondere unter den Aspekten der Aufsicht und Kontrolle. Die derzeit bestehende Zweiteilung in eine grundsätzliche strategische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz und die Wahrnehmung der operativen Agenden durch die Vollzugsdirektion hat sich als nicht ausreichend effizient erwiesen, um eine Weiterentwicklung des Strafvollzugs und des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen, aber auch des Vollzugs der Untersuchungshaft, gelockerter Vollzugsformen oder des elektronisch überwachten Hausarrests zu gewährleisten.

Im Vollzugsbereich sind verschiedenste Prozesse, wie etwa der Abteilungs- und Arbeitsbetrieb, aber auch die Behandlungs- und Betreuungsleistungen sowie exekutive Aufgaben aufeinander zu beziehen und miteinander zu koordinieren. Daher ist beträchtliches Know-How in den Bereichen Management und Führung, aber auch besondere Fachkunde im Umgang mit sozial abweichendem Verhalten gefordert.

Den hohen und vielfältigen Anforderungen in diesem Bereich soll nun durch die Schaffung einer neuen Organisation Rechnung getragen werden. Unter gleichzeitiger Auflösung der Vollzugsdirektion sollen sämtliche Agenden dieser bisher als Dienstbehörde I. Instanz und Vollzugsoberbehörde bestehenden Einrichtung zukünftig direkt in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz wahrgenommen werden. Die neu zu schaffende Organisationseinheit soll als Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen bezeichnet und als Gruppe innerhalb der Struktur des Bundesministeriums für Justiz eingeordnet werden, um ihre Bedeutung und Eigenständigkeit auch nach außen hin sichtbar zu machen. Die ausdrückliche Anführung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen betont deren eigenständige Bedeutung. Auf diese Weise soll eine zentrale Kompetenz für Planung, Organisation, Leitung, Steuerung, Rechtsschutz und Öffentlichkeitsarbeit und ein zentraler Ansprechpartner für alle Belange des Vollzugsbereichs entstehen.

Erklärtes Ziel dieser Strukturreform ist es, unter möglichst vollständigem Verzicht auf Zwischenhierarchien eine einheitliche, zentrale Steuerungsebene zu schaffen. Die Organisationsstrukturen sollen gestrafft, die Entscheidungswege verkürzt, klarere Zuständigkeiten und Entscheidungsabläufe etabliert werden. Der Bundesminister für Justiz soll die ihm letztlich obliegende Verantwortung für den Vollzugsbereich effektiv wahrnehmen und effiziente Entscheidungen treffen können. Grundlegende Voraussetzung dafür ist ein rascher und möglichst unmittelbarer Informationsfluss. Die organisatorische und auch räumliche Nähe zur Ressortleitung soll konsequente, ungehinderte Entscheidungen ermöglichen.

Ein rein strategisch ausgerichteter Bereich soll losgelöst von den Belastungen des klassischen „Tagesgeschäfts“ notwendige Impulse in der Vollzugsverwaltung geben und auch über entsprechende – personelle und finanzielle – Ressourcen verfügen, um eine Gesamtstrategie vorgeben und Konzepte für eine Fortentwicklung der verschiedenen Vollzugsbereiche erarbeiten zu können.

Aber auch die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten mit primär strategischer Ausrichtung und solcher mit operativen Agenden soll durch deren Konzentration in einer Behörde erleichtert werden. Eine zumindest teilweise interdisziplinäre Ausgestaltung und die Bündelung aller Vollzugs- und Betreuungsagenden in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen sollen den bestmöglichen Umgang mit Betreuungsfragen garantieren. Die Neugestaltung soll zu einer Verbesserung der Betreuungssituation insgesamt führen – auch durch eine differenzierte Behandlung der einzelnen Vollzugsformen. Gleichzeitig soll ein System der Sicherung bestehender Qualität, aber auch der effektiven Aufsicht und Kontrolle eingeführt werden, bei dem alle Fäden hinsichtlich sämtlicher Beschwerden und sonstiger Missstandsmeldungen zusammenlaufen.

Die weiteren Aufgaben der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen entsprechen – abgesehen von den im Vollzugsbereich bestehenden Besonderheiten – der traditionellen Aufteilung in Personal und Infrastruktur.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Auflösung der Vollzugsdirektion und Errichtung einer Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz

-       Schaffung eines primär für Vollzugs- und Betreuungsagenden zuständigen Bereichs in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen

-       Schaffung eines primär für die Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht und Kontrolle zuständigen Bereichs innerhalb der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen

Unter gleichzeitiger Auflösung der Vollzugsdirektion wird die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz errichtet. Die organisatorische und räumliche Nähe zur Ressortleitung, aber auch die Bündelung von strategischen Grundsatzentscheidungen und operativen Agenden in einer Behörde soll effiziente Entscheidungen ermöglichen. Die Führung der Vollzugs- und Betreuungsagenden bzw. die Aufsicht und Kontrolle über den Vollzugsbereich obliegen jeweils eigenständigen Einheiten innerhalb der Generaldirektion.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Christian Lausch, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Mag. Albert Steinhauser und Mag. Gernot Darmann sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (347 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 02

                         Mag. Friedrich Ofenauer                                               Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau