403 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (323 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden

Das gegenwärtig bestehende System des Gewerberegisters basiert auf den gemäß § 365 GewO 1994 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führenden Verzeichnissen (Gewerberegistern), die als dezentrale Gewerberegister die Grundlage für das gemäß § 365c GewO 1994 vom Bund zu führende Zentrale Gewerberegister dienen. Das Zentrale Gewerberegister bietet eine Zusammenschau der Daten, die in den dezentralen Gewerberegistern zusammengetragen werden.

Dieses mit der Gewerberechtsnovelle 1996 eingerichtete Gewerberegistersystem soll grundlegend reformiert werden. Mit dem neuen Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) wird ein Paradigmenwechsel vollzogen: Das derzeitige Nebeneinander von Bundes-, Länder- und Städte-Gewerberegistern wird durch eine bundesweite Lösung ersetzt.  Dadurch werden im Sinne des New Public Managements Doppel- und Mehrfachgleisigkeiten beseitigt sowie einschlägige Prozesse vereinheitlicht und gestrafft.

GISA soll außerdem als bundesweite Transaktionsplattform die Möglichkeit bieten, bundesweit einheitlich eine Gewerbeanmeldung im elektronischen Weg durchzuführen. Die elektronische Anmeldemöglichkeit ist unternehmerfreundlich und hilft (Zeit-)Kosten zu sparen. Die Akzeptanz und die Nutzung der elektronischen Anmeldung soll damit absehbar erheblich gesteigert werden. Die Konzeption des GISA als einziges bundesweites Gewerberegister hilft zudem den beteiligten Gebietskörperschaften und Statutarstädten, den Aufwand bezüglich Betrieb und Programmierung in Zusammenhang mit Gewerbeordnungsnovellen zu minimieren.

Mit der Umstellung auf GISA soll außerdem ein Beitrag zur Förderung der Prinzipien des „Open Government“ geleistet werden. Unter Einhaltung der Open Government Data Prinzipen (White Paper Open Government Data 1.1.0, Cooperation Open Government Data Österreich, 30.7.2012, veröffentlicht unter: www.data.gv.at) werden daher von GISA nicht-personenbezogene Daten öffentlich in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden, welche damit ohne technische und kostspielige Hürden für wissenschaftliche Zwecke, statistische Zwecke und generell vielfältige Analysen, die zu neuen Erkenntnissen führen können, frei genutzt werden können.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Brigitte Jank die Abgeordneten Josef Schellhorn, Matthias Köchl, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner.

 


Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 und 3:

Die Global Location Number ist eine eindeutige international verwendbare Unternehmenskennung, die in Österreich von GS1 Austria vergeben wird. Auf Grundlage einer Rahmenlizenz vergibt Statistik Austria seit 2014 eine spezielle „Behörden-GLN“ zur eindeutigen Identifikation aller österreichischen Unternehmen im Unternehmensregister.

Diese „Behörden-GLN“ soll, soweit eine solche von der Statistik Austria für ein Unternehmen vergeben und damit auch in GISA eingetragen werden kann, im GISA öffentlich als Serviceangebot zur Verfügung stehen.

Zu Z 2, 5 und 6:

Bisher hat das Zentrale Gewerberegister diakritische Zeichen nicht unterstützt, weshalb in einigen Fällen Namensbezeichnungen nicht korrekt abgebildet werden konnten. GISA wird diakritische Zeichen unterstützen. Außerdem konnte es im Zentralen Gewerberegister vorkommen, dass auch andere Daten zur Person fehlerhaft oder unvollständig waren, da diese Daten bislang nicht mit dem zentralen Melderegister und dem zentralen Personenstandsregister abgeglichen wurden; insbesondere handelt es sich dabei um fehlende Vornamen, fehlerhafte Geburtsdaten und Ähnliches.

Es ist daher sinnvoll und im Lichte des in § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 gewährleisteten Rechts auf Richtigstellung von Daten auch geboten, dass eine Berichtigung bislang falscher Namensschreibweisen so rasch als möglich erfolgt. Der Auftrag zur Datenübermittlung soll überdies ausdrücklich jene Datenarten bezeichnen, welche abgeglichen werden sollen.

Da nunmehr auch der Aufbau von GISA von dieser Bestimmung erfasst wird, soll das Inkrafttreten nicht erst zeitgleich mit der Betriebsaufnahme von GISA erfolgen, sondern schon unmittelbar nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Z 7:

Die im Bankwesengesetz vorgesehene Bestimmung für das Inkrafttreten konnte zum Zeitpunkt des Beschlusses der Regierungsvorlage noch nicht mit einer genauen Absatzbezeichnung versehen werden. Um das Entstehen von doppelten Absatzbezeichnungen zu vermeiden, wurde daher die Platzhalterbezeichnung „(xx)“ für die Absatzbezeichnung verwendet.

Die zutreffende fortlaufende Absatzbezeichnung steht nunmehr fest. Die Platzhalterbezeichnung soll daher durch die fortlaufende Absatzbezeichnung ersetzt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 02

                                   Brigitte Jank                                                                    Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann