410 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (371 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden

 

Ziel des Gesetzesentwurfes ist:

-       Verhinderung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen insbesondere durch Privatkonsumenten (Mitglieder der Allgemeinheit) durch Einführung von Abgabeverboten und Beschränkungen

-       Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen und Ermöglichung von Ermittlungen durch Einführung einer Meldeverpflichtung für Wirtschaftsteilnehmer an die beim Bundeskriminalamt einzurichtende nationale Kontaktstelle (Meldestelle) – in Bezug auf verdächtige Transaktionen mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, sowie deren Abhandenkommen und Diebstahl.

-       Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das EU-Recht (Durchführungsmaßnahmen)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 S. 1 soll bewirkt werden, dass Privatkonsumenten keinen bzw. eingeschränkten Zugang zu beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe haben und dass eine Berichtspflicht für verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl innerhalb der Lieferkette sichergestellt wird.

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verankerung der zuständigen Behörden, Verbote und Beschränkungen sowie der Strafbestimmungen für die in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Stoffbeschränkungen und -verbote im Chemikaliengesetz 1996 und im Bundeskriminalamt-Gesetz.

-       Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle (Meldestelle) für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen

-       Schaffung flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 durch Änderung des ChemG 1996 und des Bundeskriminalamt-Gesetzes bzw. formale Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V).

                         - Verbot der Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe für Privatkonsumenten ab einer bestimmten Konzentration und als Reinstoff

                         - Beschränkungsmaßnahmen für einzelne Stoffe – Verpflichtung zur Registrierung und Kennzeichnung

                         - Freie Abgabe unterhalb der in Anhang I festgelegten Konzentrationen

                         - Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle, an die Meldungen über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl zu erfolgen haben

                         - Mit der formalen Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012, die die frühere Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ersetzt, wird die Durchführung dieser EU-Verordnung sicher gestellt.

 

Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe werden in Zukunft ab einer gewissen Konzentration nicht mehr für Mitglieder der Allgemeinheit (Privatkonsumenten) erhältlich sein.

Bestimmte Ausgangsstoffe werden in einem definierten Konzentrationsbereich nur mehr mit Registrierung erhältlich sein, was mit einem geringfügigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen verbunden ist.

Unterhalb der bestimmten Konzentration sind diese Ausgangsstoffe auch in Zukunft für Privatkonsumenten frei erhältlich.

Durch die Meldepflicht bei verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl wird eine Sensibilisierung des Handels in Hinblick auf einen möglichen Missbrauch von Ausgangsstoffen erfolgen.

Durch die formale Anpassung der Zitate des ChemG 1996 an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sind keine neuen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden, da bereits früher vorhandene Verpflichtungen von der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 übernommen werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Amon, MBA die Abgeordneten Dr. Peter Pilz und Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N dagegen: G) beschlossen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (371 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 03

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                                Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann