412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (346 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz)

Hauptgesichtspunkte der gegenständlichen Regierungsvorlage:

Aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS), die nicht zuletzt nach Feststellung der UN-Menschenrechtskommissarin und Berichten von Amnesty International Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord verübt, zeigen, dass es geboten ist, Symbole und vergleichbare Darstellungen (etwa auf Fahnen) einer Gruppierung, die im Irak und Syrien eine durch öffentliche Quellen belegte Vielzahl von Gräueltaten und Verbrechen begeht, welche klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung stehen, in Österreich zu verbieten. Zu den genannten terroristischen Verbrechen gehören unter anderem die Tötung und Entführung von Mitgliedern ethnischer, religiöser oder anderer Minderheiten sowie gezielte Angriffe auf Kulturgüter sowie religiöse Einrichtungen und Gedenkstätten.

Der IS will ausgehend von den gegenwärtig durch ihn eroberten und beherrschten Gebieten die Welt nach seinen Vorstellungen mit Gewalt neu ordnen und strebt auf diesem Wege gewaltsam eine Weltherrschaft an. Ein grundlegendes Merkmal der österreichischen Werthaltung im 21. Jahrhundert muss die kompromisslose Ablehnung von gewaltsamer Beseitigung und Tötung sowie hetzerischer, totalitärer Regime und Gedanken sein. Dieses Merkmal muss sich als klarer Auftrag der Gesellschaft in der gesamten Gesetzgebung wiederfinden.

Es ist ebenso geboten, international tätige Gruppierungen, die Symbole als Aufruf, Verherrlichung oder Unterstützung von Gewalt verwenden, in den Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes aufzunehmen. Neben der im Gesetz genannten Gruppierung Al-Qaida sind beispielsweise in einem Netzwerk verbundene Gruppierungen oder Teil- oder Nachfolgeorganisationen zu nennen (vgl die Liste der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 27. Mai 2002 S. 9, über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 369/2014, ABl. Nr. L 236 vom 10. April 2014 S. 52).

Das Symboleverwendungsverbot richtet sich aber keineswegs gegen religiöse Symbolik (etwa Teile eines Glaubensbekenntnisses) allgemein. Es wird allein die spezifische Verwendung dieser Symbole für verfassungswidrige Zwecke in spezifischem Kontext mit der Anwendung von Gewalt verboten. Die genannten Gruppierungen missbrauchen zentrale religiöse Symbole für gewalttätige Zwecke. Daher ist es notwendig, dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie der öffentlichen Ordnung Rechnung zu tragen und dem missbräuchlichen Einsatz von derartigen Symbolen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR entschieden entgegen zu treten. Mit diesem Gesetz soll auch ein Beitrag geleistet werden, auftretenden Radikalisierungs- und Rekrutierungsaktivitäten, die auch eine Ausbildung in einem terroristischen Trainingslager im Ausland oder die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen (zum Beispiel in Syrien) nach sich ziehen sollen, entschieden entgegenzuwirken.

Außerdem dient dieses Gesetz dazu, die verfassungsrechtlich verankerte demokratische Werteordnung und gesellschaftliche Pluralität zu schützen und dem Einzelnen den Schutz der Rechte und Freiheiten sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung zu garantieren. Ergänzend wird eine Strafbestimmung, die eine erhöhte Strafdrohung im Wiederholungsfall vorsieht, vorgeschlagen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Michael Hammer die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Alev Korun, Mag. Nikolaus Alm, Mag. Norbert Darabos, Mag. Michaela Steinacker, Mag. Wolfgang Gerstl, Christoph Hagen, Dr. Walter Rosenkranz und Dr. Peter Pilz sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T dagegen: N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (346 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 03

                           Mag. Michael Hammer                                                                Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann