432 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (360 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (EU-FinStrZG)

Die Tagung des Europäischen Rates am 15./16. Oktober 1999 in Tampere brachte als wesentliches Resultat die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und in Verbindung damit die klare Absicht einer Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung. In Folge dessen wurde eine Reihe von Rahmenbeschlüssen bzw. Übereinkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit geschaffen, darunter

-       der Rechtsakt über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrages über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EURHÜbk), ABl. Nr. C 197 vom 12.07.2000 S. 1, und

-       der Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Schwedische Initiative), ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26.

Die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden wurde darüber hinaus auch ins Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, ABl. Nr. C 53 vom 03.03.2005 S 1, aufgenommen und diesbezüglich der „Grundsatz der Verfügbarkeit“ postuliert. Die Schwedische Initiative gilt als erster Rechtsakt, der diesen Grundsatz berücksichtigt, indem er die Voraussetzungen für den Austausch verfügbarer bzw. vorhandener Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU zu gleichen Bedingungen wie im innerstaatlichen Bereich schafft. Beide Rechtsakte wurden für den Bereich der Finanzverwaltung bislang nicht umgesetzt, was allerdings aufgrund der Notwendigkeiten in der Praxis nunmehr erfolgen soll.

Zu Artikel 2 und Artikel 9 (Einkommensteuergesetz 1988, Bundesabgabenordnung)

Lohnsteuer:

Die Änderungen im Lohnsteuerbereich dienen der gesetzlichen Klarstellung bei der Anwendbarkeit von Befreiungsbestimmungen, der Schließung von Regelungslücken, der Anpassung an andere Gesetze sowie der Verwaltungsvereinfachung.

Arbeitsgemeinschaften:

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt bei GesBR kein eigenständiger Betrieb vor, sondern diesen zugeordnete Wirtschaftsgüter sind anteilig unmittelbar den Gesellschaftern zuzurechnen. Daher wird auch kein Feststellungsverfahren nach § 188 Bundesabgabenordnung durchgeführt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der rechtsrichtigen Erhebbarkeit von Ertragsteuern soll daher für GesBR mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700 000 Euro ohne Umsatzsteuer (insbesondere BauARGEs) ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb fingiert werden, für den auch ein Feststellungsverfahren gemäß § 188 Bundesabgabenordnung durchzuführen ist.

Abflussprinzip:

Nach derzeitiger Rechtslage besteht für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, eine Durchbrechung vom im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bestehenden Grundsatz des Abzugs der Anschaffungskosten im Jahr der Verausgabung. Der Wortlaut ist überschießend und soll auf die von der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechenden Wirtschaftsgüter eingeschränkt werden.

Nicht entnommener Gewinn:

Die Änderung soll entgegen dem bestehenden Wortlaut der Bestimmung und der darauf fußenden Rechtsprechung klarstellen, dass eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne nur dann folgen soll, wenn die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten wurde. Damit führen Entnahmen von Gewinnen, für die die Bindungsfrist abgelaufen ist oder von Gewinnen, die erst nach dem Auslaufen der Begünstigung entstanden sind und somit nie in den Anwendungsbereich dieser Begünstigung gefallen sind, nicht zu einer Nachversteuerung.

Grundstücke:

Es erfolgen Klarstellungen, dass der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung auch dann anzuwenden ist, wenn eine durchgehende Wohnsitznutzung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung auf Grund des Umstandes, dass das Gebäude erst errichtet werden muss, nicht ab der Anschaffung des Grundstückes möglich ist.

Weiters wird klargestellt, dass auch eine im Zuge einer Grundstücksveräußerung vereinbarte Besserungsvereinbarung im Falle einer nachträglichen Baulandwidmung einen Anwendungsfall für die reduzierten fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 darstellt. In einem solchen Fall stellt die nachfolgende Umwidmung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a Bundesabgabenordnung dar, das auch den Wegfall der Abgeltungswirkung einer entrichteten ImmoESt bewirkt, sodass eine Korrektur der zu entrichtenden Einkommensteuer im Wege einer Veranlagung erfolgen kann.

Die Rundungsbestimmung für die besondere Vorauszahlung wird zur Vermeidung von Rundungsdifferenzen an die Rundungsbestimmung für die Einkommensteuerveranlagung angepasst.

Partizipationskapital:

Aufgrund der Änderungen im BWG sollen bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst werden. Die vorgesehenen Änderungen sind mit jenen im KStG abgestimmt.

Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen:

Aufgrund des Inkrafttretens der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit b am 1. Jänner 2015, sollen eine Reihe flankierender Bestimmungen eingeführt werden. Es soll eine Einschränkung der beschränkten Steuerpflicht auf jene Zinsen erfolgen, die von natürlichen Personen erzielt werden, eine Sonderbestimmung zur Anmeldung und Abfuhr der KESt auf Zinsen sowie Detailregelungen zur Behandlung der inländischen Zinsen bei Fonds geschaffen werden.

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz 1988)

Partizipationskapital:

Aufgrund der Änderungen im BWG sollen bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst werden. Überdies soll die Einstufung als steuerliches Eigenkapital sowohl bei Genussrechten als auch künftig bei sonstigen Finanzierungsinstrumenten entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und herrschenden Lehre dann erfolgen, wenn mit diesen kumulativ das Recht zur Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden ist.

Internationale Schachtelbeteiligungen:

Die Anpassungen bei der Ausübung der Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen sollen einerseits der Verwaltungsvereinfachung dienen und andererseits Härtefälle vermeiden.

Zinsen und Lizenzgebühren:

Die Anpassungen hinsichtlich des Abzugsverbotes für Zinsen oder Lizenzgebühren sollen insbesondere dann eine Anwendung des Abzugsverbotes sicherstellen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung des Empfängers aufgrund einer Steuerrückerstattung weniger als 10% beträgt.

Beschränkte Steuerpflicht:

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für ausländische Körperschaften soll die sinngemäße Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung auf sämtliche ausländische Körperschaften ausgeweitet werden, die in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Vertragsstaat ansässig sind, sofern die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Sämtliche Befreiungstatbestände von der beschränkten Steuerpflicht für inländische Körperschaften sollen künftig sinngemäß auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht anzuwenden sein.

Zu Artikel 4 (Umgründungssteuergesetz)

Neben Klarstellungen und der Beseitigung von Redaktionsversehen erfolgt eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs für den „Re-Import“ von Wirtschaftsgütern im Rahmen von Verschmelzungen und Einbringungen, um unerwünschte Steuergestaltungen zu verhindern. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Regelungen für Zusammenschlüsse und Realteilungen an die Regelungen zur Grundstückbesteuerung im Einkommensteuergesetz 1988.

Zu Artikel 5 (Gebührengesetz 1957)

Es erfolgt eine Ausdehnung der schon bisher für das Bundesverwaltungsgericht bestehenden Pauschalgebührenregelung auf Eingaben und Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte.

Zu Artikel 7 (Versicherungssteuergesetz 1953)

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter bestimmten Umständen auch auf eine Pensionskasse versicherungssteuerfrei übertragen werden können.

Zu Artikel 12 (Finanzstrafgesetz)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Finanzstrafgesetzes soll die Anwendung des Verkürzungszuschlages erweitert werden. Weiters sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Übermittlung und Verwertung personenbezogener Daten genauer gefasst, die Bestimmungen insbesondere über Telekommunikationsauskünfte modernisiert sowie die Zulässigkeit der Abnahme von Papillarlinienenabdrücken in bestimmten Fällen normiert werden.

Zu Artikel 13 (Abgabenexekutionsordnung)

Die Änderungen der Abgabenexekutionsordnung bezwecken die Ausweitung der Möglichkeiten, nach der AbgEO festgesetzte Gebühren nachträglich herabzusetzen und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entlastung von auferlegten Ersätzen von Barauslagen. Weiters soll die Entsorgung nicht verwertbarer Pfandgegenstände geregelt sowie in Anpassung an die EO die Realisierung von gepfändeten Geldforderungen und Herausgabeansprüchen bereits vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit im Gefährdungsfalle ermöglichen.

Zu Artikel 14 (Tabaksteuergesetz 1995)

Die Angaben in der Steueranmeldung sollen für Feinschnitttabake detaillierter – nämlich je Gramm – erfolgen, um einen besseren Überblick über die Preislage zu ermöglichen.

Zu Artikel 15 (Mineralölsteuergesetz 1995)

Die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung eines Herstellungsbetriebes werden präziser gefasst. Bei der Herstellung von Mineralöl ohne Bewilligung des zuständigen Zollamtes wird der Steuerschuldner klarer definiert.

Zu Artikel 16 (Tabakmonopolgesetz 1996)

E-Zigaretten und E-Shishas samt Zubehör werden als Monopolartikel definiert und dürfen nur mehr durch Tabaktrafiken an Konsumenten abgegeben werden. Die Lieferfrist zur Belieferung von Trafiken wird verkürzt und der Mindestwert zur portofreien Zustellung an Trafiken wird vermindert. Bei der Festlegung der Kleinverkaufspreise für Zigaretten sind nur mehr drei Nachkommastellen und bei der Festlegung der Kleinverkaufspreise für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak sind nur mehr zwei Nachkommastellen zulässig. Darüber hinaus muss zwischen der Kundmachung und der Wirksamkeit eines neuen oder geänderten Kleinverkaufspreises eine Frist von mindestens fünf Werktagen liegen.

Die Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds wird mit Ende 2014 beendet. Zugleich werden neue Zielsetzungen für die Verwendung der vorhandenen Geldmittel vorgesehen.

Zu Artikel 17 (Zollrechts-Durchführungsgesetz)

Die Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes sollen eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung privater Unternehmen bei der operationellen Abwicklung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Umsatzsteuer bei Touristenexporten schaffen.

Die bisherige Sonderkundmachung der Zollanmeldungs-Verordnung sowie der Zollinformatik-Verordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen soll durch die übliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt ersetzt werden.

Die Bestimmungen über die Kostenerhebung werden an die geänderten Rechtsgrundlagen angepasst.

Die zur nationalen Umsetzung des Beschlusses 2009/917/Jl über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 234 vom 04.09.2010 S. 17, erforderlichen Regelungen sollen aufgenommen werden.

Zu den Art. 29, 30, 31 und 41a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48, sollen erforderliche ergänzende Regelungen für die Durchführung festgelegt werden.

Zu den Artikeln 6 und 9 (Glücksspielgesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992):

Die Änderungen stellen im Wesentlichen bloße technische Anpassungen dar.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Zollwesen), aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG 1948.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, Dr. Rainer Hable, Ing. Mag. Werner Groiß, Ing. Robert Lugar, Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter, Franz Kirchgatterer und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Andreas Zakostelsky.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu I. und II. (§ 108i Abs. 1 Z 3 EStG und § 4 Abs. 1 Z 11 Versicherungssteuergesetz 1953):

Im Jahr 2005 wurde die Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18f des Versicherungsaufsichtsge-setzes (VAG) zum Ausbau der betrieblichen Vorsorge gesetzlich ermöglicht. Ziel war es, die Betriebliche Kollektivversicherung mit dem Pensionskassensystem in steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht gleichzustellen.

Um diese beabsichtigte Gleichstellung sicherzustellen, wird eine von der Versicherungssteuer befreite Übertragung der Ansprüche aus einer prämiengeförderten Zukunftsvorsorge frühestens nach dem Ablauf der Mindestvertragsdauer gemäß §108i Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht nur an eine Pensionskasse, sondern auch an eine Betriebliche Kollektivversicherung ermöglicht.

Zu III. Z 5 (§ 207a FinStrG):

Gemäß § 207a FinStrG ist eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO auch zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls, des Wertersatzes und des Ausspruches der Haftung gemäß § 28 FinStrG zulässig.

Diese Sonderbestimmung zielt auf die Sicherung von Geldstrafen nach dem FinStrG und der Haftung des Vertretenen oder des Dienstgebers ab. § 207a FinStrG geht damit über die Möglichkeiten der StPO hinaus, die keine Bestimmung zur Sicherung von Geldstrafen enthält.

Grundsätzlich sollte die Sicherstellung immer zur Verfügung stehen, wenn die Beschlagnahme zulässig ist. Die StPO geht demgemäß davon aus, dass einer Beschlagnahme – ausgenommen der Beschlagnahme von unbeweglichen Objekten – in der Regel eine Sicherstellung vorangeht, denn nach § 115 Abs. 1 StPO ist die Beschlagnahme von sichergestellten Gegenständen zulässig. Das entspricht auch der Aufgabenteilung im Ermittlungsverfahren ebenso wie der erforderlichen Antragstellung durch Staatsanwaltschaft. Im Schrifttum wird allerdings zumindest teilweise die Ansicht vertreten, dass es für Geldstrafen keine Sicherstellungsbefugnis gebe, und zwar weder nach § 110 Abs. 1 Z 3 StPO noch nach § 207a FinStrG, der ausdrücklich nur eine Beschlagnahme vorsehe (Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 10). In der Judikatur wurde dieser Ansicht zumindest vereinzelt bereits gefolgt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 207 Abs. 1 FinStrG soll diese Streitfrage geklärt und die Möglichkeit der Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 StPO ausdrücklich zur Sicherung von Geldstrafen und der Haftung gemäß § 28 FinStrG vorgesehen werden.

Der in § 207a Abs. 1 FinStrG bisher enthaltene Verweis auf den Verfall und den Wertersatz kann demgegenüber als überflüssig entfallen, weil diese finanzstrafrechtlichen Maßnahmen ohnedies zu den in § 115 Abs. 1 Z 3 StPO angeführten anderen vermögensrechtlichen Anordnungen gehören (Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 10) und auch der Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 StPO unterliegen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 04

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann