435 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (350 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devisengesetz 2004 geändert werden

Die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), die derzeit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) errechnet, wird diese gegenüber allen Datenbeziehern einheitlich mit 1. April 2015 nicht mehr bereitstellen. Dies gründet sich auf die geplanten Änderungen des regulatorischen Umfelds und der teilweise fehlenden Aktualität der zugrunde liegenden Renditedaten der Anleihen.

Da jedoch sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen auf die SMR-Bund referenziert wird, ist die Bereitstellung eines Wertes, der der SMR-Bund möglichst entspricht und marktnah berechnet wird, auch künftig sicherzustellen.

Ab 1. April 2015 wird in Form der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) ein Wert zur Verfügung stehen, der diesen Erfordernissen entspricht. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) wird diesen Wert berechnen und veröffentlichen, wofür sie mit gegenständlichem Bundesgesetz den gesetzlichen Auftrag erhält. Rechtskontinuität in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen, die auf die SMR-Bund referenzieren, ist damit gewährleistet.

Im Bereich des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG sollen eine Reihe von Änderungen vorgenommen werden. Durch eine Änderung der Kundmachungsart von Verordnungen der OeNB erfolgt eine Anpassung an das bereits für die FMA geltende Schema (Kundmachung im Bundesgesetzblatt). In ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen kann die OeNB nunmehr rechtsverbindlich auf ihrer Homepage kundmachen. Auf Grund des beschränkten Adressatenkreises ist diese Art der Kundmachung angemessen.

Des Weiteren wird durch die Schaffung eines Mehrjahresmandats für den externen Rechnungsprüfer der OeNB einer Empfehlung der EZB entsprochen.

Die OeNB darf nunmehr Daten, welche sie im Zuge der Durchführung eines ihr übertragenen Aufgabengebietes von Meldepflichtigen erhalten hat, auch für andere in ihren Tätigkeitsbereich fallende Aufgaben verwenden, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 1993/532 idgF., unterliegen. Durch diese Regelung soll die OeNB bestehende Synergiemöglichkeiten im Bereich der Datenanalyse realisieren und somit ihren Aufgabenerfüllung effizienter gestalten.

Betreiber von Zahlungssystemen sollen verpflichtet werden die Aufnahme des Betriebs eines Zahlungssystems sowie dessen Einstellung der OeNB schriftlich zu melden. Außerdem soll die OeNB laufend über die aktuellen Zahlungssystemteilnehmer informiert werden. Nachdem der OeNB die Aufsicht über Zahlungssysteme obliegt, ist eine zeitnahe Information der OeNB betreffend Anzahl der Zahlungssysteme sowie deren Teilnehmer erforderlich.

Durch die Ermächtigung der OeNB für die Übermittlung von Meldedaten den Meldepflichtigen ein Datenmodell zur Verfügung zu stellen, welches eine Übermittlung in elektronischer, standardisierter Form erlaubt soll eine einheitliche Erfassung von Meldedaten ermöglicht werden, wovon sowohl die OeNB als auch die Meldepflichtigen profitieren sollen.

Durch Anpassungen im Bereich der Dotierung der Pensionsreserve wird den durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG, BGBl. I Nr. 46/2014, geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen, welche in Zukunft auch eine Überdotierung der Pensionsreserve möglich erscheinen lassen. Durch die vorgenommene Änderung soll nunmehr im Falle einer nachhaltigen Überdotierung der Pensionsreserve in Abbau der Pensionsreserve im Gesetzestext vorgesehen werden.

Durch die Schaffung einer neuen Verwaltungsstrafbestimmung, welche Strafzahlungen vorsieht, falls Meldepflichtige der OeNB nicht jene Daten zur Verfügung stellen, welche die OeNB zur Gewährleistung der Finanzmarktstabilität in Österreich benötigt, soll der OeNB die Möglichkeit eingeräumt werden, Verstöße gegen die Auskunftspflicht im Bereich der Finanzmarktstabilität auch verwaltungsstrafrechtlich ahnden zu können. Durch diese Regelung erfolgt eine Angleichung an andere im NBG vorgesehenen Meldebestimmungen, welche bereits jetzt verwaltungsstrafrechtlich bewehrt sind.

Durch eine Adaptierung der Bestimmungen betreffend die Art der Finanzierung von ERP-Fonds Krediten erfolgt eine gesetzliche Anpassung an die sich nunmehr geänderten Finanzierungsformen. Nachdem die OeNB ERP-Fonds Kredite nicht mehr durch Finanzwechsel, sondern praktisch vollständig mittels anderer Formen besicherter Finanzierung finanziert werden, soll der geänderte Gesetzestext diese Änderungen widerspiegeln.

Durch die Änderungen im Devisengesetz 2004 – DevG sowie im Sanktionengesetz 2010 – SanktG wird die veränderte Kundmachungsform von Verordnungen der OeNB auch in den anderen relevanten Materiengesetzen implementiert.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes begründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, N, dagegen: F, G) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, N, dagegen: F, G) folgende Feststellungen:

Abweichend von der Darstellung in den erläuternden Bemerkungen zu § 69 Abs. 2 NBG ist von einer nachhaltigen Überdeckung der Pensionsreserve der OeNB dann auszugehen, wenn bereits in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überdotierung festgestellt wurde und aufgrund der Marktentwicklung und der zu erwartenden Leistungsverpflichtungen der OeNB auch für das vierte Folgejahr eine Überdotierung zu erwarten ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (350 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 04

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann