439 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 718/A der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Heinz-Christian Strache, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundesbezügegesetz und das Mediengesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Heinz-Christian Strache, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 718/A am 22. Oktober 2014 im Nationalrat eingebracht.

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag erstmals in seiner Sitzung am 23. Oktober 2014 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch Abgeordneten Peter Haubner ergriff Abgeordneter Ing. Robert Lugar das Wort. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

 

Der vorliegende Antrag wurde einer Ausschussbegutachtung unterzogen. Nachstehende Institutionen wurden gemäß § 40 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben:

Präsidentschaftskanzlei, Bundesrat, Rechnungshof, Volksanwaltschaft, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Oberster Gerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundeskanzleramt, BM f. Europa, Integration und Äußeres, BM f. Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BM f. Bildung und Frauen, BM f. Familien und Jugend, BM f. Finanzen, BM f. Gesundheit, BM f. Inneres, BM f. Justiz, BM f. Landesverteidigung und Sport, BM f. Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt u. Wasserwirtschaft, BM f. Verkehr, Innovation u. Technologie, BM f. Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Bgld. Landtag, Ktn. Landtag, NÖ Landtag, OÖ Landtag, Sbg. Landtag, Stmk. Landtag, Tiroler Landtag, Vlbg. Landtag, Wr. Landtag, Verbindungsstelle d. Bundesländer, Burgenländische Landesregierung, Kärntner Landesregierung, Niederöst. Landesregierung, Oberöst. Landesregierung, Salzburger Landesregierung, Steiermärkische Landesregierung, Tiroler Landesregierung, Vorarlberger Landesregierung, Wiener Landesregierung, Öst. Gemeindebund, Öst. Städtebund, Wirtschaftskammer Österreich, Bundesarbeitskammer, Landwirtschaftskammer Österreich, Öst. Landarbeiterkammertag, Öst. Rechtsanwaltskammertag, Öst. Notariatskammer, Öst. Patentanwaltskammer, Öst. Ärztekammer, Öst. Zahnärztekammer, Bundeskammer d. Tierärzte Österreichs, Öst. Apothekerkammer, Verband Angestellter Apotheker, Bundeskammer d. Architekten u. Ingenieurkonsulenten, Kammer d. Wirtschaftstreuhänder sowie Bundeskonferenz d. Kammern d. freien Berufe.

Die eingelangten Stellungnahmen sind im Internet abrufbar.

Am 4. Dezember 2014 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Präsidentin des Nationalrates Doris Bures, der Zweite Präsident des Nationalrates Karlheinz Kopf, der Dritte Präsident des Nationalrates Ing. Norbert Hofer sowie die Abgeordneten Otto Pendl, August Wöginger, Ing. Robert Lugar, Dieter Brosz, MSc und Mag. Gernot Darmann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, August Wöginger, Mag. Gernot Darmann, Dieter Brosz, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag mit den folgenden Erläuterungen eingebracht:

Zu Artikel 1: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Zu Art. 53:

Mit der Neufassung des Art. 53 B-VG sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auch aufgrund eines Verlangens einer parlamentarischen Minderheit sowie genauere Bestimmungen für den Gegenstand eines Untersuchungsausschusses und dessen Verfahren geschaffen werden.

Seit der Stammfassung des B-VG ist der Untersuchungsausschuss im Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“ im zweiten Hauptstück des B-VG geregelt. Nähere Kriterien für die Bestimmung des Umfanges und die Überprüfung der Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes sowie Anforderungen an das Verfahren wurden im B-VG nicht normiert. Einen Maßstab konnte bislang nur die Verfassung in ihrer Gesamtheit bilden. Die bisherige Formulierung des Art. 53 Abs. 1 B-VG hat regelmäßig Anlass zu Diskussionen über dessen Auslegung gegeben. In der Verfassungsrechtslehre wurde unter Verweis auf die systematische Stellung (Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“) und unter Bezugnahme auf die erste Kommentierung des B-VG (Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [Neudruck 2003; erstmals 1922] 139) eine sehr restriktive Sicht vertreten, die Art. 53 B-VG nur in Zusammenhang mit Art. 52 B-VG versteht (mwN Kahl, Art. 53 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 7. Lieferung 2005, Rz. 10). Demnach dürften nur Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bundesregierung und der Bundesministerien sowie der diesen unterstellten Verwaltungsbehörden Untersuchungsgegenstände sein.

Die Erfahrungen in den Untersuchungsausschüssen der 23. und 24. Gesetzgebungsperiode haben Auslegungsschwierigkeiten und sich aus der einschränkenden Interpretation ergebende Grenzen des Untersuchungsrechts aufgezeigt, deren Ableitung aus dem Verfassungstext umstritten geblieben ist (siehe Öhlinger, Die Bedeutung von Untersuchungsausschüssen als besonderes Instrument parlamentarischer Kontrolle, in: Bußjäger [Hrsg.], Die Zukunft der parlamentarischen Kontrolle [2008] 107 [112]). Die zwischenzeitige Neufassung der Regelungen betreffend weisungsfreie Organe in Art. 20 B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008 idF. BGBl. I Nr. 51/2012) und die korrespondierende Ergänzung des Art. 52 Abs. 1a B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008 idF. BGBl. I Nr. 114/2013) hinsichtlich der Anwesenheit und Befragung von Leitern eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates haben die erwähnte Problematik verstärkt.

Zu Art. 53 Abs. 1:

Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation. Art. 53 B-VG gibt dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind. Im Unterschied zu Fragerechten, die in erster Linie auf die Erlangung konkreter Einzelinformationen gerichtet sind, soll die Einsetzung eines eigenen Ausschusses die Möglichkeit bieten, auch einen komplexen Vorgang aufzuarbeiten. Anders als ein Straf- oder Verwaltungsverfahren hat ein Untersuchungsausschuss nicht die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes zu prüfen bzw. über konkrete Anbringen abzusprechen. Ziel des Untersuchungsausschusses ist die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken.

Wie bisher soll der Nationalrat jederzeit einen Untersuchungsausschuss mit Mehrheitsbeschluss einsetzen können. Darüber hinaus soll nun ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen können. Um dem Charakter als Minderheitsrecht gerecht zu werden, soll aus dem Minderheitsrecht auf Einsetzung auch eine gebührende Berücksichtigung der Minderheit bei der weiteren Regelung des Verfahrens im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (im Folgenden: GOG) folgen. Der Minderheit soll auch die Möglichkeit gegeben werden, über die Beweiserhebung und den Gang des Verfahrens mitzubestimmen.

Die näheren Regelungen über die Einsetzung und das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind gemäß Art. 53 Abs. 5 B-VG im GOG zu treffen. Dabei sollen im Sinne der Funktionsfähigkeit und Verfahrenseffizienz des Nationalrates z. B. auch Beschränkungen der Unterstützungsmöglichkeit von Einsetzungsverlangen oder anderen Verfahrensrechten möglich sein.

Zu Art. 53 Abs. 2:

Gegenstand der Untersuchung

Bislang hat im B-VG eine Festlegung bzw. Umschreibung des Gegenstandes von Untersuchungsausschüssen gefehlt. In der bisherigen Auslegungs- und Anwendungspraxis von Art. 53 B-VG hat das Fehlen von Kriterien die Überprüfbarkeit der Reichweite und Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes erschwert. Mit dem neuen Abs. 2 werden nunmehr solche Kriterien festgelegt und zugleich wird eine Abgrenzung gegenüber den Kontrollrechten gemäß Art. 52 B-VG vorgenommen. Damit sollen die Voraussetzungen für eine rasche und zielgerichtete Abwicklung des Untersuchungsauftrags geschaffen werden.

Gegenstand der Untersuchung kann demnach nur ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes sein, wobei eine Überprüfung der Rechtsprechung ausgeschlossen ist. In Anlehnung an die Formulierung in Art. 52b B-VG und daran anknüpfend in § 99 Abs. 2 GOG kann ein Untersuchungsausschuss einen bestimmten, also genau abgrenzbaren Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes untersuchen.

„Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes“

Art. 53 Abs. 2 B-VG begrenzt den Gegenstand der Untersuchung. Ein Untersuchungsausschuss des Nationalrates kann nur einen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes überprüfen. Nach der Terminologie des B-VG bildet „Vollziehung“ die zusammenfassende Bezeichnung für Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Zur „Verwaltung“ des Bundes zählt nach Rechtsprechung und Lehre sowohl die hoheitliche als auch die nicht-hoheitliche Besorgung von Verwaltungsaufgaben sowie die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Daher kann auch informelles staatliches Handeln – so wie bisher – Gegenstand der Untersuchung sein (siehe Pabel, Die Kontrollfunktion des Parlaments [2009] 85). Das Untersuchungsrecht erstreckt sich somit grundsätzlich auf jede Art der „Verwaltung“ im verfassungsrechtlichen Sinn. Davon sind jedenfalls auch alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- oder Aufsichtsrechte wahrnimmt, erfasst. Dies wird in Abs. 2 ausdrücklich festgehalten. Zu den Vorgängen im Bereich der Vollziehung des Bundes zählt auch die Tätigkeit Beliehener, soweit diese Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes besorgen. Privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger unterliegt hingegen nicht dem Untersuchungsrecht, zumal es sich dabei nicht mehr um Verwaltung des Bundes handelt. Ebenso wenig fallen rein private Aktivitäten von Organwaltern, die mit Verwaltungstätigkeiten in keinerlei Zusammenhang stehen, in die Untersuchungskompetenz. Die Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes hängt folglich von einem hinreichend engen Konnex zur amtlichen Tätigkeit bzw. Organfunktion, z. B. Aufsichtsrechten, ab (vgl. Wieser, Zur Prüfungskompetenz von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, ZfV 2002, 618 [622 f]). In Übereinstimmung mit der bisherigen Auslegungspraxis wird auf die Intentionalität des jeweiligen Handelns, die nach objektiven Kriterien, also rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen, zu bewerten ist, abzustellen sein.

Der weite Vollziehungsbegriff, den Art. 53 Abs. 2 B-VG verwendet, umfasst auch die Tätigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG. Somit ist in dieser Hinsicht der Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 B-VG weiter als jener von Art. 52 B-VG.

Volksanwaltschaft und Rechnungshof als Hilfsorgane der Gesetzgebung können nicht Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein.

Gemäß Art. 53 Abs. 2 zweiter Satz B-VG ist eine Überprüfung der Rechtsprechung ausgeschlossen. Dem Untersuchungsausschuss kommt – ebenso wie dem Nationalrat – nicht die Kompetenz zu, die Ausübung des richterlichen Amtes zu kontrollieren und insofern auf die unabhängige Rechtsprechung Einfluss zu nehmen. Der Bereich der Justizverwaltung – als unbestrittener Teil der Vollziehung des Bundes – unterliegt hingegen weiterhin dem Untersuchungsrecht. „Rechtsprechung“ ist mithin im Einklang mit der Verfassungsrechtslehre als funktioneller Begriff und nicht als Begriff im organisatorischen Sinn zu verstehen (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 191). In Bezug auf die mögliche Untersuchung staatsanwaltschaftlichen Handelns wird darauf abzustellen sein, ob Staatsanwälte im Hinblick auf ihre mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, erweiterten Befugnisse funktionell im Sinne von „Rechtsprechung“ tätig werden.

„bestimmter abgeschlossener Vorgang“

Eine weitere Begrenzung des Untersuchungsgegenstandes erfolgt durch die Anforderung, dass es sich um einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handeln muss. Damit werden nach dem Vorbild der Regelung für besondere Gebarungsprüfungen durch den Nationalrat gemäß Art. 52b B-VG auch Kriterien für die Formulierung eines Untersuchungsgegenstandes aufgestellt.

Die Anforderung der Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes stellt auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ab. Mit der Einsetzung wird der Umfang des Tätigkeitsbereichs eines Untersuchungsausschusses festgelegt. Dieser kann somit vom Untersuchungsausschuss selbst nicht verändert werden.

Weiters dient die Anforderung der Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes dem Schutz von Personen und Organen, die von einer Untersuchung betroffen sind, da Umfang und Eingriffsweite genau abgegrenzt sein müssen. In dieser Hinsicht hat die Anforderung an die Bestimmtheit auch besondere Bedeutung für die Reichweite der Vorlagepflichten von Organen der Vollziehung gegenüber dem Untersuchungsausschuss und für die Beurteilung der Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen.

Ziel eines Untersuchungsausschusses ist es in der Regel, komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären. Diese werden mit dem bereits in Art. 52b B-VG verwendeten Begriff des „Vorgangs“ umschrieben. „Ein bestimmter Vorgang“ im Sinne des Art. 53 Abs. 2 B-VG ist ein bestimmbarer und abgrenzbarer Vorgang in der Vollziehung des Bundes. Die Untersuchung kann mithin nur inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte betreffen. Das Wort „ein“ wird hier als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort verwendet. Die Forderung eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs schließt aus, dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungsausschuss untersucht werden, die nur lose miteinander verknüpft sind, etwa weil es sich um Vorgänge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Bundesministeriums handelt. Zugleich ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Vorgang auch den Zuständigkeitsbereich mehrerer Bundesministerien betrifft, soweit er sonst einen inhaltlichen Zusammenhang aufweist. Die Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit eines Vorgangs schließt nicht aus, dass Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag eine Untergliederung in einzelne Abschnitte bzw. Beweisthemen aufweisen, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden kann.

Entsprechend diesen Vorgaben würde z. B. die – nach alter Rechtslage mögliche – Einsetzung des „Untersuchungsausschuss[es] hinsichtlich der Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische und internationale Angelegenheiten“ (129/GO, XXIII. GP) nicht mehr zulässig sein. In diesem Untersuchungsausschuss sollten verschiedene, nicht zusammenhängende Vorgänge, die sich über einen größeren und jeweils unterschiedlichen Zeitraum erstreckten, und die im Verantwortungsbereich mehrerer Bundesministerien verortet wurden, untersucht werden. Hingegen wäre z. B. die Einsetzung des „Noricum Untersuchungsausschuss“ (siehe AB 1235 d. B., XVII. GP) auch nach neuer Rechtslage ein zulässiger Untersuchungsgegenstand. Dabei wurde die „Untersuchung 1. wie und auf welcher Grundlage es zur Erteilung der Genehmigungen von Exporten von Kriegsmaterial gekommen ist, das schließlich tatsächlich an die kriegsführenden Staaten Irak und Iran geliefert wurde; 2. wie es zur Umgehung der in diesen Bewilligungen festgelegten Bedingungen sowie der im Kriegsmaterialexportgesetz vorgesehenen Kontrollen gekommen ist; und 3. der politischen und administrativen Verantwortlichkeiten im Laufe der Genehmigung und der Überprüfung der Exporte sowie der Aufklärung der Vorwürfe“ beschlossen.

Ein Vorgang im Sinne von Art. 53 Abs. 2 B-VG muss „abgeschlossen“ sein. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu den Kontrollrechten gemäß Art. 52 B-VG, die in der Praxis auch Fragen zu laufenden Fragen der Vollziehung, Entscheidungsvorbereitung und politischen Vorhaben und Rechtsetzungsinitiativen zulassen. Durch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses darf kein Einfluss auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess in einem Organ der Vollziehung des Bundes genommen werden, und dieser darf auch nicht in anderer Weise beeinträchtigt werden. Ein begleitender und fortlaufender Einblick des Nationalrates in die Tätigkeit von Organen der Vollziehung würde die bestehende Systematik der Gewaltentrennung und nur einzelner gewaltenverbindender Elemente unterlaufen und die selbständigen Verantwortungsbereiche der Vollziehung bzw. die verfassungsgesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit bestimmter Organe gegenüber der Gesetzgebung in Frage stellen. Als „abgeschlossen“ kann ein Vorgang jedenfalls dann angesehen werden, wenn sich die Untersuchung auf einen zeitlich klar abgegrenzten Bereich in der Vergangenheit bezieht. Die politische Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss erfolgt ex post.

Dass sich die Untersuchung auf einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang bezieht, schließt nicht aus, dass damit in Verbindung stehende Handlungen noch offen sind. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass Befragungen von Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss oder Beweismittelanforderungen sich auf solche Handlungen – etwa die Vorbereitung einer Entscheidung der Bundesregierung oder noch nicht abgeschlossene Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden – beziehen können. Darauf wird in der Differenzierung zwischen der Pflicht, Ersuchen um Erhebungen Folge zu leisten und der Vorlagepflicht gemäß Abs. 3 sowie einer besonderen Regelung für den engsten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 ausdrücklich Bezug genommen (siehe sogleich).

Zu Art. 53 Abs. 3:

Bislang hat Art. 53 Abs. 3 B-VG die Verpflichtung der Gerichte und aller anderen Behörden, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten, sowie die Verpflichtung aller öffentlichen Ämter auf Verlangen ihre Akten vorzulegen, geregelt. Diese Bestimmungen werden neu gefasst und in Hinblick auf den Umfang der Vorlageverpflichtungen präzisiert. In Abs. 3 erster Halbsatz werden die Vorlagepflichten gegenüber einem Untersuchungsausschuss geregelt, in Abs. 3 zweiter Halbsatz wird die Grundlage für Beweiserhebungsersuchen verankert.

Bei der Vorlageverpflichtung nach Art. 53 Abs. 3 erster Halbsatz B-VG handelt es sich um eine die Legislative einseitig und spezifisch begünstigende Sonderbestimmung, die von der, den Bereich der Vollziehung erfassenden, Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG zu unterscheiden ist (s. Kahl, Art. 53 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 7. Lieferung 2005, Rz 17). Die Vorlagepflicht besteht im Umfang des Untersuchungsgegenstandes. Vorgelegt müssen also jene Akten und Unterlagen werden, die unmittelbar den abgeschlossenen und bestimmten Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes betreffen. Die Vorlagepflicht besteht unabhängig von der Darstellungsform und Datenträgern. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Vorlageverfahrens sowie des Umgangs mit vorgelegten Akten, Unterlagen und Informationen werden gem. Art. 53 Abs. 5 B-VG im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und in dessen Anlage, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, getroffen. Für den engsten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder sieht Abs. 4 eine fallbezogene Einschränkung der Vorlagepflichten vor.

Die bisherige Regelung in Art. 53 Abs. 3 B-VG hat nicht zwischen Bundes- und Landesbehörden differenziert, was immer wieder Anlass zu Auslegungsfragen gegeben hat. Nun wird in Abs. 3 (neu) klargestellt, dass alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper verpflichtet sind, im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand Folge zu leisten. Die Verpflichtungen des Abs. 3 treffen auch Beliehene, soweit diese Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes besorgen.

Im Unterschied zur Vorlagepflicht gemäß Abs. 3 erster Halbsatz ergehen Ersuchen um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Die Wendung „im Zusammenhang“ ist weiter als „im Umfang“ und erfasst auch in Verbindung stehende Handlungen, die nicht abgeschlossen sein müssen. Bei „Erhebungen“ handelt es sich grundsätzlich und in Entsprechung mit dem bisherigen Verständnis in der österreichischen Rechtsordnung um mehr allgemein gehaltene Aufklärungen und Informationen, die ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Form oder Art eines Beweises in der Regel schriftlich von einer anderen Stelle eingeholt werden. Die ersuchten Organe haben die Pflicht, dem Untersuchungsausschuss auf sein Ersuchen zu antworten. Sie können in diesem Zusammenhang auch Akten und Unterlagen übermitteln. Sie sind dazu aber nicht unmittelbar verpflichtet, sondern können dem Ersuchen auch auf andere Weise entsprechen. Die verfahrensmäßige Ausgestaltung von Erhebungen steht unter dem Gesetzesvorbehalt in Abs. 5. Das heißt, dass etwa Ersuchen um Erhebungen durch den Untersuchungsausschuss, die Zwangsmaßnahmen erforderlich machen würden – etwa die Vorführung einer Person zur Befragung durch eine Behörde – einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im GOG bedürften. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens des Untersuchungsausschusses und in der Praxis des Untersuchungsausschusses soll dabei auf Problemstellungen, die sich im Zusammenhang mit Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben, durch ein Konsultationsverfahren Bedacht genommen werden.

Die bisherige Wendung „alle öffentlichen Ämter“ in Art. 53 Abs. 3 B-VG (alte Fassung) hat insbesondere in den Untersuchungsausschüssen der XXIII. GP zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. In Anpassung an die Neuregelung des Untersuchungsgegenstandes soll sie daher durch die Formulierung „alle Organe “ ersetzt werden. Die Formulierung „alle öffentlichen Ämter“ im bisher geltenden Art. 53 Abs. 3 B-VG geht auf die Stammfassung des B-VG 1920 zurück. Sie stellte seinerzeit wohl die weitest mögliche Umschreibung dar. Diese Formulierung hat sich aber in der Praxis insbesondere hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger (vgl. dazu die Erfahrungen im „Untersuchungsausschuss betreffend Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo Alpe-Adria und weitere Finanzdienstleister“ 3/GO, XXIII. GP) als zu eng erwiesen. In diesem Zusammenhang wird heute als „Amt“ nur mehr ein bestimmter, eng abgegrenzter Bereich eines ausgegliederten Rechtsträgers verstanden.

Art. 53 Abs. 3 B-VG zieht als Grenze der Einsichts- und Auskunftsrechte den sogenannten „Quellenschutz“ ein. Es gilt eine absolute Informationssperre, wenn das Bekanntwerden von Informationen Quellen gefährden würde. Diese auf Art. 52a Abs. 2 B-VG verweisende Bestimmung dient dem Schutz von Personen, die als Quelle dienen sowie der grundsätzlichen Existenz und Verfügbarkeit derartiger Quellen im Interesse der nationalen Sicherheit und zum Schutz der Sicherheit von Menschen. Beispiele wären Informationen, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung oder nachrichtendienstlichen Tätigkeit Informationen beschaffen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen oder denen auf Grund ihrer besonderen Gefährdung zu ihrem Schutz „Tarnurkunden“ nach § 54a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, ausgestellt wurden.

Zu Art. 53 Abs. 4:

Das der Bundesverfassung zugrunde liegende System der Gewaltentrennung und nur einzelner gewaltenverbindender Elemente setzt einen selbständigen Verantwortungsbereich der Vollziehung im Allgemeinen und der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Speziellen voraus. Durch die Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes in Abs. 2 wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Untersuchungsausschuss mit der laufenden Tätigkeit der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder und insbesondere mit offenen Willensbildungsprozessen befasst wird.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderung konkreter Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand, einen aktuellen und somit noch offenen Willensbildungsprozess berührt. Das heißt, dass Akten und Unterlagen über einen – für sich – bereits abgeschlossenen Vorgang, Auswirkungen auf einen laufenden Willensbildungsprozess in der Bundesregierung bilden können. Für diesen Fall sieht Abs. 4 eine Einschränkung der Vorlagepflichten vor. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen (wie z. B. auch Notizen oder persönlichen Kalendereinträgen) ist ausgeschlossen, wenn die Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder oder deren unmittelbare Vorbereitung dadurch beeinträchtigt werden kann. Damit wird ein grundsätzlich nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder geschützt. Eine Pflicht zur Vorlage von Akten und Unterlagen aus diesem Bereich könnte im Ergebnis zu einem faktischen Mitregieren Dritter führen. Die Ausnahme gemäß Abs. 4 dient folglich der Sicherung der Funktionsfähigkeit und der unabhängigen und unbeeinflussten Entscheidung der Bundesregierung bzw. eines Mitglieds der Bundesregierung im Einzelfall. In diesem Bereich ist das Informationsrecht des Nationalrates daher eingeschränkt. Die Einschränkung kommt umso mehr zur Geltung, je näher sich Informationen auf die Entscheidung im innersten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung beziehen.

Abs. 4 konkretisiert Abs. 3 insoweit, als er klarstellt, dass die Informationsrechte des Nationalrates im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder nicht schrankenlos sind. Die aus Abs. 4 folgenden Beschränkungen sind im Einzelfall zu konkretisieren, wobei das Informationsinteresse des Nationalrates, der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung bzw. eines Bundesministers und die konkrete Schutzbedürftigkeit von Informationen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei wird dem parlamentarischen Informationsinteresse vor allem dort, wo es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Bundesregierung geht, besonderes Gewicht zukommen.

Dem parlamentarischen Zugriff können grundsätzlich auch Informationen aus dem abgeschlossenen Bereich der regierungsinternen Willensbildung unterliegen. Der pauschale Verweis allein darauf, dass der Bereich der Willensbildung der Bundesregierung betroffen sei, kann daher die Zurückhaltung von Informationen nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass auch Hintergründe unzugänglich gehalten werden könnten, ohne deren Kenntnis die getroffene Entscheidung nicht beurteilt und die politische Verantwortung nicht geklärt werden könnte. Die Einschränkungen gemäß Abs. 4 können aber sehr wohl auch Vorgänge aus der Vergangenheit betreffen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit aktuellen Entscheidungsprozessen stehen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich aus der Übermittlung darauf bezughabender Informationen einengende Vorwirkungen für zukünftige Willensbildungsprozesse und Entscheidungen der Bundesregierung ergeben können. Wenn bestimmte Informationen aus diesen Vorgängen übermittelt werden müssten, könnte die freie Entscheidungsfindung in der Bundesregierung und damit deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäß wird das Beratungs- und Abstimmungsverhalten wesentlich davon beeinflusst, ob dieses nach außen dringt oder nicht. Der Schutz der Geheimhaltung der Diskussion in der Beratung und das Abstimmungsverhalten können folglich im Interesse der Vorbereitung zukünftiger Entscheidungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers von Bedeutung sein.

Zu Art. 53 Abs. 5:

Mit Art. 53 Abs. 5 B-VG wird die Grundlage für die Ausgestaltung der Einsetzung und des Verfahrens der Untersuchungsausschüsse im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geschaffen. Darin können auch besondere Bestimmungen über die Vorsitzführung des Untersuchungsausschusses vorgesehen werden. Damit sind Bestimmungen gemeint, die auch über die sonstigen Regelungen über die Obleute und die Vorsitzführung nach dem GOG hinausgehen. Das können z. B. auch Vertretungsaufgaben der Stellvertreter nach außen sein.

Es wird auch eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft im Untersuchungsausschussverfahren vorgeschlagen. Diese können als – in der Regel – ehemalige Abgeordnete zum Nationalrat und aufgrund ihrer anerkannten Stellung als Streitschlichter zur Konfliktlösung bei ausschussinternen Meinungsverschiedenheiten herangezogen werden.

Für die bislang nur in der Verfahrensordnung geregelte Zulässigkeit der Beantragung bzw. Anordnung von Zwangs- und Beugemitteln wird nunmehr eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen. Die weite Formulierung bezieht auch sonstige Ersuchen an andere Organe, z. B. zur Durchführung von Erhebungen, mit ein.

Zu Art. 57:

Mit der Änderung des Art. 57 Abs. 1 wird eine Ausnahme für behördliche Verfolgungen wegen des Straftatbestandes der Verleumdung und wegen einer strafbaren Handlung aufgrund des Informationsordnungsgesetzes normiert. Abstimmungen gemäß Abs. 1 erster Satz (bisher: erster Halbsatz) bleiben von der Ausnahme unberührt.

Daraus folgt, dass im Beruf gemachte mündliche oder schriftliche Äußerungen, die eine Verleumdung oder eine strafbare Handlung aufgrund des Informationsordnungsgesetzes darstellen können, nicht durch die berufliche Immunität geschützt sind. In diesen Fällen ist nach den Bestimmungen der Abs. 3 ff. vorzugehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Immunitätsausschuss im Zusammenhang mit diesen Änderungen einen Grundsatzbeschluss betreffend seine Entscheidungsfindung fassen wird.

Aus den Ausnahmen in Abs. 1 sind für den Bereich der beruflichen Immunität keine zivilrechtlichen Ansprüche abzuleiten. Die Ausnahmen gelten nur für den Bereich der beruflichen Immunität und beschränken sich auf die behördliche Verfolgung wegen des Straftatbestandes der Verleumdung und wegen einer strafbaren Handlung aufgrund des Informationsordnungsgesetzes.

Eine Anpassung des Abs. 3 ist nicht erforderlich, da Abs. 3 alle Fälle, die nicht von Abs. 1 und 2 erfasst sind, einschließt („Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates …“). Damit fallen auch die in Abs. 1 neu geschaffenen Ausnahmen unter Abs. 3 ff. Eine behördliche Verfolgung eines Mitglieds des Nationalrates wegen des Straftatbestandes der Verleumdung oder einer strafbaren Handlung aufgrund des Informationsordnungsgesetzes ist daher in jedem Fall nach dem Regime der Abs. 3 ff. zu beurteilen.

Im Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, das gleichzeitig in parlamentarischer Behandlung steht, bestimmt § 18 die Strafbarkeit wegen Verwertung oder Offenbarung von als „Geheim“ oder „Streng Geheim“ klassifizierten Informationen, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Nach dem Informationsordnungsgesetz sind Informationen als „Geheim“ klassifiziert, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigen Interesse der Parteien die Gefahr einer erheblichen Schädigung dieser Interessen schaffen würde. Sie sind als „Streng Geheim“ klassifiziert, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

Der Klassifizierungsstufe „Geheim“ sind nach dem Informationsordnungsgesetz als „Secret UE/EU Secret“ klassifizierte Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte, gleichzuhalten. Der Klassifizierungsstufe „Streng Geheim“ sind nach dem Informationsordnungsgesetz als „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifizierte Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte, gleichzuhalten.

Da das Informationsordnungsgesetz nur in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 30a B-VG geändert werden kann, können diese Ausnahmen von der Immunität nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten im Nationalrat sowie im Bundesrat geändert werden. Sie weisen daher einen hohen Bestandschutz auf.

Art. 57 Abs. 2 B-VG bleibt von den Ausnahmen unberührt. Verhaftungen und Hausdurchsuchungen bedürfen daher, auch wenn sie auf dem Verdacht der Verleumdung oder der Verletzung des Informationsordnungsgesetzes beruhen, weiterhin der Zustimmung des Nationalrates.

Mit Verleumdung ist der in § 297 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 beschriebene Tatbestand gemeint, somit, dass jemand einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist.

Die Regelungen über die sachliche Immunität (Art. 33 B-VG) bleiben unberührt.

Zu Art. 130 Abs. 1a und Art. 136 Abs. 3a:

Diese Bestimmungen schaffen die Grundlage dafür, dass über die Verhängung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses (insbesondere Beugestrafen wegen Nichtbefolgung einer Ladung oder ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage sowie Beschwerden gegen eine zwangsweise Vorführung) künftig das Verwaltungsgericht des Bundes entscheidet. Wegen des engen sachlichen Zusammenhanges können besondere Bestimmungen darüber im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen werden.

Zu Art. 138b:

Mit diesen Regelungen wird die Grundlage für die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten in Verbindung mit der Einsetzung und Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse des Nationalrats geschaffen (Abs. 1). Dabei können folgende Beschlüsse, Verlangen und Meinungsverschiedenheiten Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein:

      Beschlüsse des Geschäftsordnungsausschusses, mit denen ein Minderheitsverlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ganz oder teilweise für unzulässig erklärt wird (Z 1),

      grundsätzliche Beweisbeschlüsse des Geschäftsordnungsausschusses (Z 2),

      Beschlüsse, mit denen der sachliche Zusammenhang eines Minderheitsverlangens betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird (Z 3),

      Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss, einem Viertel seiner Mitglieder und einem informationspflichtigen Organ über die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen (Z 4),

      Beschlüsse, mit denen der sachliche Zusammenhang eines Minderheitsverlangens betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird (Z 5),

      Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz im Fall eines inhaltlichen Zusammenhangs mit einem Anklageprozess (Z 6),

      mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses im Zusammenhang stehende Handlungen, durch die Einzelpersonen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden (Z 7).

Weiters soll der Verfassungsgerichtshof über Streitigkeiten betreffend die Klassifizierung von dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Informationen entscheiden können (Abs. 2).

Die Anfechtungs- bzw. Antragslegitimation kommt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Einsetzungsminderheit zu. Wie im gleichzeitig eingebrachten Entwurf betreffend eine Neufassung der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse festgelegt wird (§ 1 Abs. 2 VO-UA), bilden jeweils 46 Mitglieder des Nationalrates, die ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt haben, die Einsetzungsminderheit. Das bedeutet, dass für die Anfechtung nicht alle Abgeordneten, die ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt haben, erforderlich sind, sondern dass die Unterstützung durch 46 Abgeordnete, die das Verlangen unterstützt haben, genügt. In den Fällen der Z 3 und Z 5 kommt die Antragslegitimation dem eine ergänzende Beweisanforderung oder eine Ladung von Auskunftspersonen verlangenden Viertel im Untersuchungsausschuss zu. In den Fällen der Z 4 und Z 6 sind die jeweiligen Streitparteien antragsberechtigt. Gemäß Z 7 ist jene Person beschwerdelegitimiert, die eine Rechtsverletzung behauptet. Die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Abs. 2 kommt dem informationspflichtigen Organ zu.

Zu Artikel 2: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Diese Bestimmungen regeln das verfassungsgerichtliche Verfahren in den durch Art. 138b B-VG neu geschaffenen Verfahrensarten.

In diesen Verfahren ist eine möglichst rasche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs essentiell. Diesem Erfordernis wird durch folgende Verfahrensbestimmungen Rechnung getragen:

Für die Beschlussfähigkeit in diesen Verfahren soll die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern im Sinne des § 7 Abs. 2 VfGG genügen. Zudem ist vorgesehen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesen Verfahren auf Grund der Aktenlage entscheidet und es wird davon ausgegangen, dass die Sachlage durch die eingebrachten Schriftsätze – für die entsprechende Formvorschriften gelten – sowie auf Grund der für die jeweiligen Anfechtungsgegenstände in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse normierten Schrift- und Begründungserfordernisse hinreichend geklärt ist. Anderes gilt nur für das Verfahren betreffend Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrats und dem Bundesminister für Justiz.

Die Einholung einer Gegenschrift oder schriftlichen Äußerung ist in diesen Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Lediglich im Verfahren betreffend die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird es der Bundesregierung freigestellt, eine Äußerung zu erstatten.

Die Beschwerde, in der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten – wozu auch einfachgesetzlich gewährleistete Rechte zählen – behauptet wird, richtet sich gegen das Verhalten eines Untersuchungsausschusses, eines seiner Mitglieder oder gesetzlich bestimmter Funktionäre (das sind der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter, der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter, der Ermittlungsbeauftragte sowie der Vorsitzende und seine Stellvertreter). Die Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sich das Mitglied bzw. der Funktionär „in Ausübung seines Berufes“ verhalten hat (vgl. Art. 57 Abs. 1 B‑VG). Handlungen außerhalb des Untersuchungsausschusses, etwa in Pressekonferenzen, sind vom Anwendungsbereich folglich nicht umfasst.

Auch der Bericht des Untersuchungsausschusses (und in ihm enthaltene Fraktionsberichte) stellt ein Verhalten des Untersuchungsausschusses dar und zwar ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses mit der Berichterstattung endet.

Im Verfahren über Beschwerden, in denen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten behauptet wird, soll der Verfassungsgerichtshof den Präsidenten des Nationalrates zur Erstattung einer Äußerung auffordern. Der Präsident des Nationalrates wiederum soll gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, bei ihm eine schriftliche Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt abzugeben.

Ist die Beschwerde nicht unzulässig oder unbegründet, soll der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Verhalten für rechtswidrig erklären. Eine derartige Erklärung stellt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens fest, entfaltet jedoch – sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist – keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen.

Um Streitverfahren betreffend die Erhebung weiterer Beweise, die Zurverfügungstellung von Informationen, die Ladung einer Auskunftsperson sowie betreffend Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz nicht zu konterkarieren, ist ausdrücklich vorgesehen, dass bis zur Entscheidung der Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Anfechtungen betreffend die Klassifizierung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz haben ex lege aufschiebende Wirkung.

Zu Artikel 3: Änderung des Strafgesetzbuches

§ 310 Abs. 2 entfällt. Die Strafbarkeit der Offenbarung oder Verwertung von im Parlament zugänglich gewordenen vertraulichen oder geheimen Informationen soll nunmehr in § 18 des Informationsordnungsgesetzes geregelt werden.

Zu Artikel 4: Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Zu § 155 Abs. 1 Z 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit dem Entfall von § 310 Abs. 2 StGB.

Zu § 157 Abs. 1 Z 2:

Im Zuge der Neuordnung des Verfahrens für parlamentarische Untersuchungsausschüsse und der Klarstellung einzelner Aufgaben des Verfahrensanwalts sollen dessen vertrauliche Beratungen mit Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen besonders geschützt werden.

Zu Artikel 5: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Anpassung erfolgt im Zusammenhang mit einer Bestimmung über die Dauer und Beendigung von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates im gleichzeitig eingebrachten Gesetzentwurf für eine neue Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Diese Regelungen setzen die Anknüpfung an den Stichtag voraus

Der Stichtag zu bundesweit stattfindenden Wahlereignissen war in der Vergangenheit – sieht man vom Stichtag zur Europawahl ab – variabel. Aus dem Gesetz ließ sich lediglich ein Zeitfenster ableiten, auf das im Schrifttum gelegentlich hingewiesen worden ist. In der Praxis wurde das Fristengefüge vor bundesweit stattfindenden Wahlereignissen vor allem mit Blick auf die Briefwahl durch zahlreiche Wahlrechtsnovellen so komplex, dass die Bundesregierung de facto an die Festlegung eines Zeitraumes zwischen dem Stichtag und dem Wahltag in einem unabänderlichen Abstand gebunden war. Es ist daher für die Verwaltung von großem Vorteil, dass bei Festlegung eines Wahltages oder auch bei einer politischen Verständigung auf einen solchen Termin auch der Stichtag von Vornherein feststeht. Die gesetzliche Verankerung eines fixen Zeitabstandes zwischen Stichtag und Wahltag bringt aber auch mehr Rechtssicherheit für nicht im Parlament vertretene wahlwerbende Gruppen mit sich. Waren diese Gruppen bislang darauf angewiesen, sich auf über Jahrzehnte übliche Usancen bei der Festlegung des Stichtages durch die Bundesregierung – im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – zu verlassen, so ist mit der geänderten Regelung klargestellt, dass den Proponentinnen und Proponenten dieser wahlwerbenden Gruppen für das Sammeln von Unterstützungserklärungen ein im Vorhinein feststehender Zeitraum – bei Nationalratswahlen drei Wochen und drei Tage – zur Verfügung steht.

Zu Artikel 6: Änderung des Bundesbezügegesetzes

Die Einfügung des § 7a steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes im Verfahren des Untersuchungsausschusses. Das Ordnungsgeld ist vom (Netto-)Bezug des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.

Zu Artikel 7: Änderung des Mediengesetzes

Im Zuge der Neuordnung des Verfahrens für parlamentarische Untersuchungsausschüsse soll klargestellt werden, dass allein der Umstand der Befragung als Auskunftsperson in einem Untersuchungsausschuss noch nicht dazu führt, dass diese zu einer Person des öffentlichen Lebens wird.

Gerichte im Sinne der neuen Fassung des § 22 sind nicht nur die ordentlichen Gerichte, sondern auch die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.“

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Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, August Wöginger, Mag. Gernot Darmann, Dieter Brosz, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, N dagegen: T) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Otto Pendl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 04

                                      Otto Pendl                                                                       Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann