Vorblatt
Ziel(e)
- Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen
- Aktualisierung der Bestimmungen betreffend gewerbliche Masseure/-innen im MMHmG
- Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz
- Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für Ordinationsassistenten/-innen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einführung einer weiteren Spezialqualifikation "Basismobilisation" im MMHmG
- Aktualisierung der gewerberechtlichen Bestimmungen im MMHmG
- Reduzierung der verkürzten - ausschließlich praktischen - Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen zu medizinischen Masseuren/-innen
- Änderung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz
- Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten der Ordinationsassistenz
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Gesundheit |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht" der Untergliederung 24 Gesundheit bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
MMHmG-Novelle: Keine ausreichende Abdeckung der "Mobilisation" durch die bestehenden Gesundheitsberufe im Hinblick auf den steigenden Bedarf an dieser Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung. Weiters sind die Verweise auf die gewerberechtlichen Bestimmungen veraltet. Die verkürzte, ausschließlich praktische, Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen ist mit 875 Stunden zu lange bemessen.
MTD-Gesetz-Novelle: Uneinheitliche und nicht mehr zeitgemäße Berufsausübungsregelungen.
MABG-Novelle: Derzeit können Ordinationsassistenten/-innen in nicht bettenführenden Abteilungen von Krankenanstalten (Ambulanzen) nicht beschäftigt werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
MMHmG-Novelle: Mobilisationsmaßnahmen können ausschließlich vom Gesundheits- und Krankenpflegepersonal bzw. Physiotherapeuten/-innen durchgeführt werden, der Bedarf an diesen Tätigkeiten steigt jedoch ständig. Offen bleibt, wie der Bedarf zukünftig abgedeckt werden kann. Die veralteten gewerberechtlichen Bestimmungen bleiben im MMHmG enthalten. Gewerbliche Masseure/-innen müssen weiterhin eine 875-stündige, ausschließlich praktische, Ausbildung absolvieren.
MTD-Gesetz-Novelle: die innerhalb der Berufsgruppe der MTD uneinheitlich gestalteten und aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklichen Berufsausübungsregelungen bleiben bestehen.
MABG-Novelle: Ordinationsassistenten/-innen können weiterhin nicht in "nicht bettenführenden Abteilungen von Krankenanstalten" beschäftigt werden.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll 2020 stattfinden.
Zur Evaluierung der MMHmG-Novelle 2015 könnten die Zahlen der Absolventen/-innen der Spezialqualifikationsausbildungen in der "Basismobilisation" herangezogen werden. Eine Evaluierung der anderen in der MMHmG-Novelle enthaltenen Punkte erscheint nicht zielführend.
Eine Evaluierung der MTD-Gesetz-Novelle 2015 ist im Hinblick auf die Zurücknahme der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz nicht erforderlich. Eine Vereinfachung der Berufsausübungsmöglichkeiten ist im Sinne der Berufsangehörigen, eine Evaluierung ist nicht erforderlich zumal die Zufriedenheit der Berufsangehörigen in diesem Zusammenhang nicht durch Daten oder Informationen messbar ist.
Eine Evaluierung der MABG-Novelle 2015 ist im Hinblick auf die Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten im Sinne der Dienstgeber und der Berufsangehörigen. Es gibt keine für eine Evaluierung messbaren Daten und Informationen.
Ziele
Ziel 1: Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen
Beschreibung des Ziels:
Einführung einer weiteren Spezialqualifikation
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Ausbildung in der Basismobilisation, somit auch kein Tätigwerden von medizinischen Masseuren/-innen und Heilmasseuren/-innen in diesem Bereich. |
Möglichkeit des Einsatzes von medizinischen Masseuren/-innen und Heilmasseuren/-innen im Bereich der Basismobilisation nach Erwerb dieser Spezialqualifikation. |
Ziel 2: Aktualisierung der Bestimmungen betreffend gewerbliche Masseure/-innen im MMHmG
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Verweis auf veraltete gewerberechtliche Bestimmungen; überschießende verkürzte - ausschließlich praktische - Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen |
aktualisierte Verweise auf das Gewerberecht; Anpassung der verkürzten Ausbildung. |
Ziel 3: Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Berufsausübungsregelungen innerhalb der Berufsgruppe der MTD sind uneinheitlich gestaltetet und aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklich. |
Flexibler Einsatz der MTD-Berufsangehörigen. |
Ziel 4: Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für Ordinationsassistenten/-innen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ordinationsassistenten/-innen könnten derzeit nur in Ordinationen, Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden tätig werden. |
Auch ein Einsatz in nicht bettenführenden Abteilungen einer Krankenanstalt, insbesondere Ambulanzen, wird ermöglicht. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einführung einer weiteren Spezialqualifikation "Basismobilisation" im MMHmG
Beschreibung der Maßnahme:
Das Problem der nicht ausreichenden Abdeckung der "Mobilisation" durch die bestehenden Gesundheitsberufe im Hinblick auf den steigenden Bedarf an dieser Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung wird durch die Schaffung dieser Spezialqualifikation für Berufsangehörige gemäß MMHmG und damit deren Einsatz in diesem Tätigkeitsbereich adressiert.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Aktualisierung der gewerberechtlichen Bestimmungen im MMHmG
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die Aktualisierung der gewerberechtlichen Bestimmungen wird das Problem der veralteten Verweise adressiert.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 3: Reduzierung der verkürzten - ausschließlich praktischen - Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen zu medizinischen Masseuren/-innen
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die Reduzierung der verkürzten Ausbildung von gewerblichen Masseuren/-innen zu medizinischen Masseuren/-innen wird das Problem der überschießenden Ausbildung für diese Personen adressiert.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 4: Änderung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz
Beschreibung der Maßnahme:
Durch eine Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen des MTD-Gesetz (nach dem Vorbild des Psychologengesetzes 2013) wird das Problem der uneinheitlich und aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklich erscheinenden Berufsausübungsregelungen adressiert.
Umsetzung von Ziel 3
Maßnahme 5: Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten der Ordinationsassistenz
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die Ermöglichung der Berufsausübung von Ordinationsassistenten/-innen auch in nicht bettenführenden Abteilungen von Krankenanstalten (Ambulanzen) steht diesen Berufsangehörigen eine bisher nicht offenstehende Option der Berufsausübung zur Verfügung.
Umsetzung von Ziel 4
Abschätzung der Auswirkungen
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.