Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

§ 26. (1) Personen, die

§ 26. (1) Personen, die

           1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

           1. zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und

           2. …

           2. …

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.

(3) …

(3) …

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 27. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

 

(2) Die Ausbildung besteht

           1. aus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern “Massagetechniken zu Heilzwecken” und “Pathologie” im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und

           2. aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von 430 Stunden

unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung im medizinischtechnischen Fachdienst erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

 

(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.

 

(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (§ 24) zu absolvieren.

 

(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.

 

§ 60. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

           1. Elektrotherapie und

           2. Hydro- und Balneotherapie.

§ 60. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

           1. Elektrotherapie,

           2. Hydro- und Balneotherapie,

           3. Basismobilisation.

(2) und (3) ….

(2) und (3) …

 

(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

§ 61. (1) und (2) …

§ 61. (1) und (2) …

 

(2a) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2a berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) …

(4) …

§ 62. (1) und (2) …

§ 62. (1) und (2) …

 

(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisaton sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

           1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a oder

           2. eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder 64 besitzen, oder

           3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder

           4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.

(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.

(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

§ 63. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, ist auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

           1. der Spezialaufgabe Elektrotherapie oder

           2. der Spezialaufgabe Hydro- und Balneotherapie

zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

§ 63. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

           1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie,

           2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder

           3. der Spezialqualifikation Basismobilisation

zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

(3) …

(3) …

§ 68. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

           1. Elektrotherapie und

           2. Hydro- und Balneotherapie.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 68. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

           1. Elektrotherapie,

           2. Hydro- und Balneotherapie,

           3. Basismobilisaton.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

 

Spezialqualifikation Basismobilisation

§ 70a. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

2. Abschnitt

Gewerberechtliche Bestimmungen

Gewerberechtliche Berechtigung

§ 79. (1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis

           1. im physiotherapeutischen Dienst oder

           2. als Heilmasseur

erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).

 

(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.

 

§ 85. (1) bis (3) …

§ 85. (1) bis (3) …

 

(4) Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.

§ 89. (1) bis (6) …

§ 89. (1) bis (6) …

 

(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a treten mit 1. September 2015 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Berufsausübung

§ 7. (1) Eine Berufsausübung darf freiberuflich oder

           1. im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder

           2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder

           3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) oder

           4. im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998

           4. im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008

erfolgen.

Berufsausübung

§ 7. Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.

 

(3) Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch

           1. im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder

           2. im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,

sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt.

 

(4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.

 

(5) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.

 

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 34c. (1) Personen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.

(2) Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 34c. (1) Personen, die am 31. Mai 2016 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2017 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.

(2) Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2017, ihre Gültigkeit.

§ 36. (1) bis (17) …

§ 36. (1) bis (17) …

(18) Mit 1. Juni 2015 treten

           1. die Einträge zu §§ 3 und 4 und §§ 11d und 11e im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 6b Abs. 6 Z 3 und 4, § 8a Abs. 9, §§ 11d und 11e samt Überschriften, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 34c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft,

           2. die Einträge zu §§ 6 und 6a im Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 11 Abs. 2 außer Kraft sowie

           3. § 6b Abs. 9 zweiter Satz außer Kraft.

(18) Mit 1. Juni 2016 treten

           1. die Einträge zu §§ 3 und 4 und §§ 11d und 11e im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 6b Abs. 6 Z 3 und 4, § 8a Abs. 9, §§ 11d und 11e samt Überschriften, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 34c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft,

           2. die Einträge zu §§ 6 und 6a im Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 11 Abs. 2 außer Kraft sowie

           3. § 6b Abs. 9 zweiter Satz außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

§ 9. (1) Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

           1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder

           2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

§ 9. (1) Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisatonseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

           1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder

           2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …