Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die im Regierungsprogramm für die XXV. GP verankerten Vorhaben der

-       Sicherstellung eines Angebots an ganztägigen Schulformen (in verschränkter/nicht verschränkter Form) nach entsprechenden Qualitätskriterien und

-       Aufwertung von Bewegung und Sport

umgesetzt werden. Ziel ist

-       ein qualitativer Ausbau von ganztägigen Schulformen von der 1. bis zur 9. Schulstufe und

-       die Ermöglichung der täglichen Bewegungseinheit.

Der vorliegende Entwurf beabsichtigt weiters Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen hinsichtlich der Bestimmungen zur neuen Reifeprüfung (eingeführt durch BGBl. I Nr. 52/2010) und der Neuen Oberstufe (Änderungen der SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012). Es handelt sich dabei um die aus den zahlreichen Schulversuchen zur vorzeitigen Durchführung der neuen Reifeprüfung (Optionenmodell) sowie der Einführung der Neuen Oberstufe gewonnenen Rückmeldungen und Erfahrungswerte. Die nunmehrige Anpassung der Rechtslage an die schulautonom vorweggenommenen Verbesserungen und Korrekturen erscheint im Hinblick auf die Kontinuität im Vollzug sinnvoll und notwendig.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmung des § 13 Abs. 2a Schulorganisationsgesetz auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG,

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 B-VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Bundes-Schulaufsichtsgesetz)

Zu Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-SchAufsG):

Die Ergänzung zu diesen Bestimmungen soll klarstellen, dass bei Schulen mit ganztägiger Schulform (Schulen mit Tagesbetreuung, vgl. § 8 lit. j SchOG) auch der Betreuungsteil der Schulaufsicht unterliegt. Dieser umfasst neben den Lernzeiten jedenfalls einen Freizeitteil (einschließlich Verpflegung). Alle Teile der Nachmittagsbetreuung, egal ob sie mit dem Unterrichtsteil in verschränkter oder in getrennter Form geführt werden, sind vom Geltungsbereich des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes umfasst und unterliegen dessen Qualitätsmanagement. Davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten anderer Stellen (Diensthoheit gegenüber Lehr- und sonstiges Personal durch Bund, Land und/oder Schulerhalter, Ausstattung und Verpflegung durch Schulerhalter) gemäß den Vollzugszuständigkeiten des Art. 14 B-VG.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 9 B-SchAufsG):

§ 24 Abs. 9 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Die Änderungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 kann mit Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

Zu Art. 2 (Schulorganisationsgesetz)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 SchOG):

§ 2 SchOG regelt in Entsprechung mit Art. 14 Abs. 5a B-VG die Aufgabe der österreichischen Schule (sog. „Zielparagraph“). Die Ergänzung dahingehend, dass die jungen Menschen auch zu gesundheitsbewussten Gliedern der Gesellschaft herangebildet und zu sportlich aktiver Lebensweise hingeführt werden sollen, soll neben anderen Maßnahmen nachhaltig den Bewegungsaspekt als eine der Erziehungsaufgaben der österreichischen Schule festigen. Siehe auch § 6 Abs. 4a in der Entwurfsfassung.

Zu Z 2 und 3 (§ 6 Abs. 4a SchOG):

§ 6 enthält den gesetzlichen Rahmen für die Verordnung der Lehrpläne für die vom SchOG umfassten Schulen. An ganztägigen Schulformen bildet der Betreuungsplan einen Teil des Lehrplanes. Derzeit sind Betreuungspläne nur für die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit festzulegen. Tatsächlich enthalten die Lehrpläne nur marginal Bestimmungen, die auch den Freizeitteil anlangen. Die zu überarbeitenden Lehrpläne sollen für den Betreuungsteil vorsehen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit sowie der individuellen Förderung dienen. Die Erarbeitung neuer Lerninhalte im Betreuungsteil soll auch in Zukunft nicht zulässig sein. In der Freizeit sollen neben kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Begabungen auch die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden.

Die Festlegung des Ausmaßes der Lernzeiten und der Freizeit soll weiterhin schulautonom erfolgen können, wobei in der Freizeit Bewegungseinheiten in ausreichender Zahl sicherzustellen sind. Dies soll in der Weise erfolgen, dass die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl für den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ um so viele Bewegungseinheiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen ergänzt werden soll, dass den Schülerinnen und Schülern in Summe zumindest fünf Bewegungseinheiten pro Woche zuteilwerden. Es soll auch individuelle Lernzeiten geben.

Zu Z 4 (§ 8 lit. j SchOG):

§ 8 SchOG enthält Begriffsdefinitionen. Lit. j definiert ganztägige Schulformen und nennt als deren Wesensmerkmale ua. die gegenstandsbezogene Lernzeit, die individuelle Lernzeit und (jedenfalls) die Freizeit. Es ist dies die geeignete Stelle, um den neu hinzukommenden Personenkreis der „durch besondere Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen“, die neben Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zum Einsatz kommen können, zu definieren. Welche Qualifikationen zum Einsatz im Freizeitbereich berechtigen, wird durch Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen festgelegt werden. Diese durch besondere Qualifikationen geeigneten Personen sollen auch zum Einsatz kommen können, ohne in einem Dienstverhältnis zum Schulerhalter zu stehen. Siehe dazu die Ausführungen zu § 13 Abs. 2a und § 42 Abs. 2a in der Entwurfsfassung. Für die Zukunft wäre für den Freizeitteil eine zentrale Personalorganisation, die zwischen Bund, Ländern und Gemeinden abzustimmen wäre, zu prüfen.

Nur der Vollständigkeit halber werden auch die sublit. aa und bb neu gefasst und die mit der Besorgung der Lernzeiten befugten Lehrerinnen und Lehrer bzw. Erzieherinnen und Erzieher genannt. Dies deckt sich mit den bisher geltenden Bestimmungen des SchOG (§ 13 Abs. 2a, § 42 Abs. 2a), eine Änderung der Rechtslage tritt hier nicht ein.

Zu Z 5 und 6 (§ 13 Abs. 2a und § 42 Abs. 2a SchOG):

Im Zuge des Ausbaus der Tagesbetreuung und dem dadurch steigenden Bedarf an Betreuungspersonal wurde mit BGBl. I Nr. 73/2011 das Berufsbild der Freizeitpädagogin bzw. des Freizeitpädagogen geschaffen (vgl. die §§ 8 lit. m, 13 Abs. 2a, 42 Abs. 2a SchOG sowie § 55b SchUG). Die Qualifikation zur Freizeitpädagogin bzw. zum Freizeitpädagogen wird durch den erfolgreichen Abschluss eines 60 ECTS umfassenden Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG) erworben, wobei verschiedene in § 56 HG genannte Vorbildungen auf die Dauer dieses Hochschullehrganges angerechnet werden (Allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, kunstgewerbliche Fachschulen, Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern).

Dem steigenden Personalbedarf und den unterschiedlichsten beruflichen Qualifikationen Rechnung tragend, sollen künftig neben Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen auch andere Qualifikationen zum Einsatz im Freizeitteil der Nachmittagsbetreuung berechtigen. § 8 lit. j sublit. cc in der Entwurfsfassung sieht daher vor, dass durch Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestimmte, dem Berufsbild der Freizeitpädagogik an ganztägigen Schulformen entsprechende Ausbildungen genannt werden, deren erfolgreicher Abschluss zum Einsatz in der Freizeitbetreuung berechtigen (siehe die Ausführungen zu § 8 lit. j des Entwurfs).

Weiters ist vorgesehen, dass diese Personen auch dann zum Einsatz kommen können, wenn sie nicht Bedienstete des Schulerhalters einer öffentlichen Schule (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband) sind, sondern ihrerseits in einem Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnis zu einer anderen physischen oder juristischen Person stehen (zB auch als Mitglied eines Vereins), welche sich dem Schulerhalter gegenüber zur Besorgung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Freizeitteil an ganztägigen Schulformen verpflichtet.

Bei einer Betrauung von Privaten mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung muss sichergestellt sein, dass die staatlichen Verwaltungsorgane deren Verhalten steuern können (etwa durch eine Weisungsbindung). Die Anwendung von § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz soll die notwendige Steuerungsmöglichkeit (der Schulleitung sowie der Schulbehörden des Bundes und der Länder) gewährleisten.

Ein besonderes Anliegen ist die Sicherstellung, dass auch die solcherart zum Einsatz kommenden Personen den Nachweis erbringen können, frei von Verurteilungen nach bestimmten (Sexual)Strafrechtsdelikten zu sein.

§ 9a Strafregistergesetz 1968 berechtigt ua. Schulbehörden, Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskunft über allfällige Verurteilungen nach Sexualstraftaten oder über das Nichtvorliegen derartiger Verurteilungen zu erhalten.

Für den Fall, dass solche im Freizeitteil zum Einsatz kommenden Personen nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, ermöglicht es § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller – unter der Voraussetzung des Vorweises einer schriftlichen Aufforderung zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung – eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu erlangen. Die schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 wird von derjenigen Einrichtung (Verein, Unternehmen ua.) auszustellen sein, die in einem Dienst-, Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnis zu der Person steht, welche die Freizeitbetreuung an der Schule übernehmen soll. Dies wiederum wird im Verhältnis zwischen Schulerhalter (der nicht Dienstgeber der Betreuungsperson ist) und der genannten, die Betreuungsperson stellenden Einrichtung zur Bedingung zu machen sein, damit die zur Betreuung der Kinder überlassenen Personen diese Tätigkeit auch ausüben dürfen. Die Anordnung und Überwachung der lückenlosen Überzeugung vom Nichtvorliegen derartiger Verurteilungen obliegt den in Angelegenheiten der Schulerhaltung übergeordneten Schulbehörden (Landesschulrat, BMBF, Amt der Landesregierung).

Die Erläuterungen zur mit BGBl. I Nr. 195/2013 erfolgten Novelle des § 10 Strafregistergesetz 1968 (RV 2402 dB XXIV GP) führen dazu wie folgt aus:

„Art. 10 Abs. 2 der RL sexueller Missbrauch sieht vor, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, zu erhalten. Die Vorlage der Information durch die betreffende Person wird in der RL als taugliche Maßnahme zur Sicherstellung der Berechtigung des Arbeitgebers genannt.

Da die Artikel 3 bis 7 der RL sexueller Missbrauch für bestimmte Delikte zwar Mindestobergrenzen für die vorzusehenden Strafrahmen, jedoch keine entsprechenden Untergrenzen festlegen, kann der Fall eintreten, dass derartige Delikte – die materiellrechtliche Umsetzung der RL erfolgt mit dem Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 – mit Strafen geahndet werden, die unter die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz fallen und somit nicht in Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 aufzunehmen sind. Ebenso finden sich in derartigen Strafregisterbescheinigungen keine Angaben über rechtskräftige Tätigkeitsverbote nach § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote (§ 2 Abs. 1 Z 8 Strafregistergesetz 1968). Mit Ausnahme der in § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 genannten öffentlichen Stellen besteht daher für Arbeitgeber nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit, sich im Wege des Verlangens der Vorlage einer Strafregisterbescheinigung durch die betroffene Person selbst Kenntnis von allen einschlägigen Verurteilungen und bestehenden Tätigkeitsverboten zu verschaffen.

Aus diesem Grund soll jede Person im Hinblick auf die Prüfung deren Eignung zur Ausübung einer beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern kommt, ausdrücklich beantragen können, dass ihr eine gesonderte Strafregisterbescheinigung („Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“) über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie sie betreffende Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 oder darüber, dass sich im Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge finden, ausgestellt wird. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht. Unter „Prüfung der Eignung zur Ausübung“ ist sowohl das Stadium der Bewerbung um die Tätigkeit als auch eine Überprüfung im Rahmen einer bereits ausgeübten Tätigkeit zu verstehen.

Unabdingbare Voraussetzung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 ist die Vorlage einer an den Antragsteller ergangenen schriftlichen Aufforderung, in der der Aussteller [in aller Regel der (potentielle) Arbeitgeber] bestätigt, dass die Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird. (…) So sind etwa auch kirchlich oder von privaten Rechtsträgern bestellte Lehrkräfte ebenso wie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen vom Anwendungsbereich der Bestimmung umfasst.“

Zu Z 7 und 8 (§ 128a Abs. 1 und 4 SchOG):

§ 128a regelt die Schulraumüberlassung an Bundesschulen. Abs. 1 zählt „bevorzugte“ Überlassungen auf. Um Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich zu fördern, soll die Schulraumüberlassung für derartige Angebote sowie weiters für Zwecke der Jugendförderung gemäß dem Bundes-Jugendförderungsgesetzes erweitert werden. Darüber hinaus sollen derartige Angebote für Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch dadurch gefördert werden, dass solche Schulraumüberlassungen auch unentgeltlich erfolgen dürfen. Dadurch soll es leichter möglich sein, Vereinsaktivitäten an Schulen zu fördern. Durch die Nutzung von schulischen Räumlichkeiten werden attraktive Angebote an die Erziehungsberechtigten, ihre Kinder am Vereinsleben Anteil haben zu lassen, möglich.

Zu Z 9 (§ 131 Abs. 31 SchOG):

Abs. 31 des § 131 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Die überarbeitete Gesetzesgrundlage für die zu adaptierenden Lehrpläne (§ 6 Abs. 4a SchOG) sowie die Bestimmungen über den Einsatz von anderen geeigneten Personen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sollen mit 1. September 2015 in Kraft treten. Alle übrigen Änderungen durch den vorliegenden Entwurf können mit Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

Zu Art. 3 (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

Zu Z 1 und 2 (§ 31a Abs. 1 und 4 Luf BSchG):

§ 31a regelt die Schulraumüberlassung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes. Abs. 1 zählt „bevorzugte“ Überlassungen auf und soll um außerschulische Angebote im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich sowie weiters für Zwecke der Jugendförderung gemäß dem Bundes-Jugendförderungsgesetzes erweitert werden. Darüber hinaus sollen derartige Angebote für Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch dadurch gefördert werden, dass solche Schulraumüberlassungen auch unentgeltlich erfolgen dürfen. Dadurch soll es leichter möglich sein, Vereinsaktivitäten an Schulen zu fördern. Durch die Nutzung von schulischen Räumlichkeiten werden attraktive Angebote für junge Menschen, am Vereinsleben Anteil zu haben, möglich.

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 7 Luf BSchG):

Der neue Abs. 7 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgende Tag vorgesehen.

 

Zu Art. 4 (Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern)

Zu Z 1 und 2 (§ 10a Abs. 1 und 4 BAfL-G):

§ 10a regelt die Schulraumüberlassung an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Abs. 1 zählt „bevorzugte“ Überlassungen auf und soll um außerschulische Angebote im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich sowie weiters für Zwecke der Jugendförderung gemäß dem Bundes-Jugendförderungsgesetzes erweitert werden. Darüber hinaus sollen derartige Angebote für Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule auch dadurch gefördert werden, dass solche Schulraumüberlassungen auch unentgeltlich erfolgen dürfen. Dadurch soll es leichter möglich sein, Vereinsaktivitäten an Schulen zu fördern. Durch die Nutzung von schulischen Räumlichkeiten werden attraktive Angebote für junge Menschen, am Vereinsleben Anteil zu haben, möglich.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 7 BAfL-G):

Der neue Abs. 7 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgende Tag vorgesehen.

 

Zu Art. 5 (Schulunterrichtsgesetz)

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1 SchUG):

Gemäß der mit vorliegendem Entwurf erweiterten Fassung des § 2 SchOG soll die österreichische Schule neben den bisherigen Aufgaben künftig auch das Gesundheitsbewusstsein sowie die sportlich aktive Lebensweise in ihren Fokus nehmen. Zahlreiche Maßnahmen des vorliegenden Entwurfs sollen dazu beitragen, diese neuen Zielsetzungen zu erreichen. Neben diesen besonderen Maßnahmen kann die Unterrichtsgestaltung durch die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer ganz wesentlich zur Zielerreichung beitragen, indem kurze, die Unterrichtsarbeit auflockernde und die Konzentrationsfähigkeit steigernde Bewegungseinheiten in die Unterrichtsgestaltung integriert werden (bewegtes Lernen, bewegte Didaktik). Die Entscheidung über die Einbeziehung und über die Art der Durchführung liegt bei der Lehrerin oder beim Lehrer, wobei Unterschiede in den Lehrinhalten der Unterrichtsgegenstände (zB praktische Fächer oder theoretische Gegenstände) und jedenfalls die konkrete Lernsituation (Entspanntheit, Aufmerksamkeit, Tageszeit, vorhergegangener Unterricht usw.) zu berücksichtigen sein werden.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 3a SchUG):

Im Rahmen des Frühwarnsystems (§ 19 Abs. 3a) ist vorgesehen, dass Warnungen im Wintersemester ab November und im Sommersemester ab April auszusprechen sind. Für das Sommersemester ist dieser Termin an Schulen, an denen Praktika durchzuführen sind, zu spät, sodass dort allfällige Warnungen bereits ab März auszusprechen sind.

Zu Z 3 und 4 (§ 23 Abs. 1a SchUG):

§ 23 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 regelt die Durchführung (Termine) der Wiederholungsprüfungen im Rahmen der neuen Reifeprüfung. Das Inkrafttreten ist gemäß § 82 Abs. 5p Z 4 mit 1. September 2014 vorgesehen. Mit BGBl. I Nr. 73/2012 wurde das Wirksamwerden der neuen Reifeprüfung auf die Jahre 2015 und 2016 (jeweils Haupttermin, siehe § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a und b) verschoben. Dies wäre auch beim Inkrafttreten der Regelung des § 23 Abs.1a zu berücksichtigen, was hier redaktionell nachvollzogen wird. § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 2 soll für die in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a genannten Schulen mir vierjähriger Oberstufe ab dem Haupttermin 2015 gelten, § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 ersetzt diese Version gemäß Z 2 für alle Schulen ab dem Haupttermin 2016.

Zu Z 5 und 6 (§ 33 Abs. 2 und 3 SchUG):

§ 33 regelt die Beendigung des Schulbesuches. Auf die ab 2017 für die neue Oberstufe geltende Situation wird hier nicht Bedacht genommen. Für den Fall nämlich, dass mehr als drei „Nicht genügend“ (oder Nichtbeurteilungen) aus früheren Semestern bis unmittelbar vor dem Beginn der abschließenden Prüfung „mitzunehmen“ wären, ist die vorzeitige Beendigung des Schulbesuches auszusprechen. Die diesbezügliche Ergänzung des § 33 ist sohin keine inhaltliche, sondern als redaktionelle Vervollständigung des § 33 zu sehen. Wenngleich nicht davon auszugehen ist, dass diese Situation (oft) eintreten wird, ist eine diesbezügliche Ergänzung des § 33 Abs. 2 formal dennoch erforderlich. Der Umstand der Beendigung des Schulbesuches wäre in diesem Fall auf dem Semesterzeugnis ersichtlich zu machen (Abs. 3).

Zu Z 7 (§ 34 Abs. 2 SchUG):

Am Werkschulheim Felbertal soll im Rahmen der Vorprüfung auch die grafische Prüfungsform vorgesehen werden, sodass hier eine Ergänzung um diese Prüfungsform notwendig ist.

Zu Z 8 (§ 35 Abs. 1 Z 1 bis 3 SchUG):

Die Prüfungskommission der Vorprüfung soll zweckmäßiger, vor allem fachbezogener zusammengesetzt werden. Schulleiterin oder Schulleiter (als Vorsitzende oder Vorsitzender) und Fachvorständin oder Fachvorstand sollen jedenfalls Mitglied der Prüfungskommission sein. Somit besteht keine Veranlassung, zwei Prüferinnen bzw. Prüfer vorsehen zu müssen.

Zu Z 9 und 10 (§ 35 Abs. 2 SchUG):

Diese Bestimmung regelt in Z 5 die Beisitzerin oder den Beisitzer. Es soll hinsichtlich des Prüfungsgebietes „Religion“ klargestellt werden, dass nur von der betreffenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde befähigte und ermächtigte Religionslehrerinnen oder Religionslehrer als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden dürfen und dass selbstverständlich nicht lediglich „religionskundige“ Lehrerinnen oder Lehrer bzw. Religionslehrerinnen oder Religionslehrer anderer Konfessionen als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden dürfen. Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Erstellung der Themenbereiche, die nur von Religionslehrerinnen oder Religionslehrern, die von der betreffenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde befähigt und ermächtigt sind, zu erfolgen hat. Auf § 4 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes wird verwiesen, eine noch deutlichere Konkretisierung im SchUG erscheint nicht erforderlich.

Zu Z 11 (§ 35 Abs. 3 SchUG):

Die Ergänzung des § 35 Abs. 3 betrifft die Beschlussfassung der Prüfungskommission und normiert, dass als Beschlussquorum die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, es wurde jedoch im Zuge der Einführung der neuen standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung verabsäumt, die Beschlusserfordernisse exakt festzulegen. Es handelt sich daher um eine redaktionelle, aber notwendige Ergänzung.

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 3 SchUG):

Es ist üblich und organisatorisch notwendig, dass ein- und dieselbe Person (vornehmlich Landesschulinspektorinnen und -inspektoren) mehrere Prüfungsvorsitze wahrnehmen. Dabei ist freilich darauf zu achten, dass die Prüfungstermine an der oder an den verschiedenen Schulen grundsätzlich nicht zusammenfallen, was schon bei der Terminfestlegung zu berücksichtigen sein wird (vgl. auch § 36 Abs. 4 letzter Satz SchUG). Lediglich bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen ist ein Zusammenfall der Termine unvermeidbar, sogar beabsichtigt. Bei diesen Prüfungen kann ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende diesen Termin zwangsläufig nur in einer Kommission wahrnehmen. Die „Verhinderung“ bei den anderen Kommissionen ist nicht unvorhergesehen, sondern sehr wohl von Anfang an bekannt und bewusst. Somit kann nach derzeitiger Rechtslage eine Person nur einen Vorsitz pro Prüfungstermin übernehmen, was die Abwicklung aller Prüfungen in ihrer Gesamtheit sehr beeinträchtigen und vor allem die Präsenz der Damen und Herren Landesschulinspektorinnen und -inspektoren, denen auch das Qualitätsmanagement obliegt, stark zurückdrängen würde. Um dies zu vermeiden ist die Möglichkeit der Vertretung des oder der Vorsitzenden von Hauptprüfungen nicht nur bei unvorhergesehener Verhinderung, sondern auch bei standardisierten Kompensationsprüfungen zwingend notwendig.

Zu Z 13, 14, 17, 18, 21 und 22 (§ 36 Abs. 2 Z 1 und 1a, § 36a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 und 2 SchUG):

Die Änderungen der genannten Bestimmungen betreffen allesamt die abschließende Arbeit. Diese (vorwissenschaftliche Arbeit an der AHS, Diplomarbeit an der BHS sowie den Bildungsanstalten und Abschlussarbeit an der BMS) ist Teil der Hauptprüfung und bedarf insofern einer gesonderten Behandlung, als sie zum Teil oder zur Gänze außerhalb des Haupttermins begonnen oder absolviert wird. Jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit erfolgt noch in der letzten Schulstufe (die konkreten Termine sind in den Prüfungsordnungen geregelt). Der Termin für die zum Prüfungsgebiet dazugehörige Präsentation und Diskussion wird gemäß § 36 Abs. 4 Z 3 durch die zuständige Schulbehörde festgelegt, und zwar innerhalb des Zeitraumes nach Abgabe der schriftlichen Arbeit und dem Ende des Haupttermins, somit unter Umständen noch vor dem Abschluss des letzten Semesters. Dazu kommt, dass im Fall des Wiederholens der Schulstufe die abschließende Arbeit zumindest begonnen oder bis zum Ende der letzten Schulstufe vielleicht sogar schon abgeschlossen wurde. Eine nochmalige Erstellung derselben samt wiederholter Präsentation und Diskussion im Wiederholungsjahr erscheint nicht sinnvoll, zumal die Leistung ja erbracht wurde. In jedem Fall soll daher die abschließende Arbeit in der vorgesehenen Zeit durchgeführt und beurteilt werden. Auf Verlangen (was zB bei Wiederholen der letzten Schulstufe Sinn machen kann) soll der Kandidatin oder dem Kandidaten ein eigenes Zeugnis über die abschließende Arbeit auszustellen sein. Im Grunde ist dieses Prüfungsgebiet sohin gleich behandelt wie allfällige vorgezogene Teilprüfungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen im Detail:

Zu § 36 Abs. 2 Z 1:

Die Anordnung, dass die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen hat, erscheint ausreichend, da dies zwangsläufig vor Beginn der Klausurprüfung ist und der konkrete Termin ohnehin durch Verordnung festgelegt wird.

Zu § 36 Abs. 2 Z 1a:

Hier soll nicht auf die Qualität des Termins (als Haupttermin gemäß Z 2) sondern auf den Zeitraum abgestellt werden. Dadurch wird der Fall berücksichtigt, dass die Kandidatin oder der Kandidat wegen nicht erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe unter Umständen gar nicht zum (zu seinem) Haupttermin kommt. Die Präsentation und Diskussion soll dennoch in diesem Zeitraum (der für die zugelassenen Schülerinnen und Schüler der Haupttermin ist) durchgeführt und abgeschlossen werden.

Zu § 36a Abs. 1:

Gemäß § 36a Abs. 1 ist zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, wer die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Als Ausnahme davon wird lediglich auf § 36 Abs. 3 verwiesen, der die vorgezogene Teilprüfung regelt. An dieser Stelle wäre auch das Antreten zur abschließenden Arbeit (Abgabe der schriftlichen Arbeit sowie Präsentation und Diskussion) zu nennen, da jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit vor Abschluss der letzten Schulstufe vorgesehen ist. Der Termin für die Präsentation und Diskussion wird durch die Schulbehörde festgelegt.

Zu § 36a Abs. 2 erster Satz:

Auch hier soll berücksichtigt werden, dass die abschließende Arbeit (zum Teil oder zur Gänze) nicht im Haupttermin abgelegt wird. Weiterhin soll die erstmalige „Zulassung“ (das wird der Akt der Abnahme der schriftlichen Arbeit sein) von Amts wegen erfolgen, unabhängig davon, ob das Jahr zu wiederholen sein wird oder nicht.

Zu § 39 Abs. 1 erster Satz:

So wie bei der vorgezogenen Teilprüfung soll künftig auch bei der abschließenden Arbeit auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers ein Zeugnis auszustellen sein. Das Ausstellen eines solchen Zeugnisses kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn die abschließende Prüfung nicht in einem Zug durchgeführt wird, etwa wegen Wiederholen der letzten Schulstufe. In der Zeugnisformularverordnung wird ein geeignetes Formular zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 39 Abs. 2:

Hier erfolgt eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die nachstehend aufgelisteten Zeugnisinhalte nur für das Gesamtzeugnis gelten und nicht etwa für die Zeugnisse über Vorprüfungen, vorgezogene Teilprüfungen und abschließende Arbeiten.

Zu Z 15 (§ 36 Abs. 3 SchUG):

§ 36 Abs. 3 regelt die vorgezogenen Teilprüfungen. Hier wird redaktionell klargestellt, dass die entsprechenden Unterrichtsgegenstände nicht nur „lehrplanmäßig abgeschlossen“ sondern „positiv abgeschlossen“ sein müssen.

Zu Z 16 (§ 36 Abs. 4 SchUG):

§ 36 Abs. 4 letzter Satz sieht vor, dass zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum zu liegen hat. Mündliche Kompensationsprüfungen sind der Klausurprüfung zuzuordnen (§ 34 Abs. 3 Z 2) und nicht der mündlichen Prüfung. Sohin darf nach der geltenden Rechtslage der genannte Zeitraum erst nach der letzten mündlichen Kompensationsprüfung beginnen, was so nicht beabsichtigt war und organisatorisch nicht sinnvoll ist.

Die vorgeschlagene Regelung sieht den Zeitraum zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung vor, sodass mündliche Kompensationsprüfungen (als Teil der Klausurprüfung) im zeitlichen Rahmen der mündlichen Prüfung abgehalten werden können.

Zu Z 20 (§ 37 Abs. 5 SchUG):

Neben der mündlichen Prüfung soll auch die im Rahmen der abschließenden Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit, Diplomarbeit, Abschlussarbeit) durchzuführende Präsentation und Diskussion öffentlich sein.

Zu Z 23 (§ 40 Abs. 4 SchUG):

Hier erfolgt die redaktionelle Richtigstellung eines Zitates.

Zu Z 24 (§ 41 Abs. 1 SchUG):

Hier erfolgt eine sprachliche Klarstellung, dass Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung nicht im Rahmen der abschließenden Prüfung an mittleren Schulen abgelegt werden können, sondern nur an solchen an höheren Schulen.

Zu Z 25 (§ 44a SchUG):

Es gibt Situationen, in denen Private zeitweise oder vorübergehend die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern übernehmen. Dies kann im Unterricht ebenso wie in der Nachmittagsbetreuung der Fall sein sowie bei Schulveranstaltungen und anderen schulischen Veranstaltungen (zB Eltern als Begleitpersonen). Diese Personen standen auch bisher in keinem Dienstverhältnis zum Schulerhalter (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband).

Die Öffnung der Schule insbesondere für Sport-, aber auch für andere Vereine wird in zunehmendem Maße die Übernahme von Betreuung durch Personen nach sich ziehen, die einerseits Nichtlehrerinnen und Nichtlehrer, Nichterzieherinnen und Nichterzieher oder Nichtfreizeitpädagoginnen und Nichtfreizeitpädagogen sind und andererseits auch in keinem Dienstverhältnis zu Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband stehen.

Bei einer Betrauung von Privaten mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung muss sichergestellt sein, dass die staatlichen Verwaltungsorgane deren Verhalten steuern können (etwa durch eine Weisungsbindung). Die Anwendung von § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz soll die notwendige Steuerungsmöglichkeit (der Schulleitung und letztlich der Schulbehörden) gewährleisten.

Was den Nachweis der Nichtverurteilung nach allfälligen Sexualstrafrechtsdelikten anlangt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den §§ 13 Abs. 2a und 42 Abs. 2a SchOG verwiesen.

Zu Z 26 (§ 55b Abs. 3 SchUG):

§ 55b regelt die Aufgaben der Freizeitpädagoginnen und -pädagogen. Der neue Abs. 3 soll klar stellen, dass die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Freizeitpädagogin und des Freizeitpädagogen auch für andere geeignete Personen, die künftig in der Freizeitbetreuung zum Einsatz kommen können (vgl. §§ 13 Abs. 2a und 42 Abs. 2a in der Fassung des vorliegenden Entwurfs), Geltung haben. Die Anwendung von § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz soll die notwendige Steuerungsmöglichkeit (der Schulleitung und letztlich der Schulbehörden) gewährleisten. Dabei ist es unerheblich, ob ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter vorliegt oder nicht.

Zu Z 27 (§ 65a Abs. 1 SchUG):

Die §§ 65 und 65a SchUG bilden die Grundlage für Kooperationen. § 65 SchUG war bereits in der Stammfassung des Schulunterrichtsgesetzes als „erweiterte Schulgemeinschaft“ vorgesehen und hat die Pflege der Beziehungen zwischen Wirtschaft und Schule im Fokus. Zahlreiche auf der Basis dieser Bestimmung entstandene Kooperationen haben sich sehr bewährt, weshalb neben diesen Kooperationen zwischen Schule und Wirtschaft zusätzliche Kooperationsmöglichkeiten eröffnet wurden. § 65a SchUG wurde in inhaltlichem Zusammenhang mit einer Änderung des § 6 Abs. 1 SchOG im Jahre 2006 geschaffen und ermöglicht Kooperationen von Schulen untereinander sowie von Schulen mit außerschulischen Einrichtungen.

Zweck der Bestimmung ist die Befähigung von Schülerinnen und Schülern für das Berufsleben und die Erleichterung von Übertritten innerhalb des Schulsystems. Diesen beiden Zwecken soll die Erreichung der allgemein in § 2 SchOG grundgelegten Ziele insgesamt hinzugefügt werden, weil eine Wertung unter den zahlreichen Zielen und Aufgaben nicht seriös wäre. Das vorliegende Entwurfspaket hat sich der Bewegung, dem Sport und dem Gesundheitsbewusstsein verschrieben, sodass in diesem Zusammenhang primär Kooperationen mit Sportvereinen denkbar sind, ohne dass in anderen Zusammenhängen Kooperationen mit anderen (außerschulischen) Einrichtungen ausgeschlossen wären. Siehe in diesem Zusammenhang auch § 2 SchOG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs, der die gesundheitsbewusste und sportlich aktive Lebensführung als nachhaltiges Ziel zu den Aufgaben der österreichischen Schule hinzufügt.

Als Mittel zur Zweckerreichung nennt § 65a schulautonome Lehrplanänderungen oder andere schulautonome Maßnahmen (etwa im Bereich der Eröffnungs- und Teilungszahlen, der Schulzeit ua.).

Schulkooperationen sind inhaltlich grundsätzlich keine Schranken gesetzt, sie haben sich allerdings im Rahmen der Rechtsordnung, insbesondere der des Schulrechts, zu halten. Auf die Ausführungen des seinerzeitigen Rundschreibens Nr. 6/2006 sei verwiesen: „Beim Kooperieren von Schulen untereinander bzw. von Schulen mit außerschulischen Einrichtungen (z. B. Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsbetrieben, …) ist die geltende Rechtslage zu beachten. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich keine zivilrechtlichen oder auf sonstiger Rechtsbasis getroffenen Verträge oder Rechtsgeschäfte mit Rechtsverbindlichkeit abgeschlossen werden können.“

Zu Z 28 (§ 82 Abs. 5p SchUG):

Die Bestimmungen zur neuen Reifeprüfung sind gemäß BGBl. I Nr. 52/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten, lediglich ihre Wirksamkeit war für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten (Haupttermin 2015 an vierjährigen AHS-Oberstufen, Haupttermin 2016 an fünfjährigen AHS-Oberstufen sowie BMHS und Bildungsanstalten). Die Änderungen der genannten Bestimmungen kann daher in Abs. 5p des § 82 und damit rückwirkend erfolgen. Das Wirksamwerden der neuen Reifeprüfungsbestimmungen zu den oben genannten Hauptterminen erfolgt sodann in der Fassung auch der vorliegenden Novelle.

Zu Z 29 bis 31 (§ 82 Abs. 5s SchUG):

Durch die Änderung von Bestimmungen, die die neue Oberstufe betreffen und erst mit 2017 oder später in Kraft treten, ist es notwendig, die Fassung dieser Bestimmungen bei der Regelung des Inkrafttretens in Abs. 5s festzuhalten. Die Änderungen sind rein rechtstechnischer Natur.

Zu Z 32 (§ 82 Abs. 5z SchUG):

Abs. 5z des § 82 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Verwiesen sei im Besonderen auf die obigen Ausführungen zu § 23 Abs. 1a des Entwurfs.

 

Zu Art. 6 (Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012)

Zu Z 1 (Art. 4 Z 8 (§ 20 Abs. 10) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

§ 20 Abs. 4 enthält eine Sonderbestimmung, nach der eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn nicht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl des praktischen Unterrichtes in einem Unterrichtsjahr versäumt worden ist. Für den Fall des Versäumens ohne eigenes Verschulden besteht die Möglichkeit, die im praktischen Unterricht geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern die Schülerin oder der Schüler die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit, die auch in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis erfolgen kann, nachgeholt hat. Aufgrund der Einführung der Neue Oberstufe durch die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 und der damit verbundenen Semesterorientierung soll § 20 Abs. 4 für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nur mit einer entsprechenden Adaptierung der dort vorgesehenen Wochenstundenzahl und der Möglichkeit der Festsetzung einer angemessenen kürzeren Dauer der facheinschlägigen Ferialpraxis Anwendung finden. Weiters soll normiert werden, dass § 20 Abs. 4 für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nur unter der Maßgabe Anwendung findet, dass unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 14 (§ 23a Abs. 3 zweiter Satz) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Derzeit können bis zu drei auch bei der 2. Wiederholung nicht bestandene Semesterprüfungen unmittelbar vor Beginn der Klausurprüfung ein 3. Mal wiederholt werden. Dies – allein sprachlich – die Ablegung einer Semesterprüfung sowie von zwei Wiederholungen derselben voraus, was jedoch nicht unbedingt der Fall sein muss. So wäre es etwa denkbar, dass eine Schülerin oder ein Schüler aus welchen Gründen auch immer in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zur 2. Wiederholung kommt. In diesem Fall wäre, streng nach dem Wortlaut der derzeit geltenden Bestimmung, der Schulbesuch zu beenden, weil nur eine 3. Wiederholung und nicht eine 2. Wiederholung unmittelbar vor der Klausurprüfung abgelegt werden kann. Die neue Formulierung versucht diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem sie offener Formuliert ist und sowohl die Semesterprüfung selbst (was eher nicht vorkommen wird) oder eine beliebige Wiederholung vor Beginn der Klausurprüfung zulässt, sofern die negative Beurteilung (oder Nichtbeurteilung) über den für deren Ausbesserung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 zur Verfügung stehenden Zeit hinaus vorliegt.

Zu Z 3 und 6 (Art. 4 Z 14 (§ 23a Abs. 3 dritter Satz und Abs. 7 letzter Satz) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Derzeit werden Wiederholungen von Semesterprüfungen auf Antrag des Schülers oder der Schülerin anberaumt. Aus organisatorischen Gründen erscheint es zweckmäßig, auch die Semesterprüfung selbst erst auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anzuberaumen. In Entsprechung dieser Neuerung ist auch Abs. 7 letzter Satz dahingehend anzupassen, dass ungerechtfertigte Verhinderung nicht nur an der Ablegung einer Wiederholung, sondern auch an der Ablegung der Semesterprüfung selbst zu Terminverlust führt.

Zu Z 4 (Art. 4 Z 14 (§ 23a Abs. 3 vierter Satz) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

§ 23a Abs. 3 vierter Satz bestimmt, dass die Wiederholung von Semesterprüfungen auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abgehalten werden kann. Hier soll lediglich eine redaktionelle Klarstellung erfolgen und neben der Wiederholung von Semesterprüfungen auch die Semesterprüfungen selbst in den Normtext aufgenommen werden, sodass auch diese an den für die Wiederholungsprüfung vorgesehenen Tagen abgehalten werden können.

Zu Z 5 (Art. 4 Z 14 (§ 23a Abs. 4 zweiter Satz) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Die hier für praktische Prüfungen vorgesehene Prüfungsdauer von 15 bis 30 Minuten ist zu kurz bemessen und soll auf bis zu 300 Minuten ausgedehnt werden.

Zu Z 7 (Art. 4 Z 14 (§ 23b Abs. 1) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Die Möglichkeit einer Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände soll nicht dazu führen, dass der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ in Form einer mündlichen Prüfung nachgewiesen werden kann. Dieser Pflichtgegenstand soll daher von der Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23b ausgenommen werden.

Zu Z 8 (Art. 4 Z 15 (§ 25 Abs. 10) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Hier erfolgt die Klarstellung, dass die Abs. 1 bis 8 des § 25 für Schülerinnen und Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe nicht anzuwenden sind. Das in den Abs. 1 bis 8 des § 25 beschriebene Regelungssystem des Aufsteigens in die nächste Schulstufe ist mit dem neuen durch die Einführung der Neuen Oberstufe normierten System des Aufsteigens nicht kompatibel. Die derzeitige Regelung führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass zum Beispiel im Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler insgesamt vier „Nicht genügend“ in Semesterzeugnissen hat, dies sehr wohl die Anwendung des § 25 Abs. 1 zur Folge hat und es zu einer Vermischung grundsätzlich verschiedener Systeme (das Abstellen auf Semesterzeugnisse in § 25 Abs. 10 einerseits und das Abstellen auf das Jahreszeugnis in § 25 Abs. 1 andererseits) kommt. Da dies unbeabsichtigt war und lediglich auf eine unpräzise Formulierung zurückzuführen ist, ist die Neufassung des Abs. 10 rein redaktioneller Natur.

Der Verweis im letzten Satz des § 25 Abs. 10 betreffend die Anwendbarkeit des Abs. 9 kann entfallen, da dieser Absatz auch ohne entsprechenden Verweis anzuwenden ist.

Zu Z 9 (Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

§ 36 Abs. 3 regelt die vorgezogenen Teilprüfungen im Rahmen der Neuen Oberstufe. Hier wird redaktionell klargestellt, dass die entsprechenden Unterrichtsgegenstände nicht nur „lehrplanmäßig abgeschlossen“ sondern „positiv abgeschlossen“ sein müssen.

Zu Z 10 (Art. 4 Z 28 (§ 36a Abs. 1) Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Die abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit an der AHS, Diplomarbeit an der BHS sowie den Bildungsanstalten und Abschlussarbeit an der BMS) ist Teil der Hauptprüfung. Gemäß § 36a Abs. 1 ist zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, wer alle Semester ab der 10. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Als Ausnahme davon wird lediglich auf § 36 Abs. 3 verwiesen, der die vorgezogene Teilprüfung regelt. An dieser Stelle wäre auch das Antreten zur abschließenden Arbeit (Abgabe der schriftlichen Arbeit sowie Präsentation und Diskussion) zu nennen, da jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit vor Abschluss der letzten Schulstufe vorgesehen ist. Der Termin für die Präsentation und Diskussion wird gemäß § 36 Abs. 4 Z 3 durch die zuständige Schulbehörde festgelegt, und zwar innerhalb des Zeitraumes nach Abgabe der schriftlichen Arbeit und dem Ende des Haupttermins, somit unter Umständen noch vor dem Abschluss des letzten Semesters.

 

Zu Art. 7 (Hochschulgesetz 2005)

Zu Z 1 (§ 56 Abs. 1 HG):

Hier ist vorgesehen, dass durch Verordnung jene Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen festzulegen sind, die jedenfalls auf die Ausbildung zur Freizeitpädagogin bzw. zum Freizeitpädagogen anzurechnen sind.

Zu Z 2 (§ 80 Abs. 9 HG):

Abs. 9 des § 80 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2015 vorgesehen.