Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landesschulräten ist das Qualitätsmanagement …

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landesschulräten ist das Qualitätsmanagement …

(2) …

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität,

           2. …

(2) …

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,

           2. …

§ 24. (1) bis (8) …

§ 24. (1) bis (8) …

 

(9) § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 2. (1) …

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

§ 2. (1) …

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(4a) Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, daß die Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

(5) …

(5) …

§ 8.

§ 8.

                a. bis i. …

                a. bis i. …

                 j. …

                 j. …

                     aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und / oder

                     aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,

                    bb) individuelle Lernzeit sowie

                    bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie

                     cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung);

                     cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;

                k. bis o. …

                k. bis o. …

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) …

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(3) …

(3) …

§ 42. (1) bis (2) …

§ 42. (1) bis (2) …

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 131. (1) bis (30) …

§ 131. (1) bis (30) …

 

(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

 

           2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2015 in Kraft,

 

           3. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 35. (1) bis (6) …

§ 35. (1) bis (6) …

 

(7) § 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

§ 10a. (1) Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) nicht beein­trächtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungs­gesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.

§ 10a. (1) Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) nicht beein­trächtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

 

(7) § 10a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.

§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. …

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. …

(3b) bis (9) …

(3b) bis (9) …

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(1a) … In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

(1a) … In der letzten Stufe von allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

 

(1a) … In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

(1b) bis (6) …

(1b) bis (6) …

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

                a) bis e) …

                a) bis e) …

                f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.

                f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;

 

               g) wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Prüfungen.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

           1. der Schulleiter oder der Fachvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und

           1. der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,

           2. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).

           2. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und

 

           3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).

           5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer (Beisitzer).

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer bzw. Religionslehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,

           1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,

         1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des Haupttermins,

         1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

           1. die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder

           1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder

           2. …

           2. …

(4) …

(4) …

Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.

Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.

(5) …

(5) …

§ 36a. (1) …

§ 36a. (1) …

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 bleiben unberührt.

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 bleiben unberührt.

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. ...

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 37. (1) bis (4) …

§ 37. (1) bis (4) …

(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

         (2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

§ 40. (1) bis (3) …

§ 40. (1) bis (3) …

(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 3 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. …

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. …

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (‑erzieher, ‑freizeitpädagogen)

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

           1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

           2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

           1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

           2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 55b. (1) und (2) …

§ 55b. (1) und (2) …

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.

§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

(2) …

(2) …

§ 82. (1) bis (5o) …

§ 82. (1) bis (5o) …

(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:

(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. bis 3. …

(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. bis 3. …

           4. § 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,

           4. § 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,

           5. …

           5. …

           6. § 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,

           6. § 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015) § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015), § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,

           7. …

           7. …

           8. § 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,

           8. § 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2015 außer Kraft,

           9. …

           9. …

(5t) bis (5y) …

(5t) bis (5y) …

 

(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift und § 65a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;

           3. § 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012

Art. 4 Z 8 (§ 20 Abs. 10) Abs. 10:

(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass

           1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,

           2. in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,

           3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und

           4. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.

Art. 4 Z 8 (§ 20 Abs. 10) Abs. 10:

(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass

           1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,

           2. in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,

           3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,

           4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und

           5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23a Abs. 3:

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23a Abs. 3:

(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind

(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind

           1. hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und

           1. hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und

           2. hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester

           2. hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester

abzuhalten. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich des Wintersemesters der vorletzten Schulstufe ist eine dritte Wiederholung zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers so anzuberaumen, dass zwischen den Prüfungen zumindest vier Wochen liegen. Die Wiederholung von Semesterprüfungen kann auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und ist der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. ...

abzuhalten. In höchstens drei nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig. Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und sind der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. ...

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23a Abs. 4:

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23a Abs. 4:

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche, praktische und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23a Abs. 7:

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23a Abs. 7:

(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.

(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23b Abs. 1:

Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) § 23b Abs. 1:

§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.

§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.

Art. 4 Z 15 (§ 25 Abs. 10) Abs. 10:

Art. 4 Z 15 (§ 25 Abs. 10) Abs. 10:

(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für diejenigen Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, deren Semesterzeugnisse in der betreffenden Schulstufe in Pflichtgegenständen höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe der genannten Schulen jedenfalls zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Dies gilt auch bei drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen, wenn die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt. Ein Aufsteigen mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Abs. 9 findet sinngemäß Anwendung.

(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) Z 1:

Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) Z 1:

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

           1. die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder

           1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder

           2. …

           2. …

Art. 4 Z 28 (§ 36a Abs. 1) letzte Satz des § 36a Abs. 1:

Art. 4 Z 28 (§ 36a Abs. 1) letzte Satz des § 36a Abs. 1:

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 bleiben unberührt.

Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt.

Artikel 7

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

§ 56. (1) An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. Weiters sind Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile, die an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erfolgreich abgelegt wurden, auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind. Im Bereich der Berufspädagogik und bei Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.

§ 56. (1) An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. Weiters sind Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile, die an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erfolgreich abgelegt wurden, auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen jedenfalls auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik anzurechnen sind. Im Bereich der Berufspädagogik und bei Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.

(2) …

(2) …

§ 80. (1) bis (8) …

§ 80. (1) bis (8) …

 

(9) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.