Vorblatt

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Redaktionelle Anpassungen.

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 9 (PG 1965), 11 (B-BSG) und 12 (ProkG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich der Art. 5 und 6 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich der Art. 7 und 8 (LLDG 1985, LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

           4. hinsichtlich des Art. 10 (Bundesbahngesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.

             

II. Besonderer Teil

Zu § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d, § 259 und § 272 BDG 1979, § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 GehG:

Zitatanpassung aufgrund der Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002, mit BGBl I Nr. 2/2014: nunmehr Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014 (WV).

Zu § 72 BDG 1979:

Die Bundesregierung hat 2012 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention beschlossen („NAP Behinderung 2012-2020“). Eine Maßnahme dieses NAP ist die Ersetzung von veralteten Begriffen wie jenen der „Invalidität“ durch zeitgemäße, diskriminierungsfreie Begriffe wie „Behinderung“. Aus diesem Grunde war die Überschrift zur gegenständlichen Norm anzupassen.

Zu § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979, § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VBG, § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 RStDG, § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 LDG 1984 und § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 LLDG 1985:

Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, trat am 1. Juni 2014 anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ der Name „Sozialministeriumservice“. Dieser Änderung wird im Dienstrecht Rechnung getragen.

Zu § 4 Abs. 2 und 4 und § 13e Abs. 7 Z 2 lit. b GehG, § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 PG 1965: Ersetzung eines veralteten Begriffs durch einen zeitgemäßen und diskriminierungsfreien Begriff.

Zu § 7 LVG:

Erforderliche Änderung infolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

Zu § 32 Abs. 2 LLVG:

Es werden notwendige redaktionelle Berichtigungen im Zusammenhang mit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst vorgenommen.

Zu § 52 Abs. 2a Bundesbahngesetz:

Die im Bundesbahngesetz vorgesehene Übermittlung von Daten, die zur Erstellung des Bundesvoranschlages und Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwandes erforderlich sind, ist nur für den Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen relevant. Die betreffende Verordnung dazu soll daher ohne Herstellung des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen allein erlassen werden.

Zu § 2 Abs. 1 B-BSG:

Notwendige Zitatanpassung.

Zu § 3 Abs. 4 ProkG:

Redaktionelle Berichtigung.