Vorblatt

 

Ziel(e)

 

                         - Wirkungsziel 2: Sicherstellung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen sowie der europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt.

Es liegt im europapolitischen Interesse Österreichs, dass dessen Rechtsbestand europarechtskonforme Investitionsschutzverträge aufweist.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

                         - Ergänzung des Artikels 5 des bilateralen Investitionsschutzabkommens

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorgesehenen Regelungen werden zur Herstellung der Konformität mit dem Recht der Europäischen Union erlassen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, Inkraftsetzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In seinem Urteil vom 03. März 2009 stellte der EuGH in der Rechtssache C-205/06 fest, dass Österreich unter anderen mit dem gegenständlichen Investitionsschutzabkommen mit China, welches vor Österreichs Beitritt zur EU abgeschlossen wurde, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

 

Ein Transferartikel, wie er regelmäßig in derartigen Abkommen enthalten ist, findet sich in Art. 5 des Abkommens und soll den freien Transfer von Zahlungen gewährleisten, die im Zusammenhang mit einer Investition stehen. Derartige Bestimmungen ermöglichen einem Investor, dass er - etwa im Fall eines bewaffneten Konfliktes im Gaststaat - seine Investition (einschließlich Gewinne und Dividenden) repatriieren kann.

 

Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass der in Rede stehende Transferartikel in einem Spannungsfeld zu den in Art. 57 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 1 EGV (nunmehr Art. 64 Abs. 2, 66 und 75 Abs. 1 AEUV) steht, weil er die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen, welche auf sofortige Maßnahmen zur Beschränkungen des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs abzielen, gefährdet.

 

Daher sind nun entsprechende Klauseln in den bilateralen Investitionsschutzabkommen wie jenes mit China anzupassen.

 

Die Änderung des bilateralen Investitionsschutzabkommens mit China erfolgt durch ein Protokoll, das in Form eines Notenwechsels mit China abgeschlossen wird. Durch Einführung eines neuen Absatzes 2 in Art. 5 des Abkommens wird die Unionsrechtskonformität des Transferartikels hergestellt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würde das Investitionsschutzabkommen mit China nicht im Sinne des oben beschriebenen Urteils des EuGH abgeändert werden, würde Österreich gegen Unionsrecht verstoßen, was ein unionsrechtliches Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen könnte.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Auf das obgenannte Urteil des EuGH in der Rechtssache C-205/06 wird verwiesen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine interne Evaluierung wird insbesondere im Lichte allfälliger weiterer Urteile des EuGH zu Artikel 5 des Abkommens mit China oder analoger Bestimmungen in Investitionsschutzverträgen, die Österreich mit anderen Staaten abgeschlossen hat, erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Mit dem EU-Recht abgestimmtes Investitionsschutzabkommen mit China

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unionsrechtlich inkompatible Bestimmungen im Investitionsschutzabkommen mit China.

Unionsrechtlich konformer Investitionsschutzvertrag.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ergänzung des Artikels 5 des Investitionsschutzabkommens

Beschreibung der Maßnahme:

Die Ergänzung lautet wie folgt:

 

„(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei in gutem Glauben hindern, völkerrechtliche Verpflichtungen oder ihre Rechte und Verpflichtungen als ein Mitglied einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion oder jeglicher Form der regionalen Kooperation oder Integration, zu erfüllen.“

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Fehlen einer Bestimmung im Sinne des vorgeschlagenen Artikels 5 Abs. 2.

Kundmachung des vorgeschlagenen Artikels 5 Abs. 2.